Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6427/2017

Urteil vom 29. Juli 2019

Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der vertieften Anhörung vom 21. März 2017 gab er zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen an, er sei in der Südprovinz geboren worden, habe immer dort gewohnt, sei tamilischer Ethnie und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Er habe die Schule bis zum O-Level besucht und danach als (...) sowie gelegentlich als (...) gearbeitet. Nach einem zweimonatigen Arbeitsaufenthalt im Jahre 2013 in Dubai sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Januar 2014 habe er eine Arbeitsstelle in einem Lebensmittelladen in Dharga Town vermittelt erhalten.

Als Ausgangslage zu den Gründen für sein Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, am 12. Juni 2014 seien in der Gegend Unruhen durch Mönche der Bodu Bala Sena-Gruppe ausgebrochen, wobei nach einer Veranstaltung dieser Gruppe vom 15. Juni 2014 Geschäfte von Muslimen angegriffen und auch die Fenster des Ladens seines Arbeitgebers eingeschlagen worden seien. Er habe Leute von weiteren Zerstörungen des Ladens abhalten wollen, sei dabei aber von Aufrührern angegriffen und mit einer Holzlatte auf den Kopf geschlagen worden. Ein anwesender Armeeangehöriger sei ihm trotz entsprechender Zurufe nicht zu Hilfe gekommen. In einer nahegelegenen Moschee habe ein Arzt seine Kopfverletzung behandelt und genäht. Nach einigen Tagen sei er in seinen Heimatort zurückgekehrt. Seine Familie habe es abgelehnt, dass er sich wieder an diesen Arbeitsplatz begeben würde, weshalb er an seinem Heimatort seine frühere Tätigkeit als (...) wieder aufgenommen habe. Zirka im Juli oder August 2014 sei er auf der Strasse von einer beziehungsweise drei Personen, wahrscheinlich Anhänger der Bodu Bala Sena-Gruppe, beschimpft worden, da er auf entsprechende Frage bejaht habe, im Unruhegebiet gewesen zu sein. Einige Tage später sei er erneut von einen Tuk-tuk-Fahrer beschimpft und mit Konsequenzen bedroht worden, da er bei den Unruhen anwesend gewesen sei. Ende August 2014 seien eines Abends Leute zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn unanständig beschimpft, worauf er zu einem Freund geflohen sei. Als er einige Zeit später nach Hause zurückgekehrt sei, habe er vernommen, dass sein Bruder geschlagen und seine Mutter gewürgt worden seien, und habe die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen festgestellt. Dies habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Im Morgengrauen sei er nach Colombo gereist, um sich dort bei einem Kollegen zu verstecken. Er habe am Arbeitsort seines Kollegen bei einem (...) arbeiten können. Alle ein bis zwei Monate habe er seine Mutter für einen Tag besucht. Um den Jahreswechsel 2014/2015 sei er innert weniger Tage zwei, drei Mal in Telefonanrufen mit dem Tod bedroht beziehungsweise übel beschimpft worden. Der Anrufer habe ihn wissen lassen, dass er seinen Aufenthaltsort kenne. Darauf habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons weggeworfen und das Zimmer seines Kollegen nicht mehr verlassen. Er habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und sei im September 2015 legal mit seinem Pass auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Über Katar sei er nach Teheran, Iran, und von dort auf dem Landweg und mit Booten über ihm unbekannte Länder schliesslich in die Schweiz gelangt.

In seinem Heimatland habe er weder mit den Behörden noch mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder LTTE-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt. Er sei auch politisch nicht aktiv gewesen.

Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er noch zwei, drei Mal zu Hause von bewaffneten Leuten gesucht worden. Es habe sich eventuell um dieselben Personen wie früher gehandelt, seine Mutter habe ihm dazu jedoch nichts gesagt. Nach dem letzten Vorfall vom April 2016 habe seine Mutter Anzeige erstattet.

A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Polizeiberichte mit Übersetzungen in englischer Sprache zu den Akten:

- Polizeirapport: Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation B._______, Seite (...), Paragraph (...), vom (...)2014, ausgestellt am (...)2015

- Polizeianzeigebericht: Nr (...) vom (...)2016 in B._______

Zudem wurden am 7. April 2017 ein vorläufiger ärztlicher Bericht eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie FMH und am 29. September 2017 ein medizinischer Abschlussbericht aktenkundig gemacht.

Im Weiteren wurde dem SEM am 9. Oktober 2017 ein Schreiben mit zwei Kopien von Fotografien eines Eingangstores, an dem ein Zettel mit singhalesischem Text angebracht ist, eingereicht. Gemäss dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers handle es sich dabei um das Eingangstor des Hauses seiner Familie und im Schreiben um eine persönliche Beschimpfung und Todesdrohung. Der Zettel sei im letzten Monat angebracht worden. Der Urheber des Textes sei ihm unbekannt. Zudem wies er darauf hin, die aktuelle Situation in Sri Lanka sei schwierig, da es viele Drohungen gegenüber Muslimen gebe.

B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

Im Asylpunkt begründete es seinen Entscheid im Wesentlichen damit, gewalttätige Übergriffe gegen Muslime durch Gruppierungen wie etwa extremistischer buddhistischer Mönche würden von der sri-lankischen Regierung nicht toleriert. So sei es in den Jahren 2015 und 2016 auch zu Verhaftungen von Anführern der von Beobachtern als extremistisch eingestuften buddhistischen Organisation Bodu Bala Sena, die bei den Ausschreitungen gegen Muslime im Jahre 2014 eine Rolle gespielt haben sollten, gekommen. Ebenso würden Übergriffe von der sri-lankischen Regierung nicht toleriert, wie sie der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person und seine Familie gerichtet geltend gemacht habe. So sei auch die Anzeige nach dem Überfall beim Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei entgegengenommen worden. Dies werde durch den von ihm zu den Akten gegebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation bestätigt. Ebenso bestätige der eingereichte Polizeibericht vom (...) 2016, dass die Polizei die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom 18. April 2016 gegen Unbekannte, welche nachts gegen ihr Tor geschlagen und dabei geschimpft und gedroht hätten, entgegengenommen habe, selbst wenn gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers die Polizei nicht alle Informationen aufgeschrieben haben sollte. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihre Schutzbereitschaft nicht wahrgenommen hätten. So hätte der Beschwerdeführer die anonymen Telefonanrufe von Ende des Jahres 2014, Anfang 2015, die er in C._______ erhalten habe und in denen er beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei, ebenfalls zur Anzeige bringen können. Auch bezüglich des Vorfalls des am Eingangstor angebrachten Zettels mit der persönlichen Beschimpfung und Todesdrohung hätte die Familie bei der Polizei Anzeige erstatten können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten und es werde darauf verzichtet, auf die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen (Erwägungen II 1).

Auch ergebe eine Prüfung der begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Gemäss seinen Angaben habe er nie irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden, den LTTE oder LTTE-nahen Gruppierungen gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. In Bezug auf die islamische Religion des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass aus den Jahren 2015 und 2016 aus Sri Lanka keine Vorfälle bekannt seien, bei denen es zu physischer Gewalt mit religiösem Hintergrund gegenüber Muslimen gekommen sei. Vielmehr habe die sri-lankische Regierung im Januar 2015 ein Gesetz entworfen, um Reden zur Förderung von religiösem Extremismus oder Hassreden aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu bestrafen. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde (Erwägungen II 2.).

Bezüglich des Vollzuges der Wegweisung stellte das SEM fest, eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar (Erwägung III 1.-3.).

C.
Mit Eingabe vom 13. November 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dies zufolge Verletzung der Begründungspflicht (4) sowie zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung (5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren (6). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (7).

In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Personen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden (1). Zudem wurde darum ersucht, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen (dies unter Nennung von 78 Fussnoten), verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (2).

Sodann machte er geltend, die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 verletze den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und sei deshalb nichtig/ungültig (3), und zur Begründung anführte, der vorinstanzlichen Verfügung könne - bis auf die Funktionsbezeichnungen, unleserliche Unterschriften und das Kürzel "Smb" - nicht entnommen werden, wer für diesen Entscheid verantwortlich sei, und somit nicht bestimmbar sei, wer die am Erlass der Verfügung beteiligten Personen seien.

Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchte er um Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen oder allenfalls um Ansetzung einer Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse sowie um Offenlegung der nicht öffentlich greifbaren Quellen des SEM-Länderberichts vom 16. August 2017 (verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung) und schliesslich um Durchführung einer erneuten Anhörung durch eine länderkundige Person beziehungsweise eine länderkundige Person am Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu die Beweisanträge in Ziffer 7 Beschwerdebegründung).

Bezüglich der mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 2-31 ist auf das Beilagenverzeichnis zu verweisen (Beschwerde S. 35/36).

D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017 wurde antragsgemäss der für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchkörper bekannt gegeben, mit dem Hinweis darauf, dass der Spruchkörper namentlich bei allfälligen Abwesenheiten Änderungen erfahren könne.

Hinsichtlich des mit der Beschwerde gestellten Antrags auf eine Bestätigung, dass der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, wurde auf die betreffenden Bestimmungen des VGR (SR 173.320.1) verwiesen.

Sodann wurden dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung verantwortlich zeichnenden Mitarbeiter des SEM mitgeteilt und somit deren amtsinternen Namens-Kürzel aufgelöst.

Der Antrag auf vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen, wobei dem Beschwerdeführer danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, wurde abgewiesen, da trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan sei. Zudem verkenne der Beschwerdeführer in seinen anderslautenden Ausführungen, dass seine Vorbringen zur angeblichen Nicht-Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Einschätzungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht die Frage nach dem Einsichtsrecht in amtsinterne Quellen tangiere, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache durch das Gericht beschlage, welche noch zu erfolgen habe.

Im Weiteren wurde festgestellt, aufgrund der Aktenlage und mit Blick auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) sei auf die Ansetzung einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verzichten (Art. 33 Abs. 1 VwVG), es stehe ihm jedoch frei, solche von sich aus innert nützlicher Frist nachzureichen (Art. 32 VwVG). Das Gesuch um Ansetzung einer separaten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (fachärztliche Zeugnisse) wurde in diesem Sinne abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist zufolge des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen.

E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer monieren, der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1500.- sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden. Mit der Höhe dieses Verfahrenskostenvorschusses werde auch zum Ausdruck gebracht, dass die Sache komplex sei, was einen einzelrichterlichen Entscheid wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerde zum vornherein ausschliesse.

Im Weiteren sei der Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, durch die Ausführungen in der Verfügung vom 22. November 2017 mit dem Verweis auf die betreffenden Bestimmungen des VGR nicht rechtsgenüglich beantwortet worden. Weshalb die Frage nicht einfach wahrheitsgetreu beantwortet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der entsprechende Antrag sei somit noch korrekt zu behandeln.

Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, die für einen Entscheid verantwortlichen Angestellten (hier des SEM) müssten im Zeitpunkt des Entscheides namentlich bekannt gegeben werden und nicht erst im Nachhinein. Damit sei vorliegend ein Nichtigkeitsgrund/Kassationsgrund für die angefochtene Verfügung gesetzt worden.

Zudem liess der Beschwerdeführer den Bericht des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka einreichen, in welchem durch seinen Rechtsvertreter die Informationen, die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basieren, eingeschwärzt wurden. Dabei wurde das durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 beurteilte Gesuch um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen der vorerwähnten SEM-Publikation erneuert.

F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Dezember 2017 innerhalb der angesetzten Frist einbezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 28. November 2017 stationär psychiatrisch behandelt werde. Sobald ein ausführlicher ärztlicher Bericht vorliegen werde, werde dieser umgehend nachgereicht.

H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 wurde festgestellt, dass bis dato noch kein ärztlicher Bericht eingegangen sei, und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 8. März 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der D._______ vom 6. März 2018 zu den Akten reichen.

Im Weiteren wurde ausgeführt, nach pogromartigen Ausschreitungen von militanten Buddhisten gegen Muslime in Sri Lanka in dieser Woche habe die sri-lankische Regierung einen vorerst auf 10 Tage befristeten Ausnahmezustand ausgerufen. Es wurde beantragt, es sei eine angemessene Beweismittelfrist (mindestens 30 Tage) anzusetzen, um die aktuelle Sicherheitslage und die konkreten Auswirkungen auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht belegen zu können.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, innert Frist einen aktuellen fachärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden ärztlichen Fachpersonen von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden ärztlichen Fachpersonen der D._______ von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden vom 22. Mai 2019 zu den Akten. Zudem wurde ein ärztlich-psychologischer Zwischenbericht der D._______ vom 23. Mai 2019 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht. Darin werden die folgenden aktuellen Diagnosen nach ICD-10 gestellt: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2). Der Beschwerdeführer stehe unter integriert psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (IPPB) im D._______-Ambulatorium, bestehend aus regelmässigen supportiven Gesprächen und medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf die derzeit ambulante IPPB (Gespräche und insbesondere Medikamente) angewiesen. Aus Sicht der D._______-Fachpersonen sei die Prognose ungünstig, weshalb sie aufgrund der Schwere und Dauer der psychischen Erkrankung aktuell nicht von einer raschen Besserung ausgingen (Chronifizierung). Im Falle einer Rückschaffung ins Herkunftsland sei eine akute Verschlechterung im Sinne einer Krise mit Suizidalität zu befürchten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seines Krankheitsbildes sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht von der Hand zu weisen. Auch sei im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund von Folter oder sonst traumatisierenden Übergriffen in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner erheblichen psychischen Traumatisierung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei. Hier sei eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit zu berücksichtigen. Dabei wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E.5.7 verwiesen.

Im Weiteren wird mit der Eingabe vom 3. Juni 2019 im Wesentlichen geltend gemacht, die terroristischen Anschläge vom Ostersonntag 2019 auf drei christliche Kirchen und drei Luxushotels durch radikale islamistische Kreise habe die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Aus einer aktuellen Beurteilung ergebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka insgesamt eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen und Muslime. In der Eingabe wird moniert, die bisherigen dem Rechtsvertreter bekannten Reaktionen seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen und seitens des SEM in seinen Entscheiden nach den Anschlägen würden die Besonderheit aufweisen, dass im besten Fall mit dem Verweis auf einige Zeitungsartikel ohne jede Begründung behauptet werde, es habe sich an der Sicherheitslage sowohl bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts verändert. Angesichts der - durch den Rechtsvertreter in dieser Eingabe - umfassend dokumentierten und bewiesenen veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka müsse dies als ausserordentlich schwerer fachlicher Fehler bezeichnet werden und da kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht ihre Tätigkeit durch eine derartige Fehlleistung diskreditieren würden, werde mit aller Deutlichkeit verlangt, dass das Bundesverwaltungsgericht und auch das SEM diese unsinnige Arbeitsweise und diese schweren rechtlichen Fehler aufgeben würden.

Die Beilagen bezüglich der Beurteilung der Lage in Sri Lanka wurden DVD-gestützt eingereicht.

Fallbezogen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Er sei bereits von An- hängern der Bodu Bala Sena-Gruppierung bedroht und körperlich verletzt worden. Die aktuelle Lage setze ihn als Muslim erneut in das Fadenkreuz der Gruppierung, die mittlerweile unbedingt auf die Unterstützung der Regierung und der Sicherheitskräfte zählen könne. Dies zeige sich auch durch die kürzlich erfolgte Entlassung des Anführers der Bodu Bala Sena-Gruppierung. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei er somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei somit naheliegend, dass er aufgrund seiner Religion und Vorgeschichte im Zusammenhang mit der aktuellen Situation bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 -4 ) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.7 Mit der im Rahmen der Zwischenverfügung vom 22. November 2017 erfolgten Bekanntgabe des richterlichen Spruchkörpers wurde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR Genüge getan.

Im Übrigen kann nachgetragen werden, dass sich aus Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV kein Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mittels vorgängigen Entscheids hätte ableiten lassen (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6 mit Hinweisen), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) dies nicht vorschreibt (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; in diesem Zusammenhang bezüglich der Geltendmachung von Ausstandsgründen auch BGE 128 V 82 E. 2b).

1.8 Auf den erneuten Antrag auf Offenlegung der Informationen, ob der Spruchkörper in der vorliegenden Sache zufällig oder mittels Manipulation ausgewählt worden sei, ist nicht einzutreten (vgl. das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3).

1.9 Vorliegend konnte auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
(Art. 111a Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG).

1.10 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG) zu behandeln. Die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2017 vertretene Sichtweise, mit der Höhe des Verfahrenskostenvorschusses werde zum Ausdruck gebracht, dass die Sache komplex sei, was einen einzelrichterlichen Entscheid wegen offensichtlich unbegründeter Beschwerde zum vornherein ausschliesse, geht fehl. Für die Frage der Begründetheit von Rechtsbegehren ist nicht ein überdurchschnittlich grosser Umfang der Beschwerdeeingabe und das Einreichen zahlreicher Beweismittel ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer massgeblich, sondern die rechtliche Stringenz des Inhaltes der Eingabe in Relation zu gesetzlichen Vorgaben und zur entsprechend aktuell geltenden Rechtsprechung.

1.11 Der mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2017 erneuerte Antrag um vollständige Offenlegung aller im Rahmen der SEM-Publikation "Focus Sri Lanka; Lagebild" vom 5. Juli 2016 (Version vom 16. August 2016) erwähnten nicht öffentlichen Quellen wird abgewiesen. Ein Kassationsgrund liegt nicht vor. Zur Begründung kann auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2017 sowie etwa auf das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 verwiesen werden, das im Übrigen an den im vorliegenden Verfahren rubrizierten Rechtsvertreter eröffnet worden war. Demnach ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig gewesen seien. Die Verfügung der Vorinstanz leide deshalb an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache.

Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).

Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Namen der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezialisten des SEM und des unterzeichnenden stellvertretenden Chefs EVZ Kreuzlingen bekannt gegeben. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Der Beschwerdeführer hätte auch bereits in seinem Gesuch um Akteneinsicht vom 30. Oktober 2017 an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt gegenüber der vorinstanzlichen Verfahrensführung als Kassationsgründe das Vorliegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Umstände als gerade auch hinsichtlich der allgemeinen Lage in Sri Lanka.

3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird vorgebracht, das SEM habe anlässlich der Anhörung vom 21. März 2017 drei vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsberichte bezüglich der Unruhen zwischen Muslimen und Buddhisten vom Juni 2014 nicht entgegengenommen, da die Vorfälle "ja allgemein bekannt" seien und in den Medien darüber berichtet worden sei (A9/22 F8), und in der angefochtenen Verfügung die Zeitungsartikel und deren Inhalt denn auch in keiner Weise erwähnt. Die Zeitungsartikel würden aber rechtserhebliche Argumente enthalten, die beweisen würden, dass die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Muslime in Sri Lanka unfähig oder unwillig seien, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die entsprechenden Vorhalte in wesentlicher Hinsicht unter den Aspekt der rechtlichen Würdigung der Sache fallen, wenn das SEM zu einer Würdigung gelangt, die nicht der Sichtweise des Beschwerdeführers entspricht. Das SEM tut seiner Begründungspflicht dann Genüge, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen gerecht geworden. Das SEM hat hinreichend aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des entsprechenden allgemeinen Kontextes auseinandergesetzt. Ein explizites Eingehen auf einzelne Medienprodukte im vorliegenden Zusammenhang ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungspflicht nicht erforderlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

3.2 Der Beschwerdeführer vermischt zudem die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse bezüglich des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates gegenüber der muslimischen Minderheitsbevölkerung entgegenhält. Der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der entsprechenden Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des formellen Gebots der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Dies ist Teil der materiell-rechtlichen Prüfung.

3.3 Demnach sind ebenso die weiteren unter diesem Titel erhobenen Rügen unbegründet, wenn in genereller Hinsicht eine unvollständige und unkorrekte Abklärung der aktuellen Situation in Sri Lanka moniert wird. Daran vermag selbstredend auch der als Beilage 15 eingereichte, vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters verfasste Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Auch die Ausführungen unter Ziffer 5.3.4 sowie unter den Ziffern 5.3.5, 5.3.7 und 5.3.8 der Beschwerde vermögen offenkundig keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Die entsprechenden Darlegungen nehmen denn auch weitestgehend keinen direkten Bezug auf das vorliegende Verfahren.

3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. Damit hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
VwVG).

3.5 Nachdem die Sache nicht zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erweist sich der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als hinfällig. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es erübrigt sich demnach, den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhören, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG).

In genereller Hinsicht ist anzumerken, dass unter dem Begriff Glaubhaftigkeit die Frage, ob die Vorbringen zu einem geltend gemachten Sachverhalt an sich glaubhaft gemacht worden sind (Art. 7 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG), von der Frage zu unterscheiden ist, ob aufgrund eines zwar glaubhaft gemachten Sachverhalts auch glaubhaft gemacht wird, dieser führe aus objektiv plausibler Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Art. 7 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG) zu ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG.

5.

Aufgrund der Beurteilung der Aktenlage und der Einschätzung der allgemeinen politischen und sicherheitsspezifischen Gegebenheiten in Sri Lanka kommt das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf Gründe vor der Ausreise aus Sri Lanka beziehen, würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

Das Gericht teilt die rechtliche Würdigung des SEM, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch nicht dazu zu führen vermögen, er wäre in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder müsste begründeterweise befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden.

5.1

5.1.1 Vorab ist klarzustellen, dass die in der Beschwerde vertretene Leseart der angefochtenen Verfügung, wonach das SEM sämtliche Aussagen und Asylgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet habe, unzutreffend ist. Vielmehr hat das SEM deutlich zum Ausdruck gebracht, es werde darauf verzichtet, auf die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da die geltend gemachten Gründe zum Asylgesuch schon an sich flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien.

5.1.2 Entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe ist mit der Einschätzung des SEM nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihre Schutzbereitschaft im Zeitpunkt vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland nicht wahrgenommen haben. Das SEM ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, wonach Übergriffe durch Dritte - oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein - nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der sri-lankische Staat gilt als grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Die vorliegend fallspezifische Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren rechtliche Folgerungen sind nicht zu beanstanden und es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde erscheinen weder stichhaltig noch tauglich, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie sich auf die entscheidwesentliche Beurteilung der geltend gemachten Tatumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland beziehen. Übergriffe, wie sie vom Beschwerdeführer konkret gegen seine Person und seine Familie gerichtet geltend gemacht hat, werden von der sri-lankischen Regierung und den zuständigen Behörden nicht toleriert und auf Anzeige hin strafrechtlich verfolgt. So ist die Anzeige nach dem Überfall beim Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei entgegengenommen worden, was durch den zu den Akten gegebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation bestätigt wird. Ebenso bestätigt der eingereichte Polizeibericht vom (...) 2016, dass die Polizei die Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom 18. April 2016 gegen Unbekannte, welche nachts gegen ihr Tor geschlagen und dabei geschimpft und gedroht hätten, entgegengenommen hat.

Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das SEM habe generell und insbesondere aufgrund der Nichtwürdigung der drei bei der Anhörung angebotenen Zeitungsartikel die Lage des Beschwerdeführers völlig falsch eingeschätzt, kann nicht gefolgt werden. Dass im Besonderen aus dem Inhalt des als Beilage 31 eingereichten Artikels zwingend zum Schluss gekommen werden müsste, der Beschwerdeführer wäre - im Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland - persönlich vor einer Verfolgung durch buddhistische Extremisten nicht geschützt und deshalb asylrelevant gefährdet gewesen, erscheint nicht sachgerecht.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass nach den geltend gemachten Drohanrufen um den Jahreswechsel 2014/2015 der Beschwerdeführer offenbar bis zu seiner Ausreise im September 2015 nicht mehr konkret angegangen wurde, obwohl der unbekannte Anrufer seinen Aufenthaltsort gekannt haben soll.

5.1.3 Der Beschwerdeführer hat demnach nicht darlegen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.

Dass die srilankischen Behörden ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse am Beschwerdeführer bekundetet hätten, brachte er nie vor. Gemäss eigenen Angaben hat er in seinem Heimatland weder mit den Behörden noch mit den LTTE oder LTTE-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt. Er ist auch politisch nicht aktiv gewesen.

5.2

5.2.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka trotz fehlender Vorverfolgung ernsthafte Nachteile drohen würden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen wäre.

5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Das Gericht hat dabei festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien und erwogen, welche der Rückkehrenden zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören, die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

5.2.3 In der Beschwerde wird die Meinung vertreten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer sofort wieder in den Fokus der extremistischen Buddhisten geraten, die offensichtlich der Annahme seien, er sei federführend auf muslimischer Seite an den Ausschreitungen zwischen Muslimen und Buddhisten im Juni 2014 beteiligt gewesen und er vertrete anti-buddhistische und anti-singhalesische Ansichten. Der sri-lankische Staat sei nicht in der Lage und vor allem nicht gewillt, in den Fokus der Bodu Bala Sena-Gruppierung geratene Muslime vor einer asylrelevanten Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer würde sich mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft, nämlich umgehend nach der Einreise in Sri Lanka, den Attacken dieser Gruppierung nicht entziehen können. In der Eingabe vom 3. Juni 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die terroristischen Anschläge vom Ostersonntag 2019 durch radikale islamistische Kreise habe die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Aus einer aktuellen Beurteilung ergebe sich infolge der neuen Ereignisse in Sri Lanka insgesamt eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage insbesondere für Tamilen und Muslime. Fallbezogen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Die aktuelle Lage setze ihn als Muslim erneut in das Fadenkreuz der Gruppierung, die mittlerweile unbedingt auf die Unterstützung der Regierung und der Sicherheitskräfte zählen könne. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei er somit gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen. Es sei somit naheliegend, dass er aufgrund seiner Religion und Vorgeschichte im Zusammenhang mit der aktuellen Situation bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden würde, die unter Art. 3 EMRK verpönt seien (vgl. oben K.).

Dieser Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers kann das Gericht nicht folgen.

Einerseits ist offenkundig nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werden sollte. Ihm sind keineswegs stark risikobegründende Faktoren zuzuordnen und er ist somit nicht der entsprechend zu bezeichnenden Risikogruppe zuzurechnen. Eigenen Angaben zufolge hat er in seinem Heimatland weder mit den Behörden noch mit den LTTE oder LTTE-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt und ist auch politisch nicht aktiv gewesen. Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Mit dem Verweis in der Beschwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Bevölkerung vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.

Andererseits wurde hinsichtlich der Frage der Gefährdung durch extremistische buddhistische Gruppierungen bereits festgestellt, dass von einem hinreichenden Schutzwillen der sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer und auch von deren Schutzfähigkeit auszugehen ist. Es ist in objektiver Betrachtungsweise sodann auch kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort wieder in den Fokus der extremistischen Buddhisten geraten sollte und diese offensichtlich der Annahme seien sollten, er sei federführend auf muslimischer Seite an den Ausschreitungen zwischen Muslimen und Buddhisten im Juni 2014 beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als politisch nicht aktiv. Die Verantwortungsträger der gut organisierten und vernetzten Bodu Bala Sena-Gruppierung dürften sehr wohl um die lokalen und übergeordneten federführenden Exponenten der muslimischen Gemeinschaften wissen. Dieses Profil geht dem Beschwerdeführer bei Weitem ab. Dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft oder gar umgehend nach der Einreise in Sri Lanka den Attacken dieser Gruppierung ausgesetzt sein sollte, ist vernünftigerweise nicht zu befürchten.

In genereller Hinsicht und insbesondere bezüglich der gewalttätigen Anschläge vom Ostersonntag 2019 ist festzuhalten, dass die sri-lankische Regierung als Folge der Anschläge auf der gesamten Insel vor allen Gotteshäusern und Tempeln Sicherheitskräfte postiert hat und zur Vermeidung weiterer Unruhen - insbesondere zwischen Christen und Muslimen - so zunächst vereinzelt, dann im gesamten Land nächtliche Ausgangssperren verhängte. Zudem wurde zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften der Zugang zu sozialen Medien immer wieder unterbrochen. Trotzdem kam es in einzelnen Ortschaften im Westen des Landes zu gewalttätigen Übergriffen von aufgebrachten Anhängern der christlichen Glaubensgemeinschaft auf Einrichtungen und Geschäfte von Muslimen. Die sri-lankische Regierung ist jedoch bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. Von einer durch Dritte ausgehenden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen Minderheit ist angesichts der aktuellen Situation nicht auszugehen (vgl. Deutschlandfunk, Terror in Sri Lanka: Angst im Insel-Paradies, 28.05.2019, https://www.deutsch-landfunkkultur.de/terror-in-sri-lanka-angst-im-insel-paradies.979.de.html?dram:article_id=449848; Deutsche Welle (DW), Sri Lanka's Catholics and Muslims deeply divided by terror attacks, 27.05.2019, https://www.dw.com/en/sri-lankas-catholics-and-muslims-deeply-divided-by-terror-at-tacks/a-48899839; Al Jazeera, Sri Lanka president pardons hardline Buddhist monk, 22.05.2019, https://www.aljaze-era.com/news/2019/05/sri-lanka-president-pardons-hardline-buddhist-monk-190522192204588.html; Al Jazeera, In Sri Lanka, Muslims say Sinhala neighbours turned against them, 21.05.2019, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/sri-lanka-muslims-sinhala-neighbours-turned-190521064727363.html; Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Sri Lankas Muslime - die Entfremdung begann im Bürgerkrieg, 18.05.2019, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-muslime-eine-vergessene-minderheitsteht-ploetzlich-im-zwielicht-ld.1482744; The Guardian, Sri Lanka imposes curfew after mobs target mosques, 13.05.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/may/13/sri-lanka-imposes-curfew-after-mobs-targetmosques; The New York Times, Sri Lanka Declares Curfew After Mobs Target Muslims, 13.05.2019, https://www.nytimes.com/2019/05/13/world/asia/sri-lanka-curfew-mobs.html?searchResultPosition=2; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Liberale Kräfte geraten ins Kreuzfeuer: Islamismus in Sri Lanka, https://www.faz.net > Feuilleton > Debatten, alle abgerufen am 03.06.2019.). Im Zuge der Verhaftungen von Unterstützern des islamistischen Terrors und der
andauernden Ermittlungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Angehörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Untersuchungsmassnahmen kommt jedoch noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Dass die Sicherheitsbehörden in diesem Zusammenhang konkret gegen den Beschwerdeführer vorgehen könnten, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der muslimischen Gemeinschaft besonders engagiert hätten. Entsprechendes ergibt sich auch in keiner Weise aus den Akten. Es muss daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass gerade seine Person infolge der genannten Anschläge einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt würde (vgl. hierzu zur aktuellen Rechtsprechung Urteil des BVGer D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3).

5.2.4 Für das Vorbringen in der Eingabe vom 3. Juni 2019, es sei im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund von Folter oder sonst traumatisierenden Übergriffen in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner erheblichen psychischen Traumatisierung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, und es sei hier eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit zu berücksichtigen, fehlt einer Befürchtung vor entsprechenden Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden eine hinreichende Grundlage. Der dafür herangezogene Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 E.5.7 ist nicht hilfreich. In diesem Verfahren stand die Situation einer Person zur Beurteilung, bei der nach erlittener wiederholter Haft - während einiger Jahre jeweils verbunden mit Folter, welche durch staatliche Sicherheitskräfte zugefügt wurde - von einer Langzeittraumatisierung auszugehen war und "zwingende Gründe" gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat (Türkei) entgegenstanden.

Das Gericht geht vorliegend mit der Einschätzung des SEM einig, dass kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer hätte Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check" (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis reichen diese Massnahmen in der Tat nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr ins Heimatland auszugehen oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermag auch allein die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, gehören dieser doch immerhin 10% der Bevölkerung und damit zirka 2 Mio. Personen an.

5.2.5 Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

5.2.6 Der Beschwerdeführer hat je eine Kopie seines Reisepasses und seiner Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten gereicht, wodurch erleichtert werden kann, dass er mit gültigen Papieren in sein Heimatland zurückkehren kann.

5.2.7 Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

5.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AsylG rechtmässig.

7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Wie bereits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre.

Alleine der Umstand, dass er eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter in einem separaten Schriftsatz umfassend kommentierte Sammlung verschiedenster Berichte zur Lage in Sri Lanka vorgelegt hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), aus welcher er in Widerspruch zur massgeblichen Gerichtspraxis im Resultat eine überaus akute Bedrohung aller der tamilischen Ethnie angehörenden Rückkehrer nach Sri Lanka abzuleiten versucht, ändert daran nichts.

7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Südprovinz auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka generell als zumutbar erscheinen. An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Ostersonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten Gewaltakte nichts zu ändern.

7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Südprovinz, wo er geboren worden ist und gelebt hat. Von August 2014 bis September 2015 lebte er in C._______. Er verfügt im Heimatland über ein breites und tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz. Er wird bei einer Rückkehr auch auf eine gesicherte Wohnsituation treffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei Bedarf in der Lebenshaltung von seiner Familie unterstützt werden wird. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich selbst in wirtschaftlicher Hinsicht wird integrieren können
(vgl. auch nachstehend E. 7.3.3). So hat er zumindest schon Erfahrungen der Erwerbstätigkeit als (...), (...), Mitarbeiter in einem (...)laden und in einem (...)geschäft.

In der Rechtsmitteleingabe scheint verkannt zu werden, dass unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht erneut die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sind. Daran ändert selbstredend nichts, wenn quasi anstelle der für die Bestimmung der konkreten Gefährdung notwendigen Merkmale nun systemwidrig erneut die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Aspekte angeführt werden. Es ist demnach nicht weiter auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen.

7.3.3 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland geltend. Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung des medizinischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, wonach ihm eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (F13.2) diagnostiziert wird, wobei er ambulant mit regelmässigen Gesprächen und insbesondere medikamentös behandelt wird und auf diese Behandlung weiterhin angewiesen sei.

Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer entgegen in der in der Beschwerde anderweitig vertretenen Meinung offenkundig nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 07.06.2019). Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermöchte. Zudem wäre einer allfälligen Suizidalität beim Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).

7.3.4 Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), auch sonst nicht zu beanstanden und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
VwVG) und angesichts des überdurchschnittlich grossen Umfangs der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der erhobene Einwand, die Höhe des Kostenvorschusses sei völlig unverhältnismässig und ohne weitere Begründung erhöht worden, ist demnach unbegründet. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-6427/2017
Datum : 29. Juli 2019
Publiziert : 06. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VGR: 32
VwVG: 5  32  33  48  49  52  61  63
BGE Register
128-V-82
Weitere Urteile ab 2000
1B_491/2016 • 2D_49/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • akteneinsicht • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • arbeitgeber • arbeitnehmer • arzt • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • aufhebung • ausführung • auslandaufenthalt • ausreise • ausschaffung • ausweispapier • bedürfnis • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berg • bern • bescheinigung • beschimpfung • beschwerdegrund • bestimmbarkeit • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweisantrag • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • check • dauer • diagnose • drittstaat • drohung • drohung • druck • einreise • einzelrichter • englisch • entscheid • erwachsener • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • extremismus • familie • fenster • form und inhalt • fotografie • frage • frankreich • frist • gefahr • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • gesundheitszustand • hauptsache • heimatort • heimatstaat • information • innere medizin • innerhalb • internationale organisation • iran • italienisch • journalist • kantonale behörde • kommunikation • kopie • kostenvorschuss • kreis • krise • körperliche integrität • leben • leiter • maler • medien • minderheit • mitwirkungspflicht • mobiltelefon • monat • mutter • nacht • nichtigkeit • non-refoulement • opfer • ort • polen • profil • prognose • prozessvertretung • psychotherapie • rasse • rechtsanwalt • rechtsbegehren • religiöses gebäude • richterliche behörde • richtigkeit • rückweisungsentscheid • sachverhalt • sammlung • schlepper • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • schweizerische behörde • sprache • sri lanka • staatlicher notstand • staatsangehörigkeit • staatsorganisation und verwaltung • sucht • tag • tod • treffen • unrichtige auskunft • unterhaltspflicht • unterschrift • urheber • veranstalter • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verwandtschaft • veröffentlichung • von amtes wegen • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wert • widerrechtlichkeit • wiese • wissen • zeitung • zimmer • zugang • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2017-VI-6 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-1549/2017 • D-2335/2013 • D-2494/2019 • D-3574/2016 • D-4543/2013 • D-6394/2017 • E-1866/2015 • E-5326/2017 • E-6427/2017
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101