Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4774/2017

Urteil vom 29. November 2018

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge 2014 auf dem Luftweg, gelangte am 16. März 2015 in die Schweiz und suchte am 19. März 2015 hier um Asyl nach.

A.b
Der Beschwerdeführer machte im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und danach keine Berufslehre absolviert. Er habe gelegentlich als Maler und in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Familie verfüge über wirtschaftlichen Rückhalt. Im Sommer 2012 sei er nach C._______ zu einem Onkel umgezogen. Er habe Angehörige beziehungsweise Verwandte sowohl in D._______ wie auch in C._______. 15 Tage vor der Ausreise habe er sich nach E._______ begeben.

2012 habe er begonnen, Anhänger der Karuna-Gruppierung zu unterstützen. Diese Leute stünden auf Seiten der srilankischen Armee. Seine Unterstützung habe darin bestanden, der Armee Material zu übermitteln. Auch im Rahmen von Geldeintreibungen bei reichen Personen beziehungsweise Ladenbesitzern sei er in Erscheinung getreten, ohne aber selber aktiv zu werden. Ende 2013 hätte er bei der Entführung einer Frau mitwirken sollen. Er habe sich geweigert und generell keine Hilfe mehr geleistet, worauf er unter Todesdrohungen zu weiteren Mitarbeit aufgefordert worden sei. Ferner hätten sie ihm die Identitätskarte weggenommen. Die Karuna-Leute hätten ihn gesucht und seinetwegen im Haus des Onkels vorgesprochen, weshalb er sich habe verstecken müssen. Auch in D._______ habe ihn die Gruppierung gesucht, das elterliche Haus beschädigt und versucht, seinen Bruder zu entführen, was ihr wegen des Einschreitens von Nachbarn indes nicht gelungen sei. Seine Familie habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei Anzeige erstattet. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich zur Flucht entschlossen. Im Falle der Rückkehr befürchte er Repressalien seitens der erwähnten Gruppierung, welche omnipräsent sei.

A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der Folge ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson in zwei Exemplaren ein.

B.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Karuna-Gruppierung glaubhaft dazulegen. Er habe nicht hinreichend verdeutlichen können, wie sein Kontakt zu dieser Gruppierung entstanden sein solle, und welches seine Motivation für die Unterstützung gewesen sei. Die Kenntnisse über Belange der Gruppierung müssten als bescheiden und die Schilderungen betreffend der konkreten Unterstützungshandlungen mangels Realkennzeichen als reichlich vage eingestuft werden. Zudem habe er im Verlaufe des Asylverfahrens abweichende Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, auch für den Transport von Waren - beispielsweise Karten - zuständig gewesen zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er auf Nachfragen zu weiteren Tätigkeiten indes vorerst keine solchen Transporte erwähnt. Erst auf Vorhalt seiner Darlegungen bei der BzP habe zu Protokoll gegeben, Waffen transportiert zu haben. Im Weitern sei er nicht in der Lage gewesen, seine Distanzierung von der Gruppe anschaulich zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er tatsächlich in den Fokus dieser Gruppierung geraten und in der Folge unter deren Druck gestanden sei. Hinzu kämen wiederholte Ungereimtheiten bei der zeitlichen Einordnung der angeblichen Ereignisse, was den Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts bestätige. Schliesslich müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils und in Berücksichtigung der relevanten Praxis auch nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe - unbesehen der wie erwähnt nicht glaubhaften Kernvorbringen - begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland.

Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer stamme aus D._______ und habe zuletzt in C._______ gelebt. Er habe sich demnach bis zur Ausreise in der (...) aufgehalten. Nebst seinen Eltern und einem Bruder lebten weitere Verwandte mütterlicherseits in D._______. Andere Verwandte befänden sich in C._______. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort.

C.
Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 25. April 2017 (Datum der Postaufgabe) eingereichte Beschwerde trat das Gericht mit Urteil D-2391/2017 vom 2. Mai 2017 wegen abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

D.
Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen.

Zur Begründung übermittelte er neue Beweismittel als Belege für seine Gefährdung. Es handle sich dabei um das Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie einen Bericht der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017. Er habe diese am 2. Mai 2017 per E-Mail erhalten. Die Originale würden noch nachgeliefert. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten, vom SEM im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft qualifizierten Gefährdung wiederholte er im Wesentlichen die bereits auf Beschwerdeebene vorgetragenen Argumente.

E.
Am 18. Mai 2017 verfügte das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp.

F.
Das SEM nahm die Eingabe vom 17. Mai 2017 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 25. Juli 2017 - eröffnet am 26. Juli 2017 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, eine Wiedererwägung falle nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden solle, oder Gründe angeführt würden, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund seien die im ausserordentlichen Verfahren (erneut) vorgebrachten Einwände zur vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der damaligen Vorbringen wiedererwägungsrechtlich ohne Relevanz. Ferner mache er geltend, zwei neue und erhebliche Beweismittel beigebracht zu haben. Die beiden eingereichten Kopien der Schreiben verfügten indes über keinen Beweiswert und seien als blosse Gefälligkeitsdokumente einzustufen. Entsprechend könnten sie nicht als erheblich qualifiziert werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Vollzugspunkt keine veränderte Sachlage, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit desselben entgegenstände, zu erkennen sei.

G.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2017, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG).

Zur Begründung machte er unter Hinweis auf die nun im Original beigebrachten Beweismittel geltend, diese würden sehr wohl seine Fluchtgründe belegen. So werde darin die von ihm erwähnte Verfolgungssituation bestätigt. Ferner legte er wiederum dar, die von der Vorinstanz im ordentlichen Verfahren verneinte Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei unter anderem auf Befragungsmängel zurückzuführen. Im Ergebnis sei nun davon auszugehen, dass er tatsächlich von der Karuna-Gruppierung verfolgt werde und entsprechende Nachteile im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Sodann erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, da er gesundheitlich angeschlagen sei und bereits zwei Suizidversuche unternommen habe. Seine Verwandten, welchen seinetwegen ebenfalls Probleme entstanden seien, würden ihn nicht mehr bei sich aufnehmen.

Der Eingabe lagen die erwähnten Originaldokumente und zwei Arztberichte vom 7. August 2017 beziehungsweise 23. August 2016 bei.

H.
Am 28. August 2017 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp.

I.
Mit als "Beschwerdeergänzung" bezeichneter Eingabe vom 29. August 2017 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren und ersuchte subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung.

J.
Am 30. August 2017 ging beim Gericht eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein.

K.
Am 5. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht seine Mandatsübernahme an.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2017 erwog die Instruktionsrichterin, die Vorinstanz habe die Eingabe vom 17. Mai 2017 zurecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (für Einzelheiten vgl. die weiteren dortigen Ausführungen). Ferner wurde in Anbetracht der konkreten Fallumstände eine vertieftere Prüfung der Sachlage als angezeigt erachtet und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde ebenfalls gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Verbeiständung - zu beurteilen nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - wurde abgewiesen.

M.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Insoweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM rüge, könne vollumfänglich auf die Verfügung vom 25. Juli 2017 verwiesen werden. Unverändert sei die Beweislage ebenfalls im Hinblick auf die nun im Original eingereichten Schriftstücke. Diese seien weiterhin nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdungslage zu belegen.

Hingegen sei in Anbetracht der beiden eingereichten Arztberichte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Vorbringen an einer depressiven Störung, aufgrund welcher er auf eine langfristige Behandlung angewiesen sei. Zudem sei es zu zwei Suizidversuchen gekommen. Medizinische Gründe würden indes nur dann ein Vollzugshindernis darstellen, wenn die Rückführung in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Dies sei bei der vorliegenden psychischen Erkrankung indes nicht gegeben, da diese medikamentös behandelt werden könne. Ferner sei auch Suizidalität behandelbar und stelle praxisgemäss nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Dem eingereichten Arztbericht vom 23. August 2017 sei im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Patient von der akuten Suizidalität habe distanzieren können. Im Weiteren gebe es in Sri Lanka geeignete medizinische Einrichtungen zur Behandlung der diagnostizierten Leiden. Für die Heimatregion des Beschwerdeführers komme das (...) Hospital in Frage. Bei Bedarf sei dort auch eine stationäre Langzeitbehandlung möglich. Die Situation des Beschwerdeführers sei mithin nicht als medizinische Notlage einzuschätzen.

N.
Mit Replik vom 1. Februar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Das SEM verkenne die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung verbunden mit dem Erfordernis einer ununterbrochenen medizinischen Betreuung. Das öffentliche Gesundheitswesen (...) Sri Lankas weise gravierende Mängel auf. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr - auch aus finanziellen Gründen - nicht in der Lage sein werde, sich die erforderlichen Medikamente zu beschaffen.

O.
Am 14. Mai 2018 wurde dem Gericht ein Arztbericht vom 7. Mai 2018 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung samt Begleitschreiben übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110 Verfahrensfristen - 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
1    Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.375
2    Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gutachten sind binnen 30 Tagen beizubringen.
3    Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.376
4    Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4.377
[am Ende], Art. 110a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und insbesondere Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und Art. 105 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
. AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist.

3.

3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann erfolgt eine wiedererwägungsweise Prüfung, wenn erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu BVGE 2013/22).

3.2

Vorliegend war die Vorinstanz - wie in der zitierten Zwischenverfügung erwähnt - zum einen nicht gehalten, die Eingaben des Beschwerdeführers, soweit er darin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen behauptete und die mangelnde Gelegenheit, sich bei den Befragungen ausführlich zu äussern, erneut kundtat, als analoges Revisionsgesuch im Rahmen einer wiedererwägungsrechtlichen Prüfung entgegenzunehmen. In den diesbezüglichen Eingaben beschränkte er sich nämlich im Wesentlichen darauf, die entsprechenden Beschwerdevorbringen zu wiederholen. Die Vorinstanz hielt aber in Anbetracht des ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz zum andern zurecht fest, die beiden eingereichten Beweismittel seien in der vorliegenden Konstellation analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und mithin revisionsmässig im Rahmen der Wiedererwägung durch das SEM zu prüfen. Ferner wurde in der Rechtsmitteleingabe ein Arztbericht vom August 2017 eingereicht, was - zusammen mit dem nachgereichten Bericht vom 7. Mai 2018 - nunmehr auch zu einer Prüfung im Hinblick auf eine nachträglich veränderte Sachlage führt. Aufgrund der Datierung wiederum in analoger revisionsrechtlicher Weise wäre an sich der Arztbericht vom 23. August 2016 zu beurteilen; in Anbetracht der grundsätzlich neu zu beurteilenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist er indes zusammen mit den anderen Berichten zu würdigen.

4.

4.1 Vorliegend stellt sich damit zunächst die Frage, ob angesichts des eingereichten Bestätigungsschreibens eines Friedensrichters vom (...) April 2017 sowie eines Berichts der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) April 2017 auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe zurückzukommen ist. Dies ist zu verneinen. Auch wenn nun offenbar Originalbelege vorliegen, ist diesen primär zu entnehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers an die angegebenen Stellen wandte und diese ihre Meldung von Vorkommnissen beziehungsweise diese Ereignisse als solche bestätigten. Dabei ist die Rede von Problemen, die dem Beschwerdeführer und offenbar auch einem weiteren Sohn erwachsen sein sollen. In Anbetracht der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers und der doch eher vagen Formulierungen in den Schriftstücken sind diese indes nicht geeignet, die konkreten Behelligungen des Beschwerdeführers vor der Ausreise beziehungsweise ein erneutes versuchtes Vorgehen gegen seine Person am genannten Datum - dem (...) Januar 2017 - hinlänglich glaubhaft zu machen. Vielmehr vermitteln die Dokumente auch aufgrund ihrer Formulierungen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben ohne realen verfolgungsmässigen Hintergrund die Person des Beschwerdeführers betreffend. In der Beschwerde fehlen substantiierte Argumente für eine andere Sichtweise.

4.2 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheides vom 15. März 2017 wiedererwägungsweis erkennbar zu machen. Seine weiteren Ausführungen im Sinne von blosser Entscheidkritik im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren rechtfertigen offensichtlich ebenfalls keine andere Beurteilung.

4.3 Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann weitgehend auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. Der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 7. Mai 2018 rechtfertigt ebenfalls keine andere Einschätzung. So ist aktuell von der grundsätzlichen Behandelbarkeit des Leidens des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet auszugehen. In der Beschwerde wird zwar zurecht auf Engpässe im srilankischen Gesundheitswesen (...) hingewiesen. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nicht mehr auf sein soziales Netz zurückgreifen, da Bezugspersonen seinetwegen behelligt würden, überzeugt schon insofern nicht, als derartige Behelligungen nach dem Gesagten nicht glaubhaft wirken. Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation seiner Familie sagte der Beschwerdeführer im Übrigen wiederholt aus, es gehe ihr wirtschaftlich gut (vgl. A 5/18 Antworten 27 und 64). Vor diesem Hintergrund dürfte er nach wie vor auf ein intaktes und grundsätzlich finanzkräftiges soziales Netz vor Ort zurückgreifen können. Engpässe bei der allenfalls noch erforderlichen medizinischen Betreuung im Heimatland beziehungsweise der medikamentösen Versorgung könnten so besser überbrückt werden. Einer allfällig wiederaufkommende Suizidalität wäre mit einer geeigneten Medikation zu begegnen. Ohnehin ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

4.4 Zusammenfassend ist nach wie vor nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückkehr aus sozialen oder gesundheitlichen Problemen in eine existenzielle Notlage. Erhebliche Wiedererwägungsgründe sind mithin auch im Vollzugspunkt nicht erkennbar.

5.
Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht abgelehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Er stellte in seiner ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Patrick Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4774/2017
Date : 29. November 2018
Published : 07. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017


Legislation register
AsylG: 6  105  108  110  110a  111b
BGG: 83
VGG: 31  33  37
VwVG: 48  52  63  65  66  68
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A_5/18
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BVGE
2013/22
BVGer
D-2391/2017 • D-4774/2017