Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7605/2007/noc
{T 0/2}

Urteil vom 10. August 2009

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien
A_______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. April 2007 in Sachen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf / N (...).

Sachverhalt:

A.
Das vom Beschwerderführer am 17. April 1998 eingereichte Asylgesuch wurde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. Januar 2003 gutgeheissen und das Bundesamt gleichzeitig angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

In diesem Verfahren hat sich Peter Frei, Rechtsanwalt, Zürich, mit Vollmacht vom 1. September 1998 "betreffend Asylverfahren" als vom Beschwerdeführer mandatierter Rechtsvertreter ausgewiesen.

B.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Flüchtlingspass weise namentlich Stempel aus dem Irak von April 2004 auf. Zudem verfüge das BFM über weitere Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer bei seiner Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet und sich längere Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten habe; hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.

Diese Verfügung wurde an die private Wohnadresse des Beschwerdeführers in (...), und ohne Kopie an seinen damaligen, respektive bisherigen Rechtsvertreter, zugestellt. Die betreffende Sendung ist von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" dem BFM retourniert worden.

C.
Das BFM hat mit Verfügung vom 13. April 2007 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen mehreren Aufenthalten im Heimatstaat im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aberkannt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das ihm gewährte Asyl widerrufen.

Diese Verfügung wurde wiederum an die private Adresse des Beschwerdeführers und ohne Kopie an seinen damaligen respektive bisherigen Rechtsvertreter gesandt, wobei die Sendung erneut von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde.

In der Folge erliess das BFM am 8. Juni 2007 eine Rechtskraftmitteilung an (kantonale Behörde) und führte dabei aus, die Verfügung des BFM vom 13. April 2007 sei nach unbenutzter Beschwerdefrist am 25. Mai 2007 rechtskräftig geworden.

D.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 19. Juli 2007 telefonisch und mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juli 2007 an das BFM und hielt dabei fest, er habe weder die Verfügung des BFM vom 26. März 2007 noch diejenige vom 13. April 2007 erhalten. Er trug zudem erläuternde Ausführungen zu seiner mit vielen Reisen verbundenen Erwerbstätigkeit und zu seinem Wohnsitz vor, wobei er insbesondere um Berichtigung der Rechtskraftmitteilung ersuchte.

E.
Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2007 namentlich auf die Bestimmungen im Asylgesetz zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden sowie zur Zustellung von Postsendungen (Art. 8 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
und Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG) hin und führte dazu aus, es habe keine Veranlassung, auf seine Verfügung vom 13. April 2007 zurückzukommen, nachdem sowohl das Schreiben vom 26. März 2007 als auch die Verfügung vom 13. April 2007 an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers zugestellt worden seien.

F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie Kenntnis vom Asylwiderrufsverfahren erlangt; er sei im Zeitpunkt des Entscheides anerkannter Flüchtling gewesen, weshalb er den vom BFM genannten asylrechtlichen Bestimmungen nicht unterstanden sei und die vom Bundesamt abgeleitete fiktive Zustellung des BFM-Entscheides nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nicht rechtsgültig sei, wobei er nochmals darum ersuchte, sich zum Asylwiderruf schriftlich äussern zu können.

G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit Schreiben vom 30. August und 3. Oktober 2007 an das BFM und ersuchte dabei um die Offenlegung der Verfahrensakten und um eine ordentliche Zustellung einer Verfügung an die Adresse des Rechtsvertreters.

H.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, das Bundesamt habe seine beiden Sendungen an die korrekte, private Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt und der 25. April 2007 gelte als fiktiver Zustellungszeitpunkt gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG.

I.
Aus den Verfahrensakten geht weiter hervor, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - dem Beschwerdeführer eröffnet - den Flüchtlingsreiseausweis des Beschwerdeführers Nr. (...) entzogen hat und diesen gleichzeitig aufgefordert hat, diesen Ausweis innert 30 Tagen dem BFM zu retournieren.

J.
Mit Eingabe seines Vertreters vom 9. November 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte dabei die Aufhebung der BFM-Verfügungen vom 13. April 2007 und 10. Oktober 2007 und die Feststellung der erfolgten Asylgewährung als anerkannter Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2007 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zu der - an den Beschwerdeführer erfolgten - Zustellung der Verfügungen vom 13. April und 10. Oktober 2007 zu äussern. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2007 machte das BFM weitere Ausführungen zur Zustellung der beiden Verfügungen und hielt an der Korrektheit deren daraus abgeleiteten fiktiven Eröffnung und am erfolgten Eintritt der Rechtskraft fest.

Das BFM hob gleichzeitig die Verfügung vom 10. Oktober 2007 betreffend Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge auf und ersetzte diese mit einer gleichlautenden Verfügung vom 30. November 2007, welche dem Rechtsvertreter zugestellt wurde.

M.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 legte der Rechtsvertreter dar, er gehe davon aus, dass sich eine weitere Beschwerdeeingabe gegen die gleichlautende Verfügung betreffend Reiseausweisentzug erübrige, wobei er explizit um Feststellung der aufschiebenden Wirkung respektive der Gültigkeit des Reisedokumentes ersuchte.

N.
Die für die Beurteilung der Beschwerde gegen den vom BFM verfügten Asylwiderruf damals zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts überwies die Beschwerdeakten betreffend Ausweisentzug an die hierfür zuständige Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung.

O.
Der zuständige Instruktionsrichter der Abteilung III stellte mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Reiseausweisentzug fest und sistierte gleichzeitig das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, bis die Abteilung V über das Beschwerdeverfahren betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft befunden habe.

P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeeingabe vom 9. November 2007 fristgerecht eingereicht worden ist und diese aufschiebende Wirkung habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Rechtskraftmitteilung an (die kantonale Behörde) zu Unrecht ergangen sei und daher keine Rechtswirkung entfalte und die diesbezüglichen Registereinträge im ZEMIS entsprechend zu berichtigen seien. Dem Beschwerdeführer wurden Farbkopien des eingereichten Reisepasses zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerdeeingabe zu ergänzen, allfällige Beweismittel nachzureichen und zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu beziehen.

Q.
Mit Replikeingabe vom 26. November 2008 hielt der Beschwerdeführer nochmals daran fest, dass er seit seiner Einreise (in die Schweiz) nie in den Heimatstaat Irak zurückgereist sei. Der ihm in Farbkopie übermittelte Reiseausweis weise für 2003 eine Reise nach Iran und für das Jahr 2004 insgesamt vier Reisen von wenigen Tagen - zwischen dem 7. März und dem 18. August 2004 - nach Syrien aus. Diese Reisen seien aus familiären Gründen vorgenommen worden, namentlich wegen der ernsthaften Erkrankung seines Vaters, welcher 2006 verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zu Treffen mit seinem Vater in Syrien oder der Türkei gereist, ohne dass es je zu einer Zusammenkunft gekommen sei. Er sei insgesamt viermal nach Syrien, bis an die irakische Grenze gereist, habe aber die irakische Landesgrenze kein einziges Mal überschritten. Ein solches Unterfangen wäre zur damaligen Zeit gar nicht möglich gewesen, zumal die US-Truppen an der irakischen Grenze von allen Personen einen Nachweis ihrer irakischen Staatsangehörigkeit verlangt hätten. Der Beschwerdeführer habe seine irakischen Identitätspapiere beim BFM deponiert und habe nur einen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge vorweisen können. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher Hinsicht den völkerrechtlichen Schutz seines Heimatstaates erlangt habe, noch in subjektiver Hinsicht diesen Schutz gewollt habe. Im weiteren reichte er eine Todesbescheinigung betreffend seinen Vater im Original zu den Akten.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde das BFM zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen.

Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 verwies das BFM auf mehrere, konkret erläuterte, Stempel im Reiseausweis des Beschwerdeführers, welche auf zwei getätigte Irak-Reisen hinweisen würden:

So sei er am 7. März 2004 bei Edirne in die Türkei eingereist und am 8. März bei Kilis nach Syrien ausgereist (S. 13 des Reiseausweises). Am 9. März sei er von Syrien aus mit seinem Fahrzeug (...), mit welchem er bereits in die Türkei eingereist sei, in den Irak gelangt (S. 10 des Ausweises). Bei den (...) Stempeln handle es sich um irakische Ein- und Ausreisestempel. Am 19. April 2004 sei der Beschwerdeführer wieder aus dem Irak ausgereist und nach Syrien eingereist. Syrien habe er per Flugzeug am 22. April 2004 von Damaskus aus verlassen.

Die zweite Reise habe im Sommer 2004 stattgefunden: Am 1. Juni 2004 sei er mit dem Schiff bei Izmir in die Türkei eingereist, wiederum mit einem Fahrzeug (...). Vom 2. auf den 3. April (recte: Juni) sei er von der Türkei aus nach Syrien gelangt, via Cilvecösükava/Bab Elhava. Am 16. August 2004 sei er vom Irak wieder nach Syrien eingereist, bei Yarubiyah. Am 18. August sei er über Damaskus wieder aus Syrien ausgereist (S. 18 des Ausweises).

Für das BFM sei damit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer mindestens zwei Mal für je cirka 6 Wochen in den Irak begeben habe.

S.
Diese Vernehmlassung hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, im Januar 2009 bei der gerichtsinternen Fachstelle "Länderexpertisen" sowie bei weiteren gerichtsexternen Fachstellen weitere Abklärungen durchführen zu lassen, welche ergeben haben, dass die irakischen Behörden in der Vergangenheit irakische Feuchtstempelabdrücke (Ein- und Ausreisestempel) verwendet hätten, die ein (...) Erscheinungsbild aufwiesen.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Richterin Christa Luterbacher als vorsitzende Richterin - zufolge Pensionierung der bisher zuständigen Richterin - die Leitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übernommen hat. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer über die vorgenommenen Abklärungen in Kenntnis gesetzt und ihm wurden die diesbezüglichen Aktenstücke - unter Abdeckung der gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geheim zu haltenden Stellen - offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Abklärungen und deren Ergebnissen sowie zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern und gegebenenfalls weitere Beweismittel einzureichen.

T.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er halte grundsätzlich an seiner bisherigen Sachdarstellung fest. Der vom BFM geltend gemachte zweite Irak-Aufenthalt werde in zeitlicher Hinsicht unzutreffend dargestellt. Zudem weise der Reiseausweis bloss auf Seite 10 zwei (...) Stempel auf, die zweifelhafter Herkunft seien. Für die These des BFM, wonach der Beschwerdeführer im Sommer 2004 zum zweiten Mal in den Nordirak gereist sei, befinde sich hingegen auf Seite 18 des Ausweises kein einziger Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 tatsächlich zweimal nach Syrien gereist in der Absicht, die Grenze zum Irak zu überschreiten, um seinen kranken Vater zu besuchen und diesen mit dem Fahrzeug - Kennzeichen (...) - zur Behandlung nach Syrien zu bringen. Sein Vorhaben sei jedoch jedes Mal gescheitert, weil er am Grenzübergang Yarubiyah von den US-Truppen am Grenzübertritt gehindert worden sei, da er seine irakische Staatsangehörigkeit nicht habe nachweisen können. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat. Er anerkenne, dass die (...) Stempelabdrücke auf Seite 10 des Reiseausweises amtliche Stempel der Grenzkontrolle von Yarubiyah darstellen könnten. Sie seien aber einerseits nicht leserlich und daher kein Beweis für die These des Grenzübertritts. Andererseits habe der Beschwerdeführer am 9. März 2004 diesen Ausweis an der irakischen Grenze bei Yarubiyah den amerikanischen Grenzbeamten abgegeben und mehrere Stunden auf dessen Rückgabe warten müssen, bevor er - ohne Grenzübertritt - habe abziehen müssen. Vermutlich seien die beiden Stempelabdrücke in dieser Zeit angebracht worden. Zur damaligen Zeit seien alle Einreisen in den Irak - und mit Sicherheit jene am Grenzübergang Yarubiyah - von den US-Truppen registriert und dokumentiert worden, weshalb er mit einem entsprechenden Abgleich der Daten einverstanden sei. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer Kontoauszüge seiner schweizerischen Bank beschafft, aus denen hervorgehe, dass er in der fraglichen Zeitspanne regelmässig im Raum (...) mit einer Bankkarte Barbezüge vorgenommen habe, was im Widerspruch zu den vom BFM behaupteten Irakreisen stehe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Herbst 2008 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und sei fast drei Monate lang stationär in der (...) Psychiatrie hospitalisiert worden, wobei die Nachreichung eines ausführlichen Arztberichtes in Aussicht gestellt wurde.

Dieser Eingabe wurden mehrere Bankauszüge der (Name der Bank) (Monatsauszüge März - Juli 2004) sowie eine Spitalaustrittsbestätigung, datiert vom 3. Februar 2009, nachgereicht.

U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Spitalbericht der (...) Psychiatrie einzureichen.

V.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte der Beschwerdeführer drei medizinische Berichte ein:
Bericht B_______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2008
Austrittsbericht des Sanatoriums C_______, Psychiatrische Privatklinik, vom 18. Dezember 2008
Austrittsbericht der (...) Psychiatrie, Stationäre Dienste, vom 11. Februar 2009.

Aus dem erstgenannten Bericht geht die Diagnose einer schwerwiegenden depressiven Krise mit suizidalen Impulsen sowie eine unverarbeitete posttraumatische Belasungssituation hervor. Auf Grund der Suizidalität sei eine stationäre Aufnahme indiziert.

Im Bericht des Sanatoriums C_______ wird die Diagnose des Verdachts auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) gestellt. Auf Grund einer abgelehnten Kostengutsprache sei der Beschwerdeführer in seinen Wohnsitzkanton zurückverlegt worden und werde in der Psychiatrischen Klinik (...) weiter behandelt.

Im Bericht der (...) Psychiatrie führen die behandelnden Fachärzte aus, beim Beschwerdeführer habe sich eine depressive Symptomatik gezeigt. Als Auslöser werde die schwere psychosoziale Problematik mit Arbeits- und Wohnungsverlust und die verzögerte Verlängerung der Arbeitsbewilligung betrachtet. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen.

W.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2009 seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist - wie bereits im Instruktionsverfahren festgestellt worden war (vgl. Sachverhalt, Bst. P) - form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 1. September 1998 Rechtsanwalt Peter Frei mit seiner Rechtsvertretung betraut hat. Dieses Mandat hat das gesamte ordentliche Asylverfahren abgedeckt und war somit umfassender Natur, weshalb Rechtsanwalt Frei seitens des BFM auch bezüglich des im März 2007 eingeleiteten Verfahrens um Asylwiderruf als gewillkürter Rechtsvertreter (vgl. dazu: Res Nyffenegger, zu Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen, 2008. Rz. 6, S. 163) des Beschwerdeführers hätte betrachtet werden und in der Folge sämtliche Zustellungen von Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG an den Rechtsvertreter hätten erfolgen müssen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen der ursprünglich vom BFM vertretenen Auffassung - nach seiner mit Urteil der ARK vom 28. Januar 2003 erfolgten Anerkennung als Flüchtling den in Art. 8 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG definierten Pflichten asylsuchender Personen nicht mehr unterworfen und daher nicht gehalten war, sich während des Verfahrens - um Asylwiderruf - den Behörden zur Verfügung zu halten und diesen jede Adressänderung sofort mitzuteilen.

Wie aus dem obigen Sachverhalt (Bst. B und C) hervorgeht, hat das BFM die Verfügung zum rechtlichen Gehör respektive den Entscheid zum verfügten Asylwiderruf dem Beschwerdeführer direkt zugestellt, was einen Eröffnungsmangel darstellt, aus welchem dem Beschwerdeführer als Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Res Nyffenegger, zu Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Rz. 24, S. 169 ff.). Durch diese mangelhafte Eröffnung ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten, respektive zum verfügten Asylwiderruf verletzt worden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter im Rahmen des vorliegenden Instruktionsverfahrens, namentlich mit Zwischenverfügungen vom 20. November 2008 und 3. Februar 2009, nachträglich ergänzende Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu den die Grundlage des BFM-Entscheides bildenden Stempeleintragungen im Reiseauswes des Beschwerdeführers gewährt hat, führen die dargelegten Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht zwingend für sich alleine betrachtet zur Kassation des angefochtenen Entscheides, sondern können vielmehr als geheilt betrachtet werden.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK)

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den verfügten Asylwiderruf im Wesentlichen mit den Stempeleintragungen im Reiseausweis für Flüchtlinge des Beschwerdeführers, welchen zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März 2004 bis zum 22. April 2004 und ein zweites Mal im August 2004 im Irak aufgehalten habe.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe unzutreffenderweise davon aus, dass er im Jahr 2004 Reisen in sein Heimatland Irak vorgenomen habe, habe daher zu Unrecht seine Flüchtlingeigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Er habe nie die irakische Staatsgrenze überschritten und habe weder tatsächlich den völkerrechtichen Schutz seines Heimatstaates erlangt, noch habe er diesen in subjektiver Hinsicht gewollt. Er sei zwar im Jahr 2004 tatsächlich zweimal nach Syrien gereist in der Absicht, die Grenze zum Irak zu überschreiten. Dabei habe er aber nur seinen kranken Vater abholen und ihn zur medizinischen Behandlung nach Syrien bringen wollen. Dieses Vorhaben sei jedes Mal gescheitert, ohne dass er je irakisches Territorium betreten habe, weil ihm seitens der am Grenzübergang Yarubiyah stationierten US-Truppen der Grenzübertritt verweigert worden sei (vgl. Sachverhalt, Bst. T).

5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass den Erwägungen des BFM im Ergebnis nicht gefolgt werden kann. Das BFM hat die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Unrecht als erfüllt betrachtet, in der Folge unzutreffenderweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und zu Unrecht den Asylwiderruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG verfügt.

5.1 Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Schutzunterstellung erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein; er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss ihm auch tatsächlich gewährt worden sein. Die Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK knüpft an das Verhalten des Flüchtlngs an und geht von der Prämisse aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist (vgl. dazu die immer noch Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 6a und 8 S. 61 und 65, 1996 Nr. 7 E. 8 S. 60 ff.).

5.2 Bei der Beurteilung der Sachlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Regeln des Beweisverfahrens heranzuziehen.

5.2.1 Voranzustellen ist, dass es im Verwaltungsverfahren um die Konkretisierung öffentlichen und somit zwingenden Rechts geht. Die Verwaltungsbehörden sind entsprechend verpflichtet, von sich aus den einschlägigen Rechtssätzen zu einer richtigen Anwendung zu verhelfen. Der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu so weit nötig Beweis zu erheben. Zwar spielen auch die Parteien eine wichtige Rolle bei der Erhebung des Sachverhaltes. Die Behörde ist jedoch nicht an deren Vorbringen gebunden und hat vielmehr den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. in eigener Verantwortung, festzustellen. Die Untersuchungsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist, das ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten Parteien richtig und umfassend verwirklicht werden soll. Die Behörde hat - unter Vorbehalt der in Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verankerten Mitwirkungspflicht der Parteien - aus eigener Initiative den für das Verfahren notwendigen und erheblichen Sachverhalt zu erstellen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abzuklären, darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen und das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger, zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 20 ff., S. 257 ff.)

Als bewiesen erachten darf die Behörde eine Tatsache nur dann, wenn sie von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen klare Beweise, so hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (Rene A. Rhinow / Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 298). Nach dem Wortlaut von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG hat sich die Behörde "nötigenfalls" der im Gesetz aufgelisteten Beweismittel zu bedienen. Sie muss somit nicht zwingend über jedes Sachverhaltselement Beweis führen. Nicht bewiesen werden müssen offenkundige Tatsachen oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssätze. Soweit jedoch die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung verpflichtet sind (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), wird über unbestrittene Sachverhaltselemente, bei denen die Interessenlage gebieten würde, dass die betroffene Partei selbst auf eine allfällige andere Faktenlage hinweist, nicht Beweis geführt. Dies gilt insbesondere in der streitigen Verwaltungsrechtspflege, wo das Gesetz verlangt, dass die Beschwerdebegehren begründet, d.h. auch mit Darlegungen zum Sachverhalt untermauert werden und es somit Sache des Beschwerdeführers ist, auf allfällige Fehler seitens des vorinstanzlich ermittelten Sachverhalts hinzuweisen.

5.2.2 Eine eigene Ausprägung hat die Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren: Zum einen ist sie hier im Vergleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren insofern abgeschwächt, als die Rechtsmittelbehörde den Sachverhalt nicht von Grund auf ermitteln muss, sondern nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz ihn richtig erhoben hat. Zum anderen wird sie durch die Dispositionsmaxime begrenzt. Dieses Prinzip beherrscht die streitige Verwaltungsrechtspflege und ist in Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG verankert worden, wonach eine Beschwerdeschrift ein Begehren und eine Begründung enthalten muss. Die urteilende Behörde ist ihrerseits gehalten, ihren Entscheid auf den so definierten Streitgegenstand auszurichten. Die Pficht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wird daher im Beschwerdeverfahren eingeschränkt durch den Grundatz, dass der Streitgegenstand durch die Parteien - und nicht durch die urteilende Behörde - festgelegt wird.

5.2.3 Im Weiteren gehört zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, auch die Beweisführungspflicht, d.h. die Obliegenheit, den Beweis zu führen. Die Beweisführungslast fällt daher in den vom VwVG beherrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu (René A.Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 909). Allerdings wird diese Last erheblich relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Behörde ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und kann jene Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhalts als tauglich erachtet (vgl. zum Ganzen: Christoph Auer, zu Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler: a.a.O., Rz. 6-15, S. 191 ff.).

5.2.4 Was das Asylverfahren betrifft, verweist Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG auf die Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit das Asylgesetz selbst keine abweichende Spezialbestimmungen enthält. Da solche Spezialbestimmungen für die Feststellung des Sachverhaltes fehlen, geltend die Bestimmungen von Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG. Allgemein bedeutet dies für das Asylverfahren, dass Vorbringen der asylsuchenden Person von den Asylbehörden soweit als möglich überprüft werden müssen, falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegengehalten werden. Was die Behörde den Vorbringen einer asylsuchenden Person entgegenhält, muss entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinne des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. Samuel Werenfels: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht:, Bern u.a. 1987, S. 135).
5.2.5 Für den vorliegenden Fall, wo es nicht um die Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen eines Asylgesuches, sondern um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab. Die Beweislast, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Widerrufstatbestandes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG erfüllt, liegt mithin beim Bundesamt.

5.3
5.3.1 Das Bundesamt verweist in seiner Begründung zum verfügten Asylwiderruf einzig auf die Stempeleintragungen im Reiseausweis des Beschwerdeführers und führt dazu aus, diese liessen auf mehrere Aufenthalte im Irak schliessen. Es sei davon auszugehen, dass diese Reisen ins Heimatland freiwillig erfolgt seien und der Beschwerdeführer seine Absicht kundgetan habe, sich erneut dem Schutz seines Heimatlandes zu unterstellen. Durch die legal erfolgten Ein- und Ausreisen habe der Heimatstaat dem Beschwerdeführer auch die Schutzgewährung effektiv zukommen lassen.

5.3.2 Der Reiseausweis des Beschwerdeführers enthält auf Seite 10 zwei übereinander angebrachte, (...) Feuchtstempelabdrücke. Der dazu angebrachte Textteil ist indessen nicht eindeutig lesbar respektive entzifferbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht gerichtsintern und gerichtsextern vorgenommen Abklärungen haben ergeben, dass die irakischen Behörden in der Vergangenheit (...) Feuchtstempelabdrücke verwendet haben, die vom Aufbau her den Stempelabdrücken auf Seite 10 des fraglichen Reisedokumentes entsprechen. Auf Seite 18 enthält der Reiseausweis des Beschwerdeführers einen syrischen Einreisestempel betreffend die Einreise am 16. August 2004 bei Yarubiyah. Eindeutige Aussagen über die Umstände der dem Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Einreisen in den Irak haben die Abklärungsergebnisse hingegen nicht liefern können.

5.3.3 Es ist dem BFM nicht gelungen, einen eindeutigen Beleg dafür zu liefern, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2004 zweimal im Irak aufgehalten habe. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vom BFM nicht rechtsgenüglich erhoben worden. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2007 und die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008, namentlich zu den Feuchtstempelabdrücke auf Seite 18 des Ausweises, lassen nicht zwingend auf eine effektiv erfolgte Einreise in den Irak schliessen. Die BFM-Argumentation in der angefochtenen Verfügung und den ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung hat sich im Wesentlichen nicht an den in Ziffer 5.2 oben erörterten Beweisregeln orientiert, sondern erschöpft sich hauptsächlich in Vermutungen und Mutmassungen. Das Bundesamt hat zur Klärung der hier interessierenden Hauptfrage - ob dem Beschwerdeführer eine konkrete Rückkehr ins Heimatland Irak entgegengehalten werden kann - keine weiteren, für die allfällige Anwendung des Widerrufstatbestandes notwendigen Untersuchungsmassnahmen vorgenommen. Wie oben festgehalten wurde, hat das BFM zudem im erstinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdeführer nicht auf korrekte Weise das rechtliche Gehör zu den unterstellten Reisen in den Irak gewährt, weshalb es weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter möglich gewesen ist, allfällige Gegenargumente und -beweismittel vor Ergehen der nun angefochtenen Verfügung nachzureichen. Das BFM hat namentlich keine Anstrengungen im Sinne von Beweiserhebungen unternommen, um abzuklären, wie sich die faktische Situation am syrisch-irakischen Grenzübergang bei Yarubiyah im fraglichen Zeitpunkt präsentiert hat.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe im März 2004 versucht, die irakische Staatsgrenze zu passieren, um seinen kranken Vater zu sehen und ihn nach Syrien zu bringen. Er habe gegenüber den am Grenzübergang Yarubiyah stationieren US-Soldaten seine irakische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können. Er habe indessen den amerikanischen Grenzsoldaten in Yarubiyah den Reiseausweis abgegeben und gehe davon aus, dass die beiden (...) Feuchstempelabdrücke in dieser Zeit angebracht worden seien, ohne dass ihm dann anschliessend die Einreise in den Irak erlaubt worden sei.

Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht lassen sich diese Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich vereinbaren mit den örtlichen Begebenheiten am Grenzübergang Yarubiyah im Jahre 2004 und erscheinen daher zumindest plausibel, zumal öffentlichen Quellen zufolge US-Soldaten die Grenzübergänge im Nordwesten des Iraks (zu Syrien) verstärkt bzw. kontrolliert haben sollen (vgl. dazu: www.unjlc.org/ImportedObjects/9696, besucht am 3. Juni 2009; sowie: http://www.wiwo.de/politik/japaner-im-irak-verschleppt-100642/2/, unter Hinweis auf "Washington Post" vom 9. Mai 2005).

Im Weiteren hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, Dokumente einzureichen, die sein Vorbringen, er habe sich in dem ihm entgegengehaltenen Zeitraum nicht im Irak, sondern in der Schweiz, aufgehalten, untermauern. So hat er mit Eingabe vom 11. Februar 2009 mehrere Bankauszüge eingereicht, die belegen sollen, dass er zwischen März und und Ende Juli 2004 mehrfach Bankbezüge bei seiner Schweizer Bank getätigt und sich somit im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten habe. Zwar sind diese Bankauszüge nicht geeignet, den unwiderlegbaren Beweis für seine Anwesenheit in der Schweiz zu erbringen; sie stellen aber immerhin ein gewisses Indiz hierfür dar. Auch sind die aus den Bankbelegen hervorgehenden Bezüge grundsätzlich in Vereinbarung zu bringen mit seiner Aussage, wonach er sich am 9. März 2004 am Grenzübergang zwischen Syrien und dem Irak aufgehalten haben will.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss - unter Mitberücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gegenargumentation des Beschwerdeführers - der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der derzeitigen Aktenlage präsentiert, als ungenügend erstellt qualifiziert werden, um als hinreichende Grundlage für die dem Beschwerdeführer unterstellte Rückreise in sein Heimatland Irak betrachtet zu werden.

6.
6.1 Ergänzend zur nicht hinreichend erfolgten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kommt hinzu, dass das BFM den Sachverhalt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht korrekt gewürdigt hat. Namentlich hat sich das BFM nicht konkret dazu geäussert, inwiefern der Beschwerdeführer (im Sinne der Rechtsprechung gemäss EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.; 1996 Nr. 7 E. 8, S. 60 ff.) in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, die irakische Landesgrenze überschritten haben und ihm dort faktisch und auch tatsächlich der Schutz seines Heimatstaates gewährt worden sein soll.

Das BFM hat zwar in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung (EMARK 1996 Nr. 7) die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK korrekt wiedergegeben. Es hat sich aber nicht eingehend mit dem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhalten und den länderspezifischen Begebenheiten auseinandergesetzt und diese Umstände gewürdigt, sondern sich vielmehr mit der pauschalen Vermutung der Schutzunterstellung begnügt.

6.2 In Bezug auf den Irak ist insbesondere bedeutsam, dass die zentralirakische Staatsgrenzen im Nordwesten des Landes zu Syrien im fraglichen Zeitpunkt von US-Truppen kontrolliert oder zumindest mitkontrolliert wurden (vgl. Erwägung 5.3.3). Gemäss der (für die damals noch zu Serbien gehörende Provinz Kosovo entwickelten) Praxis kann jedoch eine vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie im Falle Kosovos - von der UNO respektive - wie im Falle Iraks - von einer Besetzungsmacht (mit)verwaltet und dessen Landesgrenze von diesen (mit)kontrolliert wird, und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei oder nur eingeschränkte Machtbefugnisse hat, nicht respektive nicht ohne Weiteres als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen kann jedoch - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht respektive gegebenenfalls einer Besetzungsmacht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff.).

Das Bundesamt hat sich in seinen Erwägungen nicht damit auseinandergesetzt, inwiefern dem Beschwerdeführer - im Falle eines tatsächlich erfolgten Grenzübertritts in den Irak - effektiv durch den irakischen Staat oder allenfalls durch eine weitere Schutzmacht Schutz gewährt worden ist. Das BFM hat ferner auch keine Interessenabwägung und Würdigung vorgenommen zur Frage, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer allenfalls eine Reise in den Irak vorgenommen hat bzw. welche Motive einer derartigen Reise zugrundegelegen sein könnten. Erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter vortragen können, dass die zur Frage stehende - im März 2004 beabsichtigte, aber nicht vollzogene - Reise in den Irak dem Zweck gedient haben soll, den todkranken Vater nochmals zu sehen respektive diesen abzuholen, um ihn einer medizinischen Behandlung in Syrien zuzuführen. Nachdem dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - das rechtliche Gehör zur vorgehaltenen Reise in den Irak nicht korrekt gewährt worden ist, hat auch keine einlässliche Auseinandersetzung oder Würdigung mit den vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgetragenen Pietätsgründen stattgefunden.

6.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da sich daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mit den irakischen Grenzbehörden effektiv in Kontakt getreten ist und deren Schutz konkret beansprucht hätte, weshalb auch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass er den von den irakischen Grenzbehörden gewährten Schutz für eine dauernde Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hintergrund können die vom BFM als Hauptargument verwendeten Feuchtstempelabdrücke im Reiseausweis des Beschwerdeführers nicht genügen, um den Nachweis zu erbringen, dass sich der Beschwerdeführer effektiv in seinen Heimatstaat zurückbegeben und sich unter dessen Schutz gestellt hat. Anderseits erweisen sich die Erwägungen des BFM, unter Mitberücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom Bundesamt nicht weiter gewürdigten Motivs für eine beabsichtigte kurzweilige Rückkehr in den Irak, als ungenügende Grundlage, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ziehen zu können (vgl. dazu auch EMARK 2002 Nr. 21).

Das BFM hat sich - selbst für den Fall, dass es den Nachweis für eine oder mehrere Reisen des Beschwerdeführers in den Irak erbracht hätte - bei der weiteren Sachverhaltswürdigung ebenfalls hauptsächlich auf Vermutungen gestützt und es insbesondere unterlassen, die allenfalls für die einlässliche Prüfung des Widerruftatbestandes notwendigen Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Es hat insbesondere weder im angefochtenen Entscheid noch in den Vernehmlassungen zur Frage, ob die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Reisen ins Heimatland aus zwingenden, gegebenenfalls moralischen Motiven respektive aus Pietätsgründen erfolgt sein könnten, keinerlei Begründungselemente aufgenommen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Frage, ob die dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Schutzunterstellung gegenüber den irakischen Staatsbehörden oder gegebenenfalls gegenüber einer Besetzungsmacht erfolgt sein soll und es wurden in der angefochtenen Verfügung keine Begründungselemente aufgenommen, die sich mit der konkreten politischen und sicherheitsrelevanten Situation im Irak auseinandergesetzt hätten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da einerseits nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt in seinen Heimatstaat begeben hat und andererseits das vom Beschwerdeführer vorgetragene, sinngemässe moralische Gebot zum Besuch und Abholen seines todkranken Vaters das Erfordernis der Freiwilligkeit der Rückkehr in den Irak nicht als erfüllt erscheinen lässt. Gleichzeitig kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehr in den Irak den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch genommen und damit verdeutlicht hat, dass ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2007 aufzuheben.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Juni 2009 einen Stundenaufwand von insgesamt 9,83 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 240.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 113.-- und Mehrwertsteuer aus. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 2'661.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt ist.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'661.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde und an die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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Dokument : E-7605/2007
Datum : 10. August 2009
Publiziert : 18. August 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 13. April 2007


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
63 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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BVGer
E-7605/2007
EMARK
1996/12 S.105 • 1996/7 • 2002/21 • 2002/8 • 2002/8 S.61 • 2002/8 S.65 • 2002/8 S.66