Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 782/2010

Urteil vom 29. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Kurt Bonaria,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des
Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2010.
Erwägungen:

1.
1.1 Infolge Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1978) erhielt der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1977) ab dem Jahr 2000 eine Aufenthaltsbewilligung und im Juni 2006 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1998, 2004 und 2005). Am 3. Juli 2008 verurteilte das Tribunal de Police des Kantons Genf X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
lit. a BetmG betreffend 682 Gramm Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren; auf Berufung hin wurde das Urteil am 15. Dezember 2008 bestätigt. Sodann verurteilte ihn das Kreisgericht Thun am 14. November 2008 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - unter Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren - wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Geldwäscherei. Alle erwähnten Delikte hatte X.________ jeweils zusammen mit Landsleuten begangen. Auf die Verurteilungen gestützt widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern am 15. September 2009 seine
Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen bei der Polizei- und Militärdirektion sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2010 aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.

Die Polizei- und Militärdirektion, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration und Personenstand hat sich nicht geäussert. Am 15. Februar 2011 wies X.________ das Bundesgericht darauf hin, dass zwischenzeitlich eines seiner Kinder einen Verkehrsunfall erlitten habe, was als Novum allerdings unberücksichtigt zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.

2.
Die Vorinstanz hat den vom Amt für Migration und Personenstand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (SR 142.20) verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle bereits an einem Widerrufsgrund (dazu nachfolgende E. 2.1). Auch sei der Widerruf unverhältnismässig, weil diverse Umstände nicht korrekt berücksichtigt worden seien (dazu nachfolgende E. 2.2 - 2.6).

2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es liege bisher keine rechtskräftige Gesamt- bzw. Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Bezug auf seine beiden Verurteilungen vor. Die vom Kreisgericht Thun beurteilten Taten seien vor derjenigen, welche die Genfer Strafbehörden behandelt hätten, begangen worden. In Genf hätte er bloss mit einer Zusatzstrafe von vier bis acht Monaten, anstatt der Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechnen müssen.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen gelassen werden. Denn der Beschwerdeführer wurde mindestens einmal rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe - d. h. von über einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4 S. 379 ff.) - verurteilt. Auch bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe (dazu Art. 344 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB; BGE 129 IV 113 E. 1.3 S. 116 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B 944/2008 vom 22. April 2009 E. 2.2) bliebe es weiterhin bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe und damit bei der Erfüllung des erwähnten Widerrufsgrundes.

2.2 Die Vorinstanz geht - den Tatsachen entsprechend - von rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 52 Monaten aus, wobei die verhängten Strafen praxisgemäss den Ausgangspunkt der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung bilden (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C 295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377). Sie setzt nicht selbst nachträglich eine Gesamtstrafe fest. Hiezu wäre sie ohnehin nicht befugt. Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, er hätte bei der zuständigen Stelle ein entsprechendes Gesuch gestellt. Auf die Übermittlung eines Strafregisterauszuges durch die Vorinstanz zwecks Stellungnahme reagierte der Beschwerdeführer denn auch nicht. Entscheidend ist aber letztlich, dass die Vorinstanz bei der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers abstellt. Selbst bei Festsetzung einer Gesamt- oder Zusatzstrafe bliebe es beim gleichen deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers. Mithin geht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gesamtstrafe auch in Bezug auf die Interessenabwägung fehl. Namentlich legt die Vorinstanz ihrem Entscheid - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - diesbezüglich keinen falschen Sachverhalt
zugrunde.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, seine Ehe habe zwar im Jahr 2010 eine Krise erlitten, diese sei aber bereits überwunden, ist ihm nicht zu folgen. Zum einen handelt es sich beim Vorbringen, die Ehekrise sei überwunden, um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
und 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Zum anderen hat die Vorinstanz namentlich unter Hinweis auf die Aussagen im Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt dargetan, warum die Ehe - schon länger - nicht mehr als intakt zu bezeichnen ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer im Herbst 2010 Ferien in seiner Heimat ohne seine Ehefrau verbracht.

2.4 Warum der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aus pekuniären Gründen straffällig geworden, aktenwidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf die Strafurteile, die entsprechende Ausführungen enthalten, erweist sich die Feststellung der Vorinstanz vielmehr als zutreffend. Als aktenwidrig bezeichnet der Beschwerdeführer auch deren Schluss, bei ihm bestünde eine Rückfallgefahr. Zwar haben ihm die Strafbehörden teilweise den bedingten Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafen nach Art. 42 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
. StGB gewährt. Das Tribunal de Police des Kantons Genf wusste indes noch nichts Näheres von den Delikten, die zur späteren Verurteilung durch das Kreisgericht Thun führten (vgl. S. 11 des Urteils vom 3. Juli 2008). Letztgenanntes Gericht erwähnt das Genfer Verfahren, das sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch im Berufungsstadium befand, überhaupt nicht. Die Strafgerichte gingen zudem von einer intakten Ehe und das Genfer Gericht sogar von einer absehbaren Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit aus. Ausserdem schliessen die Strafgerichte bei Gewährung des bedingten Vollzugs nicht jegliche Rückfallgefahr aus; dieser Gesichtspunkt spielt sogar bei der Bestimmung der Dauer der
Probezeit eine Rolle (BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122; vgl. auch BGE 129 II 215 E. 3.2 und 7.4 S. 216 f. und 222 f; Urteil des Bundesgerichts 2C 394/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.3). Beim Beschwerdeführer wurde denn auch die Maximaldauer einer Probezeit angesetzt bzw. mit vier Jahren knapp darunter geblieben (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB). Deshalb ist der sachlich begründete Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, beim Beschwerdeführer sei eine Rückfallgefahr und damit auch ein erhebliches Interesse an seiner Fernhaltung mit Blick auf die Gesamtumstände gegeben (u.a nicht mehr intaktes Familienleben; fortbestehende Erwerbslosigkeit; Gesamtschau aller Verurteilungen; erneutes Delinquieren trotz früherer Straferkenntnisse aus den Jahren 2000, 2003 und 2004, zweimaliger fremdenpolizeilicher Verwarnung, erstandener Untersuchungshaft im Jahr 2007 und hängigem Strafverfahren).

2.5 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, dass er im Jahr 2005 einen Verkehrsunfall wegen eines Schweizer "Geisterfahrers" erlitten habe, deswegen arbeitsunfähig sei und einer psychiatrischen Versorgung bedürfe, die in seiner Heimat nicht gewährleistet sei. Mit Letzterem widerspricht er einem vom Bundesamt für Migration zur Versorgungslage im Kosovo verfassten Bericht vom 18. Dezember 2009. Dieser sei "eher ein Gefälligkeitsbericht".
Den erwähnten Bericht hatte die Polizei- und Militärdirektion eingeholt und anschliessend dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme überlassen. Dieser äusserte sich bei ihr nicht dazu. Erst vor dem Verwaltungsgericht erhob er diesbezügliche Kritik, ohne jedoch Beweismittel einzureichen und ohne in Abrede zu stellen, dass die im Bericht angeführten medizinischen Versorgungseinrichtungen bestehen. Sowohl vor Bundesgericht als auch vor dem Verwaltungsgericht macht er geltend, laut Amnesty International seien die meisten Angehörigen der Minderheiten im Kosovo vom Zugang zu medizinischer Versorgung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist jedoch Angehöriger der kosovarischen Mehrheit, weshalb der - auch im Bericht des Bundesamts - erwähnte Vorbehalt bei ihm nicht greift. Soweit er erstmals vor Bundesgericht auf diverse weitere Unterlagen verweist, sind diese Beweismittel teils als echte, teils als unechte Noven aus dem Recht zu weisen. Weder ist ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat, entsprechende Beweismittel anzuführen (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
und 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schweiz habe Verantwortung zu übernehmen für seine durch den Verkehrsunfall "von einem Schweizer verursachte Invalidität". Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, er habe durch seine erhebliche Delinquenz selber den Widerrufsgrund gesetzt. Die infolge des Unfalls in seiner Heimat entstehenden Behandlungskosten und Verdienstausfälle kann er allenfalls bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet verlangen.

2.6 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass sich die Vorinstanzen auf zwei Bundesgerichtsurteile (BGE 114 Ib 1 und 135 II 377) beziehen, in denen die zur Ausreise verpflichteten Ausländer weniger lang in der Schweiz gelebt hätten als er. Er verschweigt aber, dass das Verwaltungsgericht auch noch viele andere Urteile zitiert. Zudem begründet es seine Verhältnismässigkeitsprüfung nicht durch einen blossen Hinweis auf die beiden erstgenannten Urteile. Vielmehr hat es die gebotene Interessenabwägung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis, die je nach Situation Fernhaltemassnahmen auch bei Ausländern mit einem längeren Aufenthalt und Familienangehörigen in der Schweiz zulässt, sorgfältig und umfassend vorgenommen. Namentlich hat es die familiären, sozialen und kulturellen Banden des Beschwerdeführers zur Schweiz und zu seinem Herkunftsland berücksichtigt. Der Schluss, den Bewilligungswiderruf zu bestätigen, erweist sich bei Berücksichtigung der Gesamtumstände denn auch als bundesrechtmässig. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie der Polizei- und Militärdirektion verwiesen.

2.7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Merz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_782/2010
Date : 29. März 2011
Published : 16. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
AuG: 62  63
BGG: 65  68  97  99  105
BetmG: 19
StGB: 42  44  49  344
BGE-register
114-IB-1 • 129-II-215 • 129-IV-113 • 133-III-393 • 133-IV-342 • 135-I-143 • 135-II-377 • 95-IV-121
Weitere Urteile ab 2000
2C_295/2009 • 2C_394/2009 • 2C_782/2010 • 6B_944/2008
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