Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7157/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juli 2008
Besetzung
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______ geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher und Notar, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 / N _______.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer - Kurden alevitischen Glaubens aus E._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2002 und reisten am 3. Juni 2002 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 6. Juni 2002 wurden sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel summarisch befragt. Am 15. Juli 2002 folgten die einlässlichen Anhörungen durch die zuständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, festgenommen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Mangels Beweisen sei kein Verfahren eröffnet worden. Im Jahre 1995 sei er zusammen mit seinem Bruder F._______ (E-7158/2006) und einem Cousin auf der Strasse von Soldaten angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn mit einem Messer am Nacken und am Bein leicht verletzt. Seinem Bruder F._______ sei der Arm gebrochen worden. Im Jahre 1996 seien die Beschwerdeführer für drei Jahre nach Istanbul gezogen. An einem Morgen im Jahre 1998 seien mehrere Polizisten in ihrer Wohnung erschienen und hätten den Frühstückstisch umgestossen. Dabei habe sich die Tochter der Beschwerdeführer mit heissem Teewasser Verbrennungen zugezogen. Man habe ihnen wiederum Unterstützung der PKK vorgeworfen, weil sie mit Angehörigen eines verwandten PKK-Mitglieds Kontakte unterhalten hätten. Im Januar 2002 hätten die Beschwerdeführer eine Petition für den Unterricht der kurdischen Sprache unterzeichnet. Die Beschwerdeführer seien wegen G._______ zusätzlich unter Druck geraten. Dieser habe am erfolglosen Versuch, in E._______ eine HADEP-Sektion zu gründen, teilgenommen, die Kampagne für den kurdischen Unterricht mitunterschrieben und sei mit dem Präsidenten der HADEP der Provinz (...) in Verbindung gestanden. Am 18. März 2002 habe G._______ das Haus verlassen und sei nach seiner Teilnahme an den Nevroz-Feierlichkeiten in H._______ am 21. März 2002 nicht mehr zurückgekehrt. Während zirka zwei Monaten sei es bei den Beschwerdeführern zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen, wobei sich die Polizei nach dem Verbleib von G._______ erkundigt habe. Zudem seien die Beschwerdeführerin und eine Schwägerin der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung am 22. März 2002 von Polizisten unsittlich angefasst worden. Dem Beschwerdeführer habe man gedroht, seine Tochter umzubringen oder seine Ehefrau zu vergewaltigen. Im April 2002 sei die Schwägerin des Beschwerdeführers - I._______ (N _______), die Ehefrau von G._______ - für drei Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Im Übrigen seien praktisch alle kurdischen Familien in der Umgebung solchen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen und über einen Mittelsmann Reisepässe besorgt. Am 23. Mai 2002 sei der Bruder F._______ festgenommen worden, nachdem man ihn mit Büchern und anderen Schriften, darunter ein Interview mit Abdullah Öcalan, erwischt habe. Dem Bruder sei jedoch die Flucht gelungen. Anschliessend seien die Beschwerdeführer zusammen mit ihren Verwandten (N _______ und N _______)
ausgereist. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann (N _______/E-_______) seien ebenfalls wegen ihrer Teilnahme an der Kampagne für den kurdischen Unterricht von der Polizei belästigt worden. Sie hätten die Türkei deshalb bereits früher verlassen.
Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel Kopien von zwei behördlichen Dokumenten betreffend G._______ ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002, eröffnet am 24. Oktober 2002 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Jedenfalls sei die Wegweisung aufzuheben. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ersucht. Zudem sei ihnen Einsicht in die Akte A5/1 ("Aktennotiz betr. geschlechtsspezifische Verfolgung") zu gewähren. Im Weiteren sei eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben und die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers F._______ (N _______/E-_______) und der Schwägerin I._______ (N _______) seien beizuziehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden die folgenden, fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten gegeben:
- Suchinserat in der Zeitung 'Halk' betr. G._______ (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für G._______ (in Kopie);
- Begleitschreiben zu Gerichtsurteil betr. G._______ vom 22. März 2002 (in Kopie);
- polizeiliche Vorladung für J._______ (in Kopie; mit dem Hinweis, dass sich das Original im Dossier von F._______ befinde);
- Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1993.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung des damals zuständigen Instruk-tionsrichters der ARK vom 3. Dezember 2002 wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Die Gesuche um Einsicht in die Akte 5/1 und eine Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme wurden abgewiesen, da in dieser Akte lediglich festgestellt worden sei, die Beschwerdeführerin sei von einem Frauenteam zu befragen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
E.
Mit Eingaben vom 3. und 18. Dezember 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Dokumente ein. Zudem wurden zwei weitere Beweismittel betreffend den Bruder F._______ (Urteil, eröffnet am 19. November 1996, und Beitrittsgesuch für Mitgliedschaft Kulturvereinigung 'Pir Sultan Abdal' in E._______ vom 30. Mai 1996) sowie ein Bericht von Dr. med. K._______ vom 15. Dezember 2002 zu den Akten gereicht.
F.
Am 23. Dezember 2002 wurden Belege über den Aufenthaltsstatus von acht Verwandten der Beschwerdeführer in Grossbritannien und eines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit weiteren Beweismitteln (Pässe von drei in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Verwandten) sowie näheren Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis der in Grossbritannien und in der Schweiz lebenden Verwandten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 16. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführer Unterlagen betreffend weitere Verwandte, die in Frankreich wohnhaft seien, sowie eine Bestätigung der Kulturvereinigung "Pir Sultan Abdal" vom 3. März 2003 samt Zustellcouvert und Übersetzung zu den Akten.
J.
Am 9. Dezember 2003 wurde ein Referenzschreiben von L._______ (Cousin des Beschwerdeführers) vom 12. November 2003 samt deutscher Übersetzung eingereicht.
K.
Am (...) wurde das Kind D._______ geboren.
L.
Am 4. Mai 2004 wurde mitgeteilt, dass I._______ (N _______) - die Schwägerin des Beschwerdeführers und Frau des Bruders G._______ - in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass G._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
N.
Am 10. Februar 2005 wurde eine Kopie des (positiven) Asylentscheides von G._______ vom 9. Februar 2005 eingereicht.
O.
Am 23. Februar 2006 beauftragte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Abklärungen betreffend die Beschwerdeführer und den Bruder des Beschwerdeführers F._______.
P.
Am 26. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit.
Q.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Botschaft in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
R.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 nahm die Vorinstanz Stellung zur Botschaftsabklärung und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.5 Dem Antrag um Beizug der Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers (N _______, N _______/E-_______ und N _______/E-_______) wird stattgegeben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten behördlichen Belästigungen wegen einer Petition für die kurdische Unterrichtssprache und wegen des Bruders, der in E._______ eine Sektion der HADEP habe gründen wollen, handle es sich um Benachteiligungen, die in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner wies die Vorinstanz auf die bestehenden Migrationsalternativen innerhalb der Türkei hin. Im Weiteren hielt sie fest, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise beruhen würden. Die subjektiv empfundene Befürchtung der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an die Objektivität nicht und sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Diese Einschätzung werde durch die den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nicht umgestossen. Ferner könne für die Vorfälle, die sich zwischen 1993 und 1998 ereignet hätten, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise festgestellt werden. Daher seien diese Vorfälle ebenfalls nicht asylrelevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geprüft. Es sei demnach von der Glaubhaftigkeit auszugehen und die Asylrelevanz zu bejahen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung liessen darauf schliessen, dass sie diese so erlebt habe. Zudem sei ihr für die Zukunft mit Vergewaltigung gedroht worden. Es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Ferner seien die Beschwerdeführer wegen der behördlichen Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ verfolgt worden. Da dieser verschwunden sei, müssten die Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, von den Sicherheitskräften angehalten und über dessen Aufenthaltsort befragt zu werden. Weiter könne den Akten entnommen werden, dass verschiedene Angehörige der Familie verfolgt und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es sei daher nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführer immer wieder Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewesen seien. Ihre Situation könne nicht mit derjenigen anderer kurdischer Familien in der Umgebung verglichen werden. Vielmehr sei diese Verfolgung zielgerichtet und nicht bloss zufällig gewesen. Es komme hinzu, dass beim Bruder F._______ verbotene Publikationen gefunden worden seien. Die Beschwerdeführer seien zusammen mit diesem geflüchtet und stünden zu ihm in regelmässigem Kontakt. Dies erhöhe die Verfolgungsgefahr der gesamten Familie. Es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, da G._______ dort vermutet worden sei. Dabei sei der Bruder F._______ in den Wald geführt und dort gefoltert worden. Dies könne auch dem Beschwerdeführer jederzeit und überall widerfahren. Überdies sei der Vater des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse, die länger zu-rücklägen, würden belegen, dass die Beschwerdeführer den Sicherheitskräften schon lange bekannt gewesen seien. Die Ereignisse in den Jahren 1993 (Festnahme und Registrierung des Beschwerdeführers), 1995 (Anhaltung des Beschwerdeführers in den Bergen) und 1998 (Hausdurchsuchung in Istanbul) würden beweisen, dass die Beschwerdeführer überall Opfer von Verfolgung werden könnten.
Der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M._______ vom 27. Oktober 1993 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals festgenommen und der Hilfe und Unterschlupfgewährung an die illegale Organisation PKK angeklagt wurde.
Mit Urteil des Strafgerichts E._______ vom 19. November 1996 wurde F._______ nebst weiteren 27 Personen vom Vorwurf der illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen mangels genügend konkreter und glaubhafter Beweismittel freigesprochen.
In einem Formular zur Aufnahme als Mitglied des Kulturvereins Pir Sultan Abdal in E._______ vom 30. Mai 1996 wird die Mitgliedschaft von F._______ bestätigt.
Gemäss einem Schreiben des Amts für Sicherheit, Polizeipräsidium (...) aus dem Jahre 2002 wurde J._______ (Vater des Beschwerdeführers) auf die Polizeiwache in E._______ vorgeladen.
Am 22. März 2002 wurde G._______ vom Gemeindevorsteher E._______ zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen.
Ende September 2002/Ende November 2002 erschien in der Zeitung Halk eine Suchanzeige des Vaters des Beschwerdeführers betreffend G._______.
Aus den zahlreichen eingereichten Unterlagen (Flüchtlingsausweise, Verfügungen, Pässe) von Verwandten des Beschwerdeführers geht hervor, dass mehrere Onkel, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden sind respektive eine Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien erhalten haben.
Am 26. April 2004 wurde die Ehefrau des (verschwundenen) Bruders G._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und ihr wurde Asyl gewährt (N _______).
Am 9. Februar 2005 anerkannte das Bundesamt den am 28. Dezember 2004 in die Schweiz eingereisten G._______ ebenfalls als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Die Beschwerdeführer machten daher geltend, sie stünden in engem Kontakt zu diesem, weshalb die Frage einer Reflexverfolgung zu prüfen sei.
4.3 Am 23. Februar 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung verschiedener Fragen. Mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2007 teilte diese mit, dass die Familie N._______ in der Region für ihr politisches Engagement bekannt sei. Die Region (...) sei für Personen kurdischer Abstammung keine einfache Zone. Es habe eine Unterschriftensammlung für eine Petition zur Einführung der kurdischen Sprache im Unterricht gegeben. Diese Petition sei durch Studenten an der Universität (...) im November 2001 initiiert worden und habe sich in allen grösseren Städten ausgebreitet. E._______ gehöre zu den Städten, wo es proportional viele Studenten gebe, die sich nebst zahlreichen Schülern an dieser Aktion beteiligt hätten. Die Kampagne sei friedlich gestartet worden. Die türkischen Behörden hätten heftig darauf reagiert und die Unterstützer als Terroristen bezeichnet. Hunderte von Unterzeichnern seien von der Polizei angehalten worden. Viele seien anlässlich ihrer Befragungen geschlagen und gefoltert worden. Es seien zahlreiche Verfahren wegen Unterstützung oder Zugehörigkeit zur PKK eröffnet und dabei zahlreiche Studenten verurteilt worden. Es könne nicht verifiziert werden, ob die Mitglieder der Familie N._______ die Petition mitunterzeichnet hätten und ob Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Es treffe aber zu, dass mehrere Mitglieder der Familie N._______ versucht hätten, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, jedoch sei dies missglückt. Im Übrigen sei es der später auf DEHAP umbenannten Partei gelungen, am 14. August 2003 in E._______ ein Büro zu eröffnen. Dieses sei jedoch wieder geschlossen worden und der (späteren) DTP sei es bisher nicht gelungen, dort eine Vertretung zu eröffnen. Im Weiteren würden die Brüder G._______, F._______und A._______ N._______ von den Behörden nicht gesucht. Es bestehe weder ein Datenblatt noch sei ein Passverbot gegen sie ausgesprochen worden. Es hätten keine Hinweise auf ein gegen sie eröffnetes Verfahren in E._______ gefunden werden können. Es sei nicht bekannt, weshalb G._______ die Türkei erst zwei Jahre später verlassen habe. Es werde vermutet, dass er dies nicht früher gemacht habe, weil er gehofft habe, dass sich die Situation ändere. Offenbar habe er sich, nachdem sich die Situation nicht verändert habe und seiner Ehefrau (in der Schweiz) Asyl gewährt worden sei, zur Ausreise entschlossen. Möglicherweise habe er auch eine gewisse Zeit im Gefängnis verbracht, was er aber hätte vorbringen müssen. Die Zeitung Halk habe keine Informationen zur Aufgabe des Suchinserates des Vaters des Beschwerdeführers machen können. Im Weiteren bestünden keine konkreten Hinweise über eine mögliche Reflexverfolgung der Brüder A._______ und F._______.
Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche nicht existiere. Es sei bekannt, dass politisch engagierte Familien in den letzten Jahren regelmässig Zielscheibe der Sicherheitskräfte gewesen seien. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung gegen die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen (Brüder O._______ und P._______ und Eltern). Der Quartierchef in E._______ kenne die Familie N._______ seit zehn bis zwölf Jahren. Das eingereichte Urteil betreffend F._______ sei echt. Dieser sei vom Vorwurf, an einer illegalen Demonstration teilgenommen zu haben, freigesprochen worden. Die zwei polizeilichen Vorladungen hätten nicht überprüft werden können. Nur ausnahmsweise könnten solche Vorladungen erhältlich gemacht werden. Diesbezüglich seien betreffend J._______ und G._______ keine Eröffnungen von gerichtlichen Verfahren in E._______ bekannt. Vielleicht seien sie als Zeugen oder in einer anderen Angelegenheit vorgeladen worden. Der Brief des Quartierchefs vom 22. März 2002 sei echt. Dieser habe zudem bestätigt, dass sich die Polizei mehrmals nach G._______ erkundigt habe. Daher habe er die Vorladung für G._______ dessen Vater zugestellt.
4.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 15. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Der Botschaftsantwort könne entnommen werden, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Brüder G._______ und F._______ von den türkischen Behörden gesucht würden, kein Datenblatt vorhanden sei und auch kein Passverbot bestehe. Es gebe auch keine Anzeichen für eine Reflexverfolgung. Zudem sei F._______ gemäss Urteil 1996/801 vom Vorwurf der illegalen Demonstrationsteilnahme freigesprochen worden. G._______ sei allenfalls als Zeuge vorgeladen worden. Die Register der Staatsanwaltschaft enthielten keine Eintragungen betreffend ein Strafverfahren.
5.
Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern dargelegten Sachverhalt nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen anzuzweifeln. Insbesondere ist auf die ausführliche Botschaftsantwort, welche die Vorbringen bestätigt, hinzuweisen. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
Zwar sind in der Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt worden, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar, und führten zumindest vorübergehend zu einer Beruhigung der Lage. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Am 29. Juni 2006 wurden sodann die Anti-Terrorismus-Gesetze wieder verschärft und Verfahren gegen kurdische Politiker wegen angeblicher Unterstützung der PKK häufen sich. Ausserdem haben auch die militärischen Operationen im Osten wie auch Terrorakte und Attentate wieder zugenommen. Insgesamt stellen sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung der Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert (vgl. zum Ganzen Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, Oktober 2007, S. 6 f und S. 14 ff.; Amnesty International Report 2008, Turkey in Transit - Democratization in Turkey; Country reports on Human Rights Practices 2007, US Department of State, März 2008; Rapport annuel 2008, Reporter sans
frontières, März 2008).
8.
8.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführer aus einer politisch engagierten Familie stammen, wobei mehrere Mitglieder, so auch der Beschwerdeführer, mit den türkischen Behörden in Konflikt geraten sind. Im Jahre 1993 wurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, während 30 Tagen festgehalten, geschlagen und gefoltert. Im Jahre 1995 wurde er zusammen mit seinem Bruder F._______ und einem Cousin von Soldaten angehalten und geschlagen und dabei mit einem Messer leicht verletzt. Nach ihrem Wegzug nach Istanbul kam es im Jahre 1998 in ihrer Wohnung in Istanbul zu einer Hausdurchsuchung, wobei ihnen Unterstützung der PKK vorgeworfen wurde. Später kam es in E._______ im Jahre 2002 zu mehreren Hausdurchsuchungen, Kurzfestnahmen des Beschwerdeführers und Drohungen. Dabei kam es einmal zu Drohungen sowie zu sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin und zwei weitere weibliche Verwandte durch die Sicherheitskräfte, so auch die Ehefrau von G._______ (N _______). Diese wurde im Übrigen im April 2002 festgenommen und drei Tage lang inhaftiert und misshandelt. Ausserdem drohten die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer damit, seine Ehefrau zu vergewaltigen und seine Tochter umzubringen. Aus diesen Gründen entschlossen sich die Beschwerdeführer zur Ausreise.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass die Vorfälle von 1993 bis 2002 entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr sind die fluchtauslösenden Vorfälle (wiederholte Hausdurchsuchungen nach dem Verschwinden von G._______, sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin, Drohungen) als logische Fortsetzung der geltend gemachten Nachteile von 1993 bis 1998 zu betrachten, zumal alle diese Vorfälle im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Angehörigen der Beschwerdeführer standen. Dabei stand jeweils der Verdacht der Unterstützung linksgerichteter Organisationen und der PKK im Vordergrund. Es kam zu behördlichen Übergriffen auf nahe Angehörige (Festnahme der Schwägerin im April 2002 und Festnahme von F._______ am 23. Mai 2002 sowie wiederholte behördliche Suche nach G._______; vgl. dazu auch die in der Botschaftsantwort erwähnte Aussage des Quartiervorstehers, wonach G._______ mehrmals von der Polizei gesucht worden sei). Eine isolierte Betrachtung der verschiedenen Vorfälle würde der von den Beschwerdeführern geschilderten, über mehrere Jahre andauernden Verfolgungssituation nicht gerecht. Damit ist die Situation der Beschwerdeführer und ihrer Familie entgegen der Feststellung der Vorinstanz auch nicht vergleichbar mit derjenigen zahlreicher weiterer kurdischer Familien in der Region E._______.
Bezüglich des Engagements der Familie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einführung des kurdischen Unterrichts ist überdies zu berücksichtigen, dass sich Personen, die sich für solche Anliegen einsetzen, seitens der Behörden dem Verdacht des Separatismus aussetzen und deswegen strafrechtlich verfolgt werden können (vgl. Art. 302 des türkischen Strafgesetzes), weshalb sie denn auch unter besonderer Beobachtung stehen. Zwar hat der türkische Staat im Rahmen von Gesetzesreformen zur Annäherung an die Europäische Union Bestimmungen erlassen, mit denen den Minderheiten in der Türkei - so auch den Kurden - grundsätzlich das Recht zuerkannt wird, Privatunterricht in ihrer Muttersprache zu erteilen. Obwohl aber inzwischen im ganzen Land Versuche im Gange sind, an privaten Sprachinstituten Kurdisch zu unterrichten, ist die effektive Unterstützung dieses Reformpakets in der Praxis bis anhin durch bürokratische Restriktionen unterschiedlichster Art weitestgehend verhindert worden.
8.3 Auch wenn aus der Botschaftsantwort hervorgeht, dass weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt seien und auch keinem Passverbot unterstünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotzdem polizeilich registriert worden sind, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte.
8.4 Vorliegend ist als weiterer Faktor, welcher das Verfolgungsrisiko erhöht, Folgendes zu berücksichtigen: Es steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers G._______ am 9. Februar 2005 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist. Zuvor wurde seine Ehefrau und Schwägerin der Beschwerdeführer am 26. April 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (N _______). G._______ war in der Türkei bekannt für seine prokurdische Haltung. Er war in E._______ eine Anlaufstelle für Kurden, unterhielt Kontakte zu linksgerichteten Organisationen und unterstützte die PKK. So belieferte er die PKK in den Jahren 1996 bis 1998 mehrmals mit Kleidern und anderem Material. Zudem war er beim Versuch, in E._______ eine Sektion der HADEP zu gründen, beteiligt. Ende 2001/Anfang 2002 beteiligte er sich aktiv an der Unterschriftenaktion für die Einführung von Kurdisch als Unterrichtssprache. Später machte er als potentieller Mitbegründer der HADEP in E._______ von sich reden, wobei die Vorbereitungsgespräche dazu in dessen Elternhaus stattgefunden haben. Seither erkundigte sich die Polizei regelmässig bei seiner Familie, worauf er sich - wie sich erst später herausstellte - absetzte, versteckte und bis zu seiner Ausreise unter falscher Identität in der Türkei lebte - und nicht mehr nach Hause zurückkehrte. Ferner wurde gegen den Bruder F._______, der im Jahre 1995 zusammen mit dem Beschwerdeführer festgenommen und durch Schläge verletzt worden war, wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung und des Mitführens verbotener Dokumentationen ein Verfahren eingeleitet, welches am 19. November 1996 mangels Beweisen zu einem Freispruch geführt hat. Am 23. Mai 2002 wurde F._______ wegen Besitzes von Büchern und anderer Schriften prokurdischen Inhalts sowie eines Interviews von Abdullah Öcallan erneut festgenommen, wobei ihm die Flucht gelungen sei. In der Folge reiste er zusammen mit den Beschwerdeführern aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in Frankreich und in Deutschland Asyl respektive in Grossbritannien ein vorläufiges Bleiberecht erhalten haben.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union (EU) eine Eindämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vorerst nicht abzusehen (vgl. die letzte Lageeinschätzung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch zum heutigen Zeitpunkt die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Fälle, in denen Familienmitglieder kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, haben zwar im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung der Türkei an die EU abgenommen. Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen indessen stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitgliedes zu bestrafen und einzuschüchtern, um sie von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten zu können.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen, die als separatistisch qualifiziert werden, vor, zumal sich insbesondere im Südosten der Türkei der türkisch-kurdische Konflikt wieder verstärkt hat. Folter ist nach wie vor verbreitet, wobei zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen.
Wie oben stehend ausgeführt, sind zahlreiche Angehörige des engeren und weiteren Familienverbandes der Beschwerdeführer in der Türkei wegen ihres politischen Engagements in Konflikt mit den türkischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen verfolgt worden. Mehrere dieser Personen haben die Türkei verlassen und halten sich zu einem grossen Teil als anerkannte Flüchtlinge in westeuropäischen Staaten auf.
8.5 Weiter ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl. Amnesty International, Gutachten z.H. VG Sigmaringen vom 24. August 2004), wobei erfahrungsgemäss auch Erkundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Entsprechend kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer Befragung der Beschwerdeführer bei deren Wiedereinreise unter anderem Kenntnis von ihrem eigenen früheren politischen Engagement erhält. Gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara sollen weder der Beschwerdeführer noch seine zwei Brüder von den türkischen Behörden auf einer Fahndungsliste aufgeführt sein und auch keinem Passverbot unterstehen. Wie hievor bereits erwähnt, sprechen diese Abklärungsergebnisse jedoch nicht gegen die erwähnten polizeilichen Fahndungen nach G._______ und die in diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführern. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer trotzdem polizeilich registriert worden ist, da nicht jegliche Art von polizeilicher Registrierung zentral erfasst werden dürfte. Schliesslich kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte Interesse daran haben, die Beschwerdeführer über den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten G._______ zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um Informationen über dessen vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement beziehungsweise dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als sie in Betracht ziehen können, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu diesem Verwandten gestanden sind. In einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit weiteren Verdächtigungen und der Überstellung an die türkischen Sicherheitskräfte rechnen müssen. Infolgedessen erscheint die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei von Massnahmen betroffen zu werden, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
8.6 Aus den oben stehenden Erwägungen ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Oktober 2002 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'720.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 15. April 2008, Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2002 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)(in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand: