Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 273/2012

Urteil vom 29. Mai 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten
durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verweigerung der aufschiebenden Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene X.________ lebte bis zu seinem 12. Altersjahr in der Türkei. Verschiedene in der Schweiz gestellte Familiennachzugs- und Asylgesuche scheiterten; am 28. Juni 2001 wurde er aber im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" zusammen mit einem Teil seiner Familie vorläufig aufgenommen. Bereits zwei Jahre später wurde X.________ straffällig (2003: bedingte Freiheitsstrafe von 10 Tagen; 2004: bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten), worauf das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme wieder aufhob. X.________ stellte in der Folge ein neues Asylgesuch, welches er am 25. Oktober 2006 mit der Begründung wieder zurückzog, es sei ihm gelungen, das Verhältnis mit dem türkischen Staat in Ordnung zu bringen. Im November 2006 reiste er in die Türkei zurück, nachdem er am 7. Januar 2006 noch die in der Schweiz niedergelassene (heute eingebürgerte) - ebenfalls türkischstämmige - Y.________ geheiratet hatte.

B.
Am 11. September 2008 wurde X.________ in der Wohnung seiner Eltern in A.________/SO festgenommen. Er war seit Februar 2008 u.a. wegen Raubes zur Fahndung ausgeschrieben. Bei ihm wurden verschiedene zum Teil gefälschte Papiere sichergestellt. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass er die Türkei im April 2007 in Richtung Dänemark verlassen hatte.
Mit Urteil vom 30. April 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ wegen Raubes und wegen Fälschung von Ausweisen zweitinstanzlich zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

C.
Kurz darauf, am 19. Juni 2009, stellte X.________ ein neues Asylgesuch. Dieses lehnte das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 23. September 2009 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 12. Mai 2011 ab, u.a. mit der Begründung, offensichtlich sei in der Türkei kein Strafverfahren gegen X.________ hängig, wäre es ihm doch sonst nicht gelungen, den Heimatstaat im April 2007 über den Flughafen von Istanbul zu verlassen. Bewiesen sei lediglich, dass X.________ nicht in der Lage sei, seine von ihm seit längerer Zeit in Aussicht gestellten Beweismittel (zur angeblichen Bedrohung in der Türkei) zu beschaffen, was den Schluss zulasse, dass derartige Beweismittel nicht existierten.

D.
Am 25. Juni 2009 hatte X.________ ebenso um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau ersucht. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise) gewährte ihm zur beabsichtigten Nichterteilung dieser Bewilligung mehrfach das rechtliche Gehör, wovon X.________ auch Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 wies das Departement das Gesuch schliesslich ab und wies X.________ aus der Schweiz weg.

E.
Die Eheleute X.________ und Y.________ gelangten hiegegen mit einer Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie verlangten, X.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung trugen sie u.a. neu vor, X.________ sei am 2. Februar 2012 Opfer eines Anschlags in B.________ geworden und habe eine Schussverletzung am Bein erlitten. Die Umstände liessen darauf schliessen, dass es sich beim Täter um "einen gezielt für dieses Attentat aus dem Ausland geholten Profi gehandelt" haben müsse.
Gleichzeitig stellten die Eheleute X.________ und Y.________ Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es gehe darum, dass die (medizinische) Behandlung der Schussverletzung von X.________ hier in der Schweiz abgeschlossen werden könne und er über die Opferhilfe eine Entschädigung erhalte.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn die beiden letztgenannten Anträge ab und verpflichtete X.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

F.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. März 2012 führen die Eheleute X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2012 aufzuheben und dieses zu verpflichten, der Beschwerde "in Bezug auf die Wegweisung" die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen; ebenso sei das Verwaltungsgericht zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Gleichzeitig wird auch für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (Migration und Schweizer Ausweise) verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer haben sich mit Eingabe vom 30. April 2012 noch einmal geäussert.

G.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist eine Zwischenverfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). In dieser geht es hier um eine Bewilligung, auf die im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK grundsätzlich ein Anspruch besteht, mithin um eine Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Insoweit steht dasselbe Rechtsmittel auch gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen, Urteil 2C 31/2012 vom 15. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Sodann
wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Zwischenentscheid die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ("im Sinne der Erlaubnis, den Entscheid in der Schweiz abwarten zu dürfen" [vgl. S. 3 letzter Satz der Verfügung vom 21. Februar 2012]) verweigert, was zur Folge hat, dass das Eheleben während der Verfahrensdauer nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Dies stellt ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (vgl. BGE 137 III 475 E. 1 sowie Urteil 2C 483/2009 vom 18. September 2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides (vorne E. 1.1) bilden vorsorgliche Massnahmen. Mit der Beschwerde gegen derartige Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG, Urteil 2C 483/2009 vom 18. September 2009, E. 2.5). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), d.h. die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer sei wegen Gewaltdelikten vorbestraft und zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG verurteilt worden. Das Verschulden wiege schwer, was das Fernhalteinteresse als gross erscheinen lasse. Hinweise auf eine besonders gute Integration lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei kinderlos mit einer ebenfalls türkischstämmigen Frau verheiratet, von der verlangt werden könne, dass sie ihrem Ehemann in die Türkei folge. Nach summarischer Prüfung erscheine die Beschwerde daher aussichtslos, was sowohl die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausschliesse.

2.2 Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen den vom Verwaltungsgericht angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels.
Soweit sie eine qualifiziert falsche Interessenabwägung behaupten (vgl. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
, Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
, Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
und Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG), erfüllen sie mit ihrer Argumentation die Anforderungen an eine Verfassungsrüge nicht: Die angeblich mangelnde Interessenabwägung beschlägt vorliegend nicht eine Fernhaltemassnahme im eigentlichen Sinn, sondern das Verwaltungsgericht hatte beim Erlass der vorsorglichen Massnahmen bloss zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Ausland abwarten muss. Nach eigenen Angaben (S. 5 der Beschwerde) hat sich der Beschwerdeführer zwischen November 2006 und April 2007 ausserhalb der Schweiz aufgehalten, also in einer Zeit, als er bereits mit seiner Frau verheiratet war. Damit erscheint es offensichtlich nicht unzumutbar, wenn er trotz gelebter Ehe während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (wohl einige Monate) ebenfalls wieder im Ausland verweilen muss.

2.3 Soweit die Beschwerdeführer ihr Recht auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerde im Sinne von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK missachtet sehen bzw. eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV geltend machen, ist ihre Rüge unbegründet:
Die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) wird in Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG konkretisiert (Urteil 2C 690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis). Danach gewährleisten die Kantone, soweit sie nach dem Bundesgerichtsgesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), dass diese selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG garantieren bei grundsätzlich allen Rechtsstreitigkeiten Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann. Diese Garantie auf Zugang zu einem Gericht mit umfassender Prüfungsbefugnis (vgl. ANDREAS KLEY, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, Rz. 15) wird im Falle der Beschwerdeführer eingehalten; es waren nicht etwa die Migrationsbehörden selber, sondern das Verwaltungsgericht, welches - ausgestattet mit umfassender Prüfungsbefugnis (vgl. Art. 67bis und Art. 68 VRG/SO) - über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die fremdenpolizeiliche Bewilligungsverweigerung entschieden hat.

2.4 Es ist auch nicht willkürlich, sondern entspricht im Gegenteil dem Wesen einer vorsorglichen Massnahme, dass eine solche Verfügung zu Beginn des Verfahrens getroffen wird und nicht erst nach einem Beweisverfahren oder - wie geltend gemacht wird (S. 6 der Beschwerde) - nach dem Eingang ergänzender Rechtsschriften. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die allfällige Notwendigkeit einer Therapie als Folge des Attentats vom 2. Februar 2012 in B.________ den vorläufigen Aufenthalt in der Türkei als verfassungswidrig erscheinen liesse (zu den vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei vgl. Urteile 2C_ 299/2008 vom 30. Januar 2009, E. 3.5 und 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 4.1 und 4.2, in Pra 2002 Nr. 163 S. 874).

2.5 Die angebliche Verfolgung in der Türkei wird sodann in keiner Weise belegt oder auch nur glaubhaft gemacht. Im asylrechtlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 (vgl. vorne lit. C) wird zwar über Vollzugshindernisse der Wegweisung nicht formell entschieden; immerhin erachtet das Urteil (E. 4.3) die angebliche Bedrohung als nicht nachgewiesen. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu erschüttern: Sein Bruder soll am 20. Juli 2006 getötet worden sein; trotzdem hielt sich der Beschwerdeführer kurze Zeit später für ein halbes Jahr in der Türkei auf. Weshalb heute der damalige Tod des Bruders ein Hindernis für ein Leben in der Türkei sein soll, wenn er das zwischen November 2006 und April 2007 offensichtlich nicht war, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er das Attentat auf ihn (vom 2. Februar 2012) in Zusammenhang mit einer Verfolgung bzw. "Zwangsrekrutierung" durch die kurdische Arbeiterpartei PKK bringt (S. 7 der Beschwerde), beweist dieses Ereignis gerade, dass solche Vorkommnisse auch in der Schweiz möglich sind.
Insgesamt erweist sich der vom Verwaltungsgericht angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht als verfassungswidrig.

3.
3.1 Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet und ihnen deswegen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hat.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

3.2 Das Verwaltungsgericht hat die Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache mit der gleichen Argumentation angenommen, wie es die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung begründet hat, und der Beschwerdeführer wendet sich ebenfalls mit derselben Begründung sowohl gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wie auch gegen die Annahme der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde. Die vorne angestellten Überlegungen (E. 2.2 - 2.5) gelten deshalb auch für die Beurteilung, ob das Verwaltungsgericht das bei ihm angehobene Rechtsmittel ohne Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen durfte, und es kann insoweit auf E. 2 verwiesen werden.

3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Fällen von Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG zwar knapp, aber zutreffend wiedergegeben hat. Ebenso hat das Verwaltungsgericht auf die entscheidenden Umstände hingewiesen, die in der angefochtenen Departementsverfügung vom 8. Februar 2012 (vorne lit. D) ausführlich gewürdigt worden sind. Zu Lasten des Beschwerdeführers fallen vor allem die Schwere der Taten ins Gewicht (7. Juli 2001: Überfall mit einem Metallrohr auf ein ihm unbekanntes Opfer, Körperverletzung; 2. März 2006: Überfall mit Schreckschuss- und Gaspistolen auf einen Pizza-Kurier, Raub). Die Ehefrau ihrerseits muss sich - was Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK betrifft - entgegenhalten lassen, dass sie im Zeitpunkt der Eheschliessung vom deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers gewusst hatte (was dieser auch nicht bestreitet). Sie musste also damit rechnen, dass die Beziehung angesichts dieser Delikte möglicherweise nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung des Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu betrachten (vgl. Urteil des EGMR Rodrigues da
Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 39., in: EuGRZ 2006 S. 562). Ein solcher liegt hier - zumal es auch nicht um eine Ausweisung, sondern bloss um die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geht [was Besuchsaufenthalte in der Schweiz weiterhin ermöglicht] - nicht vor.

3.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel ohne Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen; dieses Vorgehen verletzt insbesondere auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, vgl. etwa die analoge Fallkonstellation im Urteil 2C 484/2011 vom 23. August 2011, E. 3.2).

4.
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens beim Bundesgericht zu tragen. Mit Blick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird hier jedoch ausnahmsweise auf deren Erhebung verzichtet (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG), womit das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Wegen Aussichtslosigkeit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde ist allerdings das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement des Innern (Migration und Schweizer Ausweise) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_273/2012
Date : 29. Mai 2012
Published : 16. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege/aufschiebenden Wirkung)


Legislation register
AuG: 42  51  62  63
BGG: 64  65  82  86  93  98  106  110
BV: 29  29a
EMRK: 8  13
BGE-register
128-V-199 • 130-I-258 • 133-III-614 • 134-II-244 • 135-II-1 • 137-III-475
Weitere Urteile ab 2000
2A.511/2001 • 2C_273/2012 • 2C_31/2012 • 2C_483/2009 • 2C_484/2011 • 2C_690/2010 • 5A_145/2010
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91 Nr. 163