Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6594/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juli 2008
Besetzung
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Juli 2003 / N _______.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren zwei Kindern eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2002 und gelangte am 22. Februar 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. Februar 2002 wurde sie in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 7. Mai 2002 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört.
A.b Der Beschwerdeführer, ebenfalls Kurde und Alevite, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2002 und gelangte am 4. März 2002 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt. Am 6. Mai 2002 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört.
A.c Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, sie seien seit 1993 verheiratet und hätten bis 1994 vorerst im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz Kahramanmaras gelebt. Wegen der dort herrschenden Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitsbehörden und der PKK sowie des behördlichen Drucks auf die Bevölkerung seien sie jedoch 1994 nach E._______ umgezogen, wo sie aber als Kurden und Aleviten ebenfalls unter Druck gesetzt und schikaniert worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich seit 1978 politisch engagiert, indem er Wände beschriftet, Flugblätter verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und den militärischen Flügel der PKK mit Kleidern und Uniformen versorgt habe. Im Jahre 1994 hätten sie einen Besuch im Dorf gemacht. Dabei sei die Bevölkerung, nachdem es kurz zuvor zu einem Gefecht zwischen den Guerillas und den Soldaten gekommen sei, von den Soldaten schikaniert worden. Die Männer seien mitgenommen und die Frauen geschlagen worden. Im gleichen Jahr sei es in E._______ anlässlich der Beerdigung eines gefallenen Soldaten zu Ausschreitungen gekommen, wobei das Geschäft des Beschwerdeführers beschädigt worden sei. Im Jahre 1996 habe eine Cousine des Beschwerdeführers bei der Zeitschrift F._______ als Redaktionschefin gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe diese Zeitschriften in E._______ heimlich an die jugendlichen Kurden verteilt. Deswegen sei es in ihrem Haus zu einer Razzia gekommen, wobei die Polizei diese Zeitschriften beschlagnahmt und den Beschwerdeführer einen Tag lang festgehalten, geschlagen und gefoltert habe. Der Beschwerdeführer sei ohne Auflage wieder freigelassen worden. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit schon länger aufgefallen. Die Beschwerdeführer hätten für die HADEP sympathisiert. Sie seien jedoch nicht deren Mitglied gewesen, um sich nicht zusätzlich zu exponieren. Im Jahre 1998 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer 1. Mai-Demonstration zusammen mit Freunden für einen Tag festgenommen worden. Am 18. Mai 2000 hätten die Beschwerdeführer bei sich zu Hause eine Gedenkfeier zum Todestag von Ibrahim Kaypakkaya organisiert. Dabei sei es zu einer Polizeirazzia gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer und weitere 15 bis 20 Personen - darunter auch der Bruder des Beschwerdeführers G._______ sowie H._______ und I._______ - festgenommen worden seien. Weil man kein belastendes Material gefunden habe, seien sie nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Ende 2001/Anfang 2002 hätten die Beschwerdeführer auf Anfrage des Bruders G._______, der (...) studiert habe, an einer Petition für die Einführung der kurdischen Unterrichtssprache teilgenommen und - insbesondere der Beschwerdeführer - Unterschriften gesammelt. Deshalb seien Anfang Januar
2002 drei Zivilpolizisten in ihrem Hause erschienen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Dieser sei jedoch aus beruflichen Gründen abwesend gewesen. Die Polizisten hätten die Beschwerdeführerin geschlagen, beschimpft und die Kinder geohrfeigt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern zu ihren Schwiegereltern gezogen. Ihr Schwiegervater habe den Beschwerdeführer über den Vorfall orientiert und ihm geraten, vorläufig nicht nach Hause zurückzukehren. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer als Kurden verschiedenen Schikanen ausgesetzt gewesen, indem man sie beschimpft, die Kinder in der Schule gehänselt und schlecht behandelt habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Am 27. Mai 2003 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, die anlässlich ihrer Anhörungen entstanden seien. So hätten die Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung unterschiedliche Angaben zu den Ereignissen im Heimatdorf, in das sie im Jahre 1994 kurz zurückgekehrt seien, gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Cousin, der in Istanbul studiert habe, habe ihm 1996 legale Zeitschriften zum Verteilen gegeben, währenddem die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, es habe sich dabei um eine Cousine ihres Ehemannes gehandelt, welche in Istanbul Chefredaktorin sei. Weiter hätten die Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls von Anfang 2002 unterschiedliche Angaben zur Mitteilung an den Beschwerdeführer gemacht. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Vorfalls im Januar 2002 vorgebracht, die Polizei habe durch festgenommene Studenten, darunter G._______, H._______ und I._______, von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampagne erfahren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, die Verhaftung von G._______, H._______ und I._______ habe anlässlich der Gedenkveranstaltung vom 18. Mai 2000 stattgefunden.
Die Beschwerdeführer nahmen zu diesen Vorwürfen am 3. Juni 2003 Stellung. Dabei hielten sie fest, sie hätten nach ihrem Wegzug nach E._______ weiterhin Kontakte zum Heimatdorf des Beschwerdeführers gepflegt. Sie seien anlässlich eines Besuchs Zeugen eines Gefechts geworden, bei dem zwei PKK-Kämpfer von den Soldaten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer habe nur denjenigen erwähnt, den er besonders gut gekannt habe. Vom Tod eines zweiten PKK-Kämpfers habe er lediglich gehört. Nach dem Gefecht seien die Männer des Dorfs, so auch er, von den Soldaten an den Gefechtsort gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Nach ihrer Rückkehr ins Dorf hätten sie erfahren, dass auch die Frauen geschlagen worden seien. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie zusammen mit den Frauen getrennt von den Männern geschlagen worden sei. Möglicherweise habe es hier ein Missverständnis bei der Übersetzung gegeben. Im Weiteren gebe es bei der Bezeichnung Cousin/Cousine im Türkischen keinen Unterschied. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, die Zeitschriften von einer Cousine, die von 1996 bis 1997 in Istanbul Chefredaktorin einer Zeitschrift und gleichzeitig Studentin gewesen sei, erhalten zu haben. Bei der damaligen Razzia sei er in Untersuchungshaft genommen worden, wobei ihm der mögliche Unterschied zwischen den Bezeichnungen 'inhaftiert' und U-Haft nicht bewusst gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Verhaftung ihres Ehemannes nichts von der Folter erzählt, weil es in der damaligen Zeit normal gewesen sei, dass politisch verdächtige Personen gefoltert worden seien. Sie sei schliesslich auch nicht dazu befragt worden. Im Weiteren gehe es bezüglich des Anrufs, bei dem der Beschwerdeführer über den Vorfall von Anfang 2002 informiert worden sei, lediglich um eine kleine Differenz. Dabei sei der physische und psychische Zustand, in dem sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten befunden habe, zu berücksichtigen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, sein Bruder G._______ sowie H._______ und I._______ seien anlässlich des Gedenktages am 18. Mai 2000 zusammen mit ihm festgenommen worden und nicht anlässlich der Unterschriftenkampagne. Die Polizei habe von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampagne jedoch durch diese erfahren, weil sie enge Bekannte beziehungsweise Verwandte seien. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 4. Juli 2003, eröffnet am 7. Juli 2003 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel zu den Akten gegeben:
- Zustellcouvert vom 14. Juli 2003 (in Kopie);
- zwei Schreiben des Vizedekans der Universität vom 2. Mai 2003 an G._______ samt deutscher Übersetzung (in Kopie);
- Formular betreffend Festnahme von G._______ vom 18. April 2003 samt deutscher Übersetzung (in Kopie);
- vier Referenzschreiben von Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers samt Kopien von deren Ausweispapieren und deutscher Übersetzung;
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. J._______ (Bruder der Beschwerdeführerin, deutsche Übersetzung befindet sich in E-______; in Kopie).
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betreffend J._______ (deutsche Übersetzung befindet sich in E-______; in Kopie);
- Urteil vom 19. November 1996 betreffend R._______ (Bruder der Beschwerdeführerin; deutsche Übersetzung befindet sich in E-_______; in Kopie);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993 betreffend O._______ (Bruder der Beschwerdeführerin; deutsche Übersetzung befindet sich in E-_______; in Kopie).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-tionsrichters der ARK vom 13. August 2003 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen und die von ihnen in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
E.
Am 28. August 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2003 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Am 17. September 2003 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihnen die Beschaffung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend ihre Verfolgungssituation noch nicht gelungen sei, sie sich aber weiterhin darum bemühten. Daher sei vorläufig kein Entscheid zu fällen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2005 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 13., 14., 17. und 19. April 2005 (Poststempel) wurden betreffend die Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz vier Referenzschreiben eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 20. April 2005 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
K.
Am 22. April 2005 (Poststempel) nahm eine weitere Person zur Integration der Beschwerdeführer Stellung.
L.
Am 28. April 2005 (Poststempel) wurde ein Arztbericht von Dr. med. K._______ eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer zwei Schreiben der türkischen Rechtsanwältin L._______ vom 22. April 2005 (an die Polizeibehörde von E._______) und 30. April 2005 (an die Beschwerdeführer) samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 wurden weitere Beweismittel eingereicht:
- Zeitungsartikel aus "Özgür Politika" vom 27. Juni 2005;
- Schreiben der Rechtsanwältin L._______ vom 12. Mai 2005;
- Schreiben der Sicherheitsdirektion von E._______ vom 4. Mai 2005 (Antwortschreiben an Rechtsanwältin L._______)
- erneuerte deutsche Übersetzung des Schreibens der türkischen Rechtsanwältin L._______ vom 22. April 2005
- Referenzschreiben von J._______ vom 4. April 2005 (Bruder der Beschwerdeführerin).
- Referenzschreiben von M._______ (Schwager des Beschwerdeführers) vom 2. April 2005
In ihrer Eingabe wiesen die Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass der Schwägerin der Beschwerdeführerin am 26. April 2004 und dem Bruder J._______ Anfang 2005 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Ebenso sei der Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann am 29. März 2004 Asyl gewährt worden. Gleichzeitig wurde um Beizug dieser Dossiers (N _______ und N _______) ersucht. Angesichts dieses Sachverhalts dränge sich eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz auf.
O.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
P.
Die Beschwerdeführer reichten am 23. Oktober 2006 ihre Stellungnahme ein und gaben 16 Schreiben, die ihre Integration in der Schweiz untermauern sollen, zu den Akten. Zudem wiesen sie auf ihre gesundheitliche Situation hin, reichten diesbezüglich einen Arztbericht ein und verwiesen bezüglich ihrer Verfolgung auf einen ebenfalls der Eingabe beigelegten, im Internet erschienenen Artikel der Zeitung Atilim betreffend den Bruder des Beschwerdeführers G._______.
Q.
Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
R.
Am 23. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit.
S.
Am 31. März 2008 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf die in den Beschwerdeverfahren der Brüder der Beschwerdeführerin (E-_______ und E-_______) eingereichte Botschaftsabklärung zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
T.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten N _______ (Bruder der Beschwerdeführerin) und N _______ (Schwester des Beschwerdeführers) beigezogen werden. Überdies werden verschiedene in den Beschwerdeverfahren von weiteren Verwandten der Beschwerdeführer (E-_______ und E-_______; Brüder der Beschwerdeführerin) enthaltene Aktenstücke, die auch die Beschwerdeführer betreffen, berücksichtigt. Indessen werden die Gesuche um Einsicht in die Akten dieser Verwandten mangels entsprechender Vollmacht abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse der Jahre 1994, 1996 und 1998 seien asylrechtlich nicht relevant, da sie bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten und sich kein Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführer aus der Türkei im Februar 2002 erkennen lasse. Zudem sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK den türkischen Behörden offensichtlich nicht bekannt gewesen, sonst hätten sie mit Sicherheit ein Verfahren gegen ihn eröffnet und er wäre zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die weiteren Benachteiligungen seien mangels der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Intensität nicht asylrelevant. Gegen den Beschwerdeführer sei nie ein Verfahren eröffnet worden, auch nicht nach dem Vorfall im Jahre 1996, den der Beschwerdeführer als das Schlimmste, was ihm von den türkischen Behörden widerfahren sei, bezeichnet habe. Weiter würden die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführer aufgrund ihrer kurdischen Abstammung in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner bezeichnete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei deshalb nicht Mitglied einer Partei gewesen, weil er sonst dauernd von der Polizei belästigt worden wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer am 18. Mai 2000 eine Gedenkfeier für Ibrahim Kaypakkaya, den 1973 verstorbenen Gründer der linksextremen und illegalen Partei TKP, organisiert hätten, zumal sie nicht deren Mitglied gewesen seien und damit hätten rechnen müssen, dass die Polizei gegen sie vorgehen würde. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer zu den Verhafteten widersprüchliche Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, es seien an diesem Tag der Bruder des Beschwerdeführers sowie zwei weitere Studenten festgenommen worden, währenddem der Beschwerdeführer die Verhaftung dieser drei Person im Zusammenhang mit einem Vorfall Ende 2001 erwähnt habe. Indem die Beschwerdeführer, angesprochen auf diesen Widerspruch, erwähnt hätten, die Verhaftung der drei Personen sei am 18. Mai 2000 erfolgt, wobei die Polizei von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kampagne 2001 erfahren habe, habe der Widerspruch nicht aufgelöst werden können, zumal fraglich sei, wie die Polizei im Mai 2000 etwas über die eineinhalb Jahre später stattfindenden Aktivitäten des Beschwerdeführers hätte herausfinden können. Ferner hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung von zwei Festnahmen in
den Jahren 1998 und 2000 gesprochen, währenddem er und die Beschwerdeführerin anlässlich der späteren Anhörung angegeben hätten, er sei in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt rund zehn Mal festgenommen worden. Diese Festnahmen seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Schliesslich könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei Anfang Januar 2002 aufgrund seines Engagements für die Kampagne "Kurdisch als Unterrichtssprache" zu Hause von der Polizei gesucht worden. Die geltend gemachte Kampagne habe zwar tatsächlich stattgefunden und die türkischen Behörden seien damals gegen hunderte von Personen vorgegangen. Die meisten Verhafteten seien inzwischen wieder freigelassen worden, wobei gegen einige unter ihnen Verfahren eingeleitet worden seien. Jedoch hätten die Beschwerdeführer widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben zur polizeilichen Suche des Beschwerdeführers gemacht. Es sei unklar, wie die Polizei von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Kampagne hätte erfahren sollen respektive ob sie überhaupt davon erfahren habe. Deshalb könne nicht geglaubt werden, die Polizei habe den Beschwerdeführer deswegen Anfang Januar 2002 gesucht.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführer hätten nie erklärt, dass die drei am 18. Mai 2000 festgenommenen Kollegen den Beschwerdeführer bereits damals wegen der erst Ende 2001 durchgeführten Kampagne belastet hätten. Diese drei seien auch im Zusammenhang mit der Kampagne im Januar 2002 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich vermutet, dass die drei festgenommenen Personen G._______, H._______ und I._______ ihn belastet hätten oder die türkischen Behörden aufgrund ihrer (früheren) Festnahme vom 18. Mai 2000 von seiner Beteiligung an der Unterschriftenkampagne erfahren hätten. Er könne objektiv nicht wissen, auf welchem Weg die türkischen Sicherheitskräfte von seinem Engagement erfahren hätten. Das Schicksal der drei Festgenommenen lasse auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers schliessen und habe diesen zur Ausreise bewogen. Die Vorinstanz hätte zur Petition, zum Schicksal der Mitunterzeichner sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch engagierten Familie weitere Abklärungen vornehmen müssen. Weiter seien die früheren Ereignisse vor dem Jahre 2000 als kausale Kette von über Jahre zunehmenden, gegen den Beschwerdeführer gerichteten politisch motivierten Diskriminierungen zu verstehen. Insgesamt habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, so wäre eine umfassende Botschaftsabklärung in der Türkei anzuordnen. Diese hätte die Fragen einer behördlichen Suche, einer Verurteilung und der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politisch aktiven Familie und dessen jahrelanges politisches Engagement zu beantworten. Zudem sei den Beschwerdeführern betreffend die Festnahme anlässlich des Gedenktages von Ibrahim Kaypakkaya Gelegenheit für die Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen. Diesbezüglich werde das Formular, das Beamte der Antiterroreinheit an jener Festnahme G._______ übergeben hätten, eingereicht. Im Übrigen sei gegen diesen aus anderen Gründen ein Disziplinarverfahren angekündigt worden. Zudem habe seine Teilnahme an der Unterschriftenkampagne zu einem monatelangen Ausschluss (aus der Universität) geführt. Schliesslich müsste der Vorinstanz bekannt sein, dass Ibrahim Kaypakkaya für viele politisch links engagierte Kurden eine Symbolfigur darstelle, die ungeachtet der konkreten (Partei-)Zugehörigkeit als Vorbild und Held verehrt werde. Daher sei das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Engagement vom 18. Mai 2000 ohne weiteres glaubhaft. In Zeiten einer allgemeinen Unterdrückung der Kurden und der Zerschlagung der PKK sei das Bedürfnis nach solchen Symbolfiguren gross. Im Weiteren habe die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführer zur Anzahl der Festnahmen zu Unrecht als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert.
Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin O._______ festgenommen und der Hilfe und Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt wurde (vgl. auch E-_______).
Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde der Bruder der Beschwerdeführerin R._______ nebst weiteren 27 Personen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen mangels genügender konkreter und glaubhafter Beweismittel freigesprochen (vgl. auch E-7157/2006).
Am 22. März 2002 wurde J._______ vom Gemeindevorsteher von E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen (vgl. auch E-7157/ 2006).
Auf dem eingereichten Formular des Innenministeriums wird bestätigt, dass G._______ am 18. April 2002 unter dem Verdacht, an den Ausschreitungen nach der Demonstration (Parole) in E._______ festgenommen worden ist.
Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung Halk eine Suchanzeige des Vaters der Beschwerdeführerin betreffend J._______ (vgl. auch E-_______).
Aus den beiden Schreiben der Universität vom 2. Mai 2003 geht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Universität gegen G._______ wegen verschiedener politischer Aktivitäten hervor.
In drei Referenzschreiben von in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen wird das politische Engagement der Beschwerdeführer und deren Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften bestätigt.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, aus den eingereichten Dokumenten betreffend G._______ könne nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei geschlossen werden. Die Dokumente aus den Jahren 1993 und 1996 betreffend die Brüder der Beschwerdeführerin würden keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. Zudem seien Schreiben wie das eingereichte Bestätigungsschreiben des örtlichen Muhtars aus dem Jahre 2002 als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert zu beurteilen. Insgesamt sei aus den eingereichten Dokumenten auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch ihre Verwandten einer konkreten und aktuellen Gefährdung ausgesetzt seien.
5.4 Schliesslich wurden zahlreiche Referenzschreiben von Personen aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführer eingereicht, die sich zur Integration der Beschwerdeführer in der Schweiz äussern.
5.5 Die Beschwerdeführer liessen in der Folge durch ihre in der Türkei beauftragte Rechtsanwältin L._______ Abklärungen betreffend die Unterschriftenkampagne tätigen. L._______ führte in ihrem Schreiben vom 30. April 2005 zu ihren Nachforschungen aus, die Petition sei nach einzelnen Städten sortiert an den Staatspräsidenten der Türkischen Republik gesandt, jedoch ungeöffnet an die Polizeibehörden der jeweiligen Städte, aus denen sie gekommen sei, weitergeleitet worden. Sie habe keine konkreten Auskünfte über eine mögliche Registrierung des Beschwerdeführers und ein Verfahren gegen ihn erhalten. L._______ habe im Zusammenhang mit ihrer Anfrage stundenlang in der Abteilung E._______, (Abteilung), warten müssen. Das nachfolgende Gespräch mit dem stellvertretenden Polizeipräsidenten von E._______ sei unangenehm und mit drohenden Bemerkungen verlaufen. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2005 weiter aus, sie rechneten damit, dass der Beschwerdeführer wegen der an die Polizeibehörden weitergeleiteten Petition erneut registriert worden sei und daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.
5.6 Am 22. August 2005 wiesen die Beschwerdeführer auf die weiteren Kontakte mit ihrer türkischen Rechtsanwältin hin und reichten entsprechende Unterlagen ein. Weiter hielten sie fest, dass der Schwägerin der Beschwerdeführerin, P._______, am 26. April 2004 und ihrem Bruder J._______ Anfang 2005 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Aufgrund dieser Entwicklung dränge sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf. Es werde daher um Beizug des Verfahrens von J._______ N _______ sowie um Einsicht in die entscheidrelevanten Akten dieses Dossiers ersucht. Den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge wurde der Schwester des Beschwerdeführers, Q._______, und deren Ehemann, welche die Türkei im gleichen Zeitraum wie die Beschwerdeführer verlassen hatten, am 29. März 2004 in der Schweiz Asyl gewährt. Diese hätten in E._______ lediglich zweihundert Meter von den Beschwerdeführern entfernt gewohnt. Daher sei das Dossier N _______ beizuziehen und den Beschwerdeführern Akteneinsicht in deren Dossier zu gewähren.
R._______ weist in seinem Schreiben vom 2. April 2005 darauf hin, dass die Beschwerdeführer und ihre Familie jahrelangen Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen seien.
Im Schreiben von J._______ vom 4. April 2005 führt dieser aus, er und der Beschwerdeführer seien politische Weggefährten gewesen. Die Unterschriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache habe zu einer Eskalation geführt.
Im Schreiben der Sicherheitsdirektion von E._______ vom 4. Mai 2005 wurde der Rechtsanwältin L._______ mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Information gemäss Informationsgesetz abgelehnt worden sei.
Die Rechtsanwältin teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2005 mit, die türkische Justiz habe aufgrund der Vollmacht des Beschwerdeführers, welche nicht vom türkischen Konsulat ausgestellt worden sei, dessen Status (in der Schweiz) erkannt und von ihr nähere Angaben zu seiner Person verlangt. Daher gehe sie davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet werde. Deshalb rate sie ihm von einer Rückkehr ab.
Im Artikel der Özgür Politika vom 27. Juni 2005 wird Bezug auf G._______ genommen. Dieser soll am 26. Juni 2005 in E._______ festgenommen und während zwölf Tagen inhaftiert worden sein. Die Beschwerdeführer beantragten in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen.
Die Beschwerdeführer wiesen weiter auf die Schliessung aller acht kurdischen Schulen in der Türkei Anfang August 2005 hin. Dies zeige die Brisanz und Aktualität der Kampagne für die kurdische Unterrichtssprache.
5.7 In einer weiteren Eingabe vom 23. Oktober 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf ihre Integration und ihre gesundheitlichen Probleme sowie auf die Tatsache hin, dass G._______ erneut festgenommen worden sei.
6.
6.1 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer und der weiteren Abklärungen (Beizug der Asylakten von mehreren Verwandten) ist im Wesentlichen vom folgenden, glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer engagierte sich bereits während seiner Schulzeit seit 1978 politisch, indem er für die linksgerichtete Partei DHB Flugblätter verteilte, Wände beschriftete und an Demonstrationen teilnahm (vgl. Akte A9. S. 4). Überdies versorgte der Beschwerdeführer den militärischen Flügel der PKK mit Kleidern und Uniformen und pflegte diese Kontakte bis Ende 2001 (vgl. a.a.O., S. 7, 10). Im Jahre 1994 waren die Beschwerdeführer anlässlich ihres Besuches im Heimatdorf Schikanen durch die Soldaten ausgesetzt. Im gleichen Jahr wurde bei Ausschreitungen anlässlich der Beerdigung eines gefallenen Soldaten in ihrem Geschäft eine Fensterscheibe eingeschlagen. Im Jahre 1996 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, einen Tag festgehalten und gefoltert, weil er legale Zeitschriften verteilt hatte. Am 1. Mai 1998 wurden die Beschwerdeführer wegen Teilnahme an einer Demonstration in E._______ festgenommen und einen Tag lang festgehalten. Die Vorinstanz stellte diese Ereignisse nicht in Frage, bezeichnete sie jedoch mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs zu der erst im Jahr 2002 erfolgten Ausreise als asylrechtlich irrelevant. Die von den Beschwerdeführern für den Zeitraum von 2000 bis zur Ausreise geltend gemachten Ereignisse (Organisation einer Gedenkfeier, Festnahme am 18. Mai 2000 mit Folter und polizeiliche Suche Anfang Januar 2002 im Anschluss an die Unterschriftenkampagne zugunsten des kurdischen Unterrichts) erachtete die Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft. Zudem verneinte sie die Asylrelevanz hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführer wegen ihrer kurdischen Ethnie.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorgebrachte Organisation einer Gedenkfeier für Ibrahim Kaypakkaya am 18. Mai 2000, die in den Jahren 1998 bis 2001 erfolgten kurzen Festnahmen sowie die polizeiliche Suche wegen Beteiligung an der Petition für die kurdische Unterrichtssprache im Jahre 2002 zu Recht gestützt auf Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vorinstanz, wonach die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen seit 2000 bis zur Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien, nicht anschliessen. Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht als Mitglieder einer politischen Organisation, sondern als Sympathisanten der DHB respektive der HADEP bezeichnet. Als Mitglieder wären sie einem zu grossen Druck ausgesetzt gewesen (vgl. Akten A1, S. 5; A9, S. 4; A10, S. 7 und 9). Daher kann die Ansicht der Vorinstanz nicht geteilt werden, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführer eine Gedenkfeier für den Gründer einer linksextremen und verbotenen Partei veranstaltet hätten, da sie damit hätten rechnen müssen, die Polizei würde gegen eine solche Gedenkfeier vorgehen. Immerhin legte der Beschwerdeführer bereits für die Zeit seit 1978 Sympathien für linksorientierte Gruppierungen dar. Zudem wies er darauf hin, dass er und seine Ehefrau zu linken Gruppierungen und Personen an der Universität Kontakte gepflegt hätten. Diese hätten sich regelmässig bei den Beschwerdeführern zu Hause getroffen, einander geholfen und zusammen gearbeitet (vgl. A9, S. 10). Auf eine entsprechende Frage anlässlich der kantonalen Befragung machte der Beschwerdeführer weiter geltend, Ibrahim Kaypakkaya sei u.a. Leader der TKPML gewesen. Die Frage, was dieser mit der Partei des Beschwerdeführers zu tun habe, beantwortete er damit, er habe sich seit 1978 für linke Organisationen interessiert und sich für diese engagiert. Schliesslich will er auch die PKK unterstützt haben, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden ist. Seinen Aussagen zufolge organisierte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2000 eine Gedenkfeier zum Todestag von Ibrahim Kaypakkaya und stellte dafür seine Wohnung zur Verfügung, wobei zirka 15 bis 20 Personen anwesend gewesen seien (vgl. Akte A10, S. 5). Dabei dürfte es sich wohl lediglich um eine bescheidene Feier zusammen mit gleichgesinnten Bekannten im kleinen Rahmen gehandelt haben. Der Beschwerdeführer musste deshalb nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Polizei von diesem Anlass erfahren und dagegen einschreiten würde. Der Beschwerdeführer hat das Risiko, dass die Sicherheitskräfte von der geheim organisierten Feier trotzdem erfahren konnten, offensichtlich unterschätzt, was seine Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er angesichts der damaligen Verhältnisse von der Zivilpolizei beschattet wurde (vgl. A9, S. 11).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Meinung der Vorinstanz nicht, wonach die Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall von Januar 2002 respektive die Festnahme von drei weiteren Personen und deren Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien. Die Vorinstanz sah einen Widerspruch darin, als die Beschwerdeführerin angegeben habe, G._______, H._______ und I._______ seien am 18. Mai 2000 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Verhaftung jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall von Ende 2001 erwähnt. Auf diesen Widerspruch angesprochen hätten die Beschwerdeführer geltend gemacht, die drei Personen seien am 18. Mai 2000 verhaftet worden. Bei dieser Verhaftung hätten die Behörden von der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampagne erfahren, was aber unlogisch sei, da diese erst eineinhalb Jahre später stattgefunden habe.
Aus den entsprechenden Protokollstellen ist die Aussage der Beschwerdeführerin zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer am 18. Mai 2000 zusammen mit G._______, H._______ und I._______ und weiteren Personen - insgesamt 15 bis 20 - gegen zirka 22 Uhr zu Hause festgenommen worden sei (vgl. Akte A10, S. 7). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner kantonalen Anhörung an, er sei im Jahre 2002 zusammen mit anderen Personen wegen einer Gedenkfeier für Ibrahim Kaypakkaya festgenommen und gefoltert worden. Auf die Frage, an welchen Tagen dies gewesen sei, nannte er den 18. bis 20. Mai 2000, worauf er darauf hingewiesen wurde, er habe zuvor von 2002 gesprochen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, er habe nie 2002 gesagt (vgl. A9, S. 5). Aufgrund dieser Aussagen sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl kaum den 18. Mai 2002 gemeint haben kann - zumal die Anhörung am 6. Mai 2002 stattfand - muss davon ausgegangen werden, dass es an dieser Stelle zu einem Missverständnis gekommen sein muss, das nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden darf. Überdies deckt sich die Aussage betreffend den 18. Mai 2000 auch mit derjenigen in der Empfangsstelle, wo er im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement unter anderem eine Festnahme im Jahre 2000, bei der er 2 Tage festgenommen worden sei, erwähnte (vgl. A4, S. 5). Im späteren Verlauf der Anhörung nannte der Beschwerdeführer wiederum den 18. Mai 2000, den Todestag von Ibrahim Kaypakkaya (A9, S. 11). Somit haben die Beschwerdeführer das Datum und den Anlass der Festnahme sowie die dabei festgenommenen Personen übereinstimmend vorgetragen. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Datum des von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfalls von Anfang 2002 - die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer - falsch wiedergegeben hat. So nannte sie zweimal Ende Dezember 2001 als Datum dieses Vorfalls (S. 6, Ziff. 3, 2. Absatz und Ziff. 4, 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Dieses Datum bezog sich jedoch auf die Unterschriftenkampagne.
Schliesslich ist auch den Aussagen der Beschwerdeführer zu diesem Ereignis in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2003 kein wesentlicher Widerspruch zu erkennen. So hat die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die am 18. Mai 2000 festgenommenen G._______, H._______ und I._______ der Polizei gegenüber ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer an der Unterschriftenkampagne von Ende 2001/Anfang 2002 teilgenommen habe, falsch interpretiert respektive den Zusammenhang zwischen der Festnahme vom 18. Mai 2000 und der behördlichen Suche des Beschwerdeführers im Januar 2002 nicht erkannt. Zwar ist die Aussage in der Stellungnahme vom 3. Juni 2003, wonach die Polizei die Beteiligung des Beschwerdeführers erst mit der Verhaftung der drei Personen habe herausfinden können, etwas verwirrend. Liest man die Protokolle und die Stellungnahme vom 3. Juni 2003 jedoch sorgfältig durch, geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer nie ausgesagt haben, dass diese drei Personen den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Festnahme vom 18. Mai 2000 denunziert hätten. Vielmehr gerieten diese drei Personen als sich bekennende PKK-Aktivisten offensichtlich immer wieder ins Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden, was sich im Übrigen auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen betreffend G._______ entnehmen lässt. In der Beschwerdeschrift wird denn auch vermutet, die Sicherheitskräfte hätten von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Unterschriftenkampagne anlässlich einer erneuten Festnahme von G._______, H._______ und I._______ erfahren. Was im Weiteren die von der Vorinstanz als nachgeschoben und daher unglaubhaft gewerteten Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihnen genannten Anzahl Festnahmen betrifft, können dem Protokoll der Empfangsstellenbefragung in der Tat lediglich zwei Festnahmen entnommen werden, je eine im Jahre 1998 und 2000 (vgl. Akte A4, S. 5). Hingegen kann aber auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben als Antwort auf die Frage, ob er wegen seiner Tätigkeit für die PKK Probleme gehabt habe, gemacht hat. Hingegen hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er die weiteren Festnahmen und Ereignisse von sich aus vorträgt. Aufgrund dieser Unterlassung auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen, ginge hingegen zu weit. Immerhin spricht für die Glaubhaftigkeit der erst anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnten Festnahmen des Beschwerdeführers die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Befragung in der Empfangsstelle von mehreren Festnahmen gesprochen hat (vgl. Akte A1, S. 5).
Eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerdeführer ergibt, dass sie wesentliche Punkte ihrer Asylbegründung übereinstimmend vorgetragen haben. Insbesondere decken sich die von beiden ausführlich geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterschriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache Ende 2001/ Anfang 2002. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich mehrere Familienmitglieder im Dezember 2001/Januar 2002 in E._______ an dieser Unterschriftenkampagne beteiligten und deshalb festgenommen, misshandelt oder unter Druck gesetzt wurden (N _______, E-_______ und E-_______). Überdies bestätigte der Bruder der Beschwerdeführerin O._______ in seinem Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführer ebenfalls an der Unterschriftenkampagne teilgenommen hätten und deswegen unterdrückt worden seien (E-_______) Dieselben Familienmitglieder standen zudem bereits vorher immer wieder im Visier der türkischen Behörden und wurden schikaniert, festgenommen, bedroht. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schwierigkeiten und Schikanen für die Zeit von 2000 bis 2002 tatsächlich zugetragen haben.
6.4
6.4.1 Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellt sich gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans
frontières, März 2008).
6.5 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführer aus politisch engagierten Familien stammen. Den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführer sowie aufgrund der weiteren Unterlagen steht fest, dass die Familie des Beschwerdeführers einerseits und die Familie der Beschwerdeführerin andererseits offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren und noch sind. Dies geht im Übrigen auch aus der in den Verfahren der Brüder der Beschwerdeführerin (E-_______ und E-_______) getätigten Botschaftsabklärung hervor. Mehrere Mitglieder ihrer Familien sind in der Vergangenheit wegen ihres politischen Engagements mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten. Im Jahre 1994 waren die Beschwerdeführer anlässlich eines Besuchs im Heimatdorf Schikanen durch die Soldaten ausgesetzt. Im gleichen Jahre wurde bei Ausschreitungen das Geschäft des Beschwerdeführers beschädigt. Ferner wurde der Beschwerdeführer im Jahre 1996 wegen Verteilens von legalen Zeitschriften festgenommen, gefoltert und geschlagen. Anlässlich der 1. Mai-Demonstration von 1998 wurde er festgenommen. Am 18. Mai 2000 folgte eine zweitägige Festnahme. Ende 2001/Anfang 2002 sammelten die Beschwerdeführer Unterschriften für eine Petition zur Einführung der kurdischen Unterrichtssprache. Deshalb erfolgte bei den Beschwerdeführern Anfang 2002 eine Hausdurchsuchung, bei der die Beschwerdeführerin geschlagen, beschimpft und die Kinder geohrfeigt wurden. Der zu diesem Zeitpunkt abwesende Beschwerdeführer wurde gesucht, worauf er sich bis zur Ausreise versteckte.
Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist überdies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anliegen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rahmen von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei - so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privatunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Reformpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden. An dieser Stelle kann insbesondere auf die durch die Beschwerdeführer veranlassten Abklärungen hingewiesen werden, welche dieses Bild weitgehend bestätigen.
6.7 Vorliegend ist zudem zu erwähnen, dass mehreren Geschwistern der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde am 29. März 2004 als Flüchtling anerkannt (N _______). Sie und ihr Ehemann waren in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in der Vergangenheit mehrmals in Konflikt mit den türkischen Behörden geraten und zuletzt an der Unterschriftenkampagne für die kurdische Unterrichtssprache beteiligt. Weiter wurde der Bruder der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Zuvor wurde seine Ehefrau/die Schwägerin des Beschwerdeführers am 26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______). J._______ war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung. Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte zu linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So belieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 beteiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mitbegründer der HADEP in E._______ von sich reden, wobei die Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Am 23. Mai 2002 wurde R._______ (E-_______) wegen J._______ festgenommen, wobei er im Besitz von verbotenen Büchern und anderen Schriften prokurdischen Inhalts sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan war. In der Folge reiste er zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass mehreren Verwandten des Beschwerdeführers in Frankreich und in Deutschland Asyl gewährt oder ein vorläufiges Bleiberecht erteilt wurde.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich weiterhin die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des engeren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen Staaten auf.
6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich wie die Beschwerdeführer eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie die Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Demnach müssten die Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer während ihres Auslandaufenthaltes in Kontakt zu ihren zahlreichen Verwandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, gestanden sind. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführern gegenüber ein Interesse daran haben, sie über ihre in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihnen Informationen über deren politisches Engagement zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu diesen Verwandten gestanden sind. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
6.9 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 4. Juli 2003 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Vernehmlassung vom 15. April 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand: