Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.206

Beschluss vom 29. März 2022 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erstattete die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der B. AG, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Bank C. und D., Mitarbeiter der Bank C., Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
StGB und konstituierte sich zugleich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt. Die A. Limited beschuldigte sie im Wesentlichen darin, unautorisierte Transaktionen von ihrem Schweizer Bankkonto Nr. 1 im Umfang von USD 2'354'427.-- resp. von ihrem Bahamas Bankkonto Nr. 2 in Höhe von USD 8'604'178.50 vorgenommen zu haben (act. 11.1).

B. Am 14. Oktober 2020 reichte die A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte der E. Sàrl, gegen die Bank C. beim Tribunal de première instance in Genf eine Zivilklage mit dem Hauptbegehren ein, die Bank C. sei zu einer Zahlung von USD 2'354'427.-- zu verpflichten. Zur Begründung der Klage führte die A. Limited aus, dass sie eine konservative Führung ihrer Bankkonten bei der Bank C. gewählt habe. Die Bank habe jedoch riskante und damit unzulässige Transaktionen in Höhe von mehr als USD 2'354'000.-- vorgenommen (act. 6.6). In diesem Zusammenhang wurde die A. Limited mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 aufgefordert, bis zum 29. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu leisten (act. 1.7). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 ersuchte die Bank C. das Tribunal de première instance, die A. Limited zur Leistung einer Sicherheitsleistung für allfällige Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 zu verpflichten (act. 1.8).

C. Am 5. November 2020 leitete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) die bei ihr am 5. Oktober 2020 von der Bank C. betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 eingereichte Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.). Die Bank C. bezeichnete in der Meldung die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der F. Limited und der G. Limited auf das Konto der A. Limited eingegangen waren (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank C. gegen ihren Mitarbeiter D. eine Strafanzeige ein. D. wird vorgeworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorgenommen zu haben, das von ihm betreut worden war. Nach Angaben der Bank C. habe D. ihr gegenüber angegeben, dass das Konto der A. Limited für aus Korruption stammende Gelder gedient habe und dass daran entgegen dem «Formular A» nicht H. und I., sondern J. wirtschaftlich berechtigt sei (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).

D. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 das Strafverfahren SV.20.1398 gegen K. und Unbekannt wegen aktiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB), gegen J. wegen passiver Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) und gegen H. und Unbekannt wegen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB (Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 f.). Gleichentags beschlagnahmte die BA sämtliche sich auf dem Konto Nr. 1 der A. Limited befindlichen Vermögenswerte im Umfang von USD 6'092'800.--. Die Vermögensbeschlagnahme begründete die BA damit, dass K. verdächtigt werde, J., dem damaligen […] der ukrainischen Gesellschaft (L.), in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder im Umfang von Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturobjekte zu erhalten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungsgelder auf Schweizer Bankkonten ausbezahlt worden sein könnten, an denen die Ehefrau von J., H., im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei (act. 1.4). Die von A. Limited gegen die Beschlagnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 ab (Verfahrensakten, pag. 21.101-0131 ff.).

E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 ersuchte die A. Limited die BA um Aufhebung der Beschlagnahme ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.-- (Fr. 47'307.35 für Sicherheitsleistung für Parteientschädigung, Fr. 90'502.77 für offene Anwaltsrechnungen der E. Sàrl und der B. AG sowie für den geschätzten Gerichtskostenvorschuss und Anwaltskosten für Verfahren auf den Bahamas). Eventualiter sei die Teilaufhebung für die Deckung der offenen Anwaltskosten im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren (act. 1.26).

F. Die BA lehnte den Antrag der A. Limited auf Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte mit Verfügung vom 6. August 2021 ab. Ihren Entscheid begründete die BA dahingehend, dass sich der Verdacht, wonach H. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei, seit Erlass der Beschlagnahmeverfügung verdichtet habe. Die sich auf dem Konto Nr. 1 befindlichen Vermögenswerte seien mutmasslich durch strafbare Handlungen erlangt worden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die ausnahmsweise Teilfreigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffenen Gesellschaft nur dann angebracht, wenn es um die Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen bzw. der verfügten Kontosperre gehe. Eine Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Bezahlung anderweitiger Anwaltskosten der Gesellschaft sei nicht vorgesehen (act. 1.2).

G. Den Antrag der A. Limited vom 11. August 2021, die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 im Betrag von Fr. 7'500.-- zwecks Finanzierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 bzw. zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch ihre Rechtsvertreter, hiess die BA mit Verfügung vom 12. August 2021 vollumfänglich gut und hob die Beschlagnahme in Höhe von Fr. 7'500.-- auf (Verfahrensakten, pag. 15.103-0015 ff.).

H. Gegen die Verfügung der BA vom 6. August 2021 liess die A. Limited am 18. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2021 und der Beschlagnahme des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. im Umfang von Fr. 150'000.--, eventualiter sei die Teilaufhebung der Beschlagnahme im Umfang von Fr. 90'502.77 zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurückzuweisen (act. 1).

I. Mit Eingabe vom 2. September 2021 nahm die BA zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Eingaben vom 15. und 23. September 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 6, 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO).

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 6. August 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht stattgegeben hat (act. 1.2). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung und Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde dahingehend, dass es sich beim beschlagnahmten Konto Nr. 1 bei der Bank C. um ihr Hauptkonto handle, auf dem sich praktisch ihr gesamtes Vermögen befinde. Das Konto Nr. 3 bei der Bank M. weise lediglich einen Betrag von USD 4'655.-- auf. Auf diese Vermögenswerte könne sie jedoch nicht zugreifen, da diese zur Deckung der Kontogebühren verwendet werden sollen. Derzeit sei sie in mehrere Verfahren involviert. Namentlich habe sie gegen die Bank C. bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 21. August 2020 eine Strafanzeige eingereicht und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert. Nebst der Bank sei in diesem Verfahren insbesondere auch ein Mitarbeiter der Bank C. beschuldigt, der mit der Ausführung einer unautorisierten Transaktion von Fr. 2'124'570.-- einen Totalverlust auf dem nunmehr gesperrten Konto Nr. 1 erzielt habe. Das zweite Verfahren sei ein Zivilverfahren gegen die Bank C. vor dem Tribunal de première instance in Genf betreffend eine Forderungsstreitigkeit in Höhe von Fr. 2'124'570.--, in welchem die Bank C. ein Gesuch um Sicherstellung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 47'307.35 gestellt habe. Zwar habe das Gericht dieses Gesuch noch nicht beurteilt, es bestehe jedoch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft die geforderte Sicherheit leisten müsse, anderenfalls werde das Gericht auf ihre Klage nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin werde demnächst ein drittes Verfahren in den Bahamas gegen die Bank M. einleiten. Diese Klage stehe im Zusammenhang mit nicht unautorisierten Transaktionen von ihrem Konto Nr. 3 in Höhe von rund USD 8 Mio. und sie rechne auch in diesem Verfahren mit einem Gerichtskostenvorschuss. Sie werde in allen drei Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb sie regelmässig Anwaltshonorare zu bezahlen habe. Da sie jedoch über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, sei die fristgerechte Begleichung dieser Rechnungen seit geraumer Zeit nicht mehr möglich. Die offenen Rechnungen würden sich bisher auf total Fr. 90'502.77 belaufen. Ohne die Begleichung dieser Rechnungen bestehe das Risiko, dass die beauftragten Anwaltskanzleien ihr Mandat niederlegen müssten, was zur Folge hätte, dass sie ihre rechtlichen Interessen nicht mehr durchsetzen könnte. Einen Kredit würde ihr kaum
jemand gewähren. Als juristische Person könne sie weder unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, was gegenüber natürlichen Personen zu einer nicht gerechtfertigten Rechtsungleichheit führe. Zum Zeitpunkt der Vermögensbeschlagnahme am 17. November 2020 seien die Verfahren, für welche sie die Teilentsperrung verlange, längst vorbereitet und rechtshängig gewesen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, die bereits eingeleiteten Verfahren nicht mehr fortzuführen und auf ihre Forderungen zu verzichten. Sie könne ihre rechtlichen Interessen in den erwähnten Verfahren nur wahrnehmen, wenn der notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben werde. Sie sei auf die Freigabe des Teilbetrags angewiesen, zumal sich das Strafverfahren erst am Anfang befinde und mit der Aufhebung der baldigen Beschlagnahme deshalb nicht zu rechnen sei. Zur Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Finanzierung von Verfahren bestehe eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Zwar habe sich das Bundesgericht in den Urteilen 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 zur Teilfreigabe von Vermögenswerten für Anwaltskosten und Gerichtsgebühren in Drittverfahren nicht geäussert. Diese Rechtsprechung sei indes auf ihren Fall analog anzuwenden (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 3 ff.).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Ferner hat die Einziehungsbeschlagnahme im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2).

