Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 843/2011

Urteil vom 29. Mai 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene C.________ meldete sich am 12. Juni 2001 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und Schmerzen an der Wirbelsäule als Folgen eines am 4. März 2000 erlittenen Auffahrunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. September 2006 verneinte die IV-Stelle Aarau einen Leistungsanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 15. August 2007 gut, indem es die Verfügung vom 4. September 2006 aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. Diese holte daraufhin ein Gutachten bei der Klinik X.________ ein, das am 15. April 2009 abgeliefert wurde. Das psychiatrische Gutachten erstellte Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 30. Dezember 2008 zuhanden der Klinik X.________. Am 22. Juni 2009 erfolgte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 30. Juni 2009). Die IV-Stelle stellte C.________ vorbescheidweise am 17. September 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad in Aussicht. Nach Einholung eines Berichts ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Dezember 2009 verfügte sie am 8. Januar 2010 in
diesem Sinne.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. November 2010 ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C 106/2011 vom 1. Juni 2011 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid des Versicherungsgerichts aufhob und die Sache an dieses zur Durchführung der verlangten öffentlichen Verhandlung mit anschliessender neuer materieller Entscheidung über die Beschwerde, zurückwies.

B.
Mit Entscheid vom 8. September 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2010 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erneut ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr ab 1. März 2001 die gesetzlichen Leistungen (einschliesslich berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 42 % zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zur psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung zurückzuweisen. Die ständige Vertretung der Republik Z.________ sei als Nebenintervenientin beizuladen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. Februar 2012 verlangt C.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Befangenheit des Kammerpräsidenten, Oberrichter Y._______.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft allerdings - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geltenden und damit auch für das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG ohne weiteres massgeblichen Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.; BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2012 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weil dort Oberrichter Y.________ mitgewirkt habe, welcher aufgrund der von ihm unterzeichneten Vernehmlassung des kantonalen Gerichts vom 18. Januar 2012 als befangen erscheine. Vor der Fällung des kantonalen Entscheids vom 8. September 2011 stellte sie kein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Y.________. Sie will nachträglich aufgrund einer Stellungnahme, die nach Entscheidfällung erstattet wurde, auf eine Befangenheit schliessen. Jedoch kritisiert Oberrichter Y._______ als Kammerpräsident lediglich die Länge der Beschwerdeschrift ihres Rechtsvertreters, die vor dem angefochtenen Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. September 2011 noch gar nicht vorlag. Die Kritik an der Länge der Beschwerdeeingabe vom 14. November 2011 ist berechtigt, die mit 58 Seiten unnötig lang und weitschweifig ausgefallen ist. Ebenso wenig begründet die Bemerkung des Kammerpräsidenten über die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund wegen Befangenheit. Der Rechtsvertreter der Versicherten wird darauf hingewiesen, dass er inskünftig bei Beschwerdeschriften, die wie die vorliegende zu einem wesentlichen Teil aus
blossen Wiederholungen bereits vorgetragener Argumente und Sachverhaltsschilderungen bestehen, mit einer Zurückweisung derselben zur Verbesserung (Verkürzung) rechnen muss. Bereits im Urteil 8C 106/2011 vom 1. Juni 2011 wurde in E. 3 vermerkt, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift in weiten Teilen identisch sei mit jener vor kantonaler Instanz. Trotz dieses Hinweises hat es der Rechtsvertreter versäumt, sich in der jüngsten Eingabe der notwendigen Kürze (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) zu befleissigen.

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt erstmals im vorliegenden Verfahren die Beiladung der ständigen Vertretung der Republik Z.________. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren war dies weder in der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2010, den weiteren Eingaben bei der Vorinstanz noch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 der Fall. Gemäss Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin leitet ihr Begehren daraus ab, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) verletzt sei, weil ihr hinsichtlich des Valideneinkommens nicht der Verdienst einer Grundschullehrerin (oder Kindergärtnerin) zugestanden werde. Die Frage der Höhe des Einkommens im erwerblichen Bereich war jedoch bereits Gegenstand der Verfügung vom 8. Januar 2010. Wenn die Beschwerdeführerin daher ein Begehren um Beiladung der ständigen Vertretung der Republik Z.________ hätte stellen wollen, so wäre ihr dies schon im vorinstanzlichen Verfahren möglich gewesen. Auf dieses neue Vorbringen ist daher schon gestützt auf Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht einzutreten. Eine Beiladung eines einzelnen Mitgliedstaates der Europäischen
Union ist auch weder im FZA noch in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) vorgesehen. Vielmehr haben die schweizerischen Gerichte selbstständig über die Vertragsauslegung zu entscheiden (Tobias Jaag/Magda Zihlmann, Institutionen und Verfahren, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Wolfgang Portmann/Andreas Kellerhals [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, Zürich/Basel/Genf 2007 N. 29 S. 79). Daher könnte die ständige Vertretung der Republik Z.________ auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen werden, selbst wenn der entsprechende Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Überdies ist keine Verletzung von Art. 8
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA resp. Art. 45 der Verordnung 1408/71 gegeben, da es bei der Bestimmung des Valideneinkommens gar nicht um die Berücksichtigung der zurückgelegten Versicherungszeiten geht, sondern um die Bestimmung des hypothetischen Einkommens im Gesundheitsfall, wie weiter unten in E. 7 dargelegt wird.

4.
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C 49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146
E. 2c S. 150 mit Hinweisen).

4.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG sowie, je in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG sowie Art. 28 Abs. 2ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).

4.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin wie auch des kantonalen Gerichts ist die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren; folglich haben sie den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber sinngemäss geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig.

4.4 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2 sowie 9C 686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1 und 9C 709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2).

4.5 Die Vorinstanz legte plausibel dar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht zu 100 %, sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. So war sie bereits am 5. Januar 2001 - also noch vor dem von ihr selber geltend gemachten Rentenbeginn - Mutter einer Tochter geworden. Auch vor dem Unfall vom 4. März 2000 war sie nie zu 100 % erwerbstätig gewesen. Die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist daher begründet und nachvollziehbar, zumal die Versicherte im Jahr 2007 ein zweites Kind gebar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss dem - von der Beschwerdeführerin erst nach Entscheidfällung der Vorinstanz begründet eingereichten und von dieser somit nicht mehr zu berücksichtigenden - Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (vom 20. Oktober 2010) ihr Ehemann auch im Haushalt tätig gewesen sei. Einerseits schliesst die Tätigkeit des Ehemannes im Haushalt deren eigene Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht aus. Andererseits betrafen die Überlegungen des Bezirksgerichts Aarau hiezu einen Zeitraum vor dem 4. März 2000 und bezogen sich somit auf den damals vorhanden Zweipersonenhaushalt.

4.6 In Bezug auf die Statusfrage macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend und beruft sich dabei auf das Urteil des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.. Zutreffend ist, dass eine erwerbstätig gewesene Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden kann mit der einzigen Begründung, nach der allgemeinen Lebenserfahrung würden zahlreiche Frauen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder noch umfassende Pflege und Erziehung benötigen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., 2010, S. 52, 289 und 376; vgl. auch Urteile I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c). Bei diesem Einwand verkennt sie jedoch, dass bei ihr - nicht wie beim Urteil Schuler-Zgraggen - keine 100%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich aufgrund des Argumentes, wonach Mütter gewordene Frauen ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, angenommen wurde. Denn bei ihr wurde lediglich von einer 50%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen und dies auch sachlich begründet. Im Übrigen ist bezüglich EMRK-Konformität der gemischten Methode auf das Urteil BGE 137 V 334 E. 6 S. 346 ff. zu
verweisen. Die Vorinstanz wendete diese somit zutreffend und richtig an.

5.
5.1 Die klinisch-neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin ergab im Gutachten der Klinik X.________, das von Dr. med. J.________, Neurologie FMH und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Dr. med. W.________, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation und von Frau Dr. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSB, am 15. April 2009 erstellt wurde, Normalbefunde. Auch aus rheumatologischer Sicht konnte keine organisch klar zurechenbare Diagnose gestellt werden. Die Gutachter der Klinik X.________ vermerkten vielmehr explizit, dass aktuell kein rheumatologisches oder neurologisches Leiden vorliege. Offensichtlich einzig bedingt durch die im Gutachten des Dr. med. H.________ vom 30. Dezember 2008, festgehaltenen psychosomatischen Einschränkungen erkannten die Experten der Klinik X.________ darauf, dass keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung ermittelte Frau Dr. phil. G.________ zwar ein gegenüber der gesunden Normpopulation leicht unterdurchschnittliches Leistungsniveau. Im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ fehlt aber insbesondere eine Auseinandersetzung darüber, ob die von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden überhaupt invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Schon im vertrauensärztlichen Aktengutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, zuhanden der Generali Versicherungen, wurde auf die komplexe psychosoziale Überlastungssituation hingewiesen. Auch die Gutachter der Klinik X.________ betonten die ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation. Im Gespräch, beim An- und Ausziehen sowie auch beim Bewegungsablauf in scheinbar unbeobachteten Momenten habe die Versicherte keine Auffälligkeiten gezeigt. Die Experten schilderten dabei Inkonsistenzen im Rahmen der Untersuchung, indem verschiedene geklagte Beschwerden organisch-anatomisch resp. vom pathophysiologischen Standpunkt aus nicht nachvollziehbar seien. Bestätigt finde sich das Ganze schliesslich bei der Durchführung von sogenannten Scheinmanövern (Rotation des Oberkörpers bei gehaltenem Becken) und in einem zweiten Fall Rotation des Beckens bei gleichzeitiger Fixierung des Oberkörpers; in beiden Fällen habe die Beschwerdeführerin über massive lumbale Beschwerden berichtet, was letztlich beim zweiten Manöver (sogenanntes Scheinmanöver) nicht nachvollziehbar sei. Ebenso wird eine Symptomausweitung festgehalten.

5.2 Mit diesen Ungereimtheiten und Auffälligkeiten im Rahmen der klinischen Exploration befasste sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.________ nicht. Ihm waren im Zeitpunkt der Ablieferung seiner Gutachtens am 30. Dezember 2008 möglicherweise die Ergebnisse des erst am 15. April 2009 fertig gestellten Gutachtens der Klinik X.________ noch gar nicht bekannt. Jedenfalls nahm Dr. med. H.________ auf die Ergebnisse der somatischen Exploration, die vom 1. bis 3. September 2008 gedauert hatte, nicht Bezug. Vielmehr stellte er in seiner Begutachtung offensichtlich primär auf die Beschwerdeschilderung der Versicherten ab, wobei er daraus schloss, dass aus rein psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht davon auszugehen sei, dass sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage wäre, zu 50 % ihre Haushaltstätigkeit zu verrichten und, wäre sie ohne Kinder, einer 25%igen leichten stundenweisen Tätigkeit ausser Haus nachzugehen. Obwohl die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde, fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3. S. 353 f.. Die bei den Akten der Beschwerdegegnerin liegenden Exemplare des Gutachtens sind zudem nicht unterzeichnet. Darüber hinaus
teilte Dr. med. H.________ seine späteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich direkt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 (unvollständig, nur erste Seite vorhanden) und am 15. Januar 2010 (recte wohl 2011) mit.

5.3 Die Vorinstanz erachtete bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich die Gutachten der Klinik X.________ und des Dr. med. H.________ als beweiskräftig. Hinsichtlich der somatischen Aspekte, wonach aus rheumatologischer und neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, kann ihr vollumfänglich gefolgt werden. Ob indessen mit Blick auf die psychischen Leiden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) nach dem Dargelegten (E. 5.2.) ebenso dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H.________ Beweiskraft beigemessen und auf seine Feststellung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden darf, ist zumindest fraglich, kann aber offen gelassen werden. Denn die Schlussfolgerung einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit (aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, generalisierten Angststörung, Dysthymie, rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittleren Grades sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden, abhängigen, unreifen Typ), ist jedenfalls als wohlwollende Schätzung der
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich zu bezeichnen.

6.
6.1 Bezüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich, wendet die Beschwerdeführerin ein, das kantonale Gericht habe zu Unrecht auf den Abklärungsbericht vom 30. Juni 2009 abgestellt, woraus sich lediglich eine Einschränkung von 9 % ergäbe. Es sei vielmehr auch diesbezüglich den Darlegungen im Gutachten des Dr. med. H._______ zu folgen, wonach eine psychisch bedingte Beeinträchtigung von 50 % bestehe.

6.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C 201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Hinsichtlich des Beweiswertes der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer
ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI 2004 S. 137, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar grosse Härte ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr
Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.

6.3 Diese prinzipielle Gewichtung kommt indessen vorliegend nicht zum Tragen, da die faktischen Gegebenheiten der nicht weiter differenzierten, medizinisch-theoretischen Einschätzung des Dr. med. H.________, wonach die Versicherte aufgrund ihrer Symptomatik im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei, widersprechen. Seit über 10 Jahren führen die Versicherte und ihr Ehemann den Haushalt gemeinsam ohne Fremdhilfe. Dies deckt sich überdies insofern mit den Angaben des Dr. med. H.________, als auch dieser festhielt, dass sich die Eheleute gegenseitig unterstützen und helfen würden und der Versicherten, sofern ihr Ehemann einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, was er nicht könne, die Haushaltsführung nicht gänzlich alleine zumutbar wäre. In Berücksichtigung dieser gelebten Wirklichkeit sowie der im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenen und zumutbaren Mithilfe Familienangehöriger, die weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht dem Abklärungsbericht vom 30. Juni 2009, welcher unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes und der Möglichkeit der freien Arbeitsorganisation eine
gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt von 9 % ausweist, Beweiskraft beigemessen hat. Überdies hat es nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht auf den Bericht der Ergotax Haushaltsbewertungen vom 1. Dezember 2003 abgestellt werden kann. Die Kritik der Beschwerdeführerin an einzelnen Positionen des Abklärungsberichts Haushalt 30. Juni 2009 betrifft sodann die Sachverhaltsfeststellung. Dass diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Vielmehr nimmt sie in ihren diesbezüglichen Ausführungen, die zu weiten Teilen sogar wörtlich aus ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2010 übernommen werden, eine unzulässige, rein appellatorische Kritik am Entscheid der Vorinstanz vor. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit sind demnach nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Bei dieser Ausgangslage hat das kantonale Gericht zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen, da hievon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

7.
7.1 Mit Blick auf den erwerblichen Bereich ist für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, wohingegen Ausnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. sowie das Urteil 8C 501/2011 vom 1. März 2012 E. 4.6.1).

7.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang den vorgenommenen Einkommensvergleich insofern, als die Vorinstanz beim Valideneinkommen nicht das Gehalt einer Lehrerin berücksichtigte, sondern das statistische Einkommen einer im Sektor "Persönliche Dienstleistungen" tätige, einfache und repetitive Tätigkeiten ausübende Arbeitnehmerin nach der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Fr. 2'961-; Tabelle TA1, S. 31, Anforderungsniveau 4) zu Grunde legte. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens sind jedoch zutreffend, worauf verwiesen wird. Tatsächlich hat die Versicherte nie in der Schweiz als Lehrerin gearbeitet, weshalb es nicht in Frage kommen kann, dass nun ein Gehalt als Lehrerin als massgebliches Valideneinkommen Berücksichtigung zu finden hätte. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt als Lehrerin in der Schweiz tätig geworden wäre. Vielmehr hatte sie im Zeitpunkt des Unfallereignisses, von welchem sie selber ihre Invalidität ableitet, keine Arbeitsstelle innegehabt; sie war arbeitslos. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Umgang mit den Zahlen in der
massgebenden Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) eine Tatfrage darstellt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C 24/2009 E. 1.2), liegt keine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor, wenn die Vorinstanz aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Haushälterin/Kinderbetreuerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle 2000 (TA1, Position 93, Anforderungsniveau 4), abstellte. Im Quantitativen wird diese Berechnung nicht gerügt, so dass das Valideneinkommen für das Jahr 2001 als Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns bei einem 50 %-Pensum auf Fr. 19'168.25 zu beziffern ist.

7.3 Die vorinstanzliche Festsetzung des Invalideneinkommens anhand des Totalwertes der LSE-Tabelle 2000 (TA1, Anforderungsniveau 4) auf Fr. 11'725.90 ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Damit hat es mit dem vorinstanzlich ermittelten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % (gewichtete Invalidität im Erwerbsbereich: 19,5 % [Erwerbsanteil 50 %; Einschränkung 39 %]; gewichtete Invalidität im Haushaltsbereich 4,5 % [Haushaltsanteil 50 %; Einschränkung 9 %]) sein Bewenden.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_843/2011
Date : 29. Mai 2012
Published : 16. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 57
BGG: 42  65  66  82  95  97  99  105  106
BV: 30
EMRK: 6
FZA: 8
IVG: 28  28a
IVV: 69
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114-IA-50 • 125-V-146 • 125-V-351 • 129-V-67 • 130-V-352 • 130-V-393 • 130-V-396 • 131-I-113 • 131-I-24 • 132-V-393 • 133-II-249 • 133-V-504 • 134-I-140 • 134-I-20 • 134-V-231 • 134-V-250 • 134-V-322 • 137-V-334
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[noenglish] • aarau • aargau • additional load • agreement on the freedom of movement for persons • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • authenticity • calculation • correctness • decision • decree • diagnosis • dimensions of the building • disabled's income • disablement pension • drawn • duty to limit damage • eu • evaluation • evidence • ex officio • experience • expert • extent • federal court • federal insurance court • federal law on the disability insurance • file expertise • finding of facts by the court • guarantee for a judge conforming to the constitution • hamlet • harm to health • household • housewife • hypothetical income • illness • incapability to work • income comparison • income without disability • infringement of a right • intention • internal medicine • invalidity insurance office • knowledge • labeling • lawyer • leaving do • legal representation • letter of complaint • litigation costs • local medical service • lower instance • meadow • medical clarification • member state • mental illness • mother • need • negotiation • neurology • number • obligation • occupation in one's field • outside • pain • participant of a proceeding • party in the proceeding • position • professional skills • psychiatric expertise • psychiatry • psychotherapy • question • question of fact • receipt of benefits • repetition • reporting • rising prices • somatization disorder • specialist • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • statistics • swiss federal office statistical office • weight • wheel • whiplash injury • work organization
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1408/1971
AHI
2001 S.158 • 2003 S.215 • 2004 S.137