Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 164/2023
Urteil vom 29. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Oliver Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
GastroSocial Ausgleichskasse,
Buchserstrasse 1, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. März 2022 (AB.2021.00029) und
19. Dezember 2022 (AB.2022.00081).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1939 geborene A.________ betreibt das Hotel B.________ in U.________. Weiter ist er Eigentümer von Mietwohnungen, die sich ebenfalls in U.________ befinden, an der Strasse xxx und, daran angrenzend, an der Strasse yyy. Es handelt sich dabei um vier Mehrzimmer-, 27 möblierte Einzelzimmerwohnungen sowie ein Büro/Atelier (nachfolgend: Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy).
A.b. Das Kantonale Steueramt Zürich meldete der GastroSocial Ausgleichskasse am 31. Januar 2019 im Rahmen eines Rektifikates ein im Jahr 2015 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 154'000.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'708'516.- und am 30. Mai 2018 für das Jahr 2016 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 146'614.- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1'537'202.-. Gestützt darauf verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Bezahlung von Beiträgen als Selbstständigerwerbender (einschliesslich Verwaltungskosten) von Fr. 15'450.- für das Jahr 2015 und von Fr. 16'363.80 für das Jahr 2016 (Verfügungen vom 13. Februar 2019). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache wies sie betreffend 2016 ab; für das Jahr 2015 reduzierte sie die Beitragsschuld auf Fr. 15'299.60 (Einspracheentscheid vom 15. April 2021).
A.c. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 sei aufzuheben. Seine persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 seien auf je Fr. 0 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Kasse zum Erlass neuer Beitragsverfügungen für die Jahre 2015 und 2016 zurückzuweisen. Mit Urteil vom 23. März 2022 (AB.2021.00029) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Kasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend die persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 neu festsetze.
A.d. Auf die Aufforderung der Kasse, die relevanten Faktoren für 2015 und 2016 bekanntzugeben (Schreiben vom 28. Juni 2022), reichte A.________ am 15. August 2022 betreffend die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy eine Zusammenstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie das investierte Eigenkapital ein. Mit zwei Verfügungen vom 25. August 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022, setzte die Verwaltung die zu leistenden Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) neu für 2015 auf Fr. 3'291.60 und für 2016 auf Fr. 6'688.60 fest.
B.
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess A.________ um Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Steuerverfahrens 2017 ersuchen und die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. September 2022 beantragen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (AB.2022.00081) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab.
C.
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der Prozess sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerverfahrens 2017, das kantonale Urteil aufzuheben und das beitragspflichtige AHV-Einkommen für 2015 und 2016 jeweils auf Fr. 0 festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht oder die Ausgleichskasse zur Abklärung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid zurückzuweisen.
C.b. Die Ausgleichskasse erkärt in ihrer Vernehmlassung, dass sie nichts beizufügen habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht äussert sich zu verschiedenen prozessualen Fragen im ablehnenden Sinne und enthält sich darüber hinaus einer Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.c. Das Bundesgericht zog die Akten des (ersten) kantonalen Verfahrens AB.2021.00029 bei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. In ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022 erkannte die Vorinstanz, dass die Ausgleichskasse im Rahmen der Ermittlung der von A.________ für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge zu Recht das ihm aus der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zufliessende Einkommen berücksichtigt habe. Indessen könne auf die Steuermeldungen nicht abgestellt werden, weil sie offenkundig falsch seien bzw. auf einer unzutreffenden Grundlage beruhen würden, indem insbesondere steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht vorgenommen worden seien. Sodann erweise sich die Aufrechnung von AHV-Beiträgen als unrechtmässig und müsse die Höhe des investierten Eigenkapitals unter Einbezug der beiden Liegenschaften erfolgen. Da es mithin um ahv-rechtliche Fragen ohne (relevanten) Bezug zu den rechtskräftigen Steuereinschätzungen gehe, sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie diese kläre und anschliessend neu verfüge. Vor diesem Hintergrund sah das kantonale Gericht in seinem zweiten Urteil vom 22. Dezember 2022 keinen Anlass, sich nochmals zur beitragsrechtlichen Qualifikation der entsprechenden Mietzinseinkünfte zu äussern. Es verwies darauf, dass betreffend diese Frage eine abgeurteilte Sache vorliege (res
iudicata), auf welche nicht mehr zurückzukommen sei, und prüfte lediglich die Höhe der verfügten Beiträge.
1.2. Beim (ersten) Urteil vom 23. März 2022 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Will eine Partei einen Zwischenentscheid (erst) zusammen mit dem Endentscheid anfechten (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.
Die Beschwerde enthält verschiedene Rügen formeller Natur, welche vorab zu prüfen sind.
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das zweite vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2022 - analog zum ersten vom 23. März 2022 - ebenfalls in Dreier-Besetzung ergehen müssen. Er argumentiert, der Einzelrichter könne nicht die Arbeit des Kollegiums weiterführen bzw. die Rechtsprechung des Kollegiums prüfen. Schon aus diesem Grund sei das Urteil vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid in der richtigen Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1.1. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C 585/2014 E. 1; Urteil 8C 138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2).
3.1.2. Im Rahmen der für die Abgrenzung zwischen einzelrichterlicher und kollegialgerichtlicher Zuständigkeit massgebenden Streitwertberechnung ist primär auf den Anfechtungsgegenstand (d.h. die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid) und innerhalb desselben auf den Streitgegenstand abzustellen (HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu § 11 GSVGer). Dabei sind Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu auch BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b) identisch, wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid (wie hier der Fall) insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 8C 590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1).
3.1.3. Anfechtungsgegenstand (und aufgrund der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren auch Streitgegenstand; vgl. E. 3.1.2) bildete im ersten vorinstanzlichen Verfahren (das zum Urteil vom 23. März 2022 führte) der Einspracheentscheid vom 15. April 2021, in welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung von Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 15'450.- (2015) und Fr. 16'363.80 (2016) verpflichtet wurde, und im zweiten Verfahren (das zum Urteil vom 19. Dezember 2022 führte) der Einspracheentscheid vom 13. September 2022, mit welchem eine Reduktion auf Fr. 3'291.60 (2015) und Fr. 6'688.60 (2016) erfolgte. Nach dem (den Einspracheentscheid vom 15. April 2021 aufhebenden) Rückweisungsentscheid vom 23. März 2022 wurden Anfechtungs- und Streitgegenstand neu definiert. Es resultierte nun - entsprechend dem Umstand, dass die Beitragsschuld im zweiten Einspracheentscheid von rund Fr. 32'000.- auf etwa Fr. 10'000.- herabgesetzt wurde - ein unter der Grenze von Fr. 30'000.- liegender Streitwert. Damit fiel die Sache nicht mehr in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts nach § 9 Abs. 1 GSVGer, sondern in jene des Einzelrichters nach § 11 Abs. 1 GSVGer (zu dessen inhaltlicher Bindung E. 3.2.2). Dass das zweite Urteil im
einzelrichterlichen Verfahren erging, ist mithin weder willkürlich noch verstösst es gegen Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, durch die Nichtbehandlung seines Sistierungsantrages, die Annahme von res iudicata und die Nichtbeachtung des Überraschungsverbotes habe das kantonale Gericht sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2.1. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, nahm die Vorinstanz zu seinem Sistierungsantrag Stellung, indem sie in E. 3.1 ihres Urteils vom 19. Dezember 2022 eine Aussetzung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Steuerverfahrens 2017 als nicht gerechtfertigt bezeichnete. Aus dem Umstand, dass sie darüber nicht auch dispositivmässig befand, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. zum Sistierungsantrag betreffend das bundesgerichtliche Verfahren E. 10 nachfolgend).
3.2.2. Entgegen dem Beschwerdeführer gibt sodann auch zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und damit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, in ihrem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2022 keiner erneuten Prüfung unterzog. Ihr Hinweis, es liege insoweit eine res iudicata vor, ist dahingehend zu verstehen, dass sie sich an ihren eigenen Rückweisungsentscheid gebunden sah, was bundesrechtskonform ist (vgl. Urteil 9C 883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.3.1). In den damaligen Erwägungen, auf welche im Dispositiv des ersten Urteils vom 23. März 2022 verwiesen wurde, war die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass auf Geschäftsvermögen zu schliessen sei bzw. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliege, sich aber eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Höhe der Beiträge rechtfertige, weil auf die Steuermeldungen, die sie für offensichtlich falsch hielt, nicht abgestellt werden könne und weitere Korrekturen in masslicher Hinsicht angezeigt seien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei dieser Sachlage erwarten konnte, die Vorinstanz werde die
Frage der Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen (ungeachtet des bereits Entschiedenen) nochmals prüfen. Eine Verletzung des Überraschungsverbotes ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
4.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte, es sei korrekt, dass die Ausgleichkasse den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als Selbstständigerwerbenden erfasst und von ihm Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'291.60 im Jahr 2015 und Fr. 6'688.60 im Jahr 2016 (je einschliesslich Verwaltungskosten) gefordert hat. Dabei ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vorab die Frage zu beantworten, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zu Recht als seinem Geschäftsvermögen zugehörend bzw. die daraus fliessenden Erträge als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrachtet wurden (vgl. dazu E. 8). Ist sie zu bejahen, bleibt die Höhe der verfügten Beiträge zu prüfen (vgl. dazu E. 9).
5.
5.1. Im Urteil vom 23. März 2022 werden die Grundlagen zur Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden (vgl. insbesondere Art. 3 f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 3 Beitragspflichtige Personen - 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
|
1 | Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.30 |
1bis | Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreichen.31 |
2 | Von der Beitragspflicht sind befreit: |
a | die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; |
d | mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. |
e | ...35 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.36 |
4 | Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: |
a | die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird; |
b | der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.37 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 2 - Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG14 genannten Versicherten und Arbeitgeber. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 26 Grundsatz - Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch |
|
a | Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG148; |
b | Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
|
1 | Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
2 | Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100 |
3 | Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101 |
4 | Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich. |
5 | Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
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1 | Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
2 | Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100 |
3 | Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101 |
4 | Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich. |
5 | Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102 |
5.2. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
|
1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
|
1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 8 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten. |
|
1 | Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten. |
2 | Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.45 |
2bis | Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.46 |
2ter | Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.47 |
2quater | Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.48 |
2quinquies | Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.49 |
3 | Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:50 |
a | bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung; |
b | bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person; |
c | beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.51 |
3bis | Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.52 |
4 | Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.53 |
5.3. Steht die beitragsrechtliche Behandlung von Vermögenserträgen zur Diskussion, muss die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen grundsätzlich im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen, gibt doch die Meldung der Steuerbehörden, für welche die Unterscheidung oft ohne Belang ist, diesbezüglich regelmässig keine zuverlässige Grundlage ab. Anders verhält es sich, wenn es um die Veräusserung von Vermögen geht, bei dem umstritten ist, ob es als Privat- oder als Geschäftsvermögen qualifiziert wird. Da in dieser Konstellation die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen auch steuerrechtlich von Bedeutung ist, können sich die AHV-Behörden diesbezüglich in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und müssen eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil 9C 897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 140 V 241, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 23).
5.4. Nach der sozialversicherungsrechtlichen Praxis stellt die Vermietung möblierter Wohnungen oder Zimmer in der Regel Erwerbseinkommen dar, wogegen die Vermietung von unmöblierten Wohnungen eines sogenannten Renditehauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung von Erträgnissen des Vermögensobjekts an sich beschränkt und die blosse Gebäudeverwaltung nicht übersteigt (SVR 2017 AHV Nr. 10 S. 27, 9C 591/2016 E. 7.1; BGE 111 V 81 E. 2-5; 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 517, H 61/85 E. 3a; 1965 S. 37, H 31/64 E. 2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4). Diese Grenze überschreitet die Tätigkeit insbesondere, wenn den Mieterinnen und Mietern zusätzliche Dienstleistungen (beispielsweise bestehend in der Reinigung, dem Wechsel der Bettwäsche etc.) erbracht werden (ZAK 1987 S. 517, H 61/85 E. 3a; 1965 S. 37, H 31/64 E. 2; zum Ganzen: UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 37 f. zu Art. 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
zur steuerrechtlichen Praxis im Bereich der Vermietung möblierter Wohnungen vgl. auch Urteil 2C 135/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3.2 und 3.3 [ebenfalls erwähnt in SVR 2017 AHV Nr. 10 S. 27, 9C 591/2016 E. 7.1]).
6.
6.1. Dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. März 2022 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer ist im Haupterwerb selbstständig erwerbstätig in der Branche Hotel (Hotel B.________ in U.________) und vermietet daneben an der Strasse xxx/Strasse yyy - rund 1 km vom Hotel entfernt, in Gehdistanz - vier Mehrzimmer- und 27 Einzelzimmerwohnungen sowie ein Atelier/Büro. Die Einzelzimmer werden als sogenannte "Serviced Appartments" betrieben und je nach Vertrag wöchentlich ein- oder zweimal gereinigt durch das im Hotelbetrieb beschäftigte Personal. Gemäss dem bei den Akten liegenden Internetauszug handelt es sich um Studiozimmer im 3-Sterne-Standard mit Dusche, WC, Föhn, komplettem Mobiliar (unter anderem Bett, Kleiderschrank, Schreibtisch), TV, Minibar und Internetanschluss sowie Mitbenutzungsmöglichkeit einer Küche (inklusive Geschirr und Küchenmaschinen). Inbegriffen sind die wöchentliche Reinigung und der Wechsel der Bett- und Frottierwäsche, während für die private Wäsche Waschmaschinen und Trockner zur Verfügung stehen. Für die entsprechenden Reinigungsarbeiten wandten Angestellte des Hotels B.________ im Jahr 2015 1'287 und im Jahr 2016 1'172 Stunden auf. Als Kontaktnummer ist im Internetauftritt die gleiche
Telefonnummer aufgeführt. In den Vereinbarungen für die Mieter der Wohnungen an der Strasse yyy wird auf die E-Mail-Adresse des Hotels B.________ verwiesen.
6.2. Zur Frage, ob die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy Privat- oder Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers darstellen bzw. ob der daraus fliessende Ertrag als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, erwog die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022, es bestehe eine enge Verknüpfung zwischen der hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Hotels B.________ und dem gewissermassen erweiterten Hotelbetrieb in den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy. Letzterer übersteige offensichtlich eine blosse Gebäudeverwaltung, diene der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlange betrieblichen Charakter. In Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion bedeutsamen Umstände sei damit auf Geschäftsvermögen bzw. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu schliessen. Im Übrigen könne auch nicht gesagt werden, dass die streitbetroffenen Liegenschaften klar privat genutzt würden, was rechtsprechungsgemäss eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte. Soweit der Beschwerdeführer einwende, ihm gehöre nur die Hälfte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Steuerverfahren getroffene Dispositionen anrechnen lassen
müsse; eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei in den Steuererklärungen 2015 und 2016 nicht deklariert worden. Es gebe deshalb zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Ausgleichskasse den Mietertrag aus den Liegenschaften einzig zu seinem Einkommen hinzugerechnet habe.
6.3. In seinem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2022 gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, dass die Höhe der erhobenen Beiträge gemäss Einspracheentscheid vom 13. September 2022 korrekt sei. Es begründete dies damit, dass die Kasse der Beitragsberechnung, wie unbestritten sei, die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe und es keine Anhaltspunkte für offensichtliche Berechnungsfehler gebe. Entgegen dem Beschwerdeführer stellten die gesamten Einkünfte (und nicht nur die Hälfte) Erträge aus dem Geschäftsvermögen dar. Dass auch die Ehegattin in den Jahren 2015 und 2016 im Zusammenhang mit dem Hotel- und dem Appartementbetrieb selbstständig erwerbstätig gewesen sei, werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht aktenkundig. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Kasse für die Festsetzung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Beiträge die gesamten Erträge aus dem Geschäftsvermögen und im Gegenzug zu seinen Gunsten aber auch den ganzen Vorjahresverlust herangezogen habe. Ob ein Zinsabzug auf dem gesamten investierten Eigenkapital rechtens sei oder nur seine Hälfte zu berücksichtigen gewesen wäre, könne zugunsten des Beschwerdeführers offenbleiben.
7.
7.1. In der Beschwerde wird gerügt, die in vorstehender E. 6.1 wiedergegebene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. So sei das kantonale Gericht unzutreffenderweise von zwei Liegenschaften statt nur einer einzigen ausgegangen. Dass es sich um nur ein einziges Grundstück mit den Gebäuden Strasse xxx, Strasse yyy 2 und 2a handle, ergebe sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Grundbuchauszug. Weiter befinde sich das Hotel nicht rund 1 km, sondern 1.2 km entfernt von den Appartements. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne auch nicht mehr von Gehdistanz gesprochen werden, denn das Hotel, die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy sowie der Hauptbahnhof bildeten geografisch ein Dreieck und es sei völlig unrealistisch, dass die Mieterinnen und Mieter den Weg ins Hotel zu Fuss zurücklegen würden, weil sie sich dabei von möglichen denkbaren Zielen in der Stadt (wie Restaurants, Kinos, Theater, Musiksäle, Museen und Seminarräume) entfernen würden. Sodann habe die Vorinstanz betreffend die Website und die "hotelgleiche" Preisgestaltung die unzutreffenden Angaben des kantonalen Steueramtes übernommen. Die Website www.zzz.ch habe damals noch gar nicht existiert. Die Preise würden sich,
anders als in einem Hotel, nicht nach Saison oder Zimmerkategorie richten, vielmehr sei die Miete pro Zimmer (ohne Nebenkosten) immer gleich, bei zwei Mietern komme lediglich eine zusätzliche Nebenkostenpauschale von Fr. 10.- hinzu.
7.2. In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy stellten Privatvermögen von ihm und seiner Ehefrau dar. Möblierte Wohnungen seien grundsätzlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Die fünf Argumente, aus welchen die Vorinstanz auf eine enge Verknüpfung zwischen seiner hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hotel B.________ und der Vermietung von Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy (als erweiterter Hotelbetrieb) schliesse, gingen allesamt ins Leere. Die einen hielten bereits deshalb nicht stand, weil sie auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würden (Gehdistanz; gleiche Telefon-Nummer bzw. E-Mail-Adresse; hotelgleiche Preisgestaltung [vgl. die in E. 7.1 wiedergegebenen beschwerdeführerischen Einwände]). Aus der Tatsache, dass es sich um Zimmer im 3-Sterne-Standard handle, leite die Vorinstanz sodann zu Unrecht das Bestehen eines Hotelbetriebs ab. Und schliesslich sei auch unhaltbar, dasselbe aus dem Reinigungsaufwand zu folgern, denn dieser habe sich nur auf 7.14 bzw. 7.24 % der Bruttomieteinnahmen belaufen bzw. etwa einer 50 %-Stelle entsprochen, womit die Reinigung zu dem gehöre, was im Rahmen einer privaten
Vermögensverwaltung üblich sei. Andere Dienstleistungen hätten er und seine Ehefrau den Mietern der Strasse xxx/Strasse yyy nicht erbracht. Ein hotelgleiches Angebot bestehe nicht. Auch die Verwaltung erfolge unabhängig vom Hotelbetrieb. Die Wohnungen würden ausschliesslich Dauermietern und nicht Feriengästen vermietet, was gemäss Urteil 2C 298/2019 vom 18. August 2020 E. 4.2 für die Zuordnung zum Privatvermögen spreche. Als weitere Indizien dafür seien die Tatsachen zu nennen, dass die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy buchhalterisch strikt vom Hotelbetrieb getrennt würden und die streitbetroffene Liegenschaft mit 40 % eine tiefe Belehnung aufweise.
8.
8.1. Was die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im ersten Urteil vom 23. März 2022 anbelangt, ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als sich das kantonale Gericht nicht ganz präzis ausdrückte, wenn es von zwei Liegenschaften bzw. Grundstücken ausging, handelt es sich doch gemäss dem der beschwerdeführerischen Eingabe beiliegenden Grundbuchauszug bei der Strasse xxx und der Strasse yyy um ein einziges (mit einem Gebäudekomplex überbautes) Grundstück. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt in diesem Sinne präzisieren, da die Akten insoweit liquid sind (BGE 143 V 177 E. 4.3; 140 V 22 E. 5.4.5). Offen bleiben kann demgegenüber, wie es sich mit den weiteren Sachverhaltselementen verhält, welche die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig festgestellt haben soll, denn wie sich aus den in E. 5.4 dargelegten Kriterien ergibt, kommt diesen jedenfalls keine Entscheidrelevanz zu (vgl. dazu E. 8.2). Aus diesem Grund erübrigt es sich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wegstrecke zwischen dem Hotel und den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy zu Recht als Gehdistanz bezeichnete und ob die Preisgestaltung hotelähnlich ist. Ebenso verhält es sich betreffend die geltend gemachten Mängel in den
vorinstanzlichen Feststellungen zum Internetauftritt und zur Kontaktadresse (Telefonnummer und E-Mail).
8.2. Für die Beantwortung der Statusfrage massgebend sind die Umstände, dass der Beschwerdeführer - wie feststeht und unbestritten ist - in grossem Umfang Wohnungen vermietet und es sich beim überwiegenden Anteil um möblierte Wohnungen handelt, bei welchen den Mietern zudem auch Dienstleistungen erbracht werden, bestehend in der wöchentlichen Reinigung und dem Wechsel der Bett- und Frottierwäsche. Nach der in E. 5.4 dargelegten Praxis sprechen diese Gegebenheiten für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit. Daran ändert auch der beschwerdeführerische Einwand nichts, wonach sich der Reinigungsaufwand lediglich auf 7.14 bzw. 7.24 % der Bruttomieteinnahmen belaufen und damit etwa einer 50 %-Stelle entsprochen habe, wie ein Blick in die Rechtsprechung zeigt. So wurde im Rahmen der Vermietung möblierter Wohnungen bereits die Kontrolle des Mobiliarverschleisses und die periodische Erneuerung von Ausstattungsgegenständen als ein über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehender Aufwand betrachtet (ZAK 1965 S. 37, H 31/64). Ebenso wurde in BGE 134 V 250 E. 5.1 in einem Personalaufwand von rund Fr. 80'000.- ein Indiz für ein persönliches Tätigwerden und damit für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gesehen. Von diesen
beiden Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende hinsichtlich des betriebenen Aufwandes nur unwesentlich, womit auch hier davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführerische Tätigkeit die blosse Vermögensverwaltung übersteigt. Als weiteres Indiz für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zu betrachten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein so enger Bezug zum von ihm betriebenen Hotel besteht, dass die Tätigkeit als Vermieter die wirtschaftliche Folge der hauptberuflich ausgeübten als Hotelier zu sein scheint. In diesem Sinne schloss die Vorinstanz zu Recht auf einen erweiterten Hotelbetrieb in den Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy. An der Nähe der beiden vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten vermöchte sich selbst dann nichts zu ändern, wenn entsprechend seinen Vorbringen und entgegen der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil nicht dieselbe Kontaktadresse für das Hotel und die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy bestanden hätte. Für den wirtschaftlichen Charakter nicht entscheidend ist im Übrigen auch, ob die Internetseite www.zzz.ch (nicht mehr aktiv) damals bereits bestand, wie dies die Vorinstanz annahm. Bei dieser Sachlage sprechen mithin die genannten Kriterien
allesamt, zumindest soweit es um die Vermietung möblierter Wohnungen geht, für das Vorliegen von Geschäftsvermögen. Damit ist das Grundstück an der Strasse xxx/Strasse yyy - nach der Präponderanzmethode entsprechend seiner überwiegenden Zweckbestimmung (vgl. dazu BGE 125 V 218) - als Gesamtheit unaufgeteilt als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
8.3. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Beschwerdeführers auf das (zum Steuerrecht ergangene) Urteil 2C 298/2019 vom 18. August 2020 (in: ASA 89 S. 461 [Zusammenfassung]), welches ebenfalls einen Hotelier betraf, der in derselben Ortschaft, in welcher er das Hotel betrieb, Wohnungen vermietete. Der diesem Entscheid zugrunde liegende und der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, namentlich was die Art und den Umfang der mit der Vermietung zusammenhängenden Tätigkeiten anbelangt (soweit das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil darüber überhaupt Aufschluss gibt und nicht weitere Abklärungen erforderlich waren). Während im Fall des Beschwerdeführers die Vermietung von etwa 30 Wohnungen einschliesslich der Erbringung verschiedener damit zusammenhängender Dienstleistungen an die Mieterinnen und Mieter zur Diskussion steht, ging es damals um die Vermietung von nur gerade vier Wohnungen und war von damit verknüpften weiteren Leistungen keine Rede. In E. 4.2 des erwähnten Urteils erwog das Bundesgericht, dass die vier Wohnungen bei einer Vermietung an Dauermieter, ohne dass auf längere Sicht ein Verkauf geplant sei, nicht dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sein dürften, aber anders zu
entscheiden wäre bei einer Vermietung an Feriengäste, zumindest wenn die Vermietung im Rahmen der Tätigkeit als Hotelier (als Annexbetrieb) erfolgen würde (Vermarktung und Abrechnung der Mietentgelte über den Hotelbetrieb; allenfalls auch Angebot weiterer Hotelleistungen an die Mieter, d.h. weitgehende Gleichbehandlung von Mietern und anderen Hotelgästen). Einen abschliessenden Entscheid konnte es allerdings nicht fällen, weil unklar blieb, wie die Vermietung der Wohnungen organisiert war, und der Sachverhalt insoweit nicht liquid war (damalige E. 4.3). Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangslage (abgesehen von der in E. 8.3 am Anfang erwähnten Parallele) ist das in der damaligen E. 4.2 als entscheidend betrachtete Kriterium der Vertragsdauer hier irrelevant. Es nützt dem Beschwerdeführer deshalb nichts, darauf zu verweisen, dass er die Wohnungen ausschliesslich an Dauermieter mit einer Mindestvertragsdauer von einem Monat und nicht an Feriengäste vermiete. Wie in E. 8.2 dargelegt, sprechen bei ihm bereits die grosse Anzahl der vermieteten Wohnungen und das damit verbundene Dienstleistungsangebot klar dafür, dass die Vermietung als Annexbetrieb zum von ihm geführten Hotel zu betrachten und deshalb von selbstständiger
Erwerbstätigkeit auszugehen ist.
8.4. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vorbringen abzuleiten, wonach die Liegenschaft an der Strasse xxx/Strasse yyy nicht in der Buchhaltung des Hotelbetriebs figuriere, sondern eine eigene Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für sie existiere. Es trifft zwar zu, dass die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (Urteil 9C 444/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.3). Hingegen erlaubt unter den hier gegebenen Umständen die fehlende Aufnahme in die Buchhaltung des Hotelbetriebs nicht bereits den Schluss auf Privatvermögen, dies umso weniger als die in E. 8.2 genannten Umstände allesamt für die Zuordnung zum Geschäftsvermögen sprechen.
8.5. Unbehelflich ist schliesslich auch der beschwerdeführerische Hinweis auf die tiefe Belehnung der Liegenschaft Strasse xxx/Strasse yyy. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung kommt dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital grundsätzlich nur entscheidende Bedeutung zu, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen ist dieses Kriterium nicht relevant, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietung erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung darstellen kann (BGE 111 V 81 E. 2b; Urteil 9C 803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4; ZAK 1987 S. 201, H 24/85 E. 4b; VALTERIO, a.a.O., S. 131 f. Rz. 419).
8.6. Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil vom 23. März 2022 bundesrechtskonform erkannte, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy als selbstständigerwerbend gilt.
9.
9.1. Zu prüfen bleibt die Höhe der vom Beschwerdeführer geforderten Beiträge.
9.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Grundstück Strasse xxx/Strasse yyy gehöre ihm und seiner Ehefrau seit dem Erwerb im Jahre 1988 je zur Hälfte. Angesichts dieser Eigentumsverhältnisse gehe es - entgegen der Vorinstanz und der Ausgleichskasse - nicht an, von ihm auf der Grundlage der gesamten daraus fliessenden Mietzinseinnahmen Beiträge zu erheben. Es sei nicht nachvollziehbar, welche steuerlichen Vorkehrungen ihm die Vorinstanz betreffend die Liegenschaft an der Strasse xxx/Strasse yyy entgegenhalten wolle, denn er habe keine solchen getroffen und wisse auch nicht, worin solche hätten bestehen können.
9.3. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen betreffend das Grundstück Strasse xxx/Strasse yyy entnehmen, doch bestätigt der bereits in E. 8.1 erwähnte Grundbuchauszug die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Sodann ergeben sich aus den Akten, insbesondere den Steuerunterlagen, zahlreiche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Wohnungen an der Strasse xxx/Strasse yyy gemeinsam vermieteten. Damit übereinstimmend wurde in den Steuererklärungen bei der Ehefrau "Mitarbeit" vermerkt. Unter diesen Umständen scheint es naheliegend, anzunehmen, dass die Steuermeldung das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam erzielte Einkommen umfasst, denn für die Belange der direkten Bundessteuer werden die von Ehegatten erzielten Einkommen gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 9 - 1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. |
|
1 | Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. |
1bis | Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.8 |
2 | Das Einkommen von Kindern unter der elterlichen Sorge9 wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet; für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert. |
Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1379 Rz. 255 und insbesondere Fn. 642). Wie es sich damit tatsächlich verhält, wird die Ausgleichskasse zu prüfen haben. Bei dieser Sachlage sind das die Höhe der verfügten Beiträge bestätigende vorinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Eigentums- und Einkommensverhältnisse prüfe bzw. ermittle, welches Einkommen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im massgebenden Zeitraum je separat erzielten, und gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge neu festsetze.
10.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der das Jahr 2017 betreffenden Steuerrechtsstreitigkeit ist abzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger steuerrechtlicher Entscheid den vorliegenden Prozess präjudizieren könnte (vgl. BGE 144 I 208 E. 4; 130 V 90 E. 5).
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass der Beschwerdeführer für seine Vermietertätigkeit als Selbstständigerwerbender gilt, sich hingegen eine Überprüfung der Höhe der von ihm geschuldeten Beiträge durch die Ausgleichskasse aus den in E. 9.3 genannten Gründen rechtfertigt.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren betreffend die Statusfrage nicht durch, obsiegt hingegen insofern, als hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Beiträge weitere Abklärungen zu treffen sind. Dieser Prozessausgang rechtfertigt es, die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
12.2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im kantonalen Verfahren (Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 13. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 geschuldeten Beiträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann