Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5625/2013
Urteil vom 29. September 2014
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______,geboren (...),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Parteien
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige von China tibetischer Ethnie, welche bis zum Frühjahr 2013 stets in Tibet gelebt haben will - ersuchte am 30. Mai 2013 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie vom BFM am 6. Juni 2013 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde.
A.b Nach der summarischen Befragung wurde vom BFM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in China sozialisiert worden sei. In der Folge verfasste ein "Alltagsspezialist" respektive eine "Alltagsspezialistin" des Bundesamtes auf der Grundlage der Aufzeichnung eines einstündigen telefonischen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2013 einen Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens". Im Bericht datierend vom 28. August 2013 gelangte die vom Bundesamt beauftrage Person zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, klein.
A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 3. September 2013 statt, wobei der Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung das rechtliche Gehör zum vorgenannten Bericht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin hielt bei dieser Gelegenheit am Vorbringen fest, bis zum Frühjahr 2013 stets in Tibet gelebt zu haben.
B.
B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung führte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie stamme aus dem Dorf B._______, welches in der Gemeinde C._______, im Bezirk D._______, in der Präfektur E._______ gelegen sei. Nachdem ihr Vater bereits verstorben sei, habe sie im Heimatdorf bei ihrer Mutter und mit ihren (...) Geschwistern gelebt. Ihre Familie betreibe Landwirtschaft und da sie nie zur Schule gegangen sei, spreche sie praktisch nur Tibetisch. Auf Chinesisch beherrsche sie bloss einfachste Sätze und sie kenne die Zahlen. Sie sei nicht zur Schule gegangen, da man dort nur Chinesisch lerne und nicht Englisch und Tibetisch.
B.b Auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei von ihrer Familie ausser Landes geschickt worden, da ihr eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. In diesem Zusammenhang machte sie zur Hauptsache geltend, vor dem Hintergrund der Unterdrückung der Tibeter durch die Chinesen habe sie zusammen mit zwei Freundinnen, von denen eine Chinesisch beherrsche, Flugblätter geschrieben, auf welchen sie Religionsfreiheit, Freiheit für Tibet, die Rückkehr des Dalai Lama und tibetischen Schulunterricht gefordert hätten. Diese Flugblätter hätten sie (... [an einem Abend im Frühjahr]) 2013 in der Nähe des Büros der Bezirksverwaltung bei Geschäften und an Bäume angeklebt. Sie seien heimlich vorgegangen und niemand habe sie gesehen. Dennoch sei am folgenden Tag eine ihrer Freundinnen festgenommen worden. Als ihre Mutter (... [zwei Tage später]) von der Festnahme ihrer Freundin erfahren habe, habe ihre Familie aus Furcht um ihre Sicherheit umgehend ihre Ausreise aus der Heimat veranlasst.
B.c Zu ihrem Reiseweg führte sie aus, sie habe ihr Heimatdorf am (... folgenden Tag]) verlassen, indem sie zu Fuss erst nach F._______ gegangen sei. Dann sei sie an einen Fluss gekommen, wo es eine Strassensperre gegeben habe, welche sie habe umgehen müssen. Anschliessend sei sie in einem Auto über (... [einen bekannten Wegpunkt) nach G._______ gefahren, wo es eine weitere Strassensperre gegeben habe. Die Fahrt nach G._______ habe rund fünf Stunden gedauert. Dann sei sie nach H._______ weitergefahren, wo es auch noch einen Posten gegeben habe. In der folgenden Nacht sei sie zuerst während drei Stunden zu Fuss durch einen Wald und dann über einen Fluss nach Nepal gelangt. Den (Grenz-)Fluss habe sie an einem gespannten Metallseil überquert. Danach habe sie sich in Nepal aufgehalten, bis sie (... [im]) Mai 2013, ausgestattet mit einem gefälschten nepalesischen Pass, ein Flugzeug bestiegen habe, mit welchem sie innert rund vier Stunden einen ihr unbekannten Ort erreicht habe. Von dort habe sie nach einer Flugzeit von nochmals neun bis zehn Stunden einen weiteren ihr unbekannten Ort erreicht, von wo sie mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Auf Frage nach dem Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere führte sie an, einen Pass habe sie nie besessen, hingegen habe ihre Mutter für sie eine chinesische Identitätskarte ausstellen lassen. Diese habe sie nach der Ausstellung einmal gesehen, danach habe die Mutter die Identitätskarte verwahrt. Die Identitätskarte habe sie anlässlich ihrer Ausreise aus Tibet nicht mitnehmen können und mangels Kontaktmöglichkeiten zur Familie könne sie diese nicht beschaffen.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Herkunft aus Tibet, ihren angeblichen Reiseweg und zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen seien unsubstanziiert und realitätswidrig. Aufgrund der Aktenlage habe die Beschwerdeführerin nie in der von ihr angegebenen Region gelebt und sie sei folglich nicht eine Staatsangehörige von China. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das BFM vom 30. September 2013 (Poststempel) Beschwerde. In ihrer Eingabe, welche vom Bundesamt umgehend an das zuständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte sie dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Im Rahmen ihrer Eingabe hielt die Beschwerdeführerin an ihren Gesuchsvorbringen und insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus China fest. Auf die Beschwerdebegründung im Einzelnen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Zahlungsfrist und unter gleichzeitigem Ausweis ihrer Mittellosigkeit ein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 auf das Erheben des einverlangten Kostenvorschusses wiedererwägungsweise verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nach Einladung zur Stellungnahme (Replik) bekräftigte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 ihre Beschwerdevorbringen. Auf den Inhalt sowohl der vorinstanzlichen Vernehmlassung als auch der Replik wird nachfolgend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nie in der von ihr angegebenen Region gelebt und sie sei folglich nicht eine Staatsangehörige von China. Dabei führt das Bundesamt aus, bereits aufgrund fehlender Chinesischkenntnisse seien Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgetaucht, weshalb ihr Alltagswissen evaluiert worden sei. Gegenüber dem Alltagsspezialisten habe sie im Rahmen des Alltagswissenstest eine Herkunft aus B._______ angegeben, dieser Ort und ihre Gemeinde seien jedoch in dieser Form nicht aufzufinden. Sodann habe sie Fragen zur Geografie, namentlich Flüsse und Wälder betreffend, nicht korrekt beantwortet, und ihre Angaben zu traditionellen Vorgängen, zu Marktpreisen und Gewichts- respektive Massbezeichnungen seien ebenfalls tatsachenwidrig ausgefallen. Zum Schulbetrieb habe sie realitätsfremde Angaben gemacht und darüber hinaus im Gespräch auch Wörter verwendet, welche von Tibetern in Indien gebraucht und in Tibet teilweise gar nicht verstanden würden. Vor dem Hintergrund ihrer angeblichen Herkunft verblüffe zudem, dass sie über keinerlei Chinesischkenntnisse verfüge. Der Alltagsspezialist gelange daher respektive gestützt auf erläuternde Erwägungen zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Im Rahmen der Anhörung sei ihr das rechtliche Gehör zum Resultat des Alltagswissenstests gewährt worden, wobei sie auf einer Herkunft aus B._______ beharrt habe. Den Zweifeln des Spezialisten habe sie jedoch lediglich einen Hinweis auf regionale Unterschiede entgegensetzen können, was nicht geeignet sei, die teils offensichtlichen Ungereimtheiten anlässlich des Alltagswissenstests zu erklären. Im Verlauf der summarischen Befragung und der Anhörung seien ihr zudem Fragen zu ihrem Reiseweg gestellt worden, wobei sie sich in Widersprüche verstrickt habe. So habe sie zuerst von zwei und danach von drei Strassensperren berichtet. Sodann habe sie eine Flussüberquerung nur oberflächlich beschrieben und zudem zu G._______ realitätsfremde Angaben gemacht, indem sie diese Stadt als Dorf bezeichnet habe. Überdies habe sie keine Ausweispapiere vorgelegt, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden. Das Fehlen von Ausweispapieren lasse gleichzeitig darauf schliessen, dass sie ihre Identität und/oder ihren Reiseweg verschleiere oder gar versuche, eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat zu vereiteln. Schliesslich habe sie nur vage über ihre angeblichen Ausreisegründe berichten können, zumal sie die für Tibeter äusserst stereotypen Gesuchsgründe nie durch fundierte und realitätsnahe
Schilderungen untermauert habe. Das Vorbringen, die Mutter habe auf ihrem Gebetsrundgang am selben Tag von der Festnahme ihrer Freundin und sogar deren Aussagen bei der Polizei erfahren, sei äusserst unplausibel, zumal mit der Realität unvereinbar sei, dass Details aus einem Polizeiverhör von der Bevölkerung derart schnell an einen anderen Ort weitergegeben würden. Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung und entgegen der summarischen Befragung nicht gewusst, ob sie von ihrer Freundin verraten worden sei. Bei dieser Sachlage - aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse - sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt habe und eine Staatsangehörige von China sei, zumal im Exil geborene Tibeter die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erhalten würden.
3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe entgegen, sie habe anlässlich des Interviews mit dem sogenannten Alltagsspezialisten unter Druck gestanden und während der Befragung und Anhörung sei sie viel zu nervös gewesen, um klare Sätze zu formulieren, weshalb ihre Aussagen im Nachhinein möglicherweise widersprüchlich klängen. Soweit ihr vorgehalten werden, ihre Angaben zum Schulbetrieb seien realitätsfremd, sei zu beachten, dass sie keine Schulbildung genossen habe, weil sie schon früh in der Landwirtschaft habe mithelfen müssen. Deshalb verfüge sie auch nur über geringe Chinesischkenntnisse. Indes gebe es in ihrem Dorf auch Leute, welche gar kein Chinesisch sprechen würden und dennoch durchs Leben kämen. Sodann liege ihr Heimatort nahe an Nepal und Indien, was erklären sollte, weshalb bei ihnen auch Wörter und Begriffe von dort verwendet würden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein persönliches Begleitschreiben in tibetischer Sprache zu den Akten, sowie eine Bestätigung des Büros der Vertretung des Dalai Lama in der Schweiz vom 24. September 2013. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei tibetischer Abstammung und Mitglied der Sektion I._______ der Tibeter Gemeinschaft Schweiz und Liechtenstein. In ihrem handschriftlichen Begleitschreiben, welches von Amtes wegen übersetzt worden ist, ersucht sie im Wesentlichen um eine nochmalige Anhörung zum Beleg ihrer Herkunft aus Tibet.
3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das BFM den Beschwerdevorbringen, der vorgelegten Bestätigung des Tibet Bureau in Genf komme keine Beweiskraft zu, da es als blosses Gefälligkeitsschreiben nicht umzustossen vermöge, was vonseiten des Bundesamtes durch Spezialisten festgestellt worden sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet gelebt habe und folglich nicht eine Staatsangehörige von China sei.
3.4 Im Rahmen ihrer Replik bekräftigt die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Herkunft aus Tibet, wobei sie namentlich das Folgende anführte: Entgegen dem BFM handle es sich beim Schreiben des Tibet Bureau in Genf nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern damit werde belegt, dass sie tatsächlich tibetischer Herkunft sei. Sie sei in B._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise aus Tibet gelebt habe. Da sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, zumal eine Kontaktnahme für ihre Angehörigen viel zu gefährlich wäre, könne sie keine chinesischen Papiere zum Beleg ihrer Herkunft vorlegen. Zwar führe das Bundesamt an, ihre Gesuchsvorbringen seien nur vage und stereotyp, die von ihr vorgebrachten Ereignisse habe sie jedoch wie geschildert erlebt. Da die Ereignisse traumatisch gewesen seien, falle es ihr noch heute schwer, das Geschehene einzuordnen, zumal die Erinnerung an Details sehr schmerzhaft sei. Gleichzeitig habe sich ihre Heimat Tibet in den letzten Jahren enorm verändert, namentlich durch eine starke Zuwanderung von Chinesen. Dies gelte auch für den Schulbetrieb, indem Tibetisch nur noch als Fremdsprache unterrichtet werde. Zudem habe sie nie die Möglichkeit gehabt die Schule zu besuchen. Die Feststellungen im Lingua-Gutachten betreffend fehlende Kenntnisse seien möglicherweise auf die rasanten Veränderungen in Tibet zurückzuführen. Mit einer Lingua-Herkunftsanalyse könne indes die Staatsangehörigkeit ohnehin nicht festgestellt werden. Nachdem sie in Tibet geboren und tibetischer Ethnie sei, besitze sie zweifelsohne die chinesische Staatsbürgerschaft. Da ihr in der Heimat Gefängnis, Folter oder gar der Tod drohe, könne sie nicht dorthin zurückkehren, und ebenso wenig könne sie nach Nepal oder Indien ausreisen, da sie nicht von dort stamme und sie dort auch niemanden habe. Für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Replik (namentlich Ausführungen betreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus China und Aktivitäten in einem exilpolitischen Umfeld) kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden.
4.
4.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin sei unter Verweis auf angeblich unglaubhafte Herkunftsangaben "auszuschliessen, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China" sei. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie, mit Herkunft entweder wie behauptet aus China oder dann aus Nepal oder Indien. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE E-2981/2012 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlageben ist.
4.2 Im Länderurteil BVGE E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96 |
Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu.
4.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angeblich ausreiserelevanten Ereignisse dürftig ausgefallen sind. Im Sachverhaltsvortrag beruft sie sich auf überwiegend plakative Elemente, wenn sie ein angeblich gemeinschaftliches Plakate kleben und in der Folge eine angeblich sofortige Flucht ausser Landes geltend macht, weil schon am Tag nach der Aktion eine Freundin verhaftet worden sei. Da ihre diesbezüglichen Schilderungen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, ist kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen. Das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich tiefe Betroffenheit von den behaupteten Ereignissen ist nicht geeignet, die über weite Strecken fehlende Substanz der Sachverhaltsschilderungen aufzuwiegen. Demgegenüber weisen die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin keine derart gravierende Mängel auf, wie vom Bundesamt angeführt. Zwar trifft es zu, dass sie zum Etappenort G._______ sinngemäss ausgeführt hat, es handle sich dabei um ein grösseres Dorf, was nicht zutrifft, da es sich bei G._______ vielmehr um eine kleine Stadt handelt. Die Abgrenzung zwischen grossem Dorf und kleiner Stadt ist jedoch fliessend. Die Ortschaft liegt jedenfalls, wie von ihr geschildert, an einer Bergflanke. Zudem erscheinen Ausführungen zur gewählten Reiseroute, der genutzten Reisemittel (auch die Schilderungen über die Überquerung des Grenzflusses zu Nepal an einen Stahlseil) und zu den jeweils benötigten Reisezeiten als weitgehend plausibel, vorausgesetzt der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Ausgangspunkt ihrer Reise (ihren Angaben zufolge eine Ortschaft namens F._______) befinde sich in der Nähe von C._______ im Bezirk D._______. In dieser Hinsicht besteht aufgrund der Akten Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Anhörung in der Lage gewesen, gegenüber dem BFM ihren Reiseweg anhand einer Karte näher zu beschreiben (vgl. ...). Dieser Umstand hätte vom Bundesamt zwingend aktenkundig gemacht werden müssen, was jedoch unterblieben ist. Die Nichtvorlage der geltend gemachten heimatlichen Identitätskarte spricht wiederum gegen die Beschwerdeführerin, zumal erwartet werden darf, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich dieses Dokument aus der Heimat zu beschaffen. Das Vorbringen über ihre angebliche Furcht um die Sicherheit ihrer Angehörigen vermag in diesem Zusammenhang kaum zu überzeugen. Die Beschreibungen der Identitätskarte und über deren Erhalt von der zuständigen Bezirksbehörde, aber auch die Ausführungen über die Verwahrung dieses Dokuments durch die Mutter, erscheinen wiederum als einigermassen plausibel. Gemäss
Befragungsprotokoll verfüge die Beschwerdeführerin schliesslich über gewisse Chinesischkenntnisse (einzelne Sätze und Zahlen [vgl. ...]), während im Bericht des Alltagsspezialisten ausgeführt, wird, sie spreche kein Chinesisch (vgl. ...). Diesbezüglich scheint die Sachverhaltserstellung zumindest unklar.
Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.
4.4
4.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragen Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
|
1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
4.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE E-2981/2012 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.
4.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (...) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Die Distanz zwischen diesen Herkunftsregionen sind mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig.
4.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______ geltend gemacht, welches in der Gemeinde C._______ (auch Ca._______, Cb._______ oder Cc._______ genannt), im Bezirk D._______ (auch Da._______ genannt, als Bezirkshauptort), in der Präfektur E._______ gelegen ist. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person den Heimatort der Beschwerdeführerin auf der Karte nicht finden, was der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung als Unglaubhaftigkeitselement entgegengehalten wird, insbesondere wird ohne weitere Angaben impliziert, die Beschwerdeführerin meine allenfalls J._______, was jedoch eine Stadt und in einem anderen Kreis gelegen sei. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, legt aber immerhin offen, dass die beauftragte Person selbst über keine eigenen Kenntnisse der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich - je nach verwendetem Karten- und Datenmaterial - in der näheren und weiteren Umgebung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. So lässt sich denn auch ein Weiler namens B._______ zwar nicht im Bezirk D._______, aber immerhin im Nachbarbezirk K._______ finden (südwestlich des Bezirkshauptortes). Aussagekräftige Schlüsse aufgrund von Ortsnamen und allein aufgrund von Kartenmaterial dürften deshalb grundsätzlich schwierig sein.
4.4.5 Dem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der vom Bundesamt beauftragten Person in verschiedenster Hinsicht zu angeblich durchaus zutreffenden Angaben in der Lage war, was klarerweise für die Beschwerdeführerin sprechen würde, vom BFM aber gänzlich unerwähnt bliebt. Andererseits hält die beauftragte Person der Beschwerdeführerin verschiedene Punkte als unzutreffend vor, beispielsweise den Umstand, dass sie den Namen des wichtigsten Flusses in der geltend gemachten Herkunftsregion nicht kenne, respektive sie habe einen anderen Namen als den richtigen genannt. Dieser Fluss hat allerdings soweit ersichtlich einige Zuflüsse (mutmasslich verschiedenster Namen), wovon einer beispielswese relativ nahe am vorerwähnten Weiler B._______ vorbeifliesst. Die vom BFM beauftragte Person hält sodann beispielsweise dafür, entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin gebe es im ganzen Kreis D._______ keinen Wald, und zwar nicht einmal dünnen Wald. Diese Aussage ist aber insofern zu relativieren, als aufgrund von Bildmaterial aus der Gegend sich ein kleines Wäldchen respektive eine baumbestandene Parkanlage direkt im Zentrum der Gemeinde C._______ befindet.
