Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_768/2012
Urteil vom 29. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
suissetec Kanton Bern Gebäudetechnikverband, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Huwiler,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Martin Schwegler und Beat Rohrer,
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.
Gegenstand
Berufsbildung; Kosten der übertrieblichen Kurse,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Der Verein suissetec Kanton Bern Gebäudetechnikverband (nachfolgend: suissetec) wurde vom Kanton Bern vertraglich mit der Durchführung der zur beruflichen Grundbildung zählenden überbetrieblichen Kursen u.a. für den Spenglerberuf betraut. Die X.________ AG war bis Ende 2006 Mitglied bei suissetec. Seit ihrem Verbandsaustritt zahlt sie die Kosten für die von ihren Lehrlingen besuchten überbetrieblichen Kursen nicht mehr, weil sie diese für überhöht hält.
Als Folge dieser Zahlungsverweigerung ersuchte suissetec das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Bern, es solle die X.________ AG mittels Verfügung zur Bezahlung der Kurskosten verpflichten. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 verpflichtete das Amt die X.________ AG zur Bezahlung der Kurskosten für die Jahre 2007 und 2008 (ausmachend Fr. 20'355.-- zuzüglich Zinsen in Höhe von Fr. 1'461.85).
B.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich die X.________ AG bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 18. Februar 2011 wies die Erziehungsdirektion die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion führte die X.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 11. Juni 2012 hob dieses sowohl den Entscheid der Erziehungsdirektion vom 18. Februar 2011 als auch die ihm zugrunde liegenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren auf (Kassation von Amtes wegen). Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dem ursprünglich verfügenden Mittelschul- und Berufsbildungsamt habe es von vornherein an einer Verfügungskompetenz gefehlt. Eine solche stehe auch suissetec selbst nicht zu; die Geltendmachung der Kurskosten hätte vielmehr auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage erfolgen müssen.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2012 führt suissetec Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012 sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Während die Erziehungsdirektion des Kantons Bern auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement lässt sich zur Sache vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.
1.2 Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von kantonalem Recht ist ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG kein zulässiger Beschwerdegrund. Überprüft werden kann diesbezüglich nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (BGE 136 I 241 E. 2.4 und E. 2.5.2 S. 249 f.; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 151 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Gestützt auf diese Norm hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) erlassen. Gemäss Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. |
|
1 | Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an. |
2 | Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. |
3 | Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: |
a | arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen; |
b | arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 20 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis - 1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
|
1 | Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. |
2 | Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons; dieser darf keine Gebühren erheben. |
Art. 23
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte - 1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
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1 | Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. |
3 | Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. |
4 | Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. |
5 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest. |
1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten.
3 (...)
4 Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
(...)
Hinsichtlich der Aufsicht und des Vollzugs des Gesetzes enthält das BBG die folgenden Bestimmungen:
Art. 24
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
|
1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.
2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.
3 Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere:
a. die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
(...)
Art. 66
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 66 Kantone - Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. |
Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
Art. 67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.
Gestützt auf die Vollzugsnorm von Art. 66
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 66 Kantone - Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen. |
Art. 13
Begleitung und Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis bei den Anbietern.
(...)
Art. 35
1 Aufgaben nach diesem Gesetz können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können.
(...)
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verfügungsbefugnis des kantonalen Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verneint.
Im Einzelnen macht er geltend, das Verhältnis zwischen den Lehrbetrieben und den mit der Durchführung überbetrieblicher Kurse betrauten Berufsverbänden (also namentlich ihm selbst) sowie die daraus resultierenden Streitigkeiten seien unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt sowie die Erziehungsdirektion seien in zutreffender Weise zum Schluss gelangt, den Organisationen der Arbeitswelt sei keine Verfügungsgewalt eingeräumt bzw. übertragen worden. Daraus sei zu folgern, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt über die im Streit liegenden Kurskosten verfügen müsse: Mangels rechtlicher Grundlage auf Bundesebene verbleibe die Verfügungsgewalt für die Erhebung der Kosten der überbetrieblichen Kurse bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern. Dies ergebe sich insbesondere auch aus deren Aufsichtsfunktion gem. Art. 24 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
3.2 Der Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, denn die öffentlich-rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen den Lehrbetrieben und den Berufsverbänden begründet für sich alleine noch keine Verfügungskompetenz des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufsverband, welcher mit der Durchführung der überbetrieblichen Kurse betraut wurde, gemäss Art. 23 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte - 1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
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1 | Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. |
3 | Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. |
4 | Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. |
5 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 24 - 1 Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. |
2 | Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. |
3 | Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus insbesondere: |
a | die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte; |
b | die Qualität der schulischen Bildung; |
c | die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; |
d | die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; |
e | die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. |
4 | Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: |
a | die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Artikel 17 Absatz 5; |
b | Fälle nach Artikel 18 Absatz 1. |
5 | Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: |
a | weitergeleitete Beiträge nach Artikel 52 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; |
b | einen Lehrvertrag aufheben. |
steht; ob dies aber durch Verfügung des kantonalen Amtes oder auf andere Weise erfolgt, ist nicht massgeblich.
4.
4.1 Im Sinne einer Eventualbegründung behauptet der Beschwerdeführer, wenn das Mittelschul- und Berufsbildungsamt nicht über die im Streit liegenden Beiträge der Lehrbetriebe verfügen könne, so müsse davon ausgegangen werden, dass den Organisationen der Arbeitswelt selbst die Verfügungsgewalt zustehe.
Diesbezüglich macht er geltend, die Übertragung der Verfügungsgewalt an Private könne nicht nur dann angenommen werden, wenn dies eine Gesetzesnorm ausdrücklich statuiere. Vielmehr sei auch eine implizite Übertragung der Verfügungskompetenz möglich: Mit der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an eine verwaltungsexterne Einheit seien automatisch jene Befugnisse verbunden, welche mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen bzw. hierfür erforderlich seien. Im vorliegenden Fall liege zwar keine explizite Regelung der Verfügungskompetenz des Berufsverbandes vor; indem Art. 23 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte - 1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
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1 | Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. |
3 | Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. |
4 | Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. |
5 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
kantonalen Rechts: Durch die Delegation der Durchführung der überbetrieblichen Kurse an einen Privaten i.S. von Art. 35 Abs. 1 BerG/BE sei implizit auch eine Übertragung der Verfügungsbefugnis erfolgt. Dies ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass der Berufsverband wie eine Behörde auftrete und deshalb grundsätzlich mittels Verfügung handeln müsse.
4.2 Erneut vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen:
Die Übertragung der Verfügungsbefugnis an Private setzt eine hinreichende, formellgesetzliche Grundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.1 und E. 6.3 S. 412 f. mit Hinweis). Zwar trifft es zu, dass eine Übertragung der Verfügungsbefugnis auch implizit erfolgen kann, wenn ein Privater gesetzlich mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine solche implizite Übertragung der Verfügungskompetenz jedoch voraus, dass diese zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe unerlässlich ("indispensable") ist; keinesfalls beinhaltet die Delegation einer Verwaltungsaufgabe an Private automatisch auch die Übertragung einer entsprechenden Verfügungskompetenz (BGE 137 II 409 E. 6.2 S. 412). Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich weder aus Art. 23 Abs. 4
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte - 1 Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
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1 | Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. |
2 | Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. |
3 | Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. |
4 | Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. |
5 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse wirksam umzusetzen (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.3 S. 417). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt ist, dass das Bundesrecht keine Verfügungskompetenz des Beschwerdeführers vorsieht oder erfordert.
Art. 35 Abs. 1 BerG/BE äussert sich ebenfalls nicht zur Frage der Verfügungskompetenz. Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE) statuiert zwar den grundsätzlichen Vorrang der Verfügung, indem diese Bestimmung festhält, die zuständige Behörde regle öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht jedoch dargelegt, als "Behörde" im Sinne dieser Bestimmung seien in erster Linie Organe des Kantons und der Gemeinde zu verstehen (Art. 2 lit. a und lit. b VRPG/BE). Private könnten dagegen nur insoweit als Behörde gelten, als sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben verfügen würden (Art. 2 lit. c VRPG/BE). Aus diesem Grund könne Art. 49 VRPG nicht als Grundlage für die Übertragung der Verfügungsbefugnis an Private herangezogen werden, andernfalls die von dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge gleichzeitig ihren Anwendungsbereich festlegen würde. Inwiefern diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollen (vgl. E. 1.2 hiervor), legt
der Beschwerdeführer nicht dar, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu begründen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz seiner Meinung nach als überspitzt formalistisch erscheinen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Geltendmachung der Kurskosten mittels verwaltungsrechtlicher Klage sei "ungeeignet".
Er begründet dies damit, dass der Besuch der überbetrieblichen Kurse obligatorisch und die Beschwerdegegnerin mithin gezwungen sei, seine Leistungen in Anspruch zu nehmen, was eine Kostenerhebung mittels Verfügung rechtfertige. Zudem würde im Klageverfahren das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz entscheiden, was eine fachlich versierte Kontrolle der Kostenstellung nicht gewährleiste. Das Bundesgericht als einzige Rechtsmittelinstanz verfüge nur über eine beschränkte Kognition, was den Anspruch der beteiligten Parteien auf eine gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
ausdrücklich vor, dass die Organisation der Arbeitswelt einen Beitrag verfügen könne, wenn ein Betrieb dies verlange oder nicht zahle. Gleiches müsse auch im vorliegenden Fall gelten.
5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers sind unbehelflich:
Wie bereits aufgezeigt, kann die Durchsetzung von Beitragsforderungen ohne Weiteres auf dem Klageweg erfolgen; dass die überbetrieblichen Kurse obligatorisch sind, ändert daran nichts. Ebenso geht der Hinweis auf das angeblich fehlende Fachwissen des Verwaltungsgerichts ins Leere, zumal auch im gerichtlichen Klageverfahren die Möglichkeit besteht, spezifisches Expertenwissen der Verwaltung mittels Befragung oder Gutachten abzurufen. Unerheblich sind sodann die Ausführungen zur beschränkten Kognition des Bundesgerichts als einzige Rechtsmittelinstanz: Im Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gilt das Prinzip der "double instance" nicht, sondern es reicht aus, wenn ein oberes kantonales Gericht mit freier Kognition als Vorinstanz amtet (Art. 86 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
ausschliesslich bei den Regeln über die Berufsbildungsfonds. Somit besteht die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine Übertragung der Verfügungsgewalt nur in jenem Bereich.
6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei überspitzt formalistisch und verletze somit Art. 29 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
Vorgehen der Vorinstanz stellt keinen überspitzten Formalismus dar.
7.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler