Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 255/2010

Urteil vom 29. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Produktehaftpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 16. März 2010.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) montierte im Frühjahr 2002 im Hotel/Restaurant Z.________ in Kriens neue, von ihr hergestellte Schallschutzfenster. Am 29. Januar 2005 wurde die damalige Wirtin X.________ (Beschwerdeführerin) von einem herunterklappenden Oblichtfenster am Kopf getroffen, als sie es mittels Handhebels kippen wollte.

B.
Am 9. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Willisau Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin habe ihr im Sinne einer Teilklage für den Haushaltschaden ab Unfalltag bis zum Rechnungstag 31. Juli 2007 Fr. 42'646.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage und widerklageweise die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 29. Januar 2005 keine Forderungen gegen sie habe. Mit Verfügung vom 20. November 2008 beschränkte das Gericht den Prozess vorläufig auf die Haftungsfrage.
Das Amtsgericht stellte am 16. Juli 2009 im Sinne eines auf die Haftungsfrage beschränkten Teilurteils fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Die Kosten würden mit dem Endentscheid verlegt. Das Amtsgericht erkannte, dass die Ursache des Herunterklappens des Kippfensters ein mangelhaft eingehängter Oblichtverschluss gewesen sei. Im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fensters im April 2002 sei der Oblichtverschluss korrekt eingehängt gewesen. Dem behaupteten Unfallereignis sei eine Manipulation am Produkt vorausgegangen, da die Oblichtschere ausgehängt worden sei. Für Schäden, die auf ein durch Dritte verändertes Produkt zurückzuführen seien, habe der Produzent nicht einzustehen. Das Amtsgericht erblickte auch keinen Konstruktionsfehler darin, dass der Benutzer nicht durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, wie das Anbringen einer seitlichen Fang- und Putzschere, vor der Gefahr von Manipulationen an der Oblichtschere geschützt werde. Es dürfe nicht erwartet werden, dass der Produzent für den Fall, dass der Unterhalt mangelhaft ausgeführt oder das Produkt durch Unbefugte verändert werde, Sicherheitsvorkehrungen vorsehe. Der Produzent habe weder für mangelhafte
Wartungsarbeiten noch für vorgenommene Manipulationen einzustehen. Das fragliche Fenster erfülle die berechtigten objektiven Sicherheitserwartungen und sei kein fehlerhaftes Produkt. Damit entfalle eine Haftung gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz. Eine konkurrierende Anwendung von Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR sei nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies mit Urteil vom 16. März 2010 die Klage ab und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Es auferlegte die Kosten beider Instanzen der Beschwerdeführerin, wobei es für die Bemessung der Kosten vom Interessenwert in der Höhe von Fr. 200'000.-- ausging.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2010 aufzuheben. Es sei im Sinne eines auf die Haftungsfrage beschränkten Teilurteils festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Amtsgericht (subeventualiter an das Obergericht) zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.
Die Beschwerdeführerin belangt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Sie wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt resp. willkürlich erhoben zu haben. Zudem habe sie den Begriff der Fehlerhaftigkeit des Produkts im Sinne von Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG falsch ausgelegt.

3.
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 1 Grundsatz - 1 Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
1    Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
a  eine Person getötet oder verletzt wird;
b  eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten4 hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2    Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 11 Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
2    Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
3    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
PrHG).
Nach Art. 4 Abs. 1
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Aus dieser Legalumschreibung geht nicht unmittelbar hervor, was unter Fehlerhaftigkeit des Produkts zu verstehen ist. Die Beantwortung der Frage, welche Sicherheit man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf, erfordert eine Wertung. Beim Begriff der Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG handelt es sich demnach um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Richter muss im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände entscheiden, welches Mass an Sicherheit das Produkt bieten muss. Dabei gilt ein objektiver Massstab. Abzustellen ist auf die berechtigten Sicherheitserwartungen einer verständigen Person in der konkreten Situation (BGE 133 III 81 E. 3.1 S. 84; Walter Fellmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 1-3 zu Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG; Hans-Joachim Hess, Kommentar zum Produktehaftpflichtgesetz, 2. Aufl. 1996, N. 10 f. zu Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG).
Das Gesetz nennt gewisse Umstände, die bei der Beurteilung, ob das Produkt fehlerhaft ist, rechtlich erheblich sein können. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 1
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG insbesondere die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird (lit. a), der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann (lit. b) und der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde (lit. c). Unter der Präsentation des Produkts ist die Art und Weise zu verstehen, wie der Hersteller ein Erzeugnis seinen (potentiellen) Kunden vorstellt. Dazu gehören namentlich die Instruktionen, wie etwa Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise. Der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann, stellt einen Rechtsbegriff dar, der im Einzelfall konkretisiert werden muss (Walter Fellmann/Gabrielle von Büren-von Moos, Grundriss der Produktehaftpflicht, 1993, Rz. 256). Er umfasst nicht nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts. Der Hersteller hat auch einen vorhersehbaren und üblichen Fehlgebrauch, mit dem er vernünftigerweise rechnen muss, in seine Risikoeinschätzungen einzubeziehen. Ausgeschlossen bleibt aber jedenfalls der Missbrauch des Produkts. Ob die Sicherheitserwartungen des Konsumenten berechtigt sind, beurteilt sich nach
den Massstäben, die im Zeitpunkt herrschten, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Deshalb ist auch der Zeitpunkt der Inverkehrbringung zu berücksichtigen. Weitere, im Gesetz nicht explizit genannte Umstände, die die Sicherheitserwartungen beeinflussen können, sind etwa technische Vorschriften und Normen, indem der Konsument annehmen darf, das Produkt entspreche den darin aufgestellten Sicherheitsanforderungen (zum Ganzen BGE 133 III 81 E. 3.1 S. 84 f.; Fellmann, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG).

4.
Vorliegend prüfte die Vorinstanz, ob das streitige Kippfenster ohne Fang- und Putzschere die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllte.

4.1 Dabei berücksichtigte sie, dass das Aushängen der Oblichtschere zum Lüften keinen Gebrauch darstellt, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann. Zum Lüften werde das Fenster mittels des seitlichen Handhebels geöffnet, nicht aber durch Aushängen der Oblichtschere. Als Begründung, dass ein Gebrauch des Fensters durch Aushängen der Oblichtschere nicht zu erwarten sei, führte sie den umständlichen Aushängevorgang und die Positionierung des Fensters auf 2.21 m Höhe an, welche die Zuhilfenahme einer Leiter erfordere. Die Oblichtschere könne lediglich durch einen zweistufigen Vorgang ausgehängt werden (Druck auf die Stirnseite der Oblichtschere und anschliessendes Anheben derselben, wobei der Druck auf die Stirnseite während des ganzen Vorgangs aufrecht erhalten bleiben müsse).

4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zwei Feststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig und daher willkürlich, nämlich die Ausführung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die amtsgerichtliche Feststellung nicht angefochten, das Personal öffne das Kippfenster (nur) mittels Handhebels und die Beschwerdeführerin trage nicht vor, das Personal lüfte durch Aushängen. Korrekt wiedergegeben, lautet die beanstandete Feststellung der Vorinstanz dahingehend, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass das Personal mittels gänzlichen Herunterklappens des Oblichts anstatt Öffnens des "normalen" Fensterteils stosslüfte. Als Beleg für die behauptete Aktenwidrigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf Passagen in ihrer Appellationsbegründung. Aus ihrer dortigen Ausführung, der Oblichtverschluss sei nicht durch einen Fachmann demontiert, sondern das Fenster sei lediglich zum Lüften oder zum Reinigen geöffnet worden, ergibt sich jedoch kein Widerspruch zur beanstandeten Feststellung. Einen solchen konstruiert die Beschwerdeführerin erst aufgrund ihrer Interpretation der besagten Passage in der Appellationsbegründung. Das Gleiche gilt für folgende im Weiteren angeführte Passage auf Seite 11 der
Appellationsbegründung: "Selbst wenn aber nicht ein Gast, sondern das Restaurant- oder Reinigungspersonal das Wiedereinhängen vergass...". Auch daraus folgt kein Widerspruch zur gerügten Feststellung. Erst wenn - wie die Beschwerdeführerin dies tut - ein Zusammenhang mit dem in der Appellationsbegründung weiter vorne thematisierten Lüften durch einen Gast hergestellt würde, könnte allenfalls aus der Passage abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin wolle geltend machen, das Personal lüfte durch Aushängen der Oblichtschere. Eine solche Ableitung drängt sich aber nicht auf. Jedenfalls kann damit keine Aktenwidrigkeit belegt werden.
Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist demzufolge nicht dargetan.

4.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz trotz der beanstandeten Feststellung geprüft, ob das Lüften durch gänzliches Herunterklappen des Oblichts zum bestimmungsgemässen Gebrauch oder allenfalls zu einem Fehlgebrauch, mit dem vernünftigerweise zu rechnen wäre, zu zählen ist. Diese Rechtsfrage hat sie aber mit überzeugender Begründung verneint. Der zweistufige Aushängevorgang sei umständlich und mit einem gewissen Kräfteaufwand verbunden. Zudem müsse eine Leiter zugezogen werden und sei das Hantieren oberhalb des Kopfes mühsam. Aus diesen Gründen ist es in der Tat nicht naheliegend, dass auf diese Weise gelüftet wird, wenn auf der anderen Seite der bequem zu betätigende seitliche Handhebel zum Öffnen des Fensters zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz daher zu Recht angenommen, das Lüften durch Aushängen der Oblichtschere liege ausserhalb des Gebrauchs, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann. Mit dieser Beurteilung hat die Vorinstanz keine bundesrechtswidrige Auslegung bzw. Anwendung von Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG vorgenommen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.

4.4 Die Vorinstanz erwog, das Aushängen der Oblichtschere für die Reinigung sei nicht als (Fehl-)Gebrauch, sondern als Unterhalt zu qualifizieren. Es führe zu einer Funktionseinschränkung durch nachträgliche Manipulation. Diese sei vergleichbar mit einem Umbau, den der Hersteller des Produkts nicht zu erwarten habe. Ein Vergessen des Wiedereinhängens falle deshalb - aus welchem Grund die Oblichtschere auch ausgehängt worden sei - nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin. Vielmehr liege dies in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin.

4.5 Die Beschwerdeführerin hält die Analogie zu einem Umbau für nicht überzeugend. Ein Umbau sei von der vorgesehenen Konstruktion nicht erfasst. Demgegenüber sei die Möglichkeit des Aushängens der Oblichtschere vorgesehen. Demnach müsse der Hersteller auch damit rechnen, dass sie ausgehängt werde. Dies ist an sich richtig, bedeutet aber nicht, dass daher auf Fehlerhaftigkeit des Fensters geschlossen werden müsste. Denn die Möglichkeit, das Fenster mittels Aushängens der Oblichtschere um 180° zu Reinigungszwecken zu öffnen, ist gefahrlos möglich und enttäuscht die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht. Anderes wurde jedenfalls vorinstanzlich nicht festgestellt. Der Unfall passierte denn auch nicht beim Aushängen der Oblichtschere, sondern weil das Wiedereinhängen vergessen wurde. Das Resultat dieser Nachlässigkeit kann mit der Vorinstanz als nachträgliche Manipulation des Produkts beschrieben werden, mit welcher der Hersteller nicht zu rechnen braucht. Erst die Unterlassung des Wiedereinhängens der Oblichtschere führte später bei Betätigung des Handhebels zum Herunterklappen des Fensters. Diese Nachlässigkeit des Reinigungspersonals fällt aber nicht in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Ähnlich wie der Hersteller für
die Folgen einer mangelhaften Wartung oder unsachgemässen Behandlung des Produkts nicht haftet (vgl. Fellmann/von Büren-von Moos, a.a.O., Rz. 323; Hess, a.a.O., N. 19 zu Art. 5
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 5 Ausnahmen von der Haftung - 1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
1    Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
a  sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
b  nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
c  sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
d  der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
e  der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis    Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.6
2    Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
PrHG), muss der Hersteller nicht dafür einstehen, wenn das Reinigungspersonal das Fenster in einem manipulierten Zustand, hier mit einer nicht wieder eingehängten Oblichtschere, zurücklässt. Auch wenn eine solche menschliche Fehlleistung möglicherweise nicht von vornherein auszuschliessen ist, kann im Rahmen der Produktehaftpflicht nicht erwartet werden, dass der Hersteller auch dafür Sicherheitsmassnahmen einbaut, zumal es sich dabei nicht um eine bekanntermassen häufig vorkommende, typische Fehlmanipulation handelt. Die Vorinstanz hat daher ohne Verletzung von Bundesrecht geschlossen, dass das Vergessen des Wiedereinhängens der Oblichtschere nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fällt. Die Rüge einer Verletzung des Begriffs des Produktefehlers im Sinne von Art. 4
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
PrHG erweist sich als unbegründet.

4.6 Die Vorinstanz bezeichnete die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Einbau von Fang- und Putzscheren habe bereits im Jahr 2002 zum branchenüblichen Standard gehört, als nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch infolge überhöhter Substantiierungsanforderungen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt.
Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.; 108 II 337 E. 2b S. 339).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz nicht nur konkrete Angaben zu den Parametern des Fensters, sondern auch zum branchenüblichen Standard vermisste. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, alle diese Angaben hätte die beantragte Expertise darlegen müssen, so hielt ihr die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass fehlende tatsächliche Darlegungen nicht durch Beweisanträge geheilt werden können.
Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB durch überhöhte Substantiierungsanforderungen ist daher nicht ersichtlich. Ohnehin entbehrt jene Behauptung der Beschwerdeführerin der Rechtserheblichkeit, nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz zu Recht erkannte, das Vergessen des Wiedereinhängens der Oblichtschere falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin und diese sei demnach auch nicht verpflichtet gewesen, dafür Sicherheitsvorkehrungen wie den Einbau von Fang- und Putzscheren zu treffen (Erwägung 4.5).

4.7 Zusammenfassend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Produktefehler verneinte und damit eine Haftung der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 ablehnte.

5.
Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5 aus, da es um eine Grundsatzfrage gehe, sei für die Bemessung der Kosten vom Interessenwert auszugehen. Dieser liege deutlich über Fr. 100'000.-- und sei im Bereich von Fr. 200'000.-- anzusiedeln.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht entsprechend dem mit der Teilklage eingeklagten Betrag von einem Streitwert von Fr. 42'646.-- ausgegangen ist, sondern auf den Interessenwert von Fr. 200'000.-- abgestellt hat. Sie erblickt in der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung eine Verletzung der Grundsätze der Zulässigkeit der Teilklage und der Dispositionsmaxime, des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK), der Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK bzw. Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II wie auch des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Sie habe bereits vor Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sie den Gesamtschaden nicht einklagen könne, weil dessen Höhe noch nicht feststellbar sei. Ob über den eingeklagten Teilanspruch hinaus und gegebenenfalls in welcher Höhe überhaupt ein haftpflichtrechtlicher Direktschaden bestehe, sei heute noch nicht absehbar. Deshalb lasse sich aktuell auch die Höhe des beklagtischen Interessenwertes an einem negativen Feststellungsurteil nicht einschätzen, womit "eine Substitutionsbegründung i.S.v. § 3 Abs. 2 KoV/LU als Legitimation für die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung ausser Betracht" falle.

5.1 Auf die Rügen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK), der Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK bzw. Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; vgl. vorne Erwägung 1.1). Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit einer plakativen Anrufung der genannten Grundrechtsnormen, ohne jedoch näher darzulegen, dass diese überhaupt die Möglichkeit einer Teilklage gewährleisten und inwiefern diese Normen durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen.

5.2 Weiter trifft es nicht zu, dass es "bundesrechtliche (ungeschriebene) Grundsätze der Zulässigkeit der Teilklage und der Dispositionsmaxime" gibt, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Dispositionsmaxime - und damit auch die Teilklage - wird (aktuell) ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460; Urteil 2C 110/2008 vom 3. April 2009 E. 6). Es stellt sich daher einzig die Frage einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts, wobei die Beschwerdeführerin nicht nur die willkürliche Anwendung von § 3 KoV/LU sondern auch die "Generalität der Gesetzesbestimmung von § 3 KoV/LU" als willkürlich rügt.

5.3 Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2003 über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (KoV/LU; SRL 265) ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als Streitwert massgebend, wenn sich der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO/LU offensichtlich nicht mit jenem deckt. Ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit verschieden gross, so ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2 KoV/LU).

5.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C 110/2008 vom 3. April 2009. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine vergleichbare Zürcher Regelung zu beurteilen und dieselbe geschützt. Es hielt in der Erwägung 8.4 unter anderem fest, die Norm werde nicht so ausgelegt, dass bei Teilklagen regelmässig der Gesamtanspruch zur Bemessung der Gerichtsgebühren herangezogen werden solle. So sei vielmehr nur in Ausnahmefällen zu verfahren, wenn die mit der Erhebung einer Teilklage angestrebte Reduktion des Kostenrisikos missbräuchlich erscheine. In diesem Sinne sei der in der Zürcher Regelung verwendete Ausdruck des "offensichtlichen Missverhältnisses" zu verstehen.
Auch nach § 3 KoV/LU ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit nur dann als Streitwert massgebend, wenn sich der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO/LU offensichtlich nicht mit jenem deckt. Es folgt also auch aus der Luzerner Regelung nicht, dass bei Teilklagen regelmässig auf den Gesamtanspruch abzustellen wäre. Insofern trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerin der "Generalität" von § 3 KoV/LU nicht zu. Vielmehr ist ein offensichtliches Missverhältnis erforderlich, was eine restriktive Anwendung im Einzelfall erlaubt, aber auch erheischt. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem das Luzerner Obergericht auf die gesamte Kaufpreisforderung abstellte, obwohl nur die erste fällige Rate eingeklagt war, eine schlechterdings nicht vertretbare und damit willkürliche Anwendung von § 3 KoV/LU angenommen (Urteil 4A 43/2008 vom 4. März 2008).

5.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob allein der Umstand, dass trotz Teilklage über die Grundsatzfrage des Bestehens einer Haftung zu entscheiden war, ein Abstellen auf den Interessenwert zu rechtfertigen vermöchte. Denn die Beschwerdegegnerin hat widerklageweise die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber aus dem Ereignis vom 29. Januar 2005 keine Forderungen habe. Damit gelangte der Nichtbestand der gesamten Forderung der Beschwerdeführerin in den Streit. Entsprechend lautet das angefochtene Urteil nicht nur auf Abweisung der Klage, sondern es wird auch verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 haftet. Das Bundesgericht hat der Gegenpartei, gegen die eine Teilklage erhoben wird, ein rechtliches Interesse zuerkannt, durch Widerklage den Nichtbestand des ganzen behaupteten Anspruchs oder Schuldverhältnisses feststellen zu lassen. Der für die Berechnung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen massgebende Betrag bestimmt sich daher nach dem gesamten Wert des in Abrede gestellten Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat insoweit hinzunehmen, dass das Motiv für die Erhebung der Teilklage - nämlich das geringere Kostenrisiko - im
Ergebnis durchkreuzt wird (Urteile 2C 110/2008 vom 3. April 2009 E. 7; 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.1 und 5.2; vgl. auch Urteil 4A 43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5). Es ist daher auch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdegegnerin eine negative Feststellungsklage erhoben hat und darüber verbindlich entschieden wurde, nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz für die Bemessung der Gerichtskosten auf den Interessenwert abstellte.

5.6 Zur Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 200'000.-- geschätzten Interessenwertes bemerkt die Beschwerdeführerin, der Gesamtschaden sei nicht feststellbar. Ihr Gesundheitszustand sei nicht stabil, sondern habe sich leider verschlechtert. Der Gesamtschaden sei daher noch nicht absehbar. Mangels Kenntnis der Leistungen der IV und der Pensionskasse bestünden keine Anzeichen, dass der Schaden tatsächlich Fr. 200'000.-- betrage. Deshalb lasse sich aktuell auch die Höhe des beklagtischen Interessenwertes nicht feststellen. Diese Vorbringen helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn gerade weil die Gesamtforderung noch nicht beziffert werden konnte, musste die Vorinstanz den Interessenwert schätzen. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Klage, in der diese eine hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfallereignis monierte und allein für den bisherigen Haushaltschaden bis 31. Juli 2007 einen Betrag von Fr. 42'646.-- berechnete. Inwiefern die Schätzung der Vorinstanz willkürlich sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_255/2010
Datum : 29. Juni 2010
Publiziert : 17. Juli 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Haftpflichtrecht
Gegenstand : Produktehaftpflicht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
13 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
OR: 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
PrHG: 1 
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 1 Grundsatz - 1 Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
1    Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
a  eine Person getötet oder verletzt wird;
b  eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten4 hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2    Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.
4 
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 4 Fehler - 1 Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
1    Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird;
b  der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c  der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde.
2    Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
5 
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 5 Ausnahmen von der Haftung - 1 Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
1    Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
a  sie das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
b  nach den Umständen davon auszugehen ist, dass der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr brachte;
c  sie das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat;
d  der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht;
e  der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
1bis    Die Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.6
2    Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist.
11
SR 221.112.944 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) - Produktehaftpflichtgesetz
PrHG Art. 11 Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts7.
2    Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
3    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.
SR 0.103.2: 14
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
108-II-337 • 109-II-452 • 123-III-183 • 127-III-365 • 133-II-249 • 133-III-439 • 133-III-81 • 135-III-397 • 136-I-65
Weitere Urteile ab 2000
2C_110/2008 • 4A_255/2010 • 4A_43/2008 • 5C.252/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstrakte normenkontrolle • abweisung • analogie • angabe • aufschiebende wirkung • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • berechnung • bescheinigung • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeschrift • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesgesetz über die produktehaftpflicht • dispositionsmaxime • druck • endentscheid • entscheid • fachmann • fenster • formmangel • frage • gebrauchsanweisung • gerichtskosten • gesundheitszustand • grund • haushaltschaden • kantonales recht • kenntnis • lausanne • legitimation • leiter • luzern • mass • materielles recht • nicht naheliegen • norm • rechtsanwalt • rechtsverletzung • reinigung • reinigungspersonal • restaurant • richterliche behörde • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schaden • schallschutzfenster • schutzmassnahme • stelle • streitwert • teilklage • treffen • unbestimmter rechtsbegriff • uno-pakt ii • unterhaltsarbeit • verfahren • verfahrensbeteiligter • verfahrenspartei • vorinstanz • ware • weiler • wert • widerklage • wiese • wille • wirkung • wirtschaftliches interesse