Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2981/2012

Urteil vom 20. Mai 2014

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima,

Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 12. Dezember 2010 und reiste über Nepal, wo er sich in der Folge fünf Monate aufhielt, und unbekannte Länder am 5. Juni 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 17. Juni 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 3. November 2011 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______, Provinz D._______, Tibet, geboren und habe dort als Hirte gelebt. Am 10. Dezember 2010 habe er auf der Weide zwei Mönche getroffen, welche ihm Fotographien des Dalai Lama sowie religiöse Texte gegeben hätten, die er anschliessend zusammen mit ihnen zum Nonnenkloster L. gebracht habe. Als zwei Tage später zwei dem Beschwerdeführer bekannte Händler in das Dorf gekommen seien, habe ihm einer dieser Männer erzählt, er sei am 12. Dezember 2010 vom Abt des Nonnenklosters telefonisch darüber informiert worden, dass die beiden Mönche von Geheimpolizisten verhaftet worden seien und bei der Festnahme den Namen des Beschwerdeführers erwähnt hätten; der Abt habe dem Beschwerdeführer deswegen geraten, das Dorf alsbald zu verlassen, bevor er ebenfalls mit den Behörden Probleme bekomme. Der Beschwerdeführer habe daraufhin noch am selben Tag sein Dorf verlassen.

B.
Im Auftrag des BFM wurde am 28. Juni 2011 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 2. September 2011 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, seine Hauptsozialisation habe jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden; dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er eventuell eine frühe Erstsozialisation dort erfahren habe. Das aufgezeichnete Gespräch wurde einem weiteren Tibet-Experten vorgelegt, welcher in seiner Aktennotiz vom 2. September 2011 das Ergebnis des ersten Sachverständigen bestätigte. Anlässlich der Anhörung vom 3. November 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.

C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 - eröffnet am darauffolgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Zusammenfassend und übereinstimmend seien die beiden sachverständigen Gutachter zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft aus Tibet und aus der von ihm behaupteten Region zu belegen. Zwar entspreche die Phonologie des Beschwerdeführers derjenigen eines "native speaker" beziehungsweise derjenigen einer Person, welche Tibetisch als Erstsprache erlernt habe. Der dürftige, einfache tibetische Wortschatz kennzeichne ihn jedoch als Sprecher einer zweiten, wichtigeren Sprache, was namentlich bei jungen Exil-Tibetern oft der Fall sei (vgl. A15/9 S. 1 f.). Obwohl er erklärt habe, aus einem entlegenen Dorf zu stammen, keine Schulen besucht zu haben sowie als Hirte tätig gewesen zu sein, hätten Kenntnisse einiger Basisbezeichnungen und der Gebrauch diverser chinesischer Lehnwörter respektive rudimentärste Chinesischkenntnisse - wie namentlich chinesische Zahlen oder die chinesische Währung - erwartet werden können, zumal diese für den tibetischen Alltag sehr wichtig sowie bei jungen Tibeterinnen und Tibetern stark verbreitet seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch selber angegeben, über keine Chinesischkenntnisse zu verfügen (A15/9 S. 2, 7). Zudem kenne er die tibetischen Wörter für [diverse Alltagslebens-Sachverhalte] nicht nennen können, was eine bedeutende Wissenslücke für jemanden darstelle, der behaupte, bis vor einigen Monaten in Tibet als Hirte gelebt zu haben respektive Sohn von Nomaden zu sein. [Angaben zu Begebenheiten im Dorf]. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen können. Insoweit er zu den Vorhalten Stellung genommen habe, habe er seine bereits zuvor gemachten Aussagen lediglich wiederholt. Somit würden - auch wenn gemäss Lingua-Gutachten eine frühe Erstsozialisation in Tibet nicht gänzlich auszuschliessen sei - die aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im behaupteten Lebensraum stattgefunden habe und sein Tibetisch nicht wie das eines Tibeters klinge, welcher noch vor einigen Monaten in der autonomen Region Tibet gelebt habe, seinen geltend gemachten
Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage entziehen. Ohnehin seien die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise nachgeschoben sowie widersprüchlich ausgefallen und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik zuwiderlaufen. Namentlich habe er zum Reisedokument, mit welchem er aus Nepal nach Europa geflogen sei, keine konkreten Angaben machen können. Auch seien seine Angaben zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen (vgl. A6/10 S. 6 f.; A19/9 S. 2). Ferner habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er - und nicht die beiden Mönche - das brisante Material im Kloster abgeliefert beziehungsweise die Sachen überhaupt in Empfang genommen habe (vgl. A19/9 S. 4 f.). Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt nicht aus Tibet ausgereist sei respektive sich keinesfalls auf chinesischem Territorium aufgehalten habe und den chinesischen Behörden als Staatsangehöriger auch nicht bekannt sei, denn allein die Tatsachen, dass er Tibetisch spreche - gemäss eigenen Angaben Zentraltibetisch, gemäss Lingua-Gutachten primär im Exil verwendetes Standard-Tibetisch (vgl. A6/10 S. 3; A 15/9 S. 1 f.) - und vermutlich tibetischer Ethnie sei, würden naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden, dass er chinesischer Staatsbürger sei.

D.
Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die durch den Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wäre bei einer allfälligen Rückkehr nach Tibet der erheblichen Gefahr ausgesetzt, verhaftet, verhört und eingesperrt zu werden. Die Situation in Tibet sei seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung viel schlimmer geworden, was die jüngsten Selbstverbrennungen von sehr jungen Menschen aufzeigen würden. Aus diesem Grunde ersuche er um die Gewährung der Chance für ein besseres Leben in Freiheit.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und es sich vorliegend gestützt auf Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG rechtfertige, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner lud es das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die beiden Tatsachen, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche, würden keinen hinreichenden Beweis für seine chinesische Staatsangehörigkeit darstellen. Zwar halte die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] fest, bei exiltibetischen Asylgesuchstellenden sei davon auszugehen, dass sie in der Regel nicht unbekannter Staatsangehörigkeit seien, sondern die Nationalität der Volksrepublik China besitzen würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1), jüngste Verfügungen sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden allerdings im Gegensatz zur publizierten Praxis stehen. Schliesslich erübrige sich im vorliegenden Fall eine Botschaftsanfrage, da gemäss den Erkenntnissen des BFM zwar Identitätsabklärungen sowohl in Indien als auch in Nepal möglich, jedoch bei fehlenden Ausweisen oder anderen offiziellen Dokumenten mangels zuverlässiger behördlicher Angaben kaum erfolgreich seien.

G.
Mit Verfügung vom 2. August 2012 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie den darin erwähnten Entscheid und die genannte Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts in anonymisierter Form zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum angeblichen Vorfall in Tibet in unplausiblen Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, aus welchem Grund er die Fotographien des Dalai Lama und die religiösen Texte entgegengenommen und zum Nonnenkloster gebracht habe. Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und mutet unglaubhaft an, dass zwei Mönche, deren Namen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht einmal kennt (vgl. A 6/10 S. 6), einem Fremden heilige religiöse Sachen anvertrauen. Weiter lässt seine Aussage, er wisse nicht, wie der Vorsteher des Klosters heisse, welcher dem Händler mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer Tibet verlassen solle (vgl. A 6/10 S. 6), Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Gesuchsvorbringen aufkommen, zumal der Beschwerdeführer Tibet lediglich gestützt auf den angeblichen Rat dieses Abtes verlassen haben will. Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer, nie eine Schule besucht zu haben; auf die Frage, wie er dann das Personalienblatt habe selber ausfüllen können, erwiderte er, in Nepal ein wenig schreiben gelernt zu haben (vgl. A6/10 S. 3). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese- und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur Stärkung seiner Glaubwürdigkeit bei.

4.2

4.2.1 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK, publiziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK 2003 Nr. 14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (vgl. hierzu Art. 57
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
- Art. 61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).

4.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Auch die zusätzlich eingeholte Beurteilung durch einen weiteren Sachkundigen, welcher die Ergebnisse der ersten Einschätzung bestätigt hat, lässt keine Mängel erkennen.

Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte sowie der mit der Zweitmeinung beauftragte Sachkundige gelangten aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers unabhängig voneinander zum Schluss, dass jener hauptsächlich ausserhalb Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihm angegebenen Region ([C._______], Provinz [D._______]) sozialisiert worden sei. Die Experten legten überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer Tibet nicht auf dem von ihm angegebenen Reiseweg verlassen haben kann. Diese Schlussfolgerung wird, wie das BFM zutreffend erkannte, dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe, welche für die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Hauptausreisegrunds sprechen, glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.1). Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.

4.3 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Dezember 2010 und der ihm drohenden Verhaftung respektive des ihm drohenden Todes jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

5.

5.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass vorliegend keine Identitätspapiere eingereicht wurden und die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ort seiner Hauptsozialisation sowie seine Ausreise im Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft zu beurteilen sind, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dass er Tibetisch spreche - gemäss eigenen Angaben Zentraltibetisch, gemäss Lingua-Gutachten primär im Exil verwendetes Standard-Tibetisch (vgl. A6/10 S. 3; A 15/9 S. 1 f.) - und vermutlich tibetischer Ethnie sei, bilde dabei keinen ausreichenden Hinweis dafür, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. Im Übrigen obliege es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, ihre Staatsangehörigkeit offen zu legen, andernfalls sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten.

5.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).

5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1).

Aufgrund des ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist seine angebliche Herkunft aus der Provinz D._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Dass der Beschwerdeführer aus Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal er dort ohnehin die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann ausgeschlossen werden, dass er ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss Lingua-Analyse handelt es sich beim Beschwerdeführer aber um einen ethnischen Tibeter und Muttersprachler, der mithin Tibetisch als Erstsprache gelernt hat; aufgrund seines Standard-Tibetisch ist allerdings anzunehmen, dass er zudem eine Fremdsprache als Zweitsprache beherrscht, was bei im Exil lebenden Tibetern und Tibeterinnen oft vorkommt.

Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Es kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).

5.4 Die ARK hat sich bereits 2005 mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibetischer Ethnie sind, auseinandergesetzt.

In EMARK 2005 Nr. 1 hielt die ARK nämlich fest, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).

Im Übrigen sieht die chinesische Gesetzgebung vor, dass eine Person ihre chinesische Staatsangehörigkeit verliert, sobald sie eine andere Nationalität erwirbt. Eine im Ausland geborene Person, welche zumindest einen chinesischen Elternteil hat, wird - wenigstens solange sie nicht durch Geburt oder Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt - als chinesischer Staatsangehöriger betrachtet (vgl. Australian Government Refugee Review Tribunal, RRT- Nepal - Country Advice, unter E. 5.5 aufgeführte Quelle 2).

5.5 Im Nachfolgenden werden in einem ersten Schritt die der erwähnten Rechtsprechung (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert. In einem zweiten Schritt wird der Frage nachgegangen, ob beziehungsweise inwiefern diese Rechtsprechung zu präzisieren ist.

Zunächst ist die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) - insbesondere im Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts - zu skizzieren. Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend alphabetisch aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern weitere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- Asia Pacific Human Rights Network, Tibetan Refugees in India, Declining Sympathies, Diminishing Rights, 30.04.2008, http://www.hrdc.net/sahrdc/hrfeatures/HRF183.htm, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 1);

- Australian Government Refugee Review Tribunal vom 14. Mai 2010, RRT - Nepal - Country Advice NPL36609 - Tibetans - Citizenship - False documents - Passports - Chinese citizenship - Right of entry - Residence - India, 14.05.2010, http://www.ecoi.net/file_upload-/1997_1294233-654_npl36609.pdf, abgerufen am 08.04.2014; (Quelle 2), mit Verweis auf weitere Quellen: US Department of State [Country Reports on Human Rights Practices for 2009 - India; März 2010], das US Committee for Refugees and Immigrants USCRI ["World Refugee Survey 2009 - India, von 2009], das Asia Pacific Human Rights Network ["Tibetan Refugees in India: Declining Sympathies, Diminishing Rights", 30. April 2008], BBC News ["Spotlight falls on India's Tibetans", vom 17. April 2008], Bericht von S. MacPherson, A. Bentz und D. Ghoso von September 2008 ["Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora", Migration Information Source, Migration Policy Institute], das UK Home Office [Country of Origin Information Report - China, Januar 2010] sowie das Immigration and Refugee Board of Canada ["China/India: Residency rights of Tibetans residing in India; requirements for Tibetans to obtain and retain permanent residence in India", 7. Juli 2009];

- Australian Refugee Review Tribunal, 1001501 [2010] RRTA 481, 24.05.2010, http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/RRTA/2010/4-81.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 3);

- BCIS Resource Information Center, India Information on Tibetan Refugees and Settlements, Response to Information Request Number: IND03002.NZY, 30.05.2003, http://www.uscis.gov/tools/asylumresour-ces/ric-query-india-30-may-2003, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 4);

- Bureau of His Holiness the Dalai Lama (New Delhi),Ten Questions for Sikyong Dr. Lobsang Sangay - What is CTA's stand on Tibetans applying for Indian or other foreign citizenship?, 23.08.2013, http://www.tibetbureau.in/index.php?option=com_content&view=article&id=684%3Aten-questions-forsikyong-dr-lobsang-sangay&catid=41-%3Ainterview&limitstart=5, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 5);

- Government of Nepal, Nepal Citizenship Act 2063 (2006), Act No. 25 of the year 2063 (2006), 26.11.2006, http://www.refworld.org/do-cid/4bbca97e2.html, abgerufen am 08.04.2014 (Quelle 6);

- Government of India, Bureau of Immigration, Registration Requirements for Foreign Nationals, (ohne Datum), http://boi.gov.in/content/registration-requirements-foreign-national, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 7);

- Human Rights Watch, World Report 2013, 24.01.2013, https://www.hrw.org/sites/default/files/wr2013_web.pdf abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 8);

- Human Rights Watch, Appeasing China, Restricting the Rights of Tibetans in Nepal, vom 24. Juli 2008, http://www.hrw.org/re-ports/2008/07/23/appeasing-china-0 abgerufen am 08.04.2014, (Quelle 9);

- Immigration and Refugee Board of Canada, India/China: Whether a Tibetan whose birth in India between 1950 and 1987 was not registered with the authorities would be recognized as a citizen; whether the Indian government accepts birth certificates issued by the Tibetan government-in-exile; whether the Indian government issues birth certificates to Tibetans born in India , ZZZ100699.E, 06.02.2006, http://www.justice.gov/eoir/vll/country/canada_coi/india/ZZZ100699.E.pdf, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 10);

- Immigration and Refugee Board of Canada, China/India: Residency rights of Tibetans residing in India; requirements for Tibetans to obtain and retain permanent residence in India, ZZZ103171.E, 07.07.2009, http://www.irb-cisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?-doc=452443 , abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 11);

- Immigration and Refugee Board of Canada, India/China: Whether Tibetans can obtain Indian citizenship, ZZZ103335.E, 08.12.2009, http://www.refworld.org/docid/4dd11ac12.html, abgerufen am 08.04.2014 (Quelle 12);

- Immigration and Refugee Board of Canada, India: Citizenship recognition for Indian-born children of Tibetan refugees in the context of the 22 December 2010 Delhi High Court Ruling; whether it has become procedural or if it requires legal action (2011-August 2013) IND104530.E, 15.08.2013, http://irbcisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pa-ges/index.aspx?doc=454755&pls=1, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 13);

- Integrated Regional Information Networks (IRIN), Tibetan Refugees crying out for Documentation, 04.06.2013, http://www.irinnews.org/re-port/98158/tibetan-refugees-in-nepal-crying-out-for-documentation, abgerufen am 11.03.2014 (Quelle 14);

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- International Campaign for Tibet, Nepal releases 23 Tibetan refugees to care of U.N., rejects Chinese request to forcibly and illegally return them to Tibet, vom 22. September 2011: http://www.save-tibet.org/nepal-releases-23-tibetan-refugees-to-care-of-un-rejects-chinese-request-to-forcibly-and-illegally-return-them-to-tibet/, abgerufen am 08.04.2014 (Quelle 17);

- New Yorker, Why Is Nepal Cracking Down on Tibetan refugees, 28.12.2011, http://www.newyorker.com/online/blogs/newsdesk/2011-/12/why-is-nepal-cracking-down-on-tibetanrefugees.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 18);

- New York Times, China Makes Inroads in Nepal, and Stanches Tibetan Influx, 13.04.2013, www.nytimes.com/2013/04/14/world/asia/china-makes-inroads-in-nepalstemming-tibetan-presence.html?pagewan-ted=all&_r=2&, abgerufen 24.02.2014 (Quelle 19);

- Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal; Auskunft der SFH-Länderanalyse, Adrian Schuster, 15. August 2013 (Quelle 20);

- SFH: China/Indien: Situation tibetischer Flüchtlinge in Indien; Auskunft der SFH-Ländernanalyse; Adrian Schuster, 9. September 2013 (Quelle 21);

- Tibet Justice Center, Tibet's Stateless Nationals II, 09/2011, http://www.tibetjustice.org/reports/statelessnationals-ii/stateless-nationals-ii.pdf, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 22);

- UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Country Operations Plan 2006 - Nepal, 01.09.2005 http://www.refworld.org/do-cid/4332c56e2.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 23);

- UNHCR: Global Appeal Update 2013, Nepal, http://www.un-hcr.org/50a9f82cb.html,), abgerufen am 11.03.2014 (Quelle 24);

- UNHCR, Nepal Fact Sheet August 2013, 15.08.2013, http://un.org.np/sites/default/files/nep_factsheet_august_2013_-_ne-pal_final.pdf, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 25)

- UNHCR, India Fact Sheet, 01.12.2012: www.unhcr.org.in-/app/webroot/img/publicationdocument/IndiaFactSheet.pdf, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 26);

- United Kingdom Home Office, Country of Origin Information Report - China, 12.10.2012, http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/do-cuments/policyandlaw/coi/china/previous/report-012.pdf?view=Binary, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 27);

- United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Nepal, 17.06.2009; http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=4a40d2aec, abgerufen am 28.03.2014) (Quelle 28);

- United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - India, 17.06.2009, http://www.refworld.org/docid-/4a40d2a75d.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 29):

- United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2005 - India, 20.06.2005, http://www.refworld.org/docid-/42c928902.html, abgerufen am 24.02.2014 (Quelle 30)

- United States Department of State, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Nepal, 19.04.2013 http://www.state.gov/j/drl-/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204407 (Quelle 31);

- United States Department of State, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - India, 19.04.2013, http://www.state.gov/j/drl/rls/hr-rpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204399, abgerufen 24.02.2014 (Quelle 32);

- United States Department of State, India - 2013 Human Rights Report; Executive Summary, http://www.state.gov/documents/organiza-tion/220604.pdf (Quelle 33).

5.6 Zur Situation von Tibeterinnen und Tibetern in Nepal ist Folgendes festzuhalten:

5.6.1 Heute leben geschätzte 15'000 bis 20'000 tibetische Flüchtlinge in Nepal (vgl. Quellen 14 und 24). Mehrere sonstige Quellen berichten zudem, dass eine grosse Anzahl Tibeter ohne legalen Status in Nepal lebt (Quelle 31).

Wie bereits in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 festgehalten wurde, halten sich zwei Kategorien von Tibetern in Nepal auf: jene, die vor 1989 eingereist sind (und ihre Nachkommen) und jene, die nach 1989 eingereist sind. Hierzu ist Folgendes festzustellen:

5.6.2 Vor 1989/1990 eingereiste Tibeterinnen und Tibeter dürfen sich zwar grundsätzlich in Nepal aufhalten, ihre Situation muss jedoch als prekär bezeichnet werden. Bis 1989 war es den Tibetern möglich, sich legal in Nepal niederzulassen (Quellen 23 und 24). Bis 1994 stellten ihnen die nepalesischen Behörden die sogenannte "Tibetan Refugee Card" aus, die jedes Jahr erneuert werden muss (Quellen 14 und 15). Aus diesen "refugee identity cards" lassen sich aber kein Status oder Rechte ableiten, da Nepal das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat. Das UNHCR geht davon aus, dass über die Hälfte der vor 1989 eingereisten Tibeter keine Dokumente besitzt (Quelle 14).

5.6.3 Nach 1989 eingereiste Tibeter werden von den nepalesischen Behörden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und sie erhalten keine Dokumente. Nach 1989 eingereiste Tibeter werden vom UNHCR bei ihrer Weiterreise nach Indien unterstützt (Quelle 25), da sie sich nicht legal in Nepal aufhalten können. Die Unterstützung durch das UNHCR und die Zusammenarbeit mit den nepalesischen Behörden ist gemäss einem Bericht des US Department of State mehr oder weniger standardisiert (Quelle 31). Human Rights Watch berichtet, dass Nepal im Jahr 2012 auf Druck von China die sichere Überstellung der neu ankommenden Tibeter nach Indien verhinderte (Quelle 8).

5.6.4 Aufgrund dieser aktuellen Länderinformationen können die in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1.1 gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt werden:

Viele der vor 1989/1990 in Nepal eingereisten Tibeterinnen und Tibeter verfügen über keine Papiere. Diejenigen, die über Papiere verfügen, können aus diesen Ausweisen keinerlei Status oder Rechte hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes ableiten, da Nepal die FK nicht unterzeichnet hat. Die nach 1989 eingereisten Tibeter werden von den nepalesischen Behörden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt und erhalten keine Dokumente. Ohne Ausweis verfügen Tibeterinnen und Tibeter in Nepal allerdings über keine Möglichkeit, ihr Aufenthaltsrecht zu beweisen, und sie können Nachstellungen und Übergriffen von Seiten der Sicherheitskräfte nichts entgegen setzen. Zudem sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes oder Reisen ausser Landes eingeschränkt. Jene, welche über einen Ausweis verfügen, benötigen für Reisen ausser Landes ein "refugee travel document", welches zwar grundsätzlich erhältlich ist, jedoch ein eher schwieriges Verfahren mit sich bringt. Die Behörden entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich.

5.6.5 Es stellt sich diesbezüglich die Anschlussfrage, ob Tibeter und Tibeterinnen ohne Aufenthaltstitel in Nepal befürchten müssen, nach China zurückgeführt zu werden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Neuankömmlingen (etwa 800 pro Jahr), welche keinerlei Aufenthaltsrecht in Nepal haben und bei einem Verbleib im Lande mit behördlichen Massnahmen rechnen müssen, ist lediglich eine Durchreise nach Indien erlaubt.

Nepal bietet neu eingereisten Tibeterinnen und Tibetern grundsätzlich Refoulement-Schutz. Dabei gehen die nepalesischen Behörden jedoch davon aus, dass diese Neuankömmlinge vom UNHCR an einen Drittstaat weitergeleitet werden (Quelle 28).

In der Vergangenheit ist es allerdings bereits vorgekommen, dass die nepalesischen Behörden Personen nach China zurückgeschickt oder die Festnahme auf ihrem Territorium erlaubt haben. Diese letztgenannte Feststellung scheint die tibetischen Flüchtlinge im Augenblick ihres Betretens von nepalesischem Boden zu betreffen, da in der Tat in mehreren Quellen die Festnahme von aus Tibet herkommenden Personen in den Grenzgebieten und ihre Auslieferung nach China erwähnt ist. Mehrere Quellen berichten von Verhaftungen durch die nepalesischen Behörden in Grenznähe und einer Rückschiebung nach China (Quellen 16, 18, 19 und 28). Im Jahr 2011 haben die nepalesischen Behörden davon abgesehen, eine Gruppe von 23 Tibeterinnen und Tibetern, welche an der Grenze festgenommen wurde, nach China zurückzuschicken; dies jedoch als Folge der internationalen Reaktion, welche diese Meldung der drohenden Rückschaffung hervorgerufen hat (Quelle 17).In den konsultierten Quellen ist jedoch kein konkreter Fall erwähnt, dass Tibeterinnen und Tibeter, welche sich ausserhalb des Grenzgebietes aufhalten, seit 2005 an die chinesischen Behörden ausgeliefert wurden. Hingegen seien gemäss Zeugenmeldungen Drohungen, zurückgeschickt zu werden, ausgesprochen worden, welche der Einschüchterung politisch aktiver Tibeter und Tibeterinnen in Nepal dienen würden (Quelle 9).

5.6.6 In Bezug auf den Erwerb der nepalesischen Staatsangehörigkeit ist Folgendes festzuhalten: Die Interims-Verfassung von 2007 sowie das Bürgerrechtsgesetz von 2006 ("Nepal Citizenship Act 2063 [2006]) erlauben es tibetischen Flüchtlingen nicht, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erwerben, ausser sie erfüllen die folgenden drei Voraussetzungen (Quelle 2 und 20).

- Geburt vor dem 13. April 1990 in Nepal,

- seitheriger, permanenter Aufenthalt in Nepal, und

- Antragsstellung auf Erwerb der nepalesischen Staatsbürgerschaft, die zwischen dem 26. November 2006 und dem 26. November 2008 erfolgt sein muss.

In den Quellen wird nicht erwähnt, wie viele Tibeter sich innerhalb dieser Zweijahresfrist haben einbürgern lassen.

Laut Art. 3 des Nepal Citizenship Act erhalten Kinder die Staatsbürgerschaft automatisch, wenn ein Elternteil Nepalese ist. Frauen können nach Art. 5 dieses Gesetzes nach der Heirat mit einem Nepalesen die Staatsbürgerschaft erwerben; Männer sind von dieser Regelung ausgeschossen (Quelle 6).

Laut SFH-Bericht zu Nepal gibt es zwei weitere Wege, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu erwerben: Einerseits verweist die SFH auf die sogenannte "Angrikta", eine Staatsbürgerschaft, welche 1974 rund 1500 tibetischen Guerilla-Kämpferinnen und -Kämpfern in Nepal gewährt wurde. Deren Kinder erlangten danach durch Geburt die nepalesische Staatsbürgerschaft. Zweitens besteht die Möglichkeit der sogenannten "Nagrikta". Dabei handelt es sich um ein Einbürgerungsprogramm der nepalesischen Regierung der späten 1970er Jahre für hunderttausende von Bewohnern der Himalaya-Region. Tibetische Flüchtlinge ausserhalb der tibetischen Flüchtlingslager konnten damals die Staatsbürgerschaft bei lokalen Behörden beantragen, da es nicht notwendig war, dafür ein Identitätspapier vorzuweisen. Die meisten tibetischen Flüchtlinge nahmen diese Gelegenheit damals aber nicht wahr, da die Staatsbürgerschaft nicht notwendig schien (Quelle 20).

5.7 Zur Situation von Tibeterinnen und Tibetern in Indien ist Folgendes festzuhalten:

5.7.1 In Indien leben derzeit zwischen 100'000 und 110'000 tibetische Flüchtlinge (Quellen 26 und 32)

Gemäss UK Home Office können bezüglich Aufenthaltsstatus und Staatsbürgerschaft drei Gruppen von eingewanderten Tibetern in Indien unterschieden werden (Quelle 27).

- Die Mehrheit der in Indien ansässigen Tibeter hat das Land im Jahre 1959 erreicht; dem Dalai Lama folgten damals 80'000 bis 85'000 Personen ins Exil. Tibeter, die bis 1959 nach Indien gereist sind, haben einen "Temporary Refugee" Status. Dazu gehören auch deren Kinder, wenn sie vor 1987 geboren wurden; sie haben theoretisch Anrecht auf die indische Staatsbürgerschaft;

- Tibeter, die nach 1959, aber vor dem 30. Mai 2003 - im Jahr 2003 wurde das Special Entry Permit Programm (SEP-Programm) eingeführt - eingereist sind, fallen in die Kategorie "Long Time Stay";

- Tibeter, die nach dem 30. Mai 2003 eingereist sind.

Der Aufenthalt der tibetischen Flüchtlinge in Indien fällt unter den Foreigners Act von 1946 und den Registration of Foreigner Act von 1939. Für den legalen Aufenthalt müssen sich eingereiste Tibeter bei den indischen Behörden registrieren und ein "Registration Certificate" beantragen (Quelle 7).

Bezüglich der für die Registrierung erforderlichen Vorweisung von Dokumenten wird zwischen Tibetern, die mit einer Sondereinreisebewilligung einreisen ("Tibetan entering on Special Entry Permit" [SEP]), und Tibetern, die in Indien geboren wurden, unterschieden. Das erwähnte SEP wird seit 2003 ausgestellt und kann auf der indischen Botschaft in Katmandu beantragt werden (Quelle 27). Diese Sondereinreisebewilligung wird in drei Kategorien ausgestellt: "Pilgrimage", "Education" und "Other". Tibeter mit einem "Pilgrimage-SEP" sind nicht berechtigt, ein Registration Certificate zu erhalten, können sich jedoch bis zu sechs Monate lang in Indien aufhalten. Jene Tibeter mit einem "Education-SEP" können ein einjähriges Registration Certificate beantragen, das verlängerbar ist. Tibeter im Besitz eines "Other"-SEP können ein Registration Certificate für einen längeren Aufenthalt beantragen. Mit dem Start des SEP-Programmes ab 2003 soll sich die Ausstellung des Registration Certificate für tibetische Neuankömmlinge aus Nepal vereinfacht haben, der Aufenthalt in Indien ist jedoch zeitlich begrenzt (Quelle 21).

Nebst den Registration Certificates gibt es in Indien die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes im Land gestützt auf ein Residence Permit.

Viele Quellen unterscheiden nicht zwischen Registration Certificate und Residence Permit. Es gibt unterschiedliche Berichte über die Ausstellung von Registration Certificates und Residence Permits für Tibeter in Indien. Bis 1979 eingereiste Tibeter sollen gemäss Migration Information Source ein Residence Permit erhalten haben (Migration Information Source, Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora, 02.09.2008; http://www.migrationpolicy.org/article/global-nomads-emergence-tibetan-diaspora-part-i/, abgerufen am 08.04.2014; und BBC News, Spotlight falls on India's Tibetans, 17.04.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/south-_asia/7352941.stm, beide abgerufen am 08.04.2014 ). Danach eingereiste Tibeter seien von der indischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhielten nicht direkt ein Residence Permit (Quelle 10). Die Tibeter seien aber in Indien toleriert, solange sie sich nicht politisch betätigen (Quelle 1). Die BBC berichtete 2008, dass es weiterhin möglich sei, ein Residence Permit zu erlangen, der Prozess sei jedoch langwierig, bürokratisch und oft mit Bestechung verbunden (BBC News, Spotlight falls on India's Tibetans, 17.04.2008: http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia-/735-2941.stm). Gemäss Bericht des US Committee for Refugees and Immigrants von 2009 haben die indischen Behörden weiterhin Dokumente für tibetische Flüchtlinge ausgestellt. Das UNHCR stellt den von ihm anerkannten Mandatsflüchtlingen Zertifikate aus, diese werden aber von den indischen Behörden nicht als rechtmässige Aufenthaltstitel anerkannt und schützen die Betroffenen nicht vor einer Deportation wegen illegalen Aufenthaltes (Quelle 29).

Seit der Einführung des SEP-Programmes im Jahr 2003 ist es für Tibeter schwierig geworden, ein Residence Permit zu erhalten (Quellen 3, 4 und 30). Welchen legalen Status ein Residence Permit und/oder ein Registration Certificate verleihen, lässt sich aus den konsultierten Quellen nicht genau eruieren. Das UNHCR geht davon aus, dass die von ihm ausgestellten Dokumente die tibetischen Flüchtlinge vor der Rückschiebung nach China schützen. Das UNHCR weist 2012 darauf hin, dass alle vom UNHCR registrierten Flüchtlinge Langzeit- und Arbeits-Visen erhalten, die Aushandlung mit den indischen Behörden jedoch noch nicht abgeschlossen sei (Quelle 26). Auch die Central Tibetan Administration (CTA) geht davon aus, dass ein Registration Certificate den Aufenthalt der Tibeter in Indien legalisiere (Quelle 11).

5.7.2 Die Staatsbürgerschaft wird in der indischen Verfassung und durch die "Citizenship Rules" von 1958 (angepasst 1998) und den "Citizenship Act" von 1955 (angepasst 1986 und 2003) geregelt. Gemäss Citizenship Act sind alle Personen, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem 1. Juli 1987 in Indien geboren sind, indische Staatsangehörige durch Geburt. Personen, die mehr als elf Jahre in Indien gelebt haben, können in der Periode des zwölften Aufenthaltsjahres die Einbürgerung verlangen. Nachkommen mit einem indischen Elternteil erhalten zum Zeitpunkt ihrer Geburt die indische Staatsangehörigkeit, wenn sie zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 3. Dezember 2004 geboren sind. Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 geboren wurden, erhalten die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil über die indische Staatsbürgerschaft verfügt und der andere Elternteil nicht illegal migriert ist. Um die Staatsbürgerschaft zu erlangen, müssen tibetische Flüchtlinge neben der Geburtsurkunde zudem ein "No Objection Certificate" einreichen, das durch die tibetische Zentralbehörde ausgestellt wird (Quelle 12). In Beantwortung einer Anfrage des Immigration and Refugee Board of Canada an einen Rechtsprofessor und Experten für indisches Recht gibt dieser im Dezember 2009 zu verstehen, dass viele Tibeter nicht über die benötigten Dokumente verfügten; er bezeichnet es als höchst aussergewöhnlich, dass ein Tibeter die indische Staatsbürgerschaft erlange. Die wahrscheinlichste Erklärung hierfür liefere der Umstand, dass es für zwischen 1950 und 1986 in Indien geborene Tibeterinnen und Tibeter nicht möglich gewesen sei, sich im indischen Geburtenregister zu registrieren, weshalb sie keine Geburtsurkunde besitzen würden, welche jedoch für den Erhalt des indischen Passes unabdingbar sei (Correspondence with Professor of Law, Touro College, Central Islip, New York, vom 2. Dezember 2009, in: Immigration and Refugee Board of Canada, India/China: Whether Tibetans can obtain Indian citizenship, vom 8. Dezember 2009, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=4dd11ac12, abgerufen am 18.3.2014).

In Bezug auf den Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit erlangte allerdings das Urteil des High Court of Delhi vom 22. Dezember 2010 (vgl. High Court Delhi: NAMGYAL DOLKAR v. Government of India, Ministry of External Affairs , W.P.(C) 12179/2009 , India: High Courts, 22.12.2010, http://www.refworld.org/docid/52ca85264.html, abgerufen am 24.02.2014) Bekanntheit, mit welchem das Gericht einen Präzedenzfall schaffte, indem es den Aussenminister erstmals aufforderte, einer im Jahr 1986 in Indien geborenen Frau, deren Eltern aus Tibet stammten, einen indischen Pass auszustellen. Das Gericht hielt dabei fest, dass jede Person, welche am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 in Indien geboren sei, die indische Staatsangehörigkeit von Geburt an erhalten solle. Dass seitdem allerdings weitere vergleichbare Fälle ergangen wären, ist nicht bekannt. Aus den konsultierten Quellen lassen sich keine Angaben darüber machen, wie viele Tibeter nach diesem Urteil die indische Staatsbürgerschaft beantragt haben. Gemäss einer Auskunft der tibetischen Zentralbehörde von August 2013 hat es seit August 2011 nur 14 Anfragen für ein "No Objection Certificate" gegeben (Quelle 5). In einer Aufdatierung zum Urteil des High Court verweist das Immigration and Refugee Board of Canada auf einen Vertreter des Tibet Justice Center, wonach sich seit diesem Gerichtsurteil für Tibeter in Bezug auf das Staatsbürgerrecht nichts geändert habe (Quelle 13). Auch das US Department of State weist in seinem Country Report for Human Rights Practices vom 19. April 2013 darauf hin, dass sich ethnische Tibeter bei der Erlangung des Bürgerrechts mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, selbst wenn die hierzu gesetzlich geforderten Bedingungen erfüllt seien (Quelle 32).

5.7.3 Was die Rückweisung von Exil-Tibetern nach China durch indische Behörden anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:

Indien ist nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention von 1951 oder des Zusatzprotokolls von 1967. Indien hat aber in den vergangenen Jahrzehnten tibetische Flüchtlinge grosszügig aufgenommen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Tibeter in Indien nicht mit einer Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen werden. Selbst Tibeter, die sich nicht an die Aufforderung der indischen Behörden, politische Aktivitäten zu unterlassen, gehalten haben, sind in der Vergangenheit nicht nach China weggewiesen worden. Dem Gericht liegen aus jüngeren Länderlageanalysen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Indien seine bisherige grosszügige Praxis der Aufnahme von Tibetern geändert hätte (vgl. Quelle 2 und die dort zitierten Quellen) .

Das US State Department hält auch in seinen letzten Berichten der Jahre 2012 und 2013 fest, dass keine Fälle bekannt geworden seien, wonach Flüchtlinge aus Indien deportiert worden wären (Quellen 32 und 33).

Dem zitierten Bericht des Australian Government Refugee Review Tribunal ist zu entnehmen, dass Indien - trotz Nicht-Ratifizierung der Flüchtlingskonvention - den Flüchtlingen aus Tibet (und Sri Lanka) den Schutz vor Refoulement garantiere. Indien beherberge seit 1960 ca. 110'000 tibetische Flüchtlinge ("de facto refugees") aus Tibet; gemäss Aussagen tibetischer Führungspersönlichkeiten im Lande würden die Tibeter von Indien sehr gut behandelt. Gemäss UNHCR werde auch heute Neuankommenden der Aufenthalt in Indien erlaubt, solange sie sich nicht in politische Aktivitäten involvieren würden.

In den vom Australian Government Refugee Review Tribunal ausgewerteten Quellen wird die Grosszügigkeit Indiens bei der Aufnahme tibetischer Flüchtlinge unterstrichen und es wird nicht von bekannt gewordenen Fällen von Rückschiebungen aus Indien nach China berichtet. Bekannt wurden hingegen im Vorfeld der olympischen Spiele von Peking im Jahr 2008 Festnahmen tibetischer Demonstranten in Indien, die anlässlich des Fackellaufs mit der olympischen Flamme demonstriert hatten; dass hieraus Rückschiebungen und eine Verletzung des Refoulement-Verbots erwachsen wären, geht aus den Berichten aber nicht hervor. Einzig das Tibet Justice Center berichtet von vereinzelten, seit den 1990er Jahren erfolgten Rückführungen (Quelle 22). Hievon abgesehen, sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Rückschaffungen von tibetischen Flüchtlingen von Indien nach China bekannt.

5.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen.

Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :

- a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);

- b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

- c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).

Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema:

Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein.

Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt.

5.9 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht.

5.10 Nach dem Gesagten ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis heute Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wie folgt zu präzisieren: bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.

5.11 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

6.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 5.8 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.

Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2981/2012
Datum : 20. Mai 2014
Publiziert : 10. Oktober 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2014-12 / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Referenzurteil. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
31a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BZP: 57 
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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1998/34 • 1999/18 S.14 • 2003/14 • 2004/1 S.4 • 2005/1 • 2006/18