Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 628/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arrest,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 2. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer) stellten am 30. Dezember 2010 beim Bezirksgericht A.________ das Gesuch, es sei für eine Forderung von Fr. 155'538.50 nebst Zins der Liquidationsanteil von Z.________ (Beschwerdegegner) an der ungeteilten Erbschaft des am 23. Oktober 2010 mit letztem Wohnsitz in A.________ verstorbenen W.________ (Vater des Beschwerdegegners) mit Arrest zu belegen. Als Forderungsgrund wurde das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2002 angegeben, mit dem die Ehe des Beschwerdegegners mit der inzwischen verstorbenen Mutter der Beschwerdeführer geschieden worden war.

Der Präsident I des Bezirksgerichts A.________ erliess am 3. Januar 2011 den Arrestbefehl.

B.
Mit Einsprache vom 20. Januar 2011 verlangte der Beschwerdegegner, den Arrestbefehl aufzuheben und eventualiter, die Beschwerdeführer aufzufordern, die dem Arrestbefehl zugrunde liegenden Urkunden vorzulegen und ihm eine Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Mit Entscheid vom 22. März 2011 hiess der Präsident I des Bezirksgerichts A.________ die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 3. Januar 2011 auf.

C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 31. März 2011 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des Arrestbefehls. Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

D.
Am 30. August 2012 haben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangen, den Entscheid des Obergerichts vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Einsprache gegen den Arrestbefehl abzuweisen und der Arrestbefehl zu bestätigen. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.

Das Obergericht hat auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet und der Beschwerdegegner hat um Abweisung des Gesuchs ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG. Er betrifft demnach eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), wobei der erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der angefochtene Entscheid geht von einer Vorinstanz nach Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG aus und wird von der unterlegenen Partei angefochten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig.

Der Entscheid gemäss Art. 278 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG ist ein Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (Urteil 5A 614/2011 vom 28. November 2011 E. 1; vgl. auch BGE 133 III 589 E. 1 S. 590). Er beschlägt ausschliesslich das jeweilige Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie der Arrest selbst endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung. Er gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.) als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Damit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen). Wer sich insbesondere auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beruft, kann sich daher nicht darauf beschränken, die Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern und den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Das Obergericht hat erwogen, Arrestgegenstand sei der Liquidationsanteil des Beschwerdegegners an der ungeteilten Erbschaft seines Vaters. Vollstreckungsrechtlich sei der Liquidationsanteil eine Forderung. Forderungen seien am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers und Arrestschuldners belegen. Der Beschwerdegegner habe Wohnsitz in Peru. Habe der Gläubiger (Arrestschuldner) Wohnsitz im Ausland, werde aus Praktikabilitätsgründen Belegenheit am Sitz des Drittschuldners angenommen. Allerdings sei die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Erben nicht Drittschuldnerin, so dass Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG nicht anwendbar sei. Deshalb könne der Liquidationsanteil nicht am Betreibungsort der Erbschaft, der regelmässig mit dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers identisch sei, arrestiert werden (unter Hinweis auf BGE 118 III 62 E. 2b S. 66). Der letzte Wohnsitz des Erblassers sei deshalb für die Arrestzuständigkeit vorliegend nicht von Bedeutung.

Sodann hat das Obergericht erwogen, gemäss Art. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 2 - 1 Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.
1    Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.
2    Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht, so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.5
der Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) sei das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zur Pfändung oder Arrestierung des Anteilsrechts und des Ertrags zuständig. Da der Beschwerdegegner Wohnsitz in Peru habe, seien die Behörden in A.________ nicht zuständig für die Arrestierung des Liquidationsanteils des Beschwerdegegners an der ungeteilten Erbschaft seines Vaters. Daran ändere Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG nichts, wonach der Arrest vom Richter des Orts bewilligt werde, wo die Vermögensgegenstände sich befinden. Arrestgegenstand sei der im Ausland belegene Liquidationsanteil und nicht die in der Schweiz gelegene Erbschaft. Auf die Belegenheit der Erbschaft und den letzten Wohnsitz des Erblassers (beides in der Schweiz) komme es nicht an, sondern allein auf die Belegenheit des zu arrestierenden Vermögensgegenstands. Somit könne der Liquidationsanteil aufgrund des Territorialprinzips in der Schweiz nicht arrestiert werden.

3.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; unten E. 3.1) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV; unten E. 3.2) geltend.
3.1
3.1.1 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

3.1.2 Unter dem Gesichtspunkt der Willkür wenden sich die Beschwerdeführer in erster Linie dagegen, dass die Vorinstanz die in BGE 118 III 62 (insbesondere E. 2b S. 66) festgehaltenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Sie halten BGE 118 III 62 nicht für massgebend, da der Erblasser vorliegend letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte und nicht - wie im genannten Bundesgerichtsentscheid - im Ausland. Der Liquidationsanspruch eines Erben mit Wohnsitz im Ausland könne somit entweder am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz oder am Wohnsitz eines Miterben in der Schweiz lokalisiert und an diesem Ort arrestiert werden.

Die Beschwerdeführer wiederholen damit im Wesentlichen ihren bereits vor Obergericht eingenommenen Standpunkt, auf den die Vorinstanz eingehend eingegangen ist (oben E. 2). Unter Willkürgesichtspunkten ist dazu Folgendes zu bemerken:

Gemäss BGE 118 III 62 E. 2b S. 66 ist es unzutreffend, die Erbengemeinschaft im Verhältnis zum Erben als Drittschuldnerin zu betrachten und darauf auf die Anwendbarkeit von Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG zu schliessen, wie dies noch in BGE 109 III 90 geschehen ist. Zusammen mit weiteren Gründen hat dies in BGE 118 III 62 dazu geführt, dass in der Schweiz kein Ort zur Verfügung stand, um den Liquidationsanteil des im Ausland wohnhaften Schuldners zu arrestieren. Es trifft zwar zu, dass in BGE 118 III 62 der Erblasser (der letzte Schah von Persien) im Unterschied zum vorliegenden Fall keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Allerdings nahm die in BGE 118 III 62 vorgenommene Praxisänderung hinsichtlich der Beurteilung der Drittschuldnereigenschaft der Erbengemeinschaft ausdrücklich Bezug auf BGE 109 III 90, und in diesem Fall hatte der Erblasser Wohnsitz in der Schweiz. Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz diese Argumentation auch auf den vorliegenden Fall übertragen hat. Dies stimmt überein mit einem unpublizierten Urteil des Bundesgerichts, worin BGE 118 III 62 klargestellt und ausgeführt wird, dass es auf den letzten Wohnsitz des Erblassers oder die Belegenheit des Erbschaftsvermögens nicht ankommt, sondern nach dem klaren
Wortlaut von Art. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 2 - 1 Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.
1    Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreis befinden.
2    Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht, so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.5
VVAG auf den Wohnort des Schuldners (Urteil B.96/1996 vom 29. Mai 1996 E. 2 und 3). Der angefochtene Entscheid erscheint auch nicht deshalb als willkürlich, weil BGE 118 III 62 in der Lehre kritisiert worden ist (die Beschwerdeführer verweisen namentlich auf DANIEL STAEHELIN, Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, AJP 1995, S. 267 Fn. 91; HANS REISER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2010, N. 57 zu Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG, und PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, N. 49 zu Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit derjenigen der Beschwerdeführer oder weiterer Autoren übereinstimmt, belegt keine Willkür.

Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es nicht gesagt habe, wer anstelle der Erbengemeinschaft Drittschuldner sei. Was die Beschwerdeführer damit zu erreichen hoffen, bleibt unklar, weil sie selber das Kriterium der Drittschuldnereigenschaft an anderer Stelle als sekundär bezeichnen (vgl. auch Urteil B.96/1996 vom 29. Mai 1996 E. 3a und c, wo die Figur der Drittschuldnereigenschaft für den vorliegenden Zusammenhang als untauglich bezeichnet wird). Unzutreffend ist der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe die Belegenheit des Vermögensgegenstands im Ausland nicht begründet. Die Vorinstanz ist einlässlich darauf eingegangen, dass der Wohnsitz des Erblassers kein relevanter Gesichtspunkt sei, dass es stattdessen auf die Belegenheit des zu arrestierenden Vermögensgegenstands (des Liquidationsanteils) ankomme und weshalb dieser im Ausland belegen sei. Keine Willkür liegt schliesslich darin, dass die Vorinstanz die vollstreckungsrechtliche Belegenheit nicht nach den von den Beschwerdeführern für allein massgeblich gehaltenen Kriterien der praktischen Verwertbarkeit, der Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse und des Schutzes der Miterben und Erbschaftsgläubiger (unter Bezugnahme
auf STAEHELIN, a.a.O., S. 261) bestimmt hat.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich hilfsweise an den (Wohn-)sitz eines Miterben anknüpfen wollen, kann darauf nicht eingetreten werden: Ihre Tatsachenbehauptung, einer der Miterben (der Verein B.________) habe Sitz in A.________, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze.

3.2 Die Rüge der Verletzung von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV beziehen die Beschwerdeführer auf die von ihnen genannten und soeben behandelten drei Kriterien zur Bestimmung der vollstreckungsrechtlichen Belegenheit. Wenn diese drei Kriterien erfüllt seien, müsse eine Belegenheit in der Schweiz angenommen werden, um die Zwangsvollstreckung in der Schweiz zu ermöglichen, ansonsten eine Verletzung der Rechtsweggarantie vorliegen würde. Diese Rüge hat keinen eigenständigen Gehalt, sondern geht letztlich in der Rüge der willkürlichen Anwendung des SchKG auf. Der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV steht im Übrigen unter dem Vorbehalt der üblichen Eintretensvoraussetzungen (Urteile 2C 703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; 5P.319/2005 vom 9. November 2005 E. 4.1), und um solche geht es bei der Frage der Belegenheit der zu arrestierenden Vermögensgegenstände, da dadurch die Zuständigkeit des Arrestrichters bestimmt wird (Art. 272 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG). Zudem lässt sich über Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV nicht eine Notzuständigkeit für die Arrestlegung in der Schweiz schaffen, bloss weil die Zwangsvollstreckung im Ausland (hinsichtlich des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2002) allenfalls mit Schwierigkeiten verbunden ist.

3.3 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner ist für seine Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung nicht zu entschädigen, da er insoweit unterlegen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_628/2012
Date : 29. Januar 2013
Published : 16. Februar 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Arrest


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  76  90  98  100  106
BV: 9  29a
SchKG: 49  272  275  278
VVAG: 2
BGE-register
109-III-90 • 118-III-62 • 133-II-249 • 133-III-589 • 134-II-244 • 135-III-232 • 135-III-397 • 137-I-1 • 138-I-305
Weitere Urteile ab 2000
2C_703/2009 • 5A_614/2011 • 5A_628/2012 • 5P.319/2005
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