Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2785/2008
{T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Bernard Maitre
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst,
Aarestube, Uttigenstrasse 19, 3600 Thun,
Vorinstanz.

Gegenstand
Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst

Sachverhalt:

A.
Am 8. März 2002 reichte X._______, geboren am [...], beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein. Dieses wurde durch Verfügung vom 30. Juli 2002 gutgeheissen. Die Gesamtdauer seiner ordentlichen Zivildienstleistung wurde zunächst auf 296 Tage festgelegt und später - im Zuge der Armeereform XXI - auf 195 Tage herabgesetzt. Davon leistete er bis anhin einen Tag ab, indem er am 11. Oktober 2002 an einer Informationsveranstaltung teilnahm. Seine ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst wird gemäss geltendem Recht spätestens Ende 2012 erfolgen.

B.
Am 18. Februar 2003 ersuchte X._______ die zuständige Regionalstelle des Zivildienstes um Verschiebung seines Ersteinsatzes, was er mit seinem Studium begründete. Die Regionalstelle hiess dieses Gesuch am selben Tag gut und bewilligte eine Verschiebung bis 15. Januar 2005. Gleichzeitig wies sie X._______ darauf hin, dass er im Jahr 2005 einen Einsatz von 30 Tagen Dauer zu bestehen habe.

C.
Auf Einweisung seines Hausarztes, Dr. H._______, wurde X._______ am 10. März 2005 wegen wiederkehrender starker Schmerzen in der Klinik [...] durch Dr. R._______ rheumatologisch untersucht. Laut schriftlicher Beurteilung vom 19. März 2005 kam dieser zum Schluss, beim Patienten bestehe der "dringendste" Verdacht auf einen beginnenden "Morbus Bechterew". Aufgrund der aktuellen Situation sei primär eine rein symptomatische Behandlung aufzunehmen. Einschränkungen bezüglich sportlicher Aktivitäten bestünden aktuell nicht.

D.
In der Folge nahm X._______ telefonisch Kontakt mit L._______ auf, dem Leiter der zuständigen Vollzugsstelle für den Zivildienst. Er berichtete ihm von seiner Krankheit, und die beiden kamen überein, die Zivildiensttauglichkeit sofort vertrauensärztlich abklären zu lassen. Sie beschlossen dies insbesondere mit Blick auf die Planung der Zivildiensteinsätze, welche X._______ im Falle seiner Tauglichkeit noch vor Übernahme einer verantwortungsvollen beruflichen Position absolvieren wollte. Absprachegemäss sandte er deshalb am 29. März 2005 ein Zeugnis seines Hausarztes Dr. H._______ sowie den Untersuchungsbericht von Dr. R._______ vom 19. März 2005 an das zuständige Regionalzentrum der Vollzugsstelle für den Zivildienst. L._______ leitete diese beiden Dokumente mit Schreiben vom 13. Mai 2005 zur Beurteilung an das Bundesamt für Militärversicherung in St. Gallen weiter. Er führte dazu aus, das Arztzeugnis von Dr. H._______ bestätige, dass die zivildienstpflichtige Person nicht tauglich sei für das Absolvieren eines Zivildiensteinsatzes. Es stelle sich die Frage, ob die zivildienstpflichtige Person angesichts der Krankheitsdiagnose je einen Zivildiensteinsatz leisten könne und wie die Rechtslage bezüglich Versicherungsleistungen aussehe. Mit elektronischer Post orientierte L._______ X._______ gleichentags über die Weiterleitung der Unterlagen an die Militärversicherung, wobei er festhielt, die Vollzugsstelle werde mit ihm Kontakt aufnehmen, sobald sie im Besitz der Stellungnahme sei.

E.
Das Bundesamt für Militärversicherung übergab das Dossier daraufhin dem Militärärztlichen Dienst, dessen sanitarische Untersuchungskommission (UC) X._______ am 24. August 2005 für militärdienstuntauglich erklärte. Diesen Entscheid sandte P._______, Mitarbeiter der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle), am 25. Oktober 2005 zusammen mit weiteren Akten an Oberst F._______ vom Führungsstab der Armee. Er bat Dr. F._______, den Grad der Arbeitsfähigkeit von X._______ vertrauensärztlich abzuklären und der Vollzugsstelle Empfehlungen bezüglich Zivildiensteinsätzen abzugeben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 orientierte Dr. F._______ die Vollzugsstelle über den Tauglichkeitsentscheid, den der Militärärztliche Dienst der Logistikbasis der Armee (LBA) gleichentags gestützt auf die ihm von der Vollzugsstelle erteilten Auskünfte und nach dem Studium der sanitarischen Unterlagen in Abwesenheit gefällt hatte. Dabei bescheinigte er X._______ ("selon les informations à disposition") eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 0% sowie eine prognostizierte von 0 bis 50%, Letzteres in Abhängigkeit vom klinischen Verlauf der Krankheit und von der Art der Tätigkeit. Er hielt dazu fest, die weitere Entwicklung der Krankheit von X._______ sei sehr ungewiss; die Erkrankung ziehe zwingend Militärdienstuntauglichkeit nach sich. Seine Arbeitsfähigkeit sei vorderhand nicht notwendigerweise eingeschränkt, aber Herr X._______ stelle ein grosses Risiko für die Militärversicherung dar. Vor diesem Hintergrund sei die Kommission gezwungen, ihn für zivildienstuntauglich zu erklären. Die Bekanntgabe dieses Entscheides und die damit verbundenen administrativen Formalitäten oblägen der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Dieser Befund des Militärärztlichen Dienstes wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.

F.
Mit Datum vom 12. Oktober 2007 richtete P._______, selbst Empfänger des Entscheids vom 30. Juni 2006 über die Untauglichkeit von X._______ für Militär- und Zivildienst, einen Brief folgenden Inhalts an diesen (mit Kopie an L._______, den Leiter des zuständigen Regionalzentrums der Vollzugsstelle für den Zivildienst):
"Am 29.03.2005 haben wir von Ihnen ein Schreiben mit beiliegendem Arztzeugnis erhalten, in welchem Sie eine vertrauensärztliche Abklärung beantragt haben. Dieses Verfahren wurde eingeleitet, wir haben jedoch bis heute keine definitive Beurteilung, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigen würde. Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob sie zur Zeit arbeitsfähig sind, wenn ja in welchem Mass. Sofern Sie bezüglich Ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, bitten wir Sie, uns ein entsprechendes Arztzeugnis zu senden."

Laut Beschwerdeschrift erkundigte sich P._______ zur selben Zeit auch telefonisch bei X._______ nach dessen Gesundheitszustand. Dieser zeigte sich eigener Aussage zufolge überrascht und erklärte, die Krankheit sei schlimmer geworden; für ihn habe die Sache erledigt geschienen. Herr P._______ habe geantwortet, sein Fall sei noch nicht abgeschlossen; es sei "ihnen" ein Fehler unterlaufen.

G.
Mit Datum vom 24. Oktober 2007 richtete P._______ folgendes Schreiben an Dr. M._______ vom Militärärztlichen Dienst der LBA:
"Ich habe mit Herrn [X._______] Kontakt aufgenommen, um ein aktuelles Arztzeugnis einzufordern. Die Zivildienstperson hat mir mündlich mitgeteilt, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation seit Sommer 2005 nichts geändert habe. Es gibt einen Bericht vom 19.03.05, den ich diesem Schreiben beilege. Herr [X._______] ist gemäss seiner Aussage arbeitsfähig. Ich habe ihm erklärt, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht durch einen UC-Entscheid (siehe Beilage vom 24.08.05) herbeigeführt werden kann. Herr [X._______] möchte direkt mit Ihnen sprechen und Ihnen die Kontaktdaten seines Arztes mitteilen. Ich bitte Sie, sich mit Herrn [X._______] in Verbindung zu setzen und eine vertrauensärztliche Abklärung gemäss Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV (SR 824.01) einzuleiten."

Neben den im Schreiben erwähnten Beilagen überliess er Dr. M._______ auch den rheumatologischen Bericht von Dr. R._______ vom 19. März 2005.

H.
Vor Weihnachten 2007 rief Dr. M._______ X._______ im Hinblick auf eine Beurteilung seiner Einsatzfähigkeit für den Zivildienst an. Unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch sandte ihm X._______ am 17. Januar 2008 neben dem UC-Entscheid vom 24. August 2005 ein Zeugnis seines Hausarztes Dr. H._______ vom 16. Januar 2008. Darin bestätigte Dr. H._______, "dass der obgenannte Patient wegen einer SACROILEITIS (M. Bechterew) mit wiederholten akuten Schüben zu 100% zivildienstuntauglich ist."

I.
In seiner medizinischen Stellungnahme vom 17. März 2008 hielt Dr. M._______ zu Handen der Vollzugsstelle für den Zivildienst (P._______) fest, X._______ sei gegenwärtig arbeitsfähig, "jedoch bezüglich Rücken sehr eingeschränkt." Für den Zivildienst sei er bei entsprechender Arbeit, zum Beispiel Büroarbeit, einsatzfähig. Zwingend müsse für ihn ein Einsatzgebiet gesucht werden, in welchem sein Rücken geschont werden könne. Der Entscheid und dessen Umsetzung erfolgten durch die Zivildienststelle in Thun.

J.
Mit Datum vom 1. April 2008 erliess die Vollzugsstelle folgende Verfügung über Zivildiensteinsätze von X._______:
"1. Sie sind mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wieder einsatzpflichtig.
2. Sie werden nur für Einsätze aufgeboten, bei denen Sie keine schweren Lasten tragen oder heben müssen (Richtwert 5 kg), keine vorwiegend stehende Arbeit und keine repetitiven rückenbelastenden Arbeiten verrichten müssen."

K.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (Beschwerdeführer) am 29. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt er den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei als zivildienstuntauglich einzustufen bzw. aus der Zivildienstpflicht zu entlassen. Zur Begründung führt er an, er habe 2005 den zuständigen Zivildienstleiter, L._______, von der bei ihm diagnostizierten Krankheit "Morbus Bechterew" in Kenntnis gesetzt, und sie hätten eine vertrauensärztliche Abklärung bezüglich seiner Tauglichkeit für den Zivildienst vereinbart. Am 24. August 2005 habe ihm die UC Sanität seine Untauglichkeit bescheinigt. Aufgrund der Abmachungen mit Herrn L._______ habe er aus diesem Entscheid geschlossen, dass er für den Zivildienst untauglich sei. Deswegen habe er keine weiteren Schritte unternommen. Er sei erstaunt gewesen, als sich im Herbst 2007 Herr P._______ nach seiner Gesundheit erkundigt und erklärt habe, "sein Fall sei noch nicht abgeschlossen". Er vermute, dass sein Dossier untergegangen und der Vollzugsstelle für den Zivildienst ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Sein Begehren stütze sich jedoch vor allem auf Art. 11 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes sowie auf Art. 18 der Zivildienstverordnung, insbesondere auf dessen Abs. 4. Demnach könne die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leide, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führe, als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen. Morbus Bechterew sei eine solche Krankheit. In unregelmässigen Abständen habe er enorme Schmerzen, und nur dank starken Medikamenten könne er diese einigermassen ertragen. Leider habe sich die Krankheit im Laufe der vergangenen drei Jahre verschlechtert. Die Schübe träten in kürzeren Abständen und über eine längere Zeitdauer auf. Er habe das grosse Glück, einen sehr loyalen und verständnisvollen Arbeitgeber gefunden zu haben, mit dessen Einverständnis er bei schweren Schüben zu Hause bleiben dürfe und lediglich eine telefonische Erreichbarkeit gewährleisten müsse.

L.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält zur Begründung im Wesentlichen fest, der UC-Entscheid vom 24. August 2005 sei das Ergebnis einer versehentlichen Weiterleitung der ärztlichen Unterlagen an das Bundesamt für Militärversicherung gewesen. Zur Diskussion stehe aber nicht die Militärdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers, sondern dessen Arbeitsfähigkeit. Der UC-Entscheid habe sich in keiner Weise zu den Kriterien geäussert, anhand derer die Arbeitsfähigkeit einer zivildienstpflichtigen Person beurteilt werden müsse. Überhaupt fehle jeglicher Bezug zum Zivildienst; das Zivildienstrecht kenne den Begriff der "Zivildienstuntauglichkeit" gar nicht. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst habe mit ihrem Vertrauensarzt in der Vergangenheit - losgelöst von diesem Fall - abgesprochen, dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils von den in Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV genannten Kriterien auszugehen habe. Dass diese im vorliegenden Fall unberücksichtigt geblieben wären, sei nicht anzunehmen. Der Vertrauensarzt sei im Besitz aller relevanten Unterlagen gewesen. Aufgrund der von ihm bejahten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht zulässig. Ein Entscheid seitens des Zivildienstes über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2005 betreffend Tauglichkeit sei erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2008 ergangen. Es liege auch kein Entscheid vor, wonach der Beschwerdeführer aus der Zivildienstpflicht entlassen worden wäre. Für ihn habe kein genügender Grund zur Annahme bestanden, er habe überhaupt keine Dienstleistungen mehr zu erbringen. Vielmehr hätte ihm aufgrund der ihm zugestellten Rundschreiben auffallen müssen, dass er noch als Zivildienstpflichtiger betrachtet werde.

M.
Weitere Ausführungen der Parteien werden, soweit wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen dargestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst können nach Art. 63
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
i.V.m. Art. 65 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Das Schreiben der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 1. April 2008 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.2 Nach Art. 64 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
ZDG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressat der angefochtenen Verfügung erfüllt der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen. Seine Beschwerdeschrift wurde fristgerecht eingereicht (Art. 66 lit. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG leisten Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Nach Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG beginnt die Zivildienstpflicht, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, während gleichzeitig die Militärdienstpflicht erlischt.

2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zum Zivildienst vom 8. März 2002 wurde durch Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst vom 30. Juli 2002 gutgeheissen. Der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst erwuchs spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen, also Ende August bzw. Anfang September 2002, in Rechtskraft. Damit begann gemäss Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers, und gleichzeitig erlosch seine Militärdienstpflicht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde einerseits am 24. August 2005 durch die UC Sanität, andererseits am 30. Juni 2006 durch den Militärärztlichen Dienst der LBA für militärdienstuntauglich (und im letzteren Fall auch für untauglich in Bezug auf den Zivildienst) erklärt. Die Vorin-stanz führt dazu aus, die Militärdiensttauglichkeit sei gar nicht zur Diskussion gestanden, weil der Beschwerdeführer seit seiner Zulassung zum Zivildienst nicht mehr militärdienstpflichtig sei. Ihr Vertrauensarzt hätte untersuchen müssen, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt sein könnte, was allenfalls zu dessen vorzeitiger Entlassung aus dem Zivildienst geführt hätte. Nachdem der Irrtum bemerkt worden sei, seien die ärztlichen Unterlagen am 25. Oktober 2005 an den damaligen Vertrauensarzt der Vollzugsstelle weitergeleitet worden. Dieser habe der Vollzugsstelle mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mitgeteilt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei, er aber für den Zivildienst als untauglich erklärt werden müsse, weil er ein zu grosses Risiko für die Militärversicherung darstelle. Da nach dieser Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt gewesen sei, habe es an einer Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gefehlt.

3.2 Zunächst muss geprüft werden, ob bzw. inwiefern sich die nach Erlöschen der Militärdienstpflicht festgestellte Militärdienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers auf seine Zivildienstpflicht auswirkt.
3.2.1 Sowohl Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als auch Art. 1 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG bezeichnen den Zivildienst als "zivilen Ersatzdienst". Der Zivildienst ist eine Art der Erfüllung der persönlichen Wehrpflicht (Botschaft zum ZDG, im Folgenden "Botschaft", BBl 1994 III 1635; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
und Art. 26 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 26 Besondere Pflichten - Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen:
a  persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;
b  medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.
des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, Militärgesetz, MG, SR 510.10). Die Zivildienstpflicht tritt dabei an die Stelle der Militärdienstpflicht (HANSJÖRG MEYER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 59 Rz. 8). Zivildienst und Militärdienst schliessen sich gegenseitig aus (Botschaft, BBl 1994 III 1663). Nach Art. 10
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
ZDG erlischt die Militärdienstpflicht denn auch automatisch mit Beginn der Zivildienstpflicht, ohne dass die Militärbehörden eine Entlassung verfügen müssten (vgl. Botschaft, BBl 1994 III 1663). Wer zum Zivildienst zugelassen wurde, gilt laut den bundesrätlichen Erläuterungen zum Gesetzesentwurf so lange als zivildiensttauglich, als er arbeitsfähig ist (Botschaft zu Art. 11 Abs. 3 lit. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG, BBl 1994 III 1663), und eine militärdienstuntaugliche Person ist gemäss Botschaft nicht automatisch auch zivildienstuntauglich (BBl 1994 III 1718).
3.2.2 Eine zivildienstpflichtige Person kann jedoch wieder in die Armee eingeteilt werden, entweder auf ihr Gesuch hin oder infolge Widerrufs ihrer Zulassung zum Zivildienst (Art. 11 Abs. 3 lit. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)69
1    Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a  auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b  wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2    Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.70
3    Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.71
4    Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.72
5    Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.73
-4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)69
1    Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a  auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b  wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2    Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.70
3    Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.71
4    Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.72
5    Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.73
der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung, ZDV, SR 824.01). Die Militärdienstpflicht erlischt demnach nicht definitiv, zumindest nicht von vornherein und in jedem Fall. Vielmehr kann sie als primäre Dienstpflicht neu aufleben und den zivilen Ersatzdienst wieder verdrängen (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. b
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG, wonach die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst verfügt, wenn die zivildienstpflichtige Person auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist). Ist die zivildienstpflichtige Person allerdings seit ihrer Zulassung zum Zivildienst militärdienstuntauglich geworden, entfällt diese Möglichkeit. Das ZDG bestimmt aber nirgends explizite, ob bzw. wie sich nachträglich eingetretene Militärdienstuntauglichkeit auf die Zivildienstpflicht auswirkt (insbesondere nicht in Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG, der das Ende der Zivildienstpflicht durch vorzeitige Entlassung regelt).
3.2.3 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Vorinstanz aus, das Zivildienstrecht kenne den Begriff der "Zivildienstuntauglichkeit" nicht. Dies trifft jedenfalls für das ZDG bzw. die ZDV zu und wird durch die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD, SR 511.12) bestätigt, welche sich nur auf das Militär sowie den Bevölkerungs- und den Zivilschutz, nicht aber auf den Zivildienst bezieht (siehe insbesondere Art. 2 Abs. 1
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
VMBDD). Allerdings findet sich das Wort "Tauglichkeit" im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 2004 über das Informationssystem des Zivildienstes (SR 824.095), und der Ausdruck "Dienstuntauglichkeit" wird in der Botschaft zum ZDG (BBl 1994 III 1718) "der Einfachheit halber" gleichermassen für den Militär- wie für den Zivildienst verwendet. Die Botschaft hält aber auch fest, dass für die Tauglichkeit im Bereich des Zivildienstes im Unterschied zu derjenigen beim Militärdienst die Arbeitsfähigkeit massgebendes Kriterium sei (BBl 1994 III 1684 und 1718). Ein Zusammenhang zwischen den beiden Arten der Dienstpflicht besteht mit Bezug auf die Tauglichkeit selbstredend insofern, als Gründe, welche zur Militärdienstuntauglichkeit führen, auch die Tauglichkeit für den Zivildienst beeinflussen können. Nur muss dieser Zusammenhang kein zwingender sein. Dies bringt insbesondere der Befund des Militärärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2006 zum Ausdruck, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit zwar zwingend militärdienstuntauglich, in seiner Arbeitsfähigkeit aber (vorderhand) nicht unbedingt eingeschränkt war. Die von derselben Stelle ausgesprochene Zivildienstuntauglichkeit ergibt sich zwar - wie die Militärdienstuntauglichkeit - aus der gleichen Erkrankung. Sie beruht aber nicht so sehr auf dem im Zeitpunkt der Diagnose aktuellen Zustand des Patienten, sondern viel eher auf einer zukunftsgerichteten Risikobeurteilung unter dem Blickwinkel der Militärversicherung. Vor diesem Hintergrund lässt auch der UC-Entscheid vom 24. August 2005, welcher Militärdienstuntauglichkeit feststellte, nicht ohne Weiteres auf "Zivildienstuntauglichkeit" schliessen.

4.
4.1 Obwohl der Vertrauensarzt des Zivildienstes den Beschwerdeführer bereits am 30. Juni 2006 für 100% arbeitsfähig erklärt hatte, bot ihn die Vollzugsstelle in der Folge - "vorläufig", wie sie in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde festhält - nicht für Einsätze auf. Ende Oktober 2007 veranlasste sie eine erneute vertrauensärztliche Abklärung durch die LBA, nachdem sie sich kurz zuvor beim Beschwerdeführer über dessen Gesundheitszustand erkundigt hatte. Unter Berücksichtigung der medizinischen Stellungnahme vom 17. März 2008, welche aus dieser zweiten vertrauensärztlichen Abklärung durch die LBA resultierte, erliess die Vollzugsstelle am 1. April 2008 ihre Verfügung über die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers.

4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
1    Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.66
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
ZDG beginnt die zivildienstpflichtige Person ihren ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; nach Abs. 2 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Ausnahmen. Aufgrund von Art. 22 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
ZDG bzw. Art. 35 Abs. 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 35 Grundsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.105
2    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3    Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4    Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
ZDV liegt es an der Vollzugsstelle, die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst aufzubieten.

4.3 Mit Entscheid vom 18. Februar 2003 bewilligte die Vollzugsstelle [...] ein Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers, das dieser mit seinem Studium begründet hatte. Sie hiess das Gesuch mit Wirkung bis 15. Januar 2005 gut und bestimmte gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer seinen "nächsten Einsatz von 30 Tagen Dauer" im Jahr 2005 zu bestehen habe.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Jahr 2005 die Diagnose erhalten, an "Morbus Bechterew" erkrankt zu sein. Diese schubhafte und periodisch auftretende Krankheit habe ihn veranlasst, direkt mit seinem verantwortlichen Zivildienstleiter L._______ Kontakt aufzunehmen. Gemeinsam seien sie zum Schluss gekommen, sofort eine vertrauensärztliche Abklärung der Tauglichkeit für den Zivildienst in die Wege zu leiten. Sie hätten sich für diesen Schritt entschieden, weil er bei einem Bescheid "tauglich" einen Grossteil der verbleibenden Einsatzzeit bald hätte machen können, in der Voraussicht, dass er zwei bis drei Jahre später aufgrund seiner Ausbildung einen verantwortungsvollen Job haben würde, der mögliche Einsätze durch berufliche Gründe erschweren könnte. Er sei nun auch Abteilungsleiter und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung eines Unternehmens.

4.5 Die Vorinstanz hält dazu fest, ein Entscheid ihrerseits über die Frage der Zivildienstpflicht sei erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen. Für den Beschwerdeführer habe kein genügender Grund zur Annahme bestanden, überhaupt keine Dienstleistungen mehr erbringen zu müssen. Aufgrund der ihm zugestellten Rundschreiben hätte ihm auffallen müssen, dass er noch als Zivildienstpflichtiger betrachtet werde. Auch wenn die Vollzugsstelle bedaure, dass sich die erforderlichen Abklärungen verzögert hätten, ändere dies nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.

4.6 Zwischen der Einreichung der ärztlichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer bei der zuständigen Regionalstelle des Zivildienstes am 29. März 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung sind drei Jahre verstrichen. Verursacht wurde die Verzögerung im Verantwortungsbereich der Vollzugsstelle, während dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist.
4.6.1 Es trifft zu, dass vor dem 1. April 2008 kein Entscheid über das Fortbestehen der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers erging. Insofern mag eine formelle Vertrauensgrundlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 129 I 170) fehlen. Ungeachtet dessen konnte das Verhalten der Vollzugsstelle beim Beschwerdeführer aber doch die Erwartung wecken, von der Zivildienstpflicht entbunden zu sein. Erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 gab ihm die Vollzugsstelle nämlich bekannt, sie habe "bis heute keine definitive Beurteilung, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigen würde". Dabei bezog sie sich ausdrücklich auf das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 29. März 2005 um Abklärung der Tauglichkeit. Was die beiden Rundschreiben vom 31. Mai 2006 bzw. 28. Juli 2007 betrifft, so ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass ein Adressat in der Situation des Beschwerdeführers ihre Zustellung als Versehen interpretieren würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits Ende August 2005 einen Untauglichkeitsentscheid der militärischen UC Sanität erhalten hatte und mit den juristischen Formalien einer Entlassung aus dem Zivildienst kaum vertraut gewesen sein dürfte. Zudem war er im Verlauf der eingangs erwähnten drei Jahre nie für einen Einsatz aufgeboten worden (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
i.V.m. Art. 21 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
1    Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.66
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
ZDG).
4.6.2 Eine Berufung auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz setzt allerdings grundsätzlich auch eine Vertrauensbetätigung voraus (BGE 129 I 170 E. 4.1). Gestützt auf die Vertrauensgrundlage muss derjenige, der sich auf den Vertrauensschutz beruft, ihm nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Rücknahme oder Widerruf von Verfügungen, ist Vertrauensschutz zwar auch ohne solche Dispositionen denkbar, wenn etwa ein subjektives Recht entstanden oder dem Verwaltungsakt ein besonders qualifiziertes Verfahren vorangegangen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 662 f.; BÉATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 98 ff.). Eine derartige Konstellation besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, weshalb hier auf das Erfordernis einer Vertrauensbetätigung nicht verzichtet werden kann. Der Beschwerdeführer traf im Vertrauen auf das Verhalten der Vollzugsstelle insofern nachteilige Dispositionen, als er für den fraglichen Zeitraum keine Zivildienstleistungen einplante, wodurch sich künftige Einsätze entsprechend verlängern (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 35 Grundsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.105
2    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3    Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4    Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
ZDV). Dies hat aber keinen Einfluss auf die Frage der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst. Im Rahmen eines neuen Aufgebots wäre hingegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich der noch zu leistenden Diensttage nicht so behandelt werden müsste, wie wenn er 2005, 2006 und 2007 ordentlich Zivildienst geleistet hätte.

5.
Die Zivildienstpflicht endet gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. Für die ordentliche Entlassung gelten laut Abs. 2 dieser Vorschrift die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht sinngemäss. Im vorliegenden Fall steht aber nicht eine ordentliche, sondern eine vorzeitige Entlassung zur Diskussion. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG verfügt die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlassung, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist. Als dauernd arbeitsunfähig gilt gemäss Art. 18 Abs. 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% bescheinigt wurde, wobei die Vollzugsstelle in diesen Fällen keinen Vertrauensarzt beizieht. Nach Abs. 4 derselben Verordnungsbestimmung kann die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn diese unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. In solchen Fällen zieht die Vollzugsstelle einen Vertrauensarzt bei.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Begehren stütze sich vor allem auf Art. 11 Abs. 3
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG sowie Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV, insbesondere auf dessen Abs. 4. "Morbus Bechterew" sei eine Krankheit, wie sie in Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV beschrieben werde. In unregelmässigen Abständen habe er enorme Schmerzen, und nur dank starken Medikamenten könne er diese einigermassen ertragen. Seine Krankheit sei im Laufe der vergangenen drei Jahre nicht besser geworden; im Gegenteil habe sich sein Zustand verschlechtert. Die Schübe träten in kürzeren Abständen und über eine längere Zeitdauer auf. Sein behandelnder Arzt, Dr. H._______, habe mit seinem Zeugnis vollständige Zivildienstuntauglichkeit bestätigt.

5.2 Die Vorinstanz ihrerseits führt aus, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 17. März 2008 gestützt, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig sei. Was unter einer voraussichtlich dauernden Arbeitsunfähigkeit zu verstehen sei, sage Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV. Hier von Interesse sei insbesondere Abs. 4. Dieser Absatz beschreibe ein Krankheitsbild, bei dem die zivildienstpflichtige Person "nur" periodisch oder schubweise arbeitsunfähig sei (z.B. Schizophrenie). Solche Personen erweckten phasenweise den Eindruck von Gesundheit und könnten in anderen Phasen sich und andere Personen stark gefährden. Daher liege es im Interesse aller Beteiligten, dass solche Personen vorzeitig aus der Zivildienstpflicht entlassen werden könnten. Laut der medizinischen Stellungnahme vom 17. März 2008 habe der Vertrauensarzt mit dem behandelnden Arzt Rücksprache genommen. Der Vertrauensarzt sei im Besitz aller relevanten Unterlagen gewesen, insbesondere eines aktuellen Zeugnisses des behandelnden Arztes, welches ihm vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2008 direkt zugestellt worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im Rahmen dieser vertraulichen Abklärungen alle vom behandelnden Arzt gemachten Feststellungen - auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit "Morbus Bechterew" - in die Beurteilung miteinbezogen worden seien. Die Vollzugsstelle habe in der Vergangenheit - losgelöst von diesem Fall - mit ihrem Vertrauensarzt abgesprochen, dass seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils von den in Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV genannten Kriterien auszugehen habe. Dass diese Kriterien im vorliegenden Fall unberücksichtigt geblieben wären, sei nicht anzunehmen.

5.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG muss eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht nur dann verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person im Verfügungszeitpunkt mit Sicherheit dauernd arbeitsunfähig ist. Vielmehr genügt dafür, dass sie es "voraussichtlich" sein wird. Gleiches gilt in denjenigen Fällen, in welchen die Vollzugsstelle eine zivildienstpflichtige Person gestützt auf Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen kann. Durch Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV wird sodann zum Ausdruck gebracht, dass wiederholte Phasen von Arbeitsunfähigkeit der andauernden, mindestens in der Tendenz permanenten Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen sind, wenn sie auf einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten beruhen. Als Beispiel hierfür lässt sich zwar die Schizophrenie nennen, was aber nicht bedeutet, dass die von der Vorinstanz damit ins Spiel gebrachte Selbst- oder Fremdgefährdung typisch für eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV sein müsste. Eine derartige Interpretation fände weder im Wortlaut des Gesetzes noch in demjenigen der Ausführungsverordnung eine Stütze.

5.4 Laut Stellungnahme des Militärärztlichen Dienstes vom 17. März 2008 zu Handen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer "arbeitsfähig, jedoch bezüglich Rücken sehr eingeschränkt". Der Vertrauensarzt der Vollzugsstelle sprach sich demnach zwar über den qualitativen Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und steckte so das Spektrum möglicher Einsatzgebiete ab. Er äusserte sich jedoch nicht zum zeitlichen Aspekt der Arbeitsfähigkeit, der gerade bei Krankheiten mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten im Sinne von Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV entscheidend ist. Bei derartigen Erkrankungen können sich nämlich Phasen vollständiger oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit mit solchen der Arbeitsunfähigkeit abwechseln. Unter diesem Blickwinkel greift die Begründung der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und demzufolge auch zivildienstpflichtig, zu kurz.

5.5 Der Verlauf von "Morbus Bechterew" ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich; Schübe mit starken Schmerzen und ruhigere Phasen wechseln sich bei diesem Leiden ab (Website der Schweizerischen Vereinigung Morbus Bechterew, www.bechterew.ch > Krankheit > Krankheitsverlauf). "Morbus Bechterew" ist daher eine Krankheit mit schubhaftem Verlauf bzw. periodischem Auftreten gemäss Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV. Ob sie auch schwer im Sinne dieser Verordnungsbestimmung ist und wiederholte Phasen der Arbeitsunfähigkeit bewirkt, lässt sich angesichts ihres individuell unterschiedlichen Charakters nur im konkreten Einzelfall beurteilen. Die Vollzugsstelle hätte dies mit Blick auf das Krankheitsstadium, in welchem sich der Beschwerdeführer befindet, prüfen müssen. Sie ging beim Erlass der angefochtenen Verfügung, wie sich auch aus ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht ergibt, zu Unrecht davon aus, dass "Morbus Bechterew" keine Krankheit im Sinne von Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV sei. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass "Morbus Bechterew" bereits dann zwingend zur Militärdienstuntauglichkeit führt, wenn die Krankheit zwar diagnostiziert worden ist, aber noch nicht einmal Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. dazu den Entscheid der UC Sanität vom 24. August 2005 sowie denjenigen des Militärärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2006).

5.6 Die Vorinstanz erteilte dem Militärärztlichen Dienst (Dr. M._______) mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 den Auftrag, eine "vertrauensärztliche Abklärung gemäss Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV" durchzuführen. Dabei hielt sie unter anderem fest, die Zivildienstperson habe ihr mündlich mitgeteilt, dass sich an ihrer gesundheitlichen Situation seit Sommer 2005 nichts geändert habe. Diese Bemerkung steht im Widerspruch zur oben erwähnten Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich sein Zustand verschlechtert hat, sowie zum Zeugnis des behandelnden Arztes vom 16. Januar 2008. In der formularmässig abgefassten medizinischen Stellungnahme des Militärärztlichen Dienstes vom 17. März 2008 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich der Hinweis "telefonische Rücksprache mit dem behandelnden Arzt". Dessen schriftliches Zeugnis vom 16. Januar 2008 wiederum bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen "Morbus Bechterew" mit wiederholten akuten Schüben "zu 100% zivildienstuntauglich" sei. Die Stellungnahme des Militärärztlichen Dienstes vom 17. März 2008 äussert sich aber nicht näher zu den Grundlagen der Beurteilung bzw. zu den beigezogenen Akten. Es lässt sich deshalb nicht nachvollziehen, worauf der ärztliche Befund basiert. Die Vorinstanz erklärt, es sei davon auszugehen, dass alle vom behandelnden Arzt gemachten Feststellungen in die Abklärungen ihres Vertrauensarztes miteinbezogen worden seien. Es sei nicht anzunehmen, dass im vorliegenden Fall die in Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV genannten Kriterien unberücksichtigt geblieben wären. Demnach kann selbst die Vollzugsstelle als Entscheidungsinstanz nur darüber spekulieren, welche Informationen und Überlegungen ihren Vertrauensarzt zu seiner Beurteilung führten. Ungeachtet dessen stützte sie ihre Verfügung ausschliesslich auf seine knapp gefasste Stellungnahme ab. Wenn sie sich zudem auf ihre Vermutung verliess, er habe die Kriterien von Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV berücksichtigt, delegierte sie damit auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes an ihren Vertrauensarzt. Hinzu kommt, dass sie ihm anlässlich der Auftragserteilung fälschlicherweise suggerierte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Sommer 2005 nicht verändert. Es steht daher zu befürchten, dass die medizinische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wenigstens teilweise auf falschen Annahmen beruht. Im Übrigen lässt sich auch aufgrund des Zeugnisses des behandelnden Arztes vom 16. Januar 2008 nicht bestimmen, ob der Beschwerdeführer arbeitsunfähig im Sinne von Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV ist, weil dieses Zeugnis zu wenig detailliert ist.

5.7 Die angefochtene Verfügung erging "aufgrund der vertrauensärztlichen Beurteilung, gestützt auf Artikel 33 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
1    Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.80
2    Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.
des Zivildienstgesetzes". Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
1    Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.80
2    Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.
ZDG unterzieht sich die zivildienstpflichtige Person "mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen". Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit anordnen, sofern der Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Person dies gerechtfertigt erscheinen lässt. Das Gesetz sieht demzufolge ausdrücklich vor, dass für die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit persönliche Untersuchungen durchzuführen sind (vgl. auch Art. 18 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV, wonach die Vollzugsstelle "eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauensarzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen" kann, sowie Abs. 4 derselben Bestimmung, wonach die Vollzugsstelle einen Vertrauensarzt beizuziehen hat, wenn sie erwägt, eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig zu bezeichnen). Im vorliegenden Fall deutet jedoch nichts auf eine derartige Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Vollzugsstelle hin. Vielmehr beurteilte dieser die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich in absentia. Wenn eine solche Beurteilung überhaupt möglich sein sollte, dann müssten zumindest die beigezogenen Akten des behandelnden Arztes sowohl ausführlich als auch aktuell sein und ihrerseits auf einer neueren persönlichen Untersuchung beruhen. Zudem müsste aus der Stellungnahme des Vertrauensarztes ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum er von der Einschätzung des behandelnden Arztes abweicht. Mehrere Jahre alte Befunde jedenfalls bilden keine verlässliche Beurteilungsgrundlage, zumal sich die Krankheit laut Darstellung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren verschlechtert hat. Schon deshalb besteht Abklärungsbedarf. Zudem verlangt Art. 11 Abs. 3 lit. a
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
ZDG ("voraussichtlich") eine Prognose über den künftigen Krankheitsverlauf und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die vertrauensärztliche Stellungnahme vom 17. März 2008 noch das Zeugnis des behandelnden Arztes vom 16. Januar 2008 enthält aber einen entsprechenden Hinweis, und es bleibt unklar, ob eine zukunftsgerichtete Betrachtung überhaupt vorgenommen wurde. Diese ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn nicht bereits der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gebietet.

5.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, nur dank starker Medikamente könne er die in unregelmässigen Abständen auftretenden Schmerzen einigermassen ertragen. Im gegenseitigen mündlichen Einverständnis mit seinem Arbeitgeber dürfe er bei schweren Schüben jeweils zu Hause bleiben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in jeder akuten Phase seiner Erkrankung ärztliche Hilfe beanspruchen muss. Es drängt sich deshalb für die Vollzugsstelle auf, ihn persönlich bzw. seinen Arbeitgeber zu befragen, um ein vollständiges Bild der Auswirkungen seiner Krankheit auf seine Arbeitsfähigkeit zu gewinnen. Dies gilt besonders angesichts der Tatsache, dass die medizinische Stellungnahme der LBA vom 17. März 2008 nicht erkennen lässt, ob der Vertrauensarzt um die berufliche Situation des Beschwerdeführers (Absprache mit dem Arbeitgeber, wonach er bei schweren Schüben jeweils zu Hause bleiben darf) wusste und diese in seine Beurteilung miteinbezog.

6.
Sodann stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zur Klärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einen Militärarzt als Vertrauensarzt beiziehen durfte.

6.1 Weder Art. 33
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
1    Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.80
2    Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.
ZDG noch andere Vorschriften dieses Gesetzes sprechen sich explizite darüber aus, ob nur Zivil- oder auch Militärärzte für solche Untersuchungen bzw. Beurteilungen zuständig sind. Die Ausführungsbestimmungen zum ZDG verwenden jeweils das Wort "Vertrauensarzt" (so beispielsweise Art. 18
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV) und tragen damit nicht zur Klärung bei. Laut Botschaft zum ZDG stützt sich die Vollzugsstelle für die Beurteilung des Kriteriums der Arbeitsfähigkeit allerdings auf Zivilärzte (BBl 1994 III 1684).

6.2 Es entspricht auch der in den parlamentarischen Beratungen mehrfach geäusserten Absicht des Gesetzgebers, den Zivildienst im Vollzug auch institutionell klar von den militärischen Strukturen zu trennen (AMTLICHES BULLETIN DER BUNDESVERSAMMLUNG [AB], 1995, N 618 f., 621, 642, 754 ff., 1952, 2048 sowie AB 1995 S 712, 732, 959).

6.3 Als weitere Auslegungshilfe bietet sich in diesem Zusammenhang die VMBDD an, welche das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit von Angehörigen des Militärs sowie des Bevölkerungs- und des Zivilschutzes regelt. Die VMBDD stützt sich auf das MG und auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1), nicht jedoch auf das ZDG. Wie das Militär unterstehen der Bevölkerungs- und der Zivilschutz dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), während der Zivildienst dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) angegliedert ist. Nach Art. 4 Abs. 1
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 4 Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
1    Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
2    Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
3    Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.
VMBDD bildet der Oberfeldarzt für die Beurteilung der Diensttauglichkeit medizinische UC. Die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit ausserhalb eines Dienstes obliegt hingegen den dafür angestellten Ärzten der LBA (Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 5 Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit
1    Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig:
a  während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;
b  ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
c  für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.
2    Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
VMBDD). Nach Art. 2 Abs. 2
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
VMBDD ist aus medizinischer Sicht dienstfähig, wer in der Lage ist, den bevorstehenden Dienst zu leisten. Da die Arbeitsfähigkeit aber als zivildienstrechtliches Pendant zur Militärdiensttauglichkeit (und nicht zur Dienstfähigkeit) anzusehen ist, müsste aus militärrechtlicher Perspektive, wenn überhaupt, eine medizinische UC, nicht jedoch ein Armeearzt der LBA, dazu Stellung nehmen. Gemäss Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV zieht die Vollzugsstelle allerdings "einen Vertrauensarzt" und keine UC bei. Ausserdem gibt dieser Vertrauensarzt lediglich eine Beurteilung bzw. Empfehlung zu Handen der Entscheidungsinstanz ab (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
und 2
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV), während UC selbst über die Diensttauglichkeit entscheiden (Art. 9 Abs. 1
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 9 Entscheid
1    Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.12
2    Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.
3    Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.13
VMBDD).

6.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 8
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 6 Zeitpunkt - Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.
VMBDD kann neben anderen Behörden und Personen auch die Vollzugsstelle für den Zivildienst für nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes einen Antrag auf Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit durch eine medizinische UC stellen. Dieses Antragsrecht ermöglicht es der Vollzugsstelle, die Militärdiensttauglichkeit als eine der Voraussetzungen der Zulassung zum Zivildienst (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG) überprüfen zu lassen.

6.5 Die übrigen Bestimmungen der VMBDD regeln die behördliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (vgl. dazu die Begriffsdefinitionen in Art. 2
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
VMBDD). Sie beziehen sich nur auf den Militär- und den Schutzdienst, nicht aber auf den Zivildienst, und sie legen die Kompetenzen der medizinischen UC und der Sanitätsärzte der LBA fest. E contrario ergibt sich aus diesen Verordnungsbestimmungen, dass weder die medizinischen UC des Militärs noch die Ärzte der LBA für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zivildienstpflichtiger Personen zuständig sind.

6.6 Den Begriff "Vertrauensarzt" verwenden neben dem Zivildienstrecht beispielsweise auch das Krankenversicherungs- (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, KVG, SR 832.10; vgl. insbesondere dessen Art. 57
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs - (Art. 29 BPG)
1    Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absatz 2 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.180
2    Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.
3    Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
4    Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a verweigert.181
) und das Bundespersonalrecht (Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV, SR 172.220.111.3; Art. 56), letzteres ausdrücklich im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. In diesen Bereichen, ebenso wie in der Invalidenversicherung, wird die Arbeitsfähigkeit durch Zivilärzte bestimmt. Dasselbe muss für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zivildienst gelten, denn dieser dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet (Art. 2 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
ZDG).

6.7 Zusammenfassend ergibt eine grammatikalische, historische, teleologische und systematische Gesetzesauslegung, dass für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zivildienstpflichtiger Personen ausschliesslich zivile Ärzte beigezogen werden dürfen.

7.
Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. Diese muss insbesondere sicherstellen, dass ihr Entscheid über die Frage der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst auf einer zeitnahen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Zivilarzt beruht und dass dessen Beurteilungsgrundlagen und Schlussfolgerungen anhand der Akten nachvollziehbar sind. Als Entscheidungsinstanz wird die Vollzugsstelle sinnvollerweise auch eigene Abklärungen treffen, etwa den Beschwerdeführer oder dessen Arbeitgeber befragen. Sie hat sodann unter der Prämisse zu entscheiden, dass "Morbus Bechterew" eine Krankheit mit schubhaftem Verlauf bzw. periodischem Auftreten im Sinne von Art. 18 Abs. 4
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
ZDV ist.

8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegenden Fall werden deshalb weder Kosten erhoben noch Entschädigungen ausgerichtet.

9.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig, weshalb der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: 18889; Einschreiben, Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

Versand: 30. Oktober 2008
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2785/2008
Datum : 29. Oktober 2008
Publiziert : 06. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeit (öffentliches Recht)
Gegenstand : vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPV: 57
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs - (Art. 29 BPG)
1    Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absatz 2 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.180
2    Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.
3    Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
4    Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a verweigert.181
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
MG: 2 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
26
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 26 Besondere Pflichten - Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen:
a  persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;
b  medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.
VGG: 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VMBDD: 2 
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit
1    Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.
2    Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
4 
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 4 Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
1    Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC).
2    Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind.
3    Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen.
5 
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 5 Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit
1    Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig:
a  während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen;
b  ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA);
c  für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI.
2    Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden.
6 
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 6 Zeitpunkt - Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.
9
SR 511.12 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
VMBM Art. 9 Entscheid
1    Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.12
2    Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden.
3    Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.13
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
2 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 2 Zweck
1    Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.5
2    Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3    Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
10 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.
2    Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.
11 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht
1    Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.
2    Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:
a  Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt;
b  Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären.36
2bis    Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.37
3    Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:
a  voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;
b  gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;
c  im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;
d  auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.38
4    ...39
21 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes
1    Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.66
2    Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
22 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 22 Aufgebot
1    Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.
2    Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.67
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.68
4    Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.69
33 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen
1    Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.80
2    Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.
63 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 63 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
1    Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2    Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.
3    Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten.
64 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 64
65 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
66
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 66 Beschwerdefristen - Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt:119
a  zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen;
b  30 Tage in den übrigen Fällen.
ZDV: 18 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 18 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
1    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
2    Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b  in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c  ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
3    Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
4    Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
5    Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
6    Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
7    Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
8    Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
19 
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)69
1    Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a  auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b  wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
2    Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.70
3    Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.71
4    Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.72
5    Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.73
35
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 35 Grundsätze - (Art. 20 ZDG)
1    Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.105
2    Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3    Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
4    Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
BGE Register
129-I-161
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zivildienst • vertrauensarzt • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • frage • tag • stelle • diensttauglichkeit • schmerz • arbeitgeber • zivilschutz • dauer • gesundheitszustand • 1995 • arztzeugnis • telefon • weiler • zivildienstverordnung • kenntnis • bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGer
B-2785/2008
BBl
1994/III/1635 • 1994/III/1663 • 1994/III/1684 • 1994/III/1718
AB
1995 S 712