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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 63 [1] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht |
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| Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind beschwerdeberechtigt gegen Anerkennungsentscheide nach Artikel 42, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen. | ||||||
| Die Vollzugsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen Verfügungen von nach Artikel 79 Absatz 2 beauftragten Dritten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 65 [1] Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). | ||||||
| Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 64 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). |
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 66 Beschwerdefristen |
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| Die Frist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beträgt: [1] | ||||||
| zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; | ||||||
| 30 Tage in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 105 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 1 [1] Grundsatz |
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| Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 10 [1] Beginn der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. | ||||||
| Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 10 [1] Beginn der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. | ||||||
| Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 59 Militär- und Ersatzdienst |
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| Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. | ||||||
| Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. | ||||||
| Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. | ||||||
| Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 1 [1] Grundsatz |
||||||
| Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 2 [1] Grundsatz |
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| Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. | ||||||
| Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). | ||||||
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SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz Art. 26 [1] Besondere Pflichten |
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| Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen: | ||||||
| persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee; | ||||||
| medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 10 [1] Beginn der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht. | ||||||
| Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
||||||
| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee - (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG) [1] |
||||||
| Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden: | ||||||
| auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin; | ||||||
| wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde. | ||||||
| Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen. [2] | ||||||
| Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee. [3] | ||||||
| Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit. [4] | ||||||
| Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). [3] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 2 [1] Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit |
||||||
| Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich. | ||||||
| Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 35 [1] Grundsätze - (Art. 20 ZDG) |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. [2] | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf. | ||||||
| Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet. | ||||||
| Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 22 Aufgebot |
||||||
| Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf. | ||||||
| Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten. [2] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 21 Beginn des ersten Einsatzes |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 35 [1] Grundsätze - (Art. 20 ZDG) |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat. [2] | ||||||
| Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf. | ||||||
| Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet. | ||||||
| Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
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| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
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| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen |
||||||
| Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. [1] | ||||||
| Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen |
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| Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. [1] | ||||||
| Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht |
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| Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst. | ||||||
| Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen: | ||||||
| Personen, die nicht in die Armee eingeteilt waren: zwölf Jahre nach Beginn des Jahres, das der rechtskräftigen Zulassung folgt; | ||||||
| Personen, die in die Armee eingeteilt waren: bis zum Ende des Jahres, in dem sie nach der Militärgesetzgebung aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wären. [1] | ||||||
| Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben. [2] | ||||||
| Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: | ||||||
| voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist; | ||||||
| gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht; | ||||||
| im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist; | ||||||
| auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 33 Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen |
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| Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. [1] | ||||||
| Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 4 Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit |
||||||
| Für die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit bildet der Oberfeldarzt medizinische Untersuchungskommissionen (UC). | ||||||
| Sie setzen sich zusammen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, die als eidgenössisch diplomierte Ärzte oder Ärztinnen Angehörige der Armee oder durch die Armee angestellt sind. | ||||||
| Den medizinischen UC wird ein Sekretariat für die Verwaltungsarbeiten zugewiesen. | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 5 Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit |
||||||
| Für die medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit sind zuständig: | ||||||
| während eines Dienstes: die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen; | ||||||
| ausserhalb eines Dienstes: die dafür angestellten Ärzte und Ärztinnen der Sanität der Logistikbasis der Armee (LBA); | ||||||
| für die Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen: das FAI. | ||||||
| Die mit der Betreuung der Truppe beauftragten Ärzte und Ärztinnen sind an den Entscheid der medizinischen UC gebunden. | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 2 [1] Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit |
||||||
| Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich. | ||||||
| Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
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| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 9 Entscheid |
||||||
| Die Entscheide der medizinischen UC über die Militärdiensttauglichkeit richten sich nach den Vorgaben des Anhangs 1; bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. [1] | ||||||
| Ist ein Mitglied der medizinischen UC mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann es verlangen, dass seine Einwände in den Akten festgehalten werden. | ||||||
| Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Berichtigung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 6 [1] Zeitpunkt |
||||||
| Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 1 [1] Grundsatz |
||||||
| Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093; BBl 2008 2707). | ||||||
|
SR 511.12 VMBM Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Art. 2 [1] Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit |
||||||
| Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich. | ||||||
| Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 57 Kürzung des Lohnanspruchs - (Art. 29 BPG) |
||||||
| Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 56 Absatz 2 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch. [1] | ||||||
| Die Kürzung nach Artikel 56 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalles oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss. | ||||||
| Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn die angestellte Person eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat. | ||||||
| Die zuständige Stelle kann den Lohnanspruch nach Artikel 56 Absätze 1 und 2 kürzen oder in schweren Fällen entziehen, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a verweigert. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013 (AS 2013 1515). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803). | ||||||
|
SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 2 Zweck |
||||||
| Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. [1] | ||||||
| Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. | ||||||
| Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843; BBl 2001 6127). | ||||||
|
SR 824.01 ZDV Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung Art. 18 [1] Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung - (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG) |
||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen. | ||||||
| Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung: | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist; | ||||||
| in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist; | ||||||
| ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind. | ||||||
| Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen. | ||||||
| Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen. | ||||||
| Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig. | ||||||
| Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein. | ||||||
| Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI. | ||||||
| Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). | ||||||
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SR 824.0 ZDG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz Art. 65 [1] Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23). | ||||||
| Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||