Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4329/2016
sri
Urteil vom 29. August 2017
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4757/2015 vom 29. September 2015.
D-4329/2016
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010 ab. B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Es sei festzustellen, dass eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente ein. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit Entscheid vom 3. Juli 2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das SEM hielt nach erneuter Prüfung den Vollzug der Wegweisung weiterhin für zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. C.
Am 15. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als ,,neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte durch seinen neuen Rechtsvertreter geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nie vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen des Baugeschäfts seines Onkels als Generalunternehmer Baumaterialien in das Vanni-Gebiet transportiert habe. Der Umfang dieser Materiallieferungen sei immer grösser gewesen als die Bestellungen der Auftraggeber; den so entstandenen Überschuss habe er in Umgehung des für das Vanni-Gebiet geltenden Embargos an die ,,Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert. Diese Aktivitäten vermöge der Gesuchsteller nun endlich zu belegen, indem er die Auftragsbücher seines Onkels vorlegen könne, aus
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welchen die Transporte hervorgingen. Zum Beweis reichte der Gesuchsteller vier Notizbücher mit Aufzeichnungen in tamilischer Sprache ein. Er reichte ausserdem eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inklusive Datenträger) zu den Akten.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch nicht ein und erachtete die Verfügung vom 3. Juli 2015 weiterhin als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller habe keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, sondern neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG. Da es sich bei den die Eingabe vom 15. Juni 2016 begründenden vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln um solche handle, welche allesamt bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2015 bestanden hätten, werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Urteils gerügt, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Das Nichteintreten gemäss Art. 9 Abs. 2
VwVG sei gerechtfertigt, da der Gesuchsteller von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten werde, der ausdrücklich behauptet habe, das SEM sei für die Behandlung des Gesuchs zuständig.
E.
Der Gesuchsteller erhob am 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen. F.
Die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-4217/2016 setzte mit Telefax vom 8. Juli 2016 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 56
VwVG vorübergehend aus. G.
Im Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2016 ab. Gleichzeitig gab es dem in der Eingabe vom 6. Juli 2016 gestellten Eventualantrag statt und nahm das Gesuch unter der vorliegenden Geschäftsnummer D-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegen.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingaben vom 15. Juni 2015 und vom 6. Juli 2016 entsprächen den formellen Anforderungen an ein Revisionsbegehren nicht. Sie forderte den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens innert Frist zur Revisionsverbesserung auf: Es sei die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches aufzuzeigen sowie darzulegen, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen werde und inwieweit Anlass bestehe, gerade diesen Grund geltend zu machen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 begehrte der Gesuchsteller fristgerecht die Revision des Urteils D-4757/2015 aufgrund von nachträglich aufgefundenen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, gestützt auf Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des BGG. Revisionsweise sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. An den materiellen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Juni 2016 (vgl. Bst. C) werde festgehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe die neuen Beweismittel nicht früher vorlegen können, da der Ausgang des Bürgerkriegs im Jahr 2009 als er das erste Asylgesuch gestellt hatte nicht absehbar gewesen sei und er daher seine Unterstützungsaktivitäten für die LTTE gegenüber den Schweizer Behörden nicht habe offenlegen wollen. Sollte das Vorbringen als verspätet erachtet werden, sei auf das Revisionsgesuch dennoch einzutreten, belegten die neuen Beweismittel doch mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person. Er weise mehrere Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; Zuarbeit für die LTTE). Die eingereichten Beweismittel seien im Lichte der Erkenntnisse über die Situation in Sri Lanka zu prüfen. Es sei klar ersichtlich, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wiedereinreise unzulässig. Praxisgemäss seien Vorbringen, welche völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen, in jedem Fall beachtlich und zu prüfen. Der Gesuchsteller habe vorliegend das Vorliegen von Vollzugshindernissen glaubhaft gemacht. Aufgrund der Situation sei der Vollzug zumindest unzumutbar.
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J.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 12. August 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Ferner wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den eingereichten Beweismitteln einzureichen und eine Übersetzung der relevanten Passagen vorzulegen. Dazu wurden ihm die Auftragsbücher im Original übermittelt. Zudem wurde er aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit der Befreiung von der Erhebung des Kostenvorschusses. Das Revisionsgesuch sei nicht von vornherein aussichtslos, der Gesuchsteller befinde sich derzeit in Ausschaffungshaft und sei nicht erwerbstätig. Als Beilage reichte der Gesuchsteller eine Übersetzung relevanter Passagen der Auftragsbücher ein und wies darauf hin, dass die in den Büchern genannten Auftraggeber bereit seien, als Zeugen für ihn auszusagen. Ferner reichte der Gesuchsteller einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Lagebericht über die aktuelle Situation in Sri Lanka ein. Schliesslich reichte er auch einen Arztbericht vom 24. August 2016 ein, wobei der Rechtsvertreter ausführte, die Abklärung sei nicht vollständig gewesen, da der Termin ohne Übersetzung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer seine Gesundheitsprobleme nicht richtig habe darlegen können. Er ersuchte daher um erneute Gewährung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts. L.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das erneute Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts wies es ab. M.
Am 19. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Dokument zu den Akten, das ihm in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei und aus dem hervorgehe, dass tamilische Rückkehrende welche dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Papierbeschaffung vorgeführt würden, systematisch erfasst und nach der Ankunft automatisch verhaftet und den Sicherheits- und Polizeidiensten vorgeführt würden. Dies habe den einzigen Zweck, abzuklären, ob sie in Zusammenhang mit Aktivitäten der LTTE stünden. Der Gesuchsteller werde mit seiner Vorgeschichte sicher in Seite 5
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die ,,Watch-List" oder sogar auf eine ,,Stop-List" der sri-lankischen Behörden aufgenommen werden, weshalb ihm Verfolgung drohe. N.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, wie von ihm beantragt, die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. Betreffend die zufällige Zusammensetzung dieses Gremiums verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller bringt revisionsweise eine Tatsache vor, die sich gemäss seinen Angaben bereits 2006 verwirklicht habe und reicht als Beleg entsprechende Beweismittel ein. Er macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-4757/2015 vom 29. September 2015 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 29. September 2015 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam).
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2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG e contrario; sinngemäss Art. 46
VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; NICOLAS VON W ERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft durch die Geltendmachung neuer erheblicher jedoch bereits vorbestandener Tatsachen sowie der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
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BGG an. Das mit Eingabe vom 21. Juli 2016 verbesserte Revisionsgesuch vom 6. Juli 2016 ist damit hinreichend begründet. 2.5 Ein Revisionsgesuch muss rechtzeitig eingereicht werden. Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4757/2015 vom 29. September 2015 ist festzuhalten, dass dieses gemäss Verzeichnis der Vorakten am 30. September 2015 an den damaligen Rechtsvertreter verschickt wurde. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b
BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Danach ist das Revisionsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids, einzureichen. Ob diese Frist vorliegend tatsächlich eingehalten worden ist, ist fraglich, war doch dem Gesuchsteller die dem Revisionsgesuch zu Grunde liegende angeblich vorbestandene ,,neue" und erhebliche Tatsache seiner Unterstützungshandlungen für die LTTE schon immer bekannt und datieren die Beweismittel (Auftragsbücher des Onkels des Gesuchstellers) aus dem Jahr 2006, der Zeit, in der der Gesuchsteller in den Fokus der srilankischen Sicherheitsbehörden gerückt sein will. 3.
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früher zuständigen Asylrekurskommission (ARK) können Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3
VwVG beziehungsweise Art. 46
VGG verspätet sind, dennoch die Revision eines rechtskräftigen Urteils bewirken, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 f. mit weiteren Angaben sowie den publizierten Entscheid der Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7, insb. 7g). Die Revision erstreckt sich in einem solchen Fall jedoch lediglich auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dagegen nicht auf den Asylpunkt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7h). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas befasst und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Risikoprofile erarbeitet (vgl. insbesondere E. 8.4 des Urteils Seite 8
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E-1866/2015). Zu prüfen ist, ob aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache der Kollaboration mit der LTTE sowie der eingereichten Beweismittel (den Auftragsbüchern) die hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Gesuchstellers beziehungsweise das Vorliegen eines offensichtlichen Refoulement-Hindernisses zumindest glaubhaft gemacht werden. 3.3 Der Gesuchsteller behauptet, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Generalunternehmer im Baugeschäft seines Onkels in Umgehung des für das Vanni-Gebiet geltenden Embargos Baumaterialien in das von der LTTE kontrollierte Gebiet an die LTTE geliefert. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller vier Hefte ein, in welchen der Onkel seine Aufträge notiert habe. Aus den Heften gehe hervor, dass er, der Gesuchsteller, in den Jahren 2003 bis 2007 Baumaterial in das Vanni-Gebiet geliefert habe. In der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller aufgefordert, die relevanten Passagen der Geschäftsbücher aus dem Tamilischen ins Deutsche zu übersetzen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 wurde eine Übersetzung von mehreren Aufträgen eingereicht. Das als Beilage 3 bezeichnete Auftragsbuch dokumentiert gemäss Angaben des Gesuchstellers die Tätigkeiten seines Onkels in D._______, in der Nordprovinz. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für seinen Onkel in den Jahren 2005 und 2006 Baulieferungen nach D._______ getätigt und dort fünf Bauprojekte betreut habe. Aus den Aufzeichnungen würden die Auftraggeber, das Bauprojekt sowie die gelieferten Materialien ersichtlich. Stets sei der Name des Gesuchstellers in den Notizen betreffend die Arbeitseinsätze erwähnt. Damit sei bewiesen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der für seinen Onkel durchgeführten Bauprojekte regelmässig im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei. Auch seien die gelieferten Baumaterialien aufgelistet, es habe sich dabei unter anderem um Zement, Farben/ Chemikalien, Holz, Stahlträger, Sand und Platten gehandelt (vgl. Revisionsakten, Ausführungen in Ziff. 2.1 der Eingabe vom 29. Juli 2016, sowie Beilage 3, S. 30, S. 38 umseitig). Des Weiteren fungiere der Name des Gesuchstellers immer wieder in den Gehaltslisten seines Onkels (vgl. Markierungen im Auftragsbuch Beilage 6). Es klar belegt, dass der Gesuchsteller für seinen Onkel tätig gewesen sei. Die jeweiligen Bauherren seien auch bereit, als Zeugen auszusagen, ihre Einvernahme werde ausdrücklich beantragt. 3.4 Die Behauptung der Kooperation mit der LTTE und die eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, um eine dem Gesuchsteller drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse. Seite 9
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Der Gesuchsteller machte geltend, er könne durch die Vorlage der Geschäftsbücher belegen, Lieferungen an die LTTE im Vanni-Gebiet getätigt zu haben, weshalb er im Jahr 2006 in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Zwar kann den vorliegenden Auftragsbüchern entnommen werden, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Bauprojekten im Distrikt D._______ genannt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch durch die eingereichte Übersetzung nicht klar , welche Aufgaben der Gesuchsteller verrichtet hat. Daran vermag auch der Umstand, dass er auf der Gehaltsliste seines Onkels genannt wurde, nichts zu ändern. Zudem fallen die Angaben betreffend den Umfang der Lieferungen sehr rudimentär aus, es ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie viel vom jeweiligen Baustoff bestellt wurde und ob diese Lieferung überdurchschnittlich gross im Verhältnis zum projektierten Bauvorhaben war, oder ähnliche Hinweise, die Rückschlüsse auf eine Lieferung auch an die LTTE zulassen würden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel nicht zu belegen vermögen, dass der Gesuchsteller wie vorgetragen nach Absprache Lieferungen an die LTTE getätigt haben will. Aus diesen Gründen konnte der Gesuchsteller auch im Rahmen des Revisionsverfahrens den Beweis nicht führen, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit der LTTE zusammengearbeitet hat und er aus diesem Grund im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Behelligungen durch die Sicherheitskräfte bedroht sei, welche über das Mass eines Routine-Checks hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 zu würdigen. Da die Schweizer Asylbehörden die Asylvorbringen des Gesuchstellers nunmehr dreimal überprüft haben und jeweils zum Schluss gelangten, er sei im Fall einer Rückkehr nicht gefährdet, verfängt der Hinweis, dass alle abgewiesenen sri-lankischen Asylsuchenden im Rahmen der Beschaffung von Reisepapieren durch die sri-lankischen Behörden systematisch auf ihr politisches Profil durchleuchtet würden, vorliegend nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Gesuchsteller bei seiner Einreise überprüft würde. Da in seinem Fall aber keine offensichtlichen Hinweise auf eine Verbindung zu den LTTE ersichtlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass er in die Suchlisten der Sicherheitsbehörden aufgenommen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsteller seitens der srilankischen Behörden ein Bestreben zugeschrieben wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen und, dass er deshalb als Bedrohung wahrgenommen würde (vgl. das Referenzurteil, a.a.O., E. 8.5.1 mit Hinweis auf den Bericht des United States Department of State vom 2.
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Juni 2016: Country Reports on Terrorism 2015 Sri Lanka). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der Antrag, auf Anhörung der Bauherren als Zeugen, er ist daher abzuweisen.
3.5 Da der Gesuchsteller keine nachvollziehbare Beziehung zu den Machenschaften der LTTE oder über von ihm geleistete Unterstützungshandlungen darlegen konnte, sind auch die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 6. Juli 2016 sowie vom 21. und 29. Juli 2016 nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines ein völkerrechtlichen Wegweisungshindernis drohen würde, was in diesem Punkt zur Aufhebung des Urteils D-4757/2015 vom 29. September 2015 führen müsste. Ebenso wenig kann er mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis solches geltend machen.
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Feststellungen im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 betreffend die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., E. 8.2) als weiterhin zutreffend. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 6. Juli 2016 und allen folgenden Eingaben keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses offensichtlich dargelegt wurde. Die Feststellungen im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 sind daher weiterhin zutreffend und gültig.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. August 2016 gutgeheissen wurde, wird auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bleibt weiterhin zulässig. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis
Susanne Bolz
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Tribunale amministrativo federale
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Tribunale amministrativo federale
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Abteilung IV
D-4329/2016
sri
Urteil vom 29. August 2017
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4757/2015 vom 29. September 2015.
D-4329/2016
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordprovinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010 ab. B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Es sei festzustellen, dass eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente ein. Das SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit Entscheid vom 3. Juli 2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das SEM hielt nach erneuter Prüfung den Vollzug der Wegweisung weiterhin für zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015. C.
Am 15. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als ,,neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Er machte durch seinen neuen Rechtsvertreter geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nie vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen des Baugeschäfts seines Onkels als Generalunternehmer Baumaterialien in das Vanni-Gebiet transportiert habe. Der Umfang dieser Materiallieferungen sei immer grösser gewesen als die Bestellungen der Auftraggeber; den so entstandenen Überschuss habe er in Umgehung des für das Vanni-Gebiet geltenden Embargos an die ,,Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) geliefert. Diese Aktivitäten vermöge der Gesuchsteller nun endlich zu belegen, indem er die Auftragsbücher seines Onkels vorlegen könne, aus
Seite 2
D-4329/2016
welchen die Transporte hervorgingen. Zum Beweis reichte der Gesuchsteller vier Notizbücher mit Aufzeichnungen in tamilischer Sprache ein. Er reichte ausserdem eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inklusive Datenträger) zu den Akten.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch nicht ein und erachtete die Verfügung vom 3. Juli 2015 weiterhin als rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller habe keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, sondern neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 66 [1] |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. | ||||||
| Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: | ||||||
| die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder | ||||||
| der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. | ||||||
| Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889). [3] SR 0.101 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
||||||
| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
E.
Der Gesuchsteller erhob am 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen. F.
Die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-4217/2016 setzte mit Telefax vom 8. Juli 2016 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 56
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Im Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2016 ab. Gleichzeitig gab es dem in der Eingabe vom 6. Juli 2016 gestellten Eventualantrag statt und nahm das Gesuch unter der vorliegenden Geschäftsnummer D-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegen.
Seite 3
D-4329/2016
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Eingaben vom 15. Juni 2015 und vom 6. Juli 2016 entsprächen den formellen Anforderungen an ein Revisionsbegehren nicht. Sie forderte den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens innert Frist zur Revisionsverbesserung auf: Es sei die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches aufzuzeigen sowie darzulegen, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen werde und inwieweit Anlass bestehe, gerade diesen Grund geltend zu machen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 begehrte der Gesuchsteller fristgerecht die Revision des Urteils D-4757/2015 aufgrund von nachträglich aufgefundenen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, gestützt auf Art. 45
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
Seite 4
D-4329/2016
J.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 12. August 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Ferner wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den eingereichten Beweismitteln einzureichen und eine Übersetzung der relevanten Passagen vorzulegen. Dazu wurden ihm die Auftragsbücher im Original übermittelt. Zudem wurde er aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. K.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit der Befreiung von der Erhebung des Kostenvorschusses. Das Revisionsgesuch sei nicht von vornherein aussichtslos, der Gesuchsteller befinde sich derzeit in Ausschaffungshaft und sei nicht erwerbstätig. Als Beilage reichte der Gesuchsteller eine Übersetzung relevanter Passagen der Auftragsbücher ein und wies darauf hin, dass die in den Büchern genannten Auftraggeber bereit seien, als Zeugen für ihn auszusagen. Ferner reichte der Gesuchsteller einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Lagebericht über die aktuelle Situation in Sri Lanka ein. Schliesslich reichte er auch einen Arztbericht vom 24. August 2016 ein, wobei der Rechtsvertreter ausführte, die Abklärung sei nicht vollständig gewesen, da der Termin ohne Übersetzung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer seine Gesundheitsprobleme nicht richtig habe darlegen können. Er ersuchte daher um erneute Gewährung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts. L.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das erneute Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts wies es ab. M.
Am 19. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Dokument zu den Akten, das ihm in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei und aus dem hervorgehe, dass tamilische Rückkehrende welche dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf zwecks Papierbeschaffung vorgeführt würden, systematisch erfasst und nach der Ankunft automatisch verhaftet und den Sicherheits- und Polizeidiensten vorgeführt würden. Dies habe den einzigen Zweck, abzuklären, ob sie in Zusammenhang mit Aktivitäten der LTTE stünden. Der Gesuchsteller werde mit seiner Vorgeschichte sicher in Seite 5
D-4329/2016
die ,,Watch-List" oder sogar auf eine ,,Stop-List" der sri-lankischen Behörden aufgenommen werden, weshalb ihm Verfolgung drohe. N.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, wie von ihm beantragt, die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. Betreffend die zufällige Zusammensetzung dieses Gremiums verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Der Gesuchsteller bringt revisionsweise eine Tatsache vor, die sich gemäss seinen Angaben bereits 2006 verwirklicht habe und reicht als Beleg entsprechende Beweismittel ein. Er macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-4757/2015 vom 29. September 2015 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 29. September 2015 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 6
D-4329/2016
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
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| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
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| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
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| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; NICOLAS VON W ERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
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| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
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D-4329/2016
BGG an. Das mit Eingabe vom 21. Juli 2016 verbesserte Revisionsgesuch vom 6. Juli 2016 ist damit hinreichend begründet. 2.5 Ein Revisionsgesuch muss rechtzeitig eingereicht werden. Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4757/2015 vom 29. September 2015 ist festzuhalten, dass dieses gemäss Verzeichnis der Vorakten am 30. September 2015 an den damaligen Rechtsvertreter verschickt wurde. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
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| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
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| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
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| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früher zuständigen Asylrekurskommission (ARK) können Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 66 [1] |
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| Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. | ||||||
| Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: | ||||||
| die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder | ||||||
| der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. | ||||||
| Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889). [3] SR 0.101 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
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| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
D-4329/2016
E-1866/2015). Zu prüfen ist, ob aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache der Kollaboration mit der LTTE sowie der eingereichten Beweismittel (den Auftragsbüchern) die hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Gesuchstellers beziehungsweise das Vorliegen eines offensichtlichen Refoulement-Hindernisses zumindest glaubhaft gemacht werden. 3.3 Der Gesuchsteller behauptet, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Generalunternehmer im Baugeschäft seines Onkels in Umgehung des für das Vanni-Gebiet geltenden Embargos Baumaterialien in das von der LTTE kontrollierte Gebiet an die LTTE geliefert. Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller vier Hefte ein, in welchen der Onkel seine Aufträge notiert habe. Aus den Heften gehe hervor, dass er, der Gesuchsteller, in den Jahren 2003 bis 2007 Baumaterial in das Vanni-Gebiet geliefert habe. In der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller aufgefordert, die relevanten Passagen der Geschäftsbücher aus dem Tamilischen ins Deutsche zu übersetzen. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 wurde eine Übersetzung von mehreren Aufträgen eingereicht. Das als Beilage 3 bezeichnete Auftragsbuch dokumentiert gemäss Angaben des Gesuchstellers die Tätigkeiten seines Onkels in D._______, in der Nordprovinz. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller für seinen Onkel in den Jahren 2005 und 2006 Baulieferungen nach D._______ getätigt und dort fünf Bauprojekte betreut habe. Aus den Aufzeichnungen würden die Auftraggeber, das Bauprojekt sowie die gelieferten Materialien ersichtlich. Stets sei der Name des Gesuchstellers in den Notizen betreffend die Arbeitseinsätze erwähnt. Damit sei bewiesen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der für seinen Onkel durchgeführten Bauprojekte regelmässig im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei. Auch seien die gelieferten Baumaterialien aufgelistet, es habe sich dabei unter anderem um Zement, Farben/ Chemikalien, Holz, Stahlträger, Sand und Platten gehandelt (vgl. Revisionsakten, Ausführungen in Ziff. 2.1 der Eingabe vom 29. Juli 2016, sowie Beilage 3, S. 30, S. 38 umseitig). Des Weiteren fungiere der Name des Gesuchstellers immer wieder in den Gehaltslisten seines Onkels (vgl. Markierungen im Auftragsbuch Beilage 6). Es klar belegt, dass der Gesuchsteller für seinen Onkel tätig gewesen sei. Die jeweiligen Bauherren seien auch bereit, als Zeugen auszusagen, ihre Einvernahme werde ausdrücklich beantragt. 3.4 Die Behauptung der Kooperation mit der LTTE und die eingereichten Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, um eine dem Gesuchsteller drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liesse. Seite 9
D-4329/2016
Der Gesuchsteller machte geltend, er könne durch die Vorlage der Geschäftsbücher belegen, Lieferungen an die LTTE im Vanni-Gebiet getätigt zu haben, weshalb er im Jahr 2006 in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Zwar kann den vorliegenden Auftragsbüchern entnommen werden, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Bauprojekten im Distrikt D._______ genannt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch durch die eingereichte Übersetzung nicht klar , welche Aufgaben der Gesuchsteller verrichtet hat. Daran vermag auch der Umstand, dass er auf der Gehaltsliste seines Onkels genannt wurde, nichts zu ändern. Zudem fallen die Angaben betreffend den Umfang der Lieferungen sehr rudimentär aus, es ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie viel vom jeweiligen Baustoff bestellt wurde und ob diese Lieferung überdurchschnittlich gross im Verhältnis zum projektierten Bauvorhaben war, oder ähnliche Hinweise, die Rückschlüsse auf eine Lieferung auch an die LTTE zulassen würden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel nicht zu belegen vermögen, dass der Gesuchsteller wie vorgetragen nach Absprache Lieferungen an die LTTE getätigt haben will. Aus diesen Gründen konnte der Gesuchsteller auch im Rahmen des Revisionsverfahrens den Beweis nicht führen, dass er tatsächlich in der Vergangenheit mit der LTTE zusammengearbeitet hat und er aus diesem Grund im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Behelligungen durch die Sicherheitskräfte bedroht sei, welche über das Mass eines Routine-Checks hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 zu würdigen. Da die Schweizer Asylbehörden die Asylvorbringen des Gesuchstellers nunmehr dreimal überprüft haben und jeweils zum Schluss gelangten, er sei im Fall einer Rückkehr nicht gefährdet, verfängt der Hinweis, dass alle abgewiesenen sri-lankischen Asylsuchenden im Rahmen der Beschaffung von Reisepapieren durch die sri-lankischen Behörden systematisch auf ihr politisches Profil durchleuchtet würden, vorliegend nicht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Gesuchsteller bei seiner Einreise überprüft würde. Da in seinem Fall aber keine offensichtlichen Hinweise auf eine Verbindung zu den LTTE ersichtlich sind, ist nicht davon auszugehen, dass er in die Suchlisten der Sicherheitsbehörden aufgenommen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsteller seitens der srilankischen Behörden ein Bestreben zugeschrieben wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen und, dass er deshalb als Bedrohung wahrgenommen würde (vgl. das Referenzurteil, a.a.O., E. 8.5.1 mit Hinweis auf den Bericht des United States Department of State vom 2.
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D-4329/2016
Juni 2016: Country Reports on Terrorism 2015 Sri Lanka). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der Antrag, auf Anhörung der Bauherren als Zeugen, er ist daher abzuweisen.
3.5 Da der Gesuchsteller keine nachvollziehbare Beziehung zu den Machenschaften der LTTE oder über von ihm geleistete Unterstützungshandlungen darlegen konnte, sind auch die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 6. Juli 2016 sowie vom 21. und 29. Juli 2016 nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihm im Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines ein völkerrechtlichen Wegweisungshindernis drohen würde, was in diesem Punkt zur Aufhebung des Urteils D-4757/2015 vom 29. September 2015 führen müsste. Ebenso wenig kann er mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis solches geltend machen.
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Feststellungen im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 betreffend die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., E. 8.2) als weiterhin zutreffend. 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 6. Juli 2016 und allen folgenden Eingaben keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses offensichtlich dargelegt wurde. Die Feststellungen im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 sind daher weiterhin zutreffend und gültig.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4329/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bleibt weiterhin zulässig. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis
Susanne Bolz
Versand:
Seite 12
Gesetzesregister
AsylG 105
BGG 83
BGG 121
BGG 123
BGG 124
D 123
VGG 45
VGG 46
VGG 47
VwVG 9
VwVG 48
VwVG 56
VwVG 63
VwVG 66
VwVG 67
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften |
||||||
| Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: | ||||||
| die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; | ||||||
| das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; | ||||||
| einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; | ||||||
| das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 123 Andere Gründe |
||||||
| Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. | ||||||
| Die Revision kann zudem verlangt werden: | ||||||
| in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; | ||||||
| in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind; | ||||||
| in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] SR 312.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). [5] SR 732.44 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 124 Frist |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen: | ||||||
| wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; | ||||||
| wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids; | ||||||
| wegen Verletzung der EMRK [1]: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist; | ||||||
| aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: | ||||||
| in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b; | ||||||
| in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1. | ||||||
| Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [2] bleiben vorbehalten. [3] | ||||||
| [1] SR 0.101 [2] SR 732.44 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 45 Grundsatz |
||||||
| Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss. | ||||||
| [1] SR 173.110 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde |
||||||
| Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 47 Revisionsgesuch |
||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
||||||
| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 56 [1] |
||||||
| Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 66 [1] |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. | ||||||
| Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: | ||||||
| die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; | ||||||
| die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder | ||||||
| der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. | ||||||
| Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889). [3] SR 0.101 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 67 |
||||||
| Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1] | ||||||
| Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3] | ||||||
| Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig. | ||||||
| Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 0.101 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
EMARK