4.4.6 Im Weiteren Verlauf des Berichts zeigt die vom Bundesamt beauftragte Person auf, dass die Beschwerdeführerin im Themenbereich Landwirtschaft sehr wohl zu mutmasslich zutreffenden Angaben in der Lage war. Ob eine bestimmte Gemüsesorte im Garten angebaut wird oder auf dem Feld, scheint dabei nicht eine wesentliche Ungenauigkeit. Nicht nur dieser Punkt, sondern auch weitere Feststellungen über angeblich unzutreffende Angaben erscheinen im jeweiligen Sachzusammenhang als kaum zwingend. Die vom BFM beauftragte Person hält der Beschwerdeführerin namentlich vor, auf die Frage nach Tieren habe sie über die drei Yaks, sechs "Dri" und zwei Pferde ihrer Familie berichtet, sie wisse aber nicht, wie man ein "Dri" züchte. Dieser Punkt wird im Bericht besonders herausgestrichen und als nicht nachvollziehbar dargestellt. Die vom Bundesamt beauftragte Person führt dazu aus, bei einem "Dri" handle es sich um eine Kreuzung von Yak und Rind, was schliesslich jeder Bauer wissen müsse. Gemäss Internetrecherchen handelt es sich bei "Dri" jedoch nicht um eine Kreuzung aus Yak und Rind, sondern um Yak-Kühe, zumal in Tibet als "Yak" nur Yak-Bullen und als "Dri" Yak-Kühe genannt werden. Die von der beauftragten Person genannte Kreuzung aus Yak und Rind wird demgemäss "Dzo" (männliche Tiere) respektive "Dzomo" (weibliche Tiere) genannt. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Frage des Alltagsspezialisten, wie züchte ich "ein weibliches Yak", nicht beantwortete werden konnte. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene landwirtschaftliche Erfahrungen und würde "landwirtschaftliche Fragen" ab einer Vorlage übernehmen. Soweit im Bericht angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Tiere würden mit Nudeln und Gras gefüttert, erscheint die Antwort tatsächlich abwegig. Es stellt sich vor diesem Hintergrund aber die Frage, wie gut sich die vom Bundesamt beauftragte Person und die Beschwerdeführerin tatsächlich verstanden haben, zumal sie wie erwähnt aus weit voneinander entfernten Gegenden in China stammen dürften. In diesem Zusammenhang sind auch leicht abweichende Preise für Alltägliches nicht weiter von Bedeutung.
4.4.7 Schliesslich wird im Bericht ausgeführt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Schule mit allem was damit zusammenhänge kostenlos, es werde neben Chinesisch auch Tibetisch gelehrt und die Grundschule befinde sich immer im Gemeindeort, was in dieser Absolutheit allzu arglos anmutet und aufgrund verschiedener Quellen eher zu bezweifeln ist (vgl. dazu: http://www.chinatoday.com.cn/chinaheute/5n1.htm, abgerufen am 12. September 2014, oder Helmut Steckel, Tibeter verlieren ihre kulturelle Identität, Gesellschaft für bedrohte Völker, http://www.gfbv.it, abgerufen am 23. September 2014).
4.4.8 Nach dem Gesagten erscheint der unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" verfasste Bericht vom 28. August 2013 als zu wenig schlüssig und nachvollziehbar, um daraus ableiten zu können die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft seien falsch. Trotz dieser dünnen Faktenlage hält das BFM namentlich im Rahmen seiner Vernehmlassung dafür, aufgrund der Erkenntnisse des beauftragten Spezialisten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht aus Tibet stamme. Damit suggeriert das Bundesamt eine Eindeutigkeit, welche im Alltagswissenstest keine Grundlage findet.
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage noch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine Verschleierung der Herkunft schliessen, womit dem angefochtenen Entscheid die tragende Grundlage entzogen ist. In der Sache ist dem BFM eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung entgegenzuhalten, es dürfte jedoch keine Schwierigkeiten bereiten, die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin durch fundiertere Analysen zu klären. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Mitwirkungspflicht verpflichtet ist und dies auch in ihrem eigenen Interesse liegt, wahre und insbesondere genaue Angaben zu ihren Aufenthalten vor ihrer Reise in die Schweiz zu machen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selbständig herstellen kann, ist die Sache ans BFM zurückzuweisen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich ferner, weil damit der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Vor dem Hintergrund der anstehenden Kassation kann schliesslich auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen, namentlich betreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen.
Dem BFM ist mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird.
6.
6.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführerin wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: