Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2585/2022

Urteil vom 29. Juni 2023

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ AG,

vertreten durch
Parteien
lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich
(Steuerperioden 2018 bis 2020).

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (u.a. die Vermittlung von Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen, Beteiligungserwerb, Finanzierung und Finanzierungsvermittlung) (elektronisch eingesehen am 26. Juni 2023). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Dezember 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

A.b In der Abrechnung für das 1. Quartal 2019 deklarierte die Steuerpflichtige ausschliesslich ausgenommene Leistungen und zog die Vorsteuern vollumfänglich ab. Daraufhin erkundigte sich die ESTV nach der genauen Tätigkeit der Steuerpflichtigen und verlangte entsprechende Verträge und Rechnungen ein. Mit Ergänzungsabrechnung vom 18. Juli 2019 kam die ESTV zum Schluss, dass die Steuerpflichtige steuerbare Leistungen erbringe und qualifizierte die im genannten Quartal als ausgenommen deklarierten Umsätze in Höhe von CHF 213'875.- als steuerbar und forderte die daraus resultierende Steuer nach.

Die ESTV begründete dies insbesondere damit, dass die Vertragspartner der Steuerpflichtigen im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Aktien ausgeben würden. Da Kapitaleinlagen keine Umsätze im mehrwertsteuerlichen Sinne seien, sondern Nicht-Entgelte, könne keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Aktien seitens der Steuerpflichtigen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) vorliegen.

B.

B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschied die ESTV, dass die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen bezüglich der Zuführung von Investoren für Gesellschaften, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen Aktien verkauften, der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Steuerpflichtige sei daher seit dem 1. Dezember 2018 subjektiv steuerpflichtig.

B.b Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 27. Januar 2021 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei festzusetzen, dass die Steuerpflichtige aus ihren ausgenommenen Vermittlungsumsätzen nicht mehrwertsteuerpflichtig geworden sei.

B.c Daraufhin führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen am 28. und 29. März 2022 eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeitperiode vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020) durch.

B.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte auf eine Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2020 von insgesamt CHF 78'144.-. Die Steuerpflichtige habe - zusätzlich zum Betrag gemäss ihrer Selbstdeklaration - noch Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 62'958.- zuzüglich Verzugszinsen zu entrichten.

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. Mai 2022 mit einer Steuerforderung von CHF 78'144.- aufzuheben und zur Festsetzung des Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG ausgenommene Vermittlungsumsätze erzielt; aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung brauche es für einen ausgenommenen Vermittlungsumsatz nicht einen ebenfalls ausgenommenen Grundumsatz. Zudem seien gemäss der publizierten Praxis der ESTV auch die vorliegenden Leistungen, welche zu Beratungs- und Platzierungskommissionen sowie Sales Fees und Selling Commissions geführt haben, von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Bank handle, sei kein vernünftiger Grund für eine Unterscheidung. Daher verletze der Einspracheentscheid der ESTV Treu und Glauben sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung.

C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies insbesondere damit, dass eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit bedinge, dass der vermittelte Umsatz von Aktien ebenfalls nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen sein müsse. Da allerdings im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Gesellschaftsanteile im mehrwertsteuerlichen Sinne keine ausgenommene Leistung darstellten, sondern zu einem Nicht-Entgelt führten (Art. 18 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG), könne deren Vermittlung ebenfalls nicht ausgenommen sein. Zudem erfüllten die strittigen Leistungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht den Vermittlungsbegriff im Geld- und Kapitalverkehr.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
MWSTG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG). Als Dienstleistung qualifiziert jede Leistung, welche keine Lieferung darstellt, wobei insbesondere auch dann eine Dienstleistung vorliegt, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (Art. 3 Bst. e Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG).

Bei der Übertragung von Aktien werden immaterielle Werte und Rechte überlassen, sodass es sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn handeln kann (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; vgl. Bossart/Clavadetscher, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
MWSTG N. 51).

2.2 Besteht kein Leistungsverhältnis - d.h. Leistung gegen Entgelt -, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; BVGE 2010/6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.4; Botschaft des Bundesrats zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885, 6939). Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer stehen die in Art. 18 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG genannten Mittelflüsse, welche mangels Leistung nicht als Entgelte qualifizieren (sog. «Nicht-Entgelte»). Dazu zählen Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG).

Auch Mittel, die einer Aktiengesellschaft von den Aktionären für neu ausgegebene Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung zufliessen (Emissionserlös), sind Kapitaleinlagen und fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG, sodass insoweit kein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis besteht (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.4; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 18 N. 27).

2.3

2.3.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG).

Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG).

2.3.2 Die Vermittlung der vorangehend genannten Umsätze im Bereich des Kapitalverkehrs kann im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Entscheidend dafür, dass eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG vorliegen kann, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2, 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3).

2.4

2.4.1 Ein Umsatz kann systembedingt nur dann von der Steuer ausgenommen werden (Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG), wenn er zunächst der Steuer unterliegt, d.h. wenn grundsätzlich ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch gegeben ist (Urteil des BVGer A-6474/2018 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4). Liegt etwa kraft Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG gar kein Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG vor, bleibt kein Raum für eine Anwendung der Ausnahmen von Art. 21 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.4.1).

2.4.2 Bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen fehlt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies zieht zwangsläufig eine Schattenbesteuerung («tax occulte») nach sich (BGE 141 II 199 E. 4.2). Eine solche widerspricht jedoch der im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug herrschenden Erhebungskonzeption (Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
Satz 1 MWSTG; BGE 144 II 412 E. 2.1, 142 II 488 E. 2.2.2). Daher sind Steuerausnahmen - soweit bei der Auslegung ein Beurteilungsspielraum verbleibt - eher «eng auszulegen», da sie unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchsteuer wie der Mehrwertsteuer ganz grundsätzlich problematisch sind. Im Übrigen aber sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln «richtig» auszulegen (BGE 140 II 495 E. 2.3.4, 138 II 251 E. 2.3.3).

2.5 Zu den MWST-Branchen-Infos der ESTV ist Folgendes festzuhalten:

2.5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter - einschliesslich der MWST-Branchen-Infos - stellen Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar, Art. 65 N. 9 f.).

Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1).

2.5.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrundeliegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.2).

2.5.3 Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Beatrice Blum, a.a.O., Art. 65 N. 17, Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 3 N. 37).

Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2).

2.6 Der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.6).

2.7 Ausgangspunkt jeder Normauslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2021 III/1 E. 2.1, 2018 III/4 E. 3.4.2.1).

Darüber hinaus kann bei der Anwendung des schweizerischen Rechts das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht und einen eigenständigen Weg beschreitet. In jedem Fall aber ist die schweizerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden (BGE 138 II 251 E. 2.5.1, 125 II 480 E. 7a; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 5.3).

3.

3.1

3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Leistungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen wurden, erbrachte. Konkret bestanden die Leistungen darin, diverse Gesellschaften bei der Suche von (Neu-)Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin unterstützte die Gesellschaften - bzw. ihre Vertragspartner - bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung der Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potentiellen Investoren. Die Beschwerdeführerin hatte dabei keine Ermächtigung, vertragliche Konditionen auszuhandeln; diese wurden verbindlich und ausschliesslich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse betreffend die Aktienkäufe erhielt die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergütung (Vernehmlassung, S. 2).

Ferner ist vorliegend zurecht unumstritten, dass Mittel, die einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung für neu ausgegebene Aktien zufliessen (Emissionserlös), Kapitaleinlagen sind. Diese Emissionserlöse fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG, sodass insoweit kein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis besteht (E. 2.2). Daher ist vorweg festzustellen, dass die hier relevanten Grundgeschäfte - d.h. die Kapitaleinlagen bei den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin - nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer fallen und damit auch nicht von der Mehrwertsteuer nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG ausgenommen sein können (E. 2.4.1).

3.1.2 Dagegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, oder ob die Vermittlungsleistung nur dann gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, wenn auch das vermittelte Grundgeschäft aus Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen von der Steuer ausgenommen ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Auffassung der Vorinstanz, wonach für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG ein ausgenommenes Grundgeschäft (im Sinne einer Leistung) erforderlich sei, für gesetzeswidrig halte. So sei der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG eindeutig. Dieser spreche einzig von einer Vermittlung von Wertpapieren. Nicht erforderlich sei gemäss Wortlaut die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, insbesondere von von der Steuer ausgenommenen Umsätzen. Die Auslegung der Vorinstanz gehe daher weit über den gesetzlichen Wortlaut hinaus und verletze auch das im Steuerrecht streng zu handhabende Legalitätsprinzip. Hätte der Gesetzgeber bei Kapitalerhöhungen Vermittlungstätigkeiten steuerbar machen wollen, hätte er dies festgehalten.

Zudem halte - so die Beschwerdeführerin weiter - Art. 21 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG fest, dass sich die von der Steuer ausgenommenen Leistungen ausschliesslich nach ihrem Gehalt bestimmten und unabhängig davon seien, wer die Leistung erbringen oder empfangen würde. In Analogie dazu könne daher festgehalten werden, dass die Vermittlungsleistung unabhängig vom Grundgeschäft zu beurteilen sei. Zudem entspreche diese Auffassung der europäischen Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 27. Mai 2004 C-68/03 Staatssecretaris van Financiën/D. Lipjes, Slg. 2004 I-05879).

3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Verwaltungspraxis halte eindeutig fest, dass für die steuerliche Behandlung der Vermittlungsleistungen im Finanzbereich massgebend sei, ob das vermittelte Grundgeschäft - u.a. Aktienverkauf - dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen sei. Diese Verwaltungspraxis sei in Ziff. 5.10.3 der MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich» (nachfolgend: MBI 14) festgehalten. Als Beispiel in Bezug auf Wertpapiere sei denn in der MBI 14 auch nicht die Vermittlung von Aktien anlässlich der Emission als ausgenommenes Vermittlungsgeschäft erwähnt - was falsch wäre -, sondern Wertpapiertransaktionen, welche mit einer Courtage abgegolten würden.

Sodann werde diese Auffassung - wonach die Vermittlungsleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Umsatzes bzw. des Grundgeschäftes teile - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre geteilt. Voraussetzung für eine nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG ausgenommene Vermittlungsleistung sei, dass eine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG vermittelt werde. Dagegen könne bei der Vermittlung von Nicht-Entgelten (Art. 18 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG) die Vermittlungsleistung nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein, da kein von der Steuer ausgenommenes Grundgeschäft vorliege.

Des Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall kein mit dem BGE 145 II 270 vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Das besagte Urteil habe die Vermittlung von bestehenden Aktien zum Gegenstand gehabt und nicht die Vermittlung von aus einer Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien.

3.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres, ob eine steuerausgenommene Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bedingt, dass der vermittelte Umsatz ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist, bzw. ob die Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG akzessorisch zum vermittelten (Grund-)Geschäft ist. Hierzu ist die Norm auszulegen (s. E. 2.7).

3.5 Der deutschsprachige Wortlaut der in Frage stehenden Rechtsnorm lautet wie folgt:

«Von der Steuer ausgenommen sind [Art. 21 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG]: die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG]: «die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; [...] [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG]».

Die massgebenden französisch- und italienischsprachigen Formulierungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG lauten:

«les opérations (au comptant et à terme), y compris la négociation, portant sur les papiers-valeurs, sur les droits-valeurs et les dérivés ainsi que sur des parts de sociétés et d'autres associations; [...]»

«le operazioni (operazioni in contanti e operazioni a termine), compresa la mediazione, relative a cartevalori, diritti-valore e derivati, nonché a quote di società e di altre associazioni; [...]»

Der Wortlaut in den drei Amtssprachen ist somit in den hier wesentlichen Passagen gleichwertig.

3.5.1 Die Formulierung «einschliesslich Vermittlung» («y compris la négociation», «compresa la mediazione») kann im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung gelesen werden als «einschliesslich Vermittlung [dieser Wertpapierumsätze]» oder als «einschliesslich Vermittlung[sumsätze], von Wertpapieren». Im ersteren Fall ist lediglich die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, welche gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG (ebenfalls) von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, erfasst, während im zweiteren Fall die Vermittlung von Wertpapieren im Generellen erfasst ist, d.h. zum Beispiel auch die Vermittlung von Wertpapieren, die im Rahmen einer Kapitaleinlage (Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG) ausgegeben werden. D.h. bei der Lesart «einschliesslich Vermittlung [dieser Wertpapierumsätze]» bezieht sich die «Vermittlung» ausschliesslich auf im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG ausgenommene Wertpapierumsätze. Bei der Lesart «einschliesslich Vermittlung[sumsätze], von Wertpapieren» bezieht sich die «Vermittlung» hingegen auf Wertpapiere im Generellen. Letztere Auslegung hätte zur Folge, dass Vermittlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG nicht akzessorisch zum vermittelten - nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommenen - Wertpapierumsatz wären, da der Vermittlungsumsatz für sich selbst schon von der Mehrwertsteuer ausgenommen wäre, unabhängig davon, ob auch das vermittelte Grundgeschäft im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen ist.

Was für eine Akzessorietät der Vermittlungsleistung zu den Wertpapierumsätzen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG spricht, ist der Umstand, dass direkt nach dem Wort «Umsatz» die Klammerbemerkung «Kassa- und Termingeschäfte» folgt. Aus dieser Einschränkung des Wortes «Umsätze» folgt gemäss dem allgemeinen sowie fachspezifischen Sprachverständnis, dass damit nur Umsätze aus Wertpapieren gemeint sein können. Vermittlungsgeschäfte werden dagegen - zumindest was den Sprachgebrauch anbelangt - nicht «auf Termin» oder «per Kasse» geschlossen (s. Max Boemle et al., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, 2002, S. 1026, «Termingeschäft»). Vor dem Hintergrund der genannten Einschränkung des Begriffes «Umsätze», ist nach dem grammatikalischen Verständnis davon auszugehen, dass sich der nachfolgende Einschub «einschliesslich Vermittlung» nicht auf Vermittlungen von Wertpapieren im Generellen, sondern nur auf Vermittlungen von (selbst) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommenen Wertpapierumsätzen bezieht. Der Einschub «einschliesslich Vermittlung» inkludiert die Vermittlung der genannten «Umsätze» in die Ausnahmebestimmung.

Folglich spricht die Auslegung des Gesetzeswortlauts dafür, dass Vermittlungsleistungen nur dann nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen sein können, wenn die vermittelten Grundgeschäfte selbst nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

3.5.2

3.5.2.1 Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Gesetzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), lässt sich anhand der Materialen schliessen, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahme von Wertpapierumsätzen von der Mehrwertsteuer die Vermeidung einer Doppelbelastung mit der Stempelabgabe bezwecken wollte (Parlamentarische Initiative, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [BBl 1996 V 713, 750 Ziff. 16]; Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer, BBl 1994 III 530, 545 f. Ziff. 15). Besonderes pointiert äussert sich hierzu der Bundesrat in der Botschaft zum geltenden MWSTG: «Eine Besteuerung [mit Mehrwertsteuern und Stempelabgaben] ist noch nie und nirgends in Betracht gezogen worden» (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, 7046 Ziff. 6.2.4.4 «Finanzdienstleistungen»).

Somit gilt es nachfolgend zu klären, ob die Vermittlung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG den Stempelabgaben unterliegen.

3.5.2.2 Gegenstand der Emissionsabgabe ist u.a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Aktien inländischer Aktiengesellschaften (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 [StG, SR 641.10]). Als Berechnungsgrundlage dient hierzu der Betrag, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber der Nennwert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG).

Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an u.a. Aktien, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
und Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 StG). Dabei wird die Abgabe auf dem geleisteten Entgelt berechnet (Art. 16 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 16 - 1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
1    Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
a  1,5 Promille101 für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
b  3 Promille102 für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2    Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.
StG). Der zur Abgabe sowie zur Führung eines Umsatzregisters pflichtige Effektenhändler (Art. 17
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StG, Art. 21 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 21 Führung des Umsatzregisters - 1 Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
1  Datum des Geschäftsabschlusses;
2  Art des Geschäftes;
3  Anzahl oder Nennwert der Titel;
4  Bezeichnung der Titel;
5  Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
6  Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
7  Entgelt in Schweizer Währung
7a  abgabebelastete Umsätze
7aaa  inländische Titel
7abb  ausländische Titel,
7b  nicht abgabebelastete Umsätze.
der Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 1973 [StV, SR 641.101]) hat als Entgelt im Register entweder den in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden - einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons - oder den Endbetrag der Abrechnung einzutragen (Art. 22 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 22 Eintragung des Entgelts - 1 Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 StG) darf im Register eingetragen werden:
a  entweder der in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden, einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons;
b  oder der Endbetrag der Abrechnung.
StV). Wird dem Eintrag ins Umsatzregister der Endbetrag der Abrechnung zugrunde gelegt, so können Courtagen - m.a.W. Vermittlungsgebühren - sowie weitere Kosten und Gebühren entgeltmindernd in Abzug gebracht werden (Gammeter/Pfenninger/Bieri, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, StG, 2. Aufl. 2019, Art. 16 N. 7).

3.5.2.3 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass Vermittlungsleistungen weder Gegenstand der Emissions- noch Gegenstand der Umsatzabgabe sind. Damit ergibt die teleologische Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG, dass eine allfällige Unterstellung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Emission von Beteiligungsrechten unter die Mehrwertsteuer mit dem Zweck der Norm insofern vereinbar ist, als dass Vermittlungsleistungen nicht der Stempelabgabe unterliegen und somit eine «doppelte» Besteuerung von vornherein ausgeschlossen ist.

3.5.3 Nachfolgend ist die systematische Normauslegung (Auslegung im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen) vorzunehmen.

Gesetzessystematisch betrachtet kann ein Umsatz bzw. eine Leistung nur dann von der Steuer ausgenommen sein (i.S.v. Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG), wenn er zunächst der Steuer unterliegt, d.h. wenn eine Leistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG erbracht wird (s. oben E. 2.4.1). Vermittlungsleistungen stellen im Grundsatz nach dem MWSTG steuerbare Leistungen dar, für welche das Gesetz eine Ausnahme vorsehen kann (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG). Aus systematischer Sicht ist die Ausnahme von Vermittlungsleistungen somit möglich.

Ferner ist bei einer systematischen Betrachtung zu beachten, dass der Begriff «Vermittlung» im Ausnahmekatalog zu den Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bis auf dessen Bst. f in sämtlichen Bestimmungen vorkommt. Während bei den Bst. c bis e jeweils der Ausdruck «einschliesslich Vermittlung» verwendet wird, werden bei den Bst. a und b die Formulierungen «die Gewährung und die Vermittlung von [...]» bzw. «die Vermittlung und die Übernahme von [...]» verwendet. Dies kann allenfalls so aufgefasst werden, dass der Gesetzgeber die Formulierung im Zusammenhang mit «Vermittlung» bewusst nicht einheitlich gestaltet hat, sodass bei den Ausnahmen in den Bst. a und b die Vermittlungsleistung - nebst anderen Leistungen - selbständig ausgenommen sein soll, während die Vermittlungsleistungen in den Bst. c bis e lediglich bei Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen vermittelten Leistung bei der Steuerausnahme miteingeschlossen werden soll. Dies würde im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Akzessorietät zu einer von der Steuer ausgenommenen Leistung nahelegen, damit deren Vermittlung ebenfalls von der Steuer ausgenommen sein kann.

3.5.4 Nachfolgend soll die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Norm) vorgenommen werden.

Bereits mit der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) wurden verschiedene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 15
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
aMWSTV). Dabei lehnte sich der Gesetzgeber in starkem Masse an EU-Recht an (s. sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Abl. L 145/1 vom 13. Juni 1977 [nachfolgend: 6. Rl. EWG]; s. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1001). Der hier relevante Art. 13 Bst. B Bst. d Ziff. 5 der 6. Rl. EWG lautet folgendermassen: «die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen [...]». Diese Norm wurde folgendermassen in Art. 14 Ziff. 15 Bst. e aMWSTV übernommen: «die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), mit Einschluss der Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen [...]». Es fällt hierbei auf, dass die Konkretisierung «Kassa- und Termingeschäfte» schon dazumal in das schweizerische Mehrwertsteuerrecht aufgenommen wurde. Damit ist der Ausnahmetatbestand der aMWSTV enger als derjenige der 6. Rl. EWG (vgl. E. 3.5.1). Dieser begriffliche Unterschied besteht denn bis heute fort (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG und Art. 135 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABI. L 347 vom 11. Dezember 2006 [nachfolgend: MwStSystRL]).

Die historische Auslegung ergibt somit, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG zwar dem EU-Recht entnommen wurde und an dieses angelehnt ist, jedoch im Vergleich enger ist (vgl. E. 3.5.1).

3.5.5 Zuletzt soll nachfolgend untersucht werden, ob nach EU-Recht die Vermittlung von Wertpapieren etc. nur in den Fällen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, in welchen das vermittelte Geschäft ebenfalls ausgenommen ist.

3.5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist die Ausgabe neuer Anteile an einer Gesellschaft - bzw. die Ausgabe von Aktien - keine ökonomische Leistung («economic activity») im mehrwertsteuerlichen Sinne und damit nicht Gegenstand des Unionsmehrwertsteuerrechts (Urteile des EuGH vom 26. Mai 2005 C-465/03 Kretztechnik AG/Österreich Slg. 2005 I-04357 N. 27 und vom 26. Juni 2003 C-442/01 Deutschland/KapHag, Slg. 2003 I-06851 N. 40; Otto-Gerd Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2012, S. 587). Auch im Schweizer Mehrwertsteuerrecht führt die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zu einem Nicht-Entgelt (s. E. 2.2).

3.5.5.2 Nach der Rechtsprechung des EuGH können Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Anteilen einer Gesellschaft (also einem Nicht-Entgelt) stehen, nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Im konkreten Fall vor dem EuGH wurde eine Übernahmegarantie einer schwedischen Bank im Rahmen einer Aktienemission unter den genannten Ausnahmetatbestand subsumiert, da auf Grundlage der Garantie die Möglichkeit bestand, dass Rechte an diesen Aktien begründet werden, weshalb ein nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL ausgenommener Umsatz vorliege (Urteil des EuGH vom 11. März 2011 C-540/09 Skandinaviska Enskilda Banken AB/Schweden, 2011 I-01509 N. 33, 38).

Ferner legt das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 Grossbritannien/CSC Financial Services Ltd, Slg. 2001 I-10237 N. 41 dar, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einer Emission von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein können.

3.5.5.3 Letztlich gehen auch die Lehrmeinungen davon aus, dass die Vermittlung von neu emittierten Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist (Oskar Henkow, Financial Activities in European VAT, 2008, S. 131, Mark Chesham, VAT and Financial Services, 3. Aufl. 2017, S. 40, Otto-Gerd Lippross, a.a.O., S. 587, 589, Holger Stadie, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 8 N. 28). In Deutschland etwa, wird die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen praxisgemäss explizit von der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgenommen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, Ziff. 4.8.10; Holger Stadie, a.a.O., § 4 Nr. 8 N. 28).

3.5.5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Unionsrecht (sprich Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL) die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL im Vergleich zu demjenigen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG breiter ist (s. E. 3.5.4). Zudem ist die schweizerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des EuGH gebunden (s. E. 2.7).

3.6 Abschliessend ergibt die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG, dass eine Vermittlungsleistung nur dann von der Steuer ausgenommen sein kann, wenn von der Steuer ausgenommener Umsatz von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen vermittelt wird. Damit verhält sich eine Vermittlungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG akzessorisch zum vermittelten Grundgeschäft und teilt somit dessen mehrwertsteuerliches Schicksal. Diese Auffassung wird wohl implizit durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, da das Bundesgericht bereits ausgeführt hat, «für die Versteuerung des Grundgeschäfts und der Vermittlung» (i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG) könne gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68
MWSTG nicht optiert werden (Urteil des BGer 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 E. 3.1 [nicht publizierte Erwägung im BGE 145 II 270]). Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass auch das Bundesgericht davon ausgeht, dass es sich beim vermittelten Umsatz um das «Grundgeschäft» handelt, während sich die Vermittlungsleistung dazu akzessorisch verhält. Letztlich entspricht das Auslegungsresultat zudem auch dem Grundsatz, dass Steuerausnahmen eher eng auszulegen sind (s. E. 2.4.2).

3.7 Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, wonach die streitbetroffenen Leistungen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG zu subsumieren und deshalb von der Mehrwertsteuer auszunehmen seien, nicht durchzudringen. Im vorliegenden Fall werden Nicht-Entgelte vermittelt (E. 3.1.1), weshalb die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG nicht zur Anwendung kommt. Somit erübrigt sich auch die seitens der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die streitbetroffenen Leistungen überhaupt unter den Vermittlungsbegriff im Geld- und Kapitalverkehr zu subsumieren sind (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), da sie ohnehin nicht von der Steuer ausgenommen sein könnten.

4.

Ferner gilt es die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz Treu und Glauben verletzt habe, zu prüfen.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei auch deswegen aufzuheben, da sie - die Vorinstanz - im vorliegenden Falle ihre Verwaltungspraxis nicht angewendet habe und somit den verfassungsmässig garantierten Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV) verletzt habe. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf die MBI 14, Ziff. 6.2.2.1 («Emissionen und Platzierungen»). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften», mit welcher Entgelte in Form einer «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», einer «Platzierungskommission» oder einer «Placement Fee» generiert würden, von der Steuer ausgenommen seien. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle eine solche Platzierungsleistung erbringe, könne sie den Vertrauensschutz anrufen.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz die Vermittlung von privat platzierten Aktien, wie im vorliegenden Fall, mehrwertsteuerlich anders behandeln wolle als die Vermittlung im Rahmen von öffentlichen Platzierungen, ohne dafür einen sachlichen Grund, eine gesetzliche Grundlage oder eine publizierte Praxis zu haben. Daher verletze die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid Treu und Glauben.

4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Leistungen hinsichtlich Eigenkapitalfinanzierung um andere Leistungen handle als diejenigen, welche in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnet seien. Beim vorliegend zu behandelnden Grundgeschäft handle es sich um eine Kapitalerhöhung, weshalb diesbezügliche Leistungen in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 als «Festübernahme» oder «kommissionsweise» aufgeführt bzw. umschrieben würden. Dabei handle es sich jedoch um bankenspezifische Begriffe und Leistungen bzw. um Emissionen «unter Einschaltung einer Bank». Bei der Festübernahme würden alle ausgegebenen Aktien von einer Bank zu einem bestimmten Preis zum Zweck der Unterbringung im Publikum fest übernommen. Dabei trage die Bank das gesamte Platzierungsrisiko und erhalte dafür eine Kommission, in der Regel in Form der Differenz zwischen Übernahme- und Emissionspreis. Bei der kommissionsweisen Emission nehme die Bank im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung Zeichnungen von Investoren entgegen und leite diese nach Ablauf der Zeichnungsfrist gesamthaft an den Emittenten weiter. Für diese Leistungen erhalte die Bank eine Platzierungskommission. Somit liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin keine solchen bankentypischen Leistungen im Zusammenhang mit Emissionen sowie Platzierungen erbringen würde. Daher erschliesse sich nicht, inwiefern die von der ESTV vorliegend angewandte Praxis verfassungswidrig sein solle.

4.3

4.3.1 Indem sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 und in Bezug auf die Art der Leistung auf «Titelplatzierungen für Gesellschaften» beruft, verkennt sie, dass bei Titelplatzierungen auch bereits bestehende Aktien platziert werden können. Beispielsweise kann ein Altaktionär sein im Privatbesitz befindliches Aktienpaket an Publikumsaktionäre verkaufen, wobei sich die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien nicht verändert (Thomas Werlen, in: Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, N. 2008). Somit kann die in der Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnete Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» nicht ohne Weiteres auf die beschwerdegegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen neu emittierter Aktien erbracht wurden, übertragen werden.

4.3.2 Zudem beinhaltet die Leistung einer kommissionsweisen Titelplatzierung im Kontext von neu geschaffenen Aktien, dass die damit Beauftragte als Zeichnungsstelle die Zeichnungen der Investoren entgegennimmt, wobei die Zeichnung lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und der mit der Titelplatzierung beauftragten Unternehmung begründet. Letztere handelt im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Dabei schliesst sie - d.h. die mit der Titelplatzierung Beauftragte - Kaufverträge für die Aktien mit den Anlegern ab. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist leitet sie den Erlös aus der Platzierung in toto an den Emittenten weiter (Max Boemle et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 378 «1. Platzierungsformen», Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, N. 1073 f., Thomas Werlen, a.a.O., N. 2130 f.). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend und weist auch nicht nach, dass sie derartige Leistungen erbracht hat.

4.3.3 Alles in allem legt die Beschwerdeführerin somit nicht genügend substantiiert dar, inwiefern ihre Leistungen mit den in der MBI 14, Ziff. 6.2.2.1 genannten «Titelplatzierungen für Gesellschaften» übereinstimmen. Demnach ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» erbracht hat, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die damit - gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 - verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzierungskommission» oder «Placement Fee» erzielt worden sind.

4.3.4 Wie eben dargelegt (E. 4.3.1 - 4.3.3), hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 erbracht. Damit greift die Rüge bezüglich des Vertrauensschutzes ins Leere. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin Leistungen, wie sie in der MBI 14 bezeichnet sind, erbracht haben sollte, könnte sie sich nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen. Denn, weicht eine zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung (vorliegend die MBI 14) ab, kann dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann treuwidrig und einen Fall des Vertrauensschutzes bilden, wenn die Behörde die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (s. E. 2.5.3). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Falle eine solche individuelle Zusicherung gemacht oder anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt habe, macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend.

5.

Zuletzt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe, einzugehen.

5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe mit Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 eine klare Praxis publiziert und es bestünden aktuell keine Mitteilungen, wonach diese Praxis geändert werden sollte. Daher mache sie - die Beschwerdeführerin - vorliegend geltend, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung die publizierte Praxis auch auf sie Anwendung finde. Es sei aufgrund des Einspracheentscheids der Vorinstanz kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese im vorliegenden Fall von der relevanten Praxis abweichen sollte. Auch die Beschwerdeführerin erziele nichts anderes als Beratungs- und Platzierungskommissionen sowie Sales Fees und Selling Commissions im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Bank handle, sei kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Entscheidend sei einzig, ob die Beschwerdeführerin - wie Banken auch - Wertpapiere vermittle. Die Beschwerdeführerin vermittle Wertschriften im Sinne des MWSTG, wenn auch im Rahmen von Privatplatzierungen und nicht im Rahmen von öffentlichen Platzierungen.

5.2 Für die Vorbringen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 4.2 verwiesen werden.

5.3

5.3.1 Damit der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder gar ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen.

5.3.2 Wie gesehen (vgl. E. 4.3), ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» erbracht hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die damit - gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 - verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzierungskommission», «Placement Fee», «Sales Fees» oder «Selling Commissions» erzielt worden sind.

5.3.3 Es ist daher nicht erstellt, dass die vorliegende Fallkonstellation mit einem der von der Beschwerdeführerin zitierten Fälle gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann deshalb von vornherein nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dar, mit welchem konkreten Fall sie denn rechtsgleich behandelt werden möchte. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Verwaltungspraxis in abstrakter Weise - d.h. ohne Vorlage eines konkreten Vergleichsfalls - auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Urteil des BVGer A-5805/2011 vom 18. November 2013 E. 5.3).

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Eine Vermittlungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG kann - mangels eines von der Steuer ausgenommenen Grundgeschäfts - von vornherein nicht gegeben sein. Auch die Rügen bezüglich Verletzung des Vertrauensschutzes sowie des Gleichbehandlungsgebots vermögen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

7.

Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2585/2022
Datum : 29. Juni 2023
Publiziert : 11. Juli 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Steuerpflicht (2018 bis 2020)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
EU: 14
MWSTG: 1 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
3 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
18 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
21 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
22 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68
65 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
StG: 5 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind:
1    Gegenstand der Abgabe sind:
a  die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von:
b  ...
2    Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt:
a  die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird;
b  der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;
c  ...
8 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
13 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
16 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 16 - 1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
1    Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
a  1,5 Promille101 für von einem Inländer ausgegebene Urkunden;
b  3 Promille102 für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.
2    Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.
17
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
1    Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2    Er schuldet eine halbe Abgabe:
a  wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
b  wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103
3    Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er
a  mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
b  lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
c  die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4    ...104
StV: 21 
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 21 Führung des Umsatzregisters - 1 Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden.
1  Datum des Geschäftsabschlusses;
2  Art des Geschäftes;
3  Anzahl oder Nennwert der Titel;
4  Bezeichnung der Titel;
5  Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen;
6  Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers;
7  Entgelt in Schweizer Währung
7a  abgabebelastete Umsätze
7aaa  inländische Titel
7abb  ausländische Titel,
7b  nicht abgabebelastete Umsätze.
22
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 22 Eintragung des Entgelts - 1 Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 StG) darf im Register eingetragen werden:
a  entweder der in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden, einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons;
b  oder der Endbetrag der Abrechnung.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
125-II-480 • 131-II-1 • 132-II-353 • 136-I-65 • 138-II-251 • 139-II-49 • 140-II-495 • 141-I-78 • 141-II-199 • 141-V-139 • 142-II-488 • 143-I-109 • 143-II-202 • 143-II-268 • 143-III-453 • 143-V-114 • 144-II-412 • 145-II-2 • 145-II-270 • 146-I-105 • 146-II-111 • 146-II-359
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2C_1096/2018 • 2C_562/2020 • 2C_891/2020 • 2C_943/2017 • 2C_996/2019
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AS
AS 1994/1464
BBl
1994/III/530 • 1996/V/713 • 2008/6885
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1977/388 • 2006/112