Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4973/2014

Urteil vom 29. September 2016

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Besetzung
Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt

für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (...) aufgrund eines gutgeheissenen Gesuchs um Familiennachzug zu ihrem damaligen Ehemann (B._______, gleiche N-Nummer) in die Schweiz ein. Am 4. Mai 1998 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.

B.
Am 4. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen. Das BFM wies in seinem Schreiben auf verschieden Auffälligkeiten in den alten Reiseausweisen der Beschwerdeführerin hin und teilte ihr mit, es gehe aufgrund dieser Auffälligkeiten davon aus, dass sie sich vom (...) bis am (...) im Irak aufgehalten habe. Zudem gehe es davon aus, dass die Beschwerdeführerin gewisse fehlende Seiten in ihrem alten Reisepass mutwillig herausgerissen und vernichtet habe, da sich darauf mutmasslich irakische Stempel befunden hätten. Das Unkenntlichmachen eines Stempels sowie die Tatsache, dass sie zwei Reiseausweise verloren beziehungsweise vollständig zerstört habe, seien starke Hinweise darauf, dass sie regelmässig in den Irak reise und dies zu verheimlichen versuche. Das BFM gehe davon aus, dass sie sich durch die Reisen in ihren Heimatstaat Irak freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 14. Juli 2014 an, um sich schriftlich dazu zu äussern.

C.
Mit Schreiben an das BFM vom 12. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung von Kopien der relevanten Beweismittel und teilte mit, dass sie nie in den Irak eingereist sei.

D.
Am 22. Juli 2014 liess das BFM der Beschwerdeführerin Kopien der relevanten Stellen ihres alten Reiseausweises und einen Auszug aus dem Befund einer Ausweisprüfung zukommen. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin zudem eine Nachfrist für die Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. August 2014.

E.
Am 24. Juli 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, sie brauche einen Anwalt, um auf das Schreiben reagieren zu können. Sie habe versucht, einen Anwalt zu finden, aber ohne Erfolg, da die meisten Anwälte in den Ferien seien. Zudem gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, sie müsse viele Medikamente nehmen und könne deshalb diese Angelegenheit nicht bearbeiten. Deshalb bitte sie um Fristverlängerung bis zum 31. August 2014.

F.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 aberkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief ihr Asyl.

G.
Am 6. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei nach wie vor anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hiess das Gericht gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 10. Oktober 2014 eine Person zu benennen, die ihr als amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden solle.

I.
Am 8. Oktober 2014 ersuchte der rubrizierte Rechtsanwalt darum, zum amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt zu werden. Zudem ersuchte er um Zusendung der Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlichen Rechtsbeistand und stellte ihm Kopien der Akten des laufenden Beschwerdeverfahrens zu. Für Einsicht in die Akten des BFM verwies ihn das Gericht an das Bundesamt. Schliesslich setzte das Gericht Frist bis zum 30. Oktober 2014 um eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen.

K.
Nach zweimaliger Erstreckung der Frist, letztmals bis zum 8. Dezember 2014, reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 eine Beschwerdeergänzung ein.

L.
Am 17. Dezember 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 19. Dezember 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am 5. Februar 2015 replizierte die Beschwerdeführerin.

M.
Am 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine vorläufige Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, indem sie ihren Antrag auf Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 24. Juli 2014 nicht gutgeheissen, sondern in der angefochtenen Verfügung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls abgewiesen habe. Sie macht geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, innert der angesetzten Frist rechtliche Hilfe zu organisieren, da viele Anwälte aufgrund der Ferienzeit verhindert gewesen seien, sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und sie das notwendige Geld hätte ausleihen müssen.

3.2 Die Vorinstanz lehnte das Begehren in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung ab, es handle sich nicht um eine so komplexe Fragestellung, als dass für die Stellungnahme zwingend ein Anwalt notwendig gewesen wäre. Nur die Beschwerdeführerin allein könne wissen, ob sie in den Irak eingereist sei, was sie im Übrigen bereits verneint habe.

3.3 Die Vorinstanz verkennt mit dieser Argumentation, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nicht alleine von der Frage abhängen, ob die Beschwerdeführerin in den Irak eingereist ist oder nicht, sondern auch von den Umständen dieser Reise und der Situation im Heimatland (vgl. E. 4.2). Dies war für die Beschwerdeführerin jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal die Vorinstanz sie in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme vom 4. Juli 2014 nicht auf diese Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Widerrufs des Asyls hingewiesen hatte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung zeitlich nicht dringlich war und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls für die Betroffenen von nicht zu unterschätzender Bedeutung sind, so dass nicht ohne weiteres erhellt, wieso die Vorinstanz einer Erstreckung der Frist nicht zumindest teilweise zustimmen konnte. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Vorinstanz damit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verstossen hat, da die Verfügung - wie zu zeigen sein wird - unabhängig davon aus materiellen Gründen aufzuheben ist und es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, die materiellen Rügen der Beschwerde zu prüfen.

3.4 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt, so dass sie spätestens auf Beschwerdeebene in der Lage war, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör in angemessener Weise wahrzunehmen.

4.

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziff. 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziff. 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Ziff. 2-4 Unterkategorien der Ziff. 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland entbinden. Zudem muss - entgegen den Aussagen des SEM in seiner Vernehmlassung - in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).

4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im Jahr (...) erfolgten Reise in den Irak freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsichtigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).

Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vor, bei der Durchsicht ihres alten Reiseausweises Nr. (...), ausgestellt am (...) und gültig bis (...), beziehungsweise (...), habe sie festgestellt, dass dieser auf Seite (...) die folgenden Stempel aufweise: einen türkischen Einreisestempel vom (...), abgestempelt in C._______, einen türkischen Ausreisestempel vom (...), abgestempelt am türkisch-irakischen Grenzübergang in D._______, einen türkischen Einreisestempel vom (...), abgestempelt am türkisch-irakischen Grenzübergang in D._______, und einen türkischen Ausreisestempel vom (...), abgestempelt am Flughafen von E._______. Auf Seite (...) gebe es einen handschriftlichen Vermerk auf Türkisch, wonach das Auto mit dem Handelszertifikat Nr. (...) am (...) am Zoll von C._______ eingeführt und an den Zoll von D._______ weitergeschickt worden sei. Auf Seite (...) sei zudem am Stempelabdruck in Dreieckform vom (...) eine mechanische Rasur vorgenommen und der Stempel damit unkenntlich gemacht worden.

Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der türkischen Aus- und Einreisestempel vom (...) beziehungsweise vom (...), abgestempelt am türkisch-irakischen Grenzübergang D._______, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) bis am (...) ausserhalb der Türkei aufgehalten habe. Da D._______ der Grenzübergang zum Nordirak sei, sei daraus der logische Schluss zu ziehen, dass sie sich in diesem Zeitraum im Irak aufgehalten habe.

Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe diesem Vorwurf nichts Substantielles entgegenzubringen vermocht. In ihrem Schreiben vom 12. Juli 2014 habe sie bestritten, in den Irak eingereist zu sein. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Schutzbehauptung ohne jegliche Substanz, welche die gemachten Schlussfolgerungen nicht zu wiederlegen vermöge.

Hinzu komme, dass auch die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ernsthaft in Frage gestellt werden müsse. So habe sie wegen Verlusts und Zerstörung ihres Reiseausweises zweimal innert vier Jahren um Ausstellung eines neuen Ausweises ersucht. Dass dies innerhalb von vier Jahren gleich zweimal passiere, erwecke ein gewisses Misstrauen. Es mute zudem einigermassen erfahrungswidrig an, dass sie den Reiseausweis Nr. (...), ausgestellt am (...) und gültig bis (...), wie behauptet auf unbekannte Art und Weise verloren habe. Auffallend sei zudem, dass die Verlustmeldung kurz vor Ablauf des Gültigkeitsdatums beziehungsweise kurz vor der Erneuerung des Ausweises erfolgt sei, was berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Ihren Reiseausweis Nr. (...), ausgestellt am (...) und gültig bis (...), habe sie ohne Angabe von Gründen retourniert. Aufgrund des Zustandes der verbliebenen Seiten müsse davon ausgegangen werden, dass diese mit Wasser in Berührung gekommen seien, so dass zu vermuten sei, dass sie den Ausweis in der Waschmaschine gewaschen habe, zumal sie dies bereits in der Vergangenheit mit dem Reiseausweis ihres Exmannes gemacht habe. Es entbehre jegliche Realität, dass nach dem Waschen des Ausweises ein Grossteil der Seiten gänzlich fehlten. Dass jemand wiederholt eine Reiseausweis in der Waschmaschine wasche, so das praktisch keine Seiten mehr vorhanden seien, müsse als in hohem Masse realitätsfremd und erfahrungswidrig bezeichnet werden. Damit sei ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt und es dränge sich der Schluss auf, dass Verlust und Zerstörung ihrer Reiseausweise nicht aus Unachtsamkeit sondern mutwillig erfolgt seien, um weitere Reisen in den Heimatstaat zu vertuschen.

Schliesslich sei auch das Unkenntlichmachen eines Stempels ein starker Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin regelmässig in den Irak reise, dies jedoch zu verheimlichen versuche. Zudem schwäche ein solche Manipulation ihre Glaubwürdigkeit ebenfalls massiv.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass namentliche aufgrund der Stempeleinträge im Reisepass und ihrer fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit davon auszugehen sei, dass sie sich zumindest im Zeitraum vom (...) bis am (...) im Irak aufgehalten habe.

Angesichts dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat freiwillig, das heisst, ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, erfolgt sei. Auch das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung sei erfüllt, ebenso wie die Gewährung von effektivem Schutz durch den Heimatstaat.

5.2 In ihrer Beschwerde vom 6. September 2014 entgegnet die Beschwerdeführerin, sie leide seit langem unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, die sich nach ihrer Scheidung und mit dem Alter verschlechtert hätten. Seit ihrer Scheidung habe sie fast keine Kontakte mehr mit den Leuten und sei sozusagen von ihren Herkunftsleuten sozial isoliert. Im Jahre (...) sei sie im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ex-Ehemann in die Schweiz eingereist. Das Leben mit ihrem Ex-Ehemann sei aber nicht einfach gewesen. Insbesondere aufgrund ihrer (...) habe es immer wieder Probleme in ihrer Ehe gegeben, er und seine Familie hätten sich (persönliche Verhältnisse). Der Druck auf sie sei enorm gewesen, sie habe Vieles aus Zwang machen müssen, da sie Angst gehabt habe, ihre Ehe zu verlieren; auch ihre damalige Heimatreise sei aus diesem Zwang erfolgt. Ihr Ex-Ehemann und seine Familie hätten gewollt, dass sie sie besuche und dazu ihren Ex-Ehemann begleite. Als Ehefrau habe sie ihn begleiten müssen. Der Druck ihres Ehemannes habe immer mehr zugenommen und schliesslich hätten sie sich scheiden lassen. Sie sei krank und beziehe Sozialhilfe, der Kanton werde ihre Bewilligung entziehen, da sie Sozialhilfe beziehe. Sie könne sich nicht vorstellen, in den Irak zurückzukehren, da sie als geschiedene Frau dort noch mehr Probleme bekäme. Ihre Aussage, sie sei nie im Irak gewesen, sei falsch gewesen, was sie zugebe. Sie sei aber nicht freiwillig in den Irak gereist, sondern unter Zwang der Familie ihres Ex-Ehemannes.

5.3 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. Dezember 2014 führt die Beschwerdeführerin zudem aus, sie habe im Irak (...) Fehlgeburten erlitten und ihre Ehe (...). Darunter habe sie sehr gelitten (persönliche Verhältnisse). Sie habe grosse Angst gehabt, dass sie von ihrem Ehemann verlassen werde, weshalb sie fast allen seinen Befehlen gehorcht habe. Im Jahr 2002 habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass es wichtig sei, dass sie zusammen seine Familie in Kurdistan (Nordirak) besuchten. Als sie ihrem Ehemann gesagt habe, dass sie als anerkannte Flüchtlinge gar nicht nach Kurdistan reisen dürften, sei er wütend geworden und habe ihr gesagt, sie habe als Ehefrau zu gehorchen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als ihm zu gehorchen und nach Kurdistan zu reisen. Beim Aufenthalt bei der Familie des Ehemannes habe sie dann erfahren, was der wahre Grund für die Reise nach Kurdistan gewesen sei, nämlich, dass ihr Ehemann eine weitere Frau habe nehmen wollen. Nach dem Recht in Kurdistan dürfe ein Mann zwei Frauen haben, aber nur, wenn die erste Frau ihr Einverständnis dazu gebe. Ihr sei gesagt worden, sie sei daran schuld, dass ihr Ehemann eine zweite Frau nehmen müsse, (persönliche Verhältnisse). Unter dem Druck der Familie des Ehemannes sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als eine solche Erklärung zu unterzeichnen. Sie sei daraufhin zu ihren Eltern in Kurdistan gegangen und anschliessend alleine in die Schweiz zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführerin fügt an, es gehe ihr psychisch sehr schlecht und sie sei in psychiatrischer Behandlung. Sie sei auch seit Jahren sehr vergesslich. Deshalb seien ihr die Missgeschicke betreffend die Reiseausweise passiert und ein Reiseausweis sei versehentlich sogar in der Waschmaschine gewaschen worden. Es könne deshalb nicht davon gesprochen werden, dass ihre persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund dieser Missgeschicke mit dem Reiseausweis ernsthaft in Frage gestellt werde. Die Beschwerdeführerin wolle ihre eine Reise in das Heimatland nicht vertuschen, sie sei jedoch nicht mehrmals in das Heimatland gereist.

5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 weist die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG nicht um eine Kann-Bestimmung handle, die einen Ermessensspielraum zulasse. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin treffe es zu, dass sie sich im Jahr (...) in ihr Heimatland begeben habe, somit seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf gegeben. Der Asylwiderruf habe zudem keinen Einfluss auf die Aufenthaltsbewilligung und damit keine nachteiligen Folgen.

5.5 In ihrer Replik vom 5. Februar 2015 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz verkenne, dass sie sich nicht freiwillig in den Irak begeben habe, sondern unter grossem psychischen Druck ihres damaligen Ehemannes dazu gezwungen worden sei. Sie sei seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. F._______, der die gesamte Situation der Beschwerdeführerin gut kenne und sie bestätigen könne. Sie beantrage deshalb, dass bei Herrn Dr. F._______ ein Bericht über ihre Behandlung eingeholt werde.

6.

6.1 Auf Beschwerdeebene unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) in den Irak reiste und sich dort vom (...) aufhielt. Dies ergibt sich erstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den Ausreisestempeln des türkischen Grenzüberganges in den (Nord-)Irak und wird zweitens von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht (mehr) bestritten.

6.2 Die Vorinstanz insinuiert zudem in der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführerin wohl noch weitere Reisen in ihren Heimatstaat unternommen habe. Sie leitet dies daraus ab, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich vermindert sei, da sie zweimal ihren Reiseausweis gewaschen habe und zudem Seiten aus einem der gewaschenen Reisepässe entfernt habe, die weitere Stempel von Grenzübergängen enthalten haben könnten. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei zudem insofern herabgesetzt, als einer ihrer Reisepässe einen unkenntlichen Stempel enthalte. Die Beschwerdeführerin verneint weitere Reisen in den Irak.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus den von der Vorinstanz aufgeführten Umständen tatsächlich gelitten hat. Deshalb schliesst auch das Gericht nicht aus, dass die Beschwerdeführerin weitere Reisen in den Irak unternommen hat und versucht, diese den Asylbehörden zu verheimlichen. Trotzdem ist festzustellen, dass weitere Heimatreisen der Beschwerdeführerin weder bewiesen noch überwiegend wahrscheinlich gemacht sind. Indem die Vorinstanz ihre Vermutungen aus dem blossen Umstand ableitet, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark vermindert sei, verkennt sie das anwendbare Beweismass. Konkrete Hinweise auf zusätzliche Reisen in den Irak liegen nicht vor. Auch wenn der Vorinstanz der volle Beweis der Heimatreise aufgrund der zerstörten Reisepässe der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, müsste sie diese doch mindestens überwiegend glaubhaft machen, was ihr nicht gelingt.

6.3 Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vom (...) im Irak aufhielt. Von weiteren Heimatreisen ist bei der heutigen Aktenlage nicht auszugehen.

7.
Bezüglich der Heimatreise der Beschwerdeführerin von (...) ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin damit freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland, dem Irak, getreten ist, ob sie beabsichtigte, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob dieser Schutz tatsächlich gewährleistet wurde.

7.1 Die Freiwilligkeit des Kontaktes mit dem Heimatstaat bedingt, dass die Kontaktaufnahme ohne äusseren Zwang geschieht. Die Rechtsprechung führt dafür beispielhaft Zwang durch die Umstände im Asylland oder die Behörden des Heimatstaates an. Zudem kann auch ein starker moralischer Druck die Freiwilligkeit ausschliessen (BVGE 2010/17 E. 5.2.1; EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a und b S. 103). Es ist aber auch denkbar, dass der Zwang durch eine andere Privatperson, die eine faktische Verfügungsgewalt über die betroffene Person ausübt, die Freiwilligkeit eines Kontaktes mit dem Heimatstaat auszuschliessen vermag. Zu denken ist in erster Linie die elterliche Gewalt (respektive Sorge) über ihre minderjährigen Kinder, jedoch ist ein solcher Ausschluss der Freiwilligkeit auch in einer Ehegemeinschaft denkbar, in der die eine Person faktisch den Entscheidungen der anderen ausgeliefert ist. Dafür vorausgesetzt ist erstens eine grundsätzliche Abhängigkeit der betroffenen Person und zweitens ein konkreter Zwang bezüglich der in Frage stehenden Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat.

In diesem Sinn erscheint vorliegend zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Reise in den Nordirak im Jahr (...) tatsächlich freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland trat, oder ob die Reise, und damit der Kontakt mit dem Heimatstaat, nicht zum überwiegenden Teil unter dem Druck ihres damaligen Ehemannes erfolgte. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe auf Beschwerdeebene lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann - (persönliche Verhältnisse) und wohl auch aufgrund allgemeiner kultureller Normen und Erwartungen - zu einem grossen Teil ausgeliefert war. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr damaliger Ehemann habe sie zu dieser Reise gezwungen, damit sie seiner Zweitehe mit einer anderen Frau im Nordirak zustimme. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird dadurch gestützt, dass ihr damaliger Ehemann sich am (...) von der Beschwerdeführerin scheiden liess und am (...) eine andere irakische Frau heiratete (wobei bereits am (...) [das] gemeinsame [Kind] der beiden zur Welt gekommen war). Hinweise darauf, dass diese Aussagen der Beschwerdeführerin nicht stimmen, ergeben sich keine und werden auch von der Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht angeführt.

Es braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob die Heimatreise der Beschwerdeführerin in diesem Sinn tatsächlich unfreiwillig erfolgt ist. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist unabhängig davon nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Heimatreise eine Unterschutzstellung beabsichtigte.

7.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es darauf an, inwiefern die betroffene Person tatsächlich Kontakt mit den Behörden ihres Heimatlandes hatte oder solchen in Kauf nahm, zum Beispiel durch regulär erfolgte und mit behördlichen Grenzkontrollen verbundene Grenzübertritte. Zudem kommt es auf die Motive für die Heimatreise an: Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise darstellen (BVGE 2010/17 E. 5.2.3).

Im Reisepass der Beschwerdeführerin befinden sich keine Stempel von irakischen Behörden, womit nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe bei ihrer Ein- oder Ausreise Kontakt mit irakischen Behörden gehabt. Die Einreise der Beschwerdeführerin in den Irak im (...) erfolgte gemäss den türkischen Stempeln in ihrem Reiseausweis über den türkisch irakischen Grenzübergang D._______. Dieser liegt auf irakischer Seite in der Nähe der Stadt G._______, die sich in der Provinz H._______ im kurdischen Nordirak befindet. Die Ausreise im (...) erfolgte gemäss den türkischen Stempeln im Reiseausweis der Beschwerdeführerin über den gleichen Grenzübergang. Der Nordirak stand zur Zeit ihrer Reise in den Irak im Jahr (...) in tatsächlicher Hinsicht nicht unter der Kontrolle des irakischen Zentralstaates, der seine administrativen Institutionen faktisch aus dem damaligen nordirakischen Gebiet (sprich den kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) zurückgezogen hatte, sondern unter derjenigen der kurdischen Behörden des Nordiraks, der KDP, Kurdistan Democratic Party, und der PUK, Patriotic Union of Kurdistan (EMARK 2000 Nr. 15 E. 9d m.w.H.). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Reise in den Nordirak beabsichtigt, den Schutz ihres Heimatstaates, sprich des irakischen Zentralstaates, in Anspruch zu nehmen. Gemäss ihren grundsätzlich glaubhaften Ausführungen hielt sie sich während ihres Aufenthaltes bei den Verwandten ihres Mannes auf. Den Asylakten lässt sich entnehmen, dass diese in der nordirakischen Stadt H._______ leben. In dieser Stadt lebten auch die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor ihrer Ausreise in die Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, zu der sie sich anschliessend begeben haben will, ebenfalls in H._______ lebt (respektive lebte, sie ist inzwischen verstorben). Auf der anderen Seite weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Reise in den Irak (...) die kurdisch beherrschten Gebiete verlassen hätte. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie keinen Kontakt mit den zentralirakischen Behörden hatte. Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin ihre Reise in den (Nord-)Irak zumindest unter einem starken Druck ihres Ehemannes und von dessen Familie unternahm, der sie aufgrund (persönliche Verhältnisse) ausgeliefert war.

Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Reise beabsichtigte, den Schutz des Irak in Anspruch zu nehmen. Es braucht damit nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin im Sinne der dritten Voraussetzung im Irak tatsächlich Schutz geniessen würde.

7.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz entschieden zu widersprechen ist, wenn sie ausführt, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls habe keinen Einfluss auf die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, hat diese Entscheidung durchaus potentiell einschneidende Konsequenzen: Nicht nur verliert die betroffene Person ihren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 60 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG, was angesichts der Möglichkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG auch bei einer Person mit Niederlassungsbewilligung von Bedeutung sein kann. Zudem verlieren betroffene Personen den strikten Schutz des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots. Entsprechend ist auch darauf zu verweisen, dass auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls in jedem Fall verhältnismässig sein müssen (EMARK 1993 Nr. 22 E. 4b) und die Vorinstanz entsprechend gehalten ist, in jedem Einzelfall eine Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit wäre im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Heimreise der Beschwerdeführerin vor mehr als (...) Jahren stattfand.

7.4 Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Berichts ihres Psychiaters verzichtet werden.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 3454.90 ein (11.75 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 379.-, inkl. MWST). Dies erscheint angesichts des speziell gelagerten Falles, der umfangreiche Abklärungen des Sachverhaltes erforderte, angemessen. Insgesamt ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 3454.90 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3454.90 auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Tobias Grasdorf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4973/2014
Date : 29. September 2016
Published : 12. Oktober 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM vom 8. August 2014


Legislation register
AsylG: 6  7  60  63  105  106  108
AuG: 63
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
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