2.2.2 Im Beschwerdeverfahren BB.2020.285 prüfte die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anordnung der Sperre des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos Nr. 1 bei der Bank C. Mit Beschluss BB.2020.285 vom 24. März 2021 erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme als gegeben und bejahte insbesondere den hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf Bestechung- sowie Geldwäschereihandlungen (E. 3). Namentlich kam das Gericht zum Schluss, dass es sich bei den auf das Konto Nr. 1 eingegangenen Gelder um Korruptionszahlungen von K. an J. im Umfang von mehr als Fr. 10 Mio. zum Nachteil des ukrainischen Staates handeln könnte und dass die Ehefrau von J. ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der Beschwerdeführerin zu verschleiern und zu waschen (E. 3.5.2). Da sich an diesen Feststellungen seit Ergehen des Beschlusses nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin geändert hat, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich nicht in Abrede stellt (act. 1, S. 4 ff.; act. 6, S. 4). Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Führung von Verfahren vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und vor Zivilgerichten im In- und Ausland sowie zwecks Begleichung der in diesem Zusammenhang angefallenen Anwaltshonorare (act. 1, S. 4 ff.). Nachfolgend ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die beschlagnahmten Vermögen im beantragten Umfang freizugeben, vor dem Bundesrecht standhält.

2.3 Grundsätzlich ist die Einziehungsbeschlagnahme solange gerechtfertigt und aufrechtzuerhalten, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Kontosperre wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die in Einzelfällen die teilweise Freigabe beschlagnahmter Vermögen zulässt. Namentlich leitet das Bundesgericht aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem bundesrechtlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und private Rechtsvertretung (eigener Wahl) ab, dass nicht beschuldigten juristischen Personen ausnahmsweise hinreichend Vermögenswerte zu belassen bzw. freizugeben sind, damit sie in der Lage sind, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten und eine angemessene private Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Rechte zu finanzieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.2 und 2.5; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4; s.a. Heimgartner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 14a). Die private Rechtsvertretung ist jedenfalls so lange zu gewährleisten, als sie nicht durch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen vgl. BGE 143 I 328 E. 3 und 131 II 306 E. 5).

2.4 Zunächst gilt festzuhalten, dass in den wenigen vom Bundegericht bisher beurteilten Fällen feststand, dass sämtliche Vermögenswerte der um die Freigabe ersuchenden Gesellschaften beschlagnahmt wurden (Urteile des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.5; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet (act. 8, S. 2), lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin als nicht beschuldigte Person abgesehen von den bisher bekannten Konten Nrn. 1 und 3 bei der Bank C. resp. Bank M. über weitere Vermögenswerte verfügt. Die Beschwerdeführerin behauptet dies, ohne ihre Vermögenssituation zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. 3 bei der Bank M. in den Jahren 2017 und 2018 über mehr als USD 8 Mio. verfügte (act. 1.5), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über weitere (Offshore-)Konten oder sonstige Vermögenswerte verfügt. Die vorliegende Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen unbegründet.

2.5

2.5.1 Die Beschwerdeführerin ersucht die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte für die Finanzierung des von ihr gegen die Bank C. eingeleiteten Zivilprozesses in Genf, zur Finanzierung ihrer Vertretung als Privatklägerin im gegen D. geführten Strafverfahren sowie für ein Verfahren auf den Bahamas gegen die Bank M. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend feststellt, lag den Urteilen des Bundesgerichts 1B_565/2018 vom 12. März 2019 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 jeweils nur die Frage zugrunde, ob das beschlagnahmte Vermögen zur Finanzierung der (frei gewählten) Rechtsvertretung im betreffenden Straf- oder Rechtshilfeverfahren herangezogen werden darf, in welchem die Beschlagnahme angeordnet worden war. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf den im vorliegenden Fall zu klärenden Punkt, ob das beschlagnahmte Vermögen auch zur Deckung der Verfahrens- und Anwaltskosten von für ausserhalb des Beschlagnahme- oder Strafverfahrens stehende Verfahren freigegeben werden kann, bisher nicht geäussert.

2.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt der Frage, für welches Verfahren die Teilfreigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte beantragt wird, nicht lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, ist die Teilfreigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zum Zweck der rechtlichen Interessenwahrung der betroffenen Gesellschaft nur dann angebracht, wenn sie zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen im betreffenden Strafverfahren dient. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Zivilverfahren, für deren Finanzierung sie vorliegend um Freigabe der Beschlagnahme ersucht, freiwillig und parallel zum im Kanton Zürich geführten Strafverfahren eingeleitet hat, in welchem sie Privat- und Strafklägerin ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Bank C. und ihren Mitarbeiter auf dem zivil- und strafrechtlichem Weg geltend gemachten Forderungen stehen auch nicht im Zusammenhang zur von der Beschwerdegegnerin untersuchten Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen. Im Gegensatz zur von der Beschwerdegegnerin angeordneten Beschlagnahme resp. deren Aufrechterhaltung kann die Notwendigkeit der ausserhalb des von der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahrens stehenden Verfahren und deren Erfolgsaussichten weder durch die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdekammer beurteilt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb das in Genf hängige Zivilverfahren nicht vorerst sistiert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin nicht operativ tätig und das Verfahren nicht zwecks Erhalt ihrer Existenz angehoben wurde bzw. ihr ohne dessen Fortführung nicht droht, aufgelöst zu werden.

Ebenso wenig können die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdekammer die Angemessenheit der Höhe der in diesen Verfahren angefallenen Anwaltshonorare, sowohl für die in der Schweiz als auch insbesondere im Ausland eingeleiteten Drittverfahren beurteilen. Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, dass die ursprünglich zwecks Einziehung beschlagnahmten Vermögenswerte unter Umständen auch für nicht oder kaum erfolgreiche Drittverfahren und der damit anfallenden Anwaltskosten verwendet werden könnten. Beabsichtigt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Strafverfahrens stehende Verfahren einzuleiten oder hat sie solche bereits eingeleitet, ist es an ihr, für deren Finanzierung zu sorgen. Ob dies mittels eines Kredits oder auf einem anderen Weg zu geschehen hat, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ihrerseits hat ihr Honorar mittels eines Kostenvorschusses sicherzustellen.

2.5.3 Das oben Gesagte gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die Verfahren, für deren Finanzierung sie das beschlagnahmte Vermögen zu verwenden beabsichtigt, vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung eingeleitet hat. Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslicher deliktischer Herkunft befinden. Diese Gelder wurden auf das Konto in den Jahren 2012-2014, mithin vor Einleiten der drei Verfahren darauf einbezahlt (act. 8, S. 3; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.4). Ob die bis zur Anordnung der Beschlagnahme angefallenen Anwaltshonorare mit diesen mutmasslich inkriminierten Geldern beglichen wurden, sei angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes dahingestellt.

2.5.4 Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten auf nicht inkriminierte Vermögenswerte beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.298 vom 5. August 2021 E. 4.4; Heimgartner, a.a.O., Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 14a; s.a. Rüdisser, Kommentar zu BGer 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016, in: ius.focus, 2016/9). Im vorliegenden Fall besteht jedoch der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. um Gelder aus Bestechungs- oder Geldwäschereihandlungen handelt und die Beschwerdeführerin nur vorgeschoben wurde, um die Bestechungszahlungen an J. zu verschleiern. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Finanzierung von Verfahrens-/Gerichtskosten und angefallenen Anwaltskosten würden die mutmasslich aus Bestechung- und Geldwäschereihandlungen stammenden und damit der Einziehung unterliegenden Geldern wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewaschen. Indem die Vertreter der Beschwerdeführerin Geld von ihren beschlagnahmten Vermögenswerten herausverlangen, um zivilrechtlich gegen die kontoführende Bank vorzugehen zu können und so Vermögenswerte mutmasslich krimineller Herkunft – die der Beschlagnahmen unterliegen sollten – an der Beschlagnahme vorbei direkt für die Beschwerdeführerin erhältlich zu machen, könnten sie sich möglicherweise dem Verdacht der versuchten Geldwäscherei aussetzen. Ausserdem würde sich die Frage nach der Einziehbarkeit der Anwaltshonorare stellen, die ein Rechtsvertreter unter Inkaufnahme entgegennimmt, dass diese Gelder aus einem Delikt stammen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2012 vom 10. September 2012 E. 3.4 m.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.298 vom 5. August 2021 E. 4.4-4.6).

2.5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten auf den vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden.

2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2021 vor dem Bundesrecht standhält.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2021.206
Datum : 29. März 2022
Publiziert : 03. Mai 2022
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)


Gesetzesregister
BGG: 48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
102 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StPO: 105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
124-IV-313 • 131-II-306 • 139-IV-179 • 140-IV-57 • 141-IV-249 • 141-IV-360 • 143-I-328
Weitere Urteile ab 2000
1A.183/2006 • 1A.59/2004 • 1B_277/2015 • 1B_352/2019 • 1B_365/2012 • 1B_410/2015 • 1B_565/2018 • 1B_76/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • geld • verdacht • transaktion • beschuldigter • bahamas • frage • bundesgesetz über die organisation der strafbehörden des bundes • strafanzeige • frist • tag • deckung • juristische person • ausserhalb • wirtschaftlich berechtigter • bankkonto • entscheid • strafbare handlung • unentgeltliche rechtspflege • gerichtskosten • ukraine • bestechung fremder amtsträger • kostenvorschuss • stelle • gesuch an eine behörde • prozessvertretung • richtigkeit • bundesgesetz über das bundesgericht • zivilprozess • abweisung • verhältnismässigkeit • rechtlich geschütztes interesse • rechtshilfegesuch • begründung des entscheids • beschlagnahme • anspruch auf rechtliches gehör • sicherstellung • dauer • berechnung • angabe • bellinzona • zweiter schriftenwechsel • ermessen • sachverhalt • ungetreue geschäftsbesorgung • zivilgericht • beschwerdeantwort • wesentlicher punkt • rechtsverletzung • angewiesener • missbrauch einer datenverarbeitungsanlage • belohnung • honorar • wiese • leiter • rechtsmittelbelehrung • verfahrensbeteiligter • natürliche person
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 109 • TPF 2005 84 • TPF 2010 22
Entscheide BstGer
BB.2020.285 • BB.2017.12 • BB.2021.206 • BB.2020.298