Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3159/2015

was

Urteil vom 29. August 2016

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

A._______,geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr Ende Sommer 2012 und gelangte über die Türkei, wo er sich acht bis zehn Monate beziehungsweise zwei Jahre aufgehalten und in einer Bäckerei gearbeitet habe, und weitere, ihm unbekannte Länder am 17. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juni 2014 wurde er summarisch befragt und am 6. März 2015 einlässlich angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe in Syrien im (...) 2011 zirka (...) an Demonstrationen teilgenommen und gesehen, wie das Militär auf Zivilisten geschossen habe. Deshalb habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er habe niemanden töten wollen und sich zur Ausreise entschlossen. Für die Ausstellung des Passes habe er zuerst ein Militärbüchlein machen lassen müssen. Er habe sich auf dem Aushebungsamt Qamischli melden müssen. Mit dem Militärbüchlein habe er eine Militärvorladung für den (...) 2012 erhalten. Zirka (...) Monat später sei er in die Türkei geflüchtet, weil andere Leute vor dem Anmeldungstermin von der Strasse weg in den Militärdienst gebracht worden seien. Die Behörden hätten zirka (...) Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Sein Vater habe jeweils Geld bezahlen können und dann seien sie gegangen. Beim letzten Mal habe das Geld nicht gereicht und sie hätten wissen wollen, wo er sei, und hätten seinen Vater geschlagen. Deshalb habe ihm sein Vater empfohlen, die Türkei zu verlassen. Wenn er zurückkehren würde, würden ihn die Behörden töten, weil er keinen Militärdienst geleistet habe.

B.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 - eröffnet am 16. April 2015 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsicht in verschiedene Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akteneinsicht wurde gewährt, soweit sie nicht abgewiesen wurde.

E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Replik vom 8. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und beantragte gleichzeitig Einsicht in die Akten seines Bruders B._______ (N ...) verbunden mit einer entsprechenden Fristverlängerung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung ab und verwies darauf, dass der Rechtsvertreter gleichzeitig auch den Bruder B._______ vertrete und diesbezügliche Aktenkenntnis haben sollte.

I.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Beizug und Einsicht in die Akten seines Bruders C._______ (N [...]).

J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Einwilligungserklärung seines Bruders C._______ zur Akteneinsicht einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits Beweise eingereicht, wonach seine Eltern bei der Flucht über das Meer verstorben seien.

L.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht seines Bruders C._______ und ein ans SEM gerichtetes Akteneinsichtsgesuch zu den Akten.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wurden die Akten des Bruders C._______ dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht übermittelt und eine Frist von 14 Tagen nach gewährter Akteneinsicht zur Stellungnahme gesetzt.

N.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Akten seines Bruders C._______ Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

3.2 Der Beschwerdeführer rügte, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in die Akten A7, A9 und A10 sowie in die Kopien des Passes und der Identitätskarte zu gewähren, was es in der Folge am 17. Juni 2015 machte. Ferner wurde im Sinne eines weiteren Vorbringens der Beweismittelumschlag paginiert. In Bezug auf die Akte A16 wurde der Antrag auf Akteneinsicht ebenfalls mit Verfügung vom 29. Mai 2015 abgelehnt. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Angesichts des marginalen Mangels - es handelte sich nur um unwesentliche, bereits durch das SEM eröffnete oder vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Akten - und nachdem die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt worden war, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.

3.3 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, weil es diese lediglich mit der Floskel "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet und keine Einzelfallwürdigung vorgenommen habe. Da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Resultat festgestellt und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Prüfung und Begründung. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien, sodass sich eine Einzelfallwürdigung erübrigte. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.

3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie habe sich auf die willkürliche Behauptung beschränkt, diesen komme aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ein geringer Beweiswert zu. Damit kehre es die geltende Ordnung der Würdigung von Beweismitteln um. Es sei falsch, aus der angeblichen Unglaubhaftigkeit auf die Bedeutungslosigkeit der Beweismittel zu schliessen.

Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie mangels Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. In diesen Erwägungen hat sie auch die eingereichten Beweismittel (insbesondere die schriftlichen Vorladungen) gewürdigt. Am Schluss erwog sie überdies allgemein, dass an diesen Erwägungen auch die eingereichten Beweismittel nichts änderten, zumal deren Beweiswert angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen gering sei. Wenn auch die diesbezüglichen Erwägungen ausführlicher hätten ausfallen können, kann vorliegend nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass die Beweismittel nicht gewürdigt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots liegt nicht vor.

3.5 Weiter habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten, als er bereits in der Türkei gewesen sei, und dabei seinen Vater bedrängt und geschlagen hätten.

Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung hierzu fest, es habe die Suchen im Sachverhalt erwähnt. Da aber dem Beschwerdeführer die militärische Aushebung und die Refraktion nicht habe geglaubt werden können, sei es nicht mehr notwendig gewesen, auf jene Suchen einzugehen, zumal deren Grundlage entzogen worden sei.

Diesen Erwägungen in der Vernehmlassung kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. Nach der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Aushebung durch die militärischen Behörden musste das SEM nicht mehr weiter auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Suchen der Behörden eingehen.

3.6 Weiter wiege schwer, dass das SEM seinen Bruder B._______, welcher mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht erwähnt und auch seine Akten nicht beigezogen habe. Das SEM habe missachtet, dass ihm deshalb auch aufgrund drohender Reflexverfolgung Asyl zu gewähren sei.

Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, es habe es tatsächlich versäumt, das Asyldossier des Bruders B._______ beizuziehen. Der nachträgliche Einbezug der Informationen jenes Dossiers bestätige jedoch nur die Einschätzung des SEM.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung wegen des sich in der Schweiz aufhaltenden Bruders geltend machte. Dies wird erst auf Beschwerdeebene vorgebracht. Damit muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung gefallen lassen beziehungsweise kann jedenfalls nicht von einer schweren Pflichtverletzung in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz ausgegangen werden. Andererseits räumt das SEM ein, den Aktenbeizug versäumt zu haben. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da das SEM die Akten auf Beschwerdeebene beizog und würdigte und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.

3.7 Weiter habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung fast ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM das vorliegende Verfahren im für Asylverfahren üblichen Zeitrahmen durchgeführt und seine Abklärungspflicht nicht verletzt hat.

3.8 Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM die Anhörung, welche von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr gedauert habe, ohne Pause durchgeführt habe, was deren Qualität beeinflusse.

Im Anhörungsprotokoll sind zwar tatsächlich keine Pausen dokumentiert, die Anhörung dauerte aber mit 3 Stunden 45 auch nicht übermässig lange. Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des jungen und gesunden Beschwerdeführers zu entnehmen. Ebenfalls sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin irgendwelche Einwände betreffend eine Übermüdung des Beschwerdeführers machte. Die Anhörung verletzt somit den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht.

3.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

4.2.1 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.

4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

4.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militärdienst seien nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Zeitraum, in welchem er sich im Registerort seiner Familie aufgehalten und dort den Aushebungsprozess durchlaufen sowie die eingereichten Dokumente erhalten habe, seien äusserst unsubstanziiert. Es bestünden zudem erhebliche Ungereimtheiten zwischen den Ausstellungsdaten des Militärbüchleins ([...] 2011), seines Passes ([...] 2012), zwei schriftlichen Vorladungen ([...] 2011 [laut Übersetzung unklar]; [...] 2011) und seiner zeitlichen Eingrenzung der Ereignisse. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, den Rekrutierungsprozess zum Erhalt des Militärbüchleins zu schildern. Er habe weder Angaben zu den Dokumenten, welche dafür notwendig gewesen seien, noch zu den Abläufen bei der Aushebung machen können. Seine Begründung, als Ortsfremder habe sein Schwager alles für ihn erledigt, sei als Ausflucht zu erachten. So handle es sich um einen zweitätigen Prozess, bei dem er persönlich anwesend gewesen sei und welcher den ersten Schritt zum gefürchteten Dienst als Soldat darstelle. Deshalb sei seine Unwissenheit und sein Desinteresse nicht nachvollziehbar. Weiter erstaunten auch seine widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den eingereichten schriftlichen Vorladungen sowie zu den Umständen, wie er erfahren habe, dass er sich überhaupt dem Aushebungsprozess unterziehen müsse. Das Erleben der militärischen Aushebung und der nahende Dienstantritt könnten ihm deshalb nicht geglaubt werden. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal deren Beweiswert angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen gering sei. Angesichts seines Alters könne weiter zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung sei jedoch nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung von Dienstverweigerern einzustufen.

Schliesslich gälten Personen, die gegen das herrschende Regime eingestellt seien und deswegen an Demonstrationen teilnähmen, nicht als verfolgt im Sinne des Asylgesetzes. Dies sei nur dann gegeben, wenn Personen aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien oder solche in absehbarer Zeit zu befürchten seien. Der Beschwerdeführer sei nie an einer Demonstration verhaftet worden und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an Demonstrationen hätten.

5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe mehrmals deutlich gemacht, dass er, um einen Pass erhalten zu können, zuerst das Militärbüchlein habe ausstellen lassen müssen. So habe er denn auch an der Befragung erläutert, dass er den Pass kurz nach dem Militärbüchlein erhalten habe, und erklärt, dass er sich nicht an die genauen Daten erinnern könne, was er an der Anhörung wiederholt habe. Die chronologische Einordnung sei absolut korrekt, zumal sein Pass kurz nach dem Militärbüchlein ausgestellt worden sei. So sei denn auch absolut glaubhaft, dass er die Vorladung zum Dienstantritt zusammen mit dem Militärbüchlein erhalten habe, seien doch die Dokumente auf den (...) respektive (...) 2011 datiert. Zu seinen ungenauen Angaben zum Rekrutierungsprozess sei festzuhalten, dass er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt und entschlossen gewesen sei, keinen Dienst zu leisten und Syrien zu verlassen. Daher sei es verständlich, habe er sich nicht mit den bürokratischen Prozessen auseinandergesetzt, zumal ihm sein Schwager geholfen habe. Zudem habe er sich aufgrund der vergangenen Zeit nicht erinnern können. Bezüglich der Vorladungen habe er sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern es habe ein Missverständnis vorgelegen. Lese man das Protokoll, werde deutlich, dass er nur die Aufforderung zum Dienstantritt am (...) 2012 als Vorladung betrachtet habe, nicht jedoch das Schreiben, das ihn auffordere, das Rekrutierungsbüro aufzusuchen. Als der Sachbearbeiter darauf hingewiesen habe, dass er zwei Vorladungen eingereicht habe, habe er ohne Zögern erklärt, im zweiten Dokument stehe, dass er in Hassaka eine Sicherheit leisten müsse. Dies habe er nicht als Vorladung verstanden und deshalb zuerst nicht gewusst, auf was der Sachbearbeiter hinauswolle. Die eingereichten Beweismittel stützten seine Vorbringen in jeder Hinsicht. Die Tatsache, dass er von den Behörden (...) Mal gesucht worden sei, als er in der Türkei gewesen sei, lasse das SEM unberücksichtigt. Als Dienstverweigerer habe er eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten.

In Bezug auf die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten in Syrien wurde in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D - 5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen. Danach hätten Personen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten. Diese Situation treffe auf ihn zu. Durch seine Demonstrationsteilnahme, seine Desertion und die nachfolgende Suche sei er von den Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert worden. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene diesbezügliche Berichte von internationalen Organisationen.

Schliesslich würde er bei einer Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Ethnie einer asylrelevanten Verfolgung durch Islamisten, allen voran durch den Islamischen Staat (IS) ausgeliefert. Es sei von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf verschiedene Berichte internationaler Organisationen verwiesen.

5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da dem Beschwerdeführer die militärische Aushebung und die Refraktion nicht habe geglaubt werden können, sei es nicht mehr notwendig gewesen, die damit zusammenhängenden Suchen nach ihm zu erwähnen, zumal deren Grundlage entzogen worden sei. Entsprechend könne jene unglaubhafte Suche auch keinen Anhaltspunkt für ein persönliches Gefährdungsprofil (real risk) darstellen, welche zum allfälligen Schluss einer Identifikation als Demonstrationsteilnehmer führen könne. Nebst der Tatsache, dass er nie eine Verhaftung an einer Kundgebung oder eine spätere Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer geltend gemacht habe, trage auch allein der Umstand, dass er kurdischer Ethnie sei, nicht zur Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung bei. So könne nicht von einem kollektiven Verdacht gegenüber allen Kurden seitens der syrischen Behörden ausgegangen werden. Es existierten auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche für eine allfällige Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer sprechen würden. So habe er im Rahmen der Befragung und der Anhörung keine weiteren Angaben zu seiner Person gemacht, welche für die Einschätzung als gefährdete Person nötig seien. Dies bestätige auch der nachträgliche Einbezug des Dossiers seines Bruders B._______, habe doch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 wegen diesem keine Reflexverfolgung erlitten, obwohl dieser schon seit spätestens (...) 2010 den Sachverhalt seiner subjektiven Nachfluchtgründe geschaffen habe. Weiter habe es in der Verfügung nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer die Reihenfolge der Ausstellung der Beweismittel nicht korrekt ausführen könne. Es sei vielmehr der Meinung, dass seine Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes in Qamischli, und damit die zeitliche Eingrenzung der dortigen Ereignisse, äusserst unsubstanziiert seien und somit Ungereimtheiten bestünden. Als Bezugsgrösse hätten die eingereichten Dokumente gedient, welche konkrete Ausstellungsdaten und Termine enthielten. Übertrage man die stetig variierenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthaltes in Qamischli sowie den Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise auf die Ausstellungsdaten der eingereichten Beweismittel und die darin enthaltenen Meldetermine, werde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine nachvollziehbare zeitliche Eingrenzung zu machen. Dies erstaune, zumal er sich erinnern könne, im (...) 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es erstaune auch, dass er sich an die für die Ausstellung eines Passes, welchen er sich gleichzeitig wie das Militärbüchlein habe machen lassen, erforderten Dokumente und Aussagen der zuständigen Beamten erinnern könne, nicht
aber an den zweitägigen Rekrutierungsprozess. Bezüglich der eingereichten militärischen Schreiben werde aus der Befragung ersichtlich, dass auch er davon ausgehe, dass in einem der beiden Schreiben stehe, wann er den Dienst antreten müsse. Dafür komme nur der (...) 2012 in Frage, da der Pass nach dem im anderen Schreiben enthaltenen (...) 2012 ausgestellt worden sei. In keinem der Schreiben stehe jedoch, dass er an einem bestimmten Datum für eine Geldzahlung zur Verschiebung des Dienstantritts erscheinen müsse. Schliesslich sei noch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht damit beschäftigt habe, welche Beweismittel er beim SEM eingereicht habe und über welchen Inhalt diese verfügten.

5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, der Akte A7 sei zu entnehmen, dass er seinen Bruder B._______ das letzte Mal vor dessen Ausreise gesehen und davor mit ihm zusammengelebt habe. Deshalb drohe ihm eine Reflexverfolgung. Aus den Akten A10 und A12 gehe hervor, dass er sich nie in Deutschland aufgehalten und somit vollständige und richtige Aussagen zum Reiseweg gemacht habe. Weiter sei es stossend, dass das SEM wieder auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Einberufung verweise, weshalb auch nicht von einer Identifikation als Demonstrationsteilnehmer ausgegangen werden könne. Die vom SEM vorgebrachten Widersprüche seien in der Beschwerde widerlegt worden, weshalb es die Asylrelevanz der Vorbringen hätte prüfen müssen. Durch diese Unterlassung habe es die Begründungspflicht verletzt. Weiter sei eindeutig, dass Familienangehörige von Mitgliedern der kurdischen Opposition verfolgt würden. Schliesslich unterlasse es das SEM, zur Kollektivverfolgung der Kurden Stellung zu nehmen. Diesbezüglich verweise er auf neuste Berichte des UNHCR und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Eingabe vom 24. März 2016 führte der Beschwerdeführer nach gewährter Einsicht in die Akten seines Bruders C._______ aus, dieser habe anlässlich der Befragung ausgeführt, seine Beziehung zu ihm (dem Beschwerdeführer) sei exzellent, dieser lebe seit zwei Jahren in der Schweiz und sie hätten oft telefonischen Kontakt gehabt vor seiner Ausreise. C._______ habe Asyl erhalten, weil ihm von der PKK gedroht worden sei, ihn ins Militär einzuziehen. Er habe geschildert, dass sie oft bedroht worden seien, weil er (der Beschwerdeführer) und der Bruder B._______ geflohen seien. Er sei vor allem von der PKK mit dem Einzug in den Militärdienst bedroht worden, weil sein Bruder (der Beschwerdeführer) vorher geflohen sei und sich dadurch dem Militärdienst entzogen habe. Die asylrelevante Verfolgung seines Bruders C._______ sei somit auf eine Reflexverfolgung wegen ihm zurückzuführen. Somit sei logischerweise auch seine eigene Verfolgung und die versuchte Zwangsrekrutierung durch die PKK asylrelevant. Wäre er nicht verfolgt worden, wäre es nicht zu einer Verfolgung seines Bruders C._______ gekommen. Es sei somit offensichtlich widersprüchlich und willkürlich, dass das SEM von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst und die Refraktion ausgehe, wenn es den gleichen Vorbringen seines Bruders C._______, welche sich auf seine Verfolgung wegen Refraktion stützten, Glauben schenke.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Syrien im (...) 2011 zirka (...) an Demonstrationen teilgenommen und gesehen, wie das Militär auf Zivilisten geschossen habe.

6.1 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 allerdings gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

6.3 Der Beschwerdeführer hat wie tausende andere an Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. Er machte auch nicht geltend, dass er registriert worden wäre und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen worden sei. Zudem gab er an, er habe lediglich an (...) Demonstrationen teilgenommen und sich daneben nicht politisch engagiert (vgl. A17 F69). Somit ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das SEM hat deshalb richtig gefolgert, das Regime habe nichts von diesen Demonstrationsteilnahmen gewusst, weshalb daraus auch keine Verfolgung resultiert habe.

6.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte.

7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahr 2012 für den Militärdienst ausgehoben worden und hätte am (...) 2012 seinen Dienst antreten müssen. Stattdessen sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er sein Militärbüchlein und zwei militärische Schreiben ein.

7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass im Zusammenhang mit der Aushebung des Beschwerdeführers einige Zweifel an seinen Aussagen bestehen. Zunächst ist auf das äusserst unklare Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Oft antwortet er bei Fragen nach dem Zeitablauf mit "Ich weiss es nicht." Wenn auch bei der Befragung die Ereignisse schon zwei Jahre zurücklagen, lassen sich sein Unwissen und auch die Widersprüche nicht gänzlich mit dem langen Zeitablauf erklären. An der Befragung konnte er zunächst keine Angaben dazu machen, wann er von Damaskus weggegangen sei und wann er Syrien verlassen habe. Auf wiederholtes Nachfragen des Sachbearbeiters gab er schliesslich an, er sei Ende Sommer 2012 aus Syrien ausgereist, nachdem er (...) Monate zuvor nach Qamischli gegangen sei (A5 S. 4 f.). Vom Sachbearbeiter später darauf aufmerksam gemacht, dass sein Militärbüchlein und der Pass - Dokumente, die er sich in Qamischli ausstellen liess - aber von Ende 2011/Anfang 2012 datierten, antwortete er, er habe es nur ungefähr gemeint, und sagte später, er sei vor dem (...) 2012 ausgereist (A5 S. 10). Ob er aber im Sommer oder Winter in Qamischli war, sollte er wissen. Auch zum Erhalt der militärischen Vorladung konnte er zunächst keine Angaben machen, um später auszusagen, er habe sie kurz nach beziehungsweise mit dem Militärbüchlein zusammen erhalten (A5 S. 10 und A17 F21). An der Befragung sagte er weiter, er glaube, er habe sich nicht beim Rekrutierungsbüro für den Militärdienst gemeldet (A5 S. 9). Wie er so etwas nur glauben und nicht wissen kann, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Schliesslich sagte der Beschwerdeführer einmal, er habe das Militärbüchlein vor dem Pass ausstellen lassen und ein andermal, er habe zuerst den Pass ausstellen lassen, um später wieder zu sagen, es sei doch zuerst das Militärbüchlein gewesen (A17 F7 und F16 f.). Auffällig ist auch das Aussageverhalten zum zweiten militärischen Schreiben, das er einreichte. So steht da, er müsse sich am (...) 2012 zur Rekrutierung beim Rekrutierungsbüro in Qamischli melden. Das Militärbüchlein wurde aber am (...) 2011 ausgestellt, also noch bevor er sich hätte melden müssen. Als er vom Sachbearbeiter darauf angesprochen wurde, ob es neben dem Hinweis bei der Ausstellung des Passes noch andere Ereignisse oder Indizien gegeben habe, aufgrund derer er gewusst habe, dass er sich melden müsste, verneinte er dies. Auf die Vorladung des Rekrutierungsbüros angesprochen, sagte er, eine solche habe er nicht erhalten. Darauf angesprochen, dass er eine solche eingereicht habe, sagte er, in diesem Dokument stehe, dass er Geld bezahlen müsse, damit er nicht aus Syrien vor dem Dienst fliehe (A17 F19 ff.). Diese Aussage ist aber
tatsachenwidrig, eine solche Textpassage findet sich nicht in dem eingereichten Dokument. Bezüglich der unsubstantiierten Aussagen zum Rekrutierungsprozess kann auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Realitätsfern ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, während des zweitägigen Rekrutierungsprozesses sei nicht mit ihm persönlich gesprochen worden und es sei alles über seinen Schwager gelaufen (vgl. A17 F28 und F30). Die Angaben in der Beschwerde, sein Unwissen sei verständlich, da er jung und entschlossen gewesen sei, keinen Dienst zu leisten, und Hilfe von seinem Schwager gehabt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Tatsächlich muss davon ausgegangen werden, dass sich die Aushebung zum gefürchteten Militärdienst in Syrien mehr ins Gedächtnis des Beschwerdeführers eingebrannt hätte und er sich genau erinnern könnte, auch wenn in der Zwischenzeit zwei Jahre vergangen waren. Zudem konnte der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Rekrutierungsprozess zu seiner Ausreise aus Syrien, die ja gleich lange zurück liegt, konkrete Angaben machen (vgl. A17 F66). Schliesslich vermag auch die Antwort auf die Frage des Sachbearbeiters, wieso er sich denn überhaupt einen Pass habe ausstellen lassen, wenn er schlussendlich illegal ausgereist sei, nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer hierzu an, nachdem er das Militärbüchlein erhalten habe, sei eine legale Ausreise nicht mehr möglich gewesen. Dass er aber dies vorher nicht wusste, ist angesichts der Aussage, er habe die Dokumente nur zwecks Ausreise erstellt, nicht nachvollziehbar, hätte er sich diesfalls doch sicher erkundigt, ob dann eine Ausreise noch möglich sei (vgl. A17 F42 ff.). Der Beschwerdeführer reichte zwar zwei Formulare und ein Militärbüchlein im Original ein. Aufgrund der vorausgehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszugehen, er habe diese Dokumente regulär erhalten. Das Militärbüchlein allein belegt sodann noch nicht, dass er auch in den Dienst eingezogen wurde, vielmehr hätte er hierzu ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten müssen. Und in diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die genannten Ungereimtheiten hinzuweisen, die sich mit der angeblichen Vorladung ergeben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Aufforderung für den Dienstantritt erhalten hat.

7.2 Nach dem Gesagten ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Dienstverweigerung von den Behörden gesucht wurde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zuerst zwei Jahre in der Türkei blieb, obwohl die Behörden schon (...) oder (...) Monate nach seiner Ausreise das erste Mal nach ihm gesucht hätten (A5 S. 10), und dann nach zwei Jahren auf einmal doch aus der Türkei weiterflüchtete. Dies lässt sich auch nicht durch den Umstand erklären, dass sich die Behörden beim letzten Mal mit der Geldzahlung durch seinen Vater nicht zufrieden gegeben hätten und der Vater gesagt habe, dass er in D._______ sei, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso die Behörden nach zwei Jahren auf einmal hätten härter durchgreifen sollen, nachdem sie sich zuvor immer mit den Bestechungszahlungen zufrieden gaben.

7.3 An dieser Einschätzung ändern auch die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers nichts. In Bezug auf die Akten des Bruders B._______ kann festgehalten werden, dass allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit diesem zusammen gelebt hat, keine Reflexverfolgung abgeleitet werden kann. Eine solche machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend, weshalb das SEM auch keine Veranlassung sah, dessen Akten beizuziehen. Auf Beschwerdeebene macht er nun zwar eine Reflexverfolgung geltend, begründet dies aber nicht weiter als mit dem Umstand des Zusammenwohnens, was nicht zu überzeugen vermag.

Auch aus den Akten seines Bruders C._______ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar führte C._______ anlässlich der Anhörung aus, die Familie sei durch die Behörden bedroht worden, weil seine Brüder ausgereist seien und sich dem Militärdienst entzogen hätten. Diese Aussagen bleiben aber vage und unsubstanziiert, weshalb sie die vorab erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen vermögen. Dessen Flüchtlingseigenschaft wurde denn auch nicht wie geltend gemacht aufgrund von Reflexverfolgung wegen seiner Brüder anerkannt. C._______ machte vielmehr in erster Linie Verfolgung wegen eigener Militärdienstpflicht und insbesondere im Zusammenhang mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) geltend. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nie Probleme mit der PKK geltend gemacht und solches ist daher nachgeschoben und nicht glaubhaft.

7.4 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, er habe ein Aufgebot zur Dienstpflicht erhalten, weshalb ihm auch eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung dieser Dienstpflicht nicht geglaubt werden kann. Offen bleiben kann deshalb an dieser Stelle, ob eine allfällige entsprechende Bestrafung überhaupt asylrechtliche Relevanz entfalten würde, zumal der Beschwerdeführer bisher nicht als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3).

8.
Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden kann. Dies gilt ebenso für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4 und D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).

9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

10.

10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die - aufgrund der Verletzung der Verfahrenspflichten reduzierten - Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Mit seiner Beschwerde 18. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2015 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn - wie vorliegend - eine Verletzung der Verfahrenspflichten auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) auf Fr. 200.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3159/2015
Datum : 29. August 2016
Publiziert : 12. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  12  26  29  48  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • beweismittel • ausreise • akteneinsicht • sachverhalt • weiler • aushebung • richtigkeit • vater • maler • asylrecht • heimatstaat • frage • schwager • monat • anspruch auf rechtliches gehör • verfahrenskosten • geld
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BVGE
2015/10 • 2015/3 • 2014/32 • 2014/26 • 2013/37 • 2013/20 • 2011/37
BVGer
D-1163/2015 • D-1948/2015 • D-3159/2015 • D-5779/2013