Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2585/2022
Urteil vom 29. Juni 2023
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
A._______ AG,
vertreten durch
Parteien
lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich
(Steuerperioden 2018 bis 2020).
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (u.a. die Vermittlung von Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen, Beteiligungserwerb, Finanzierung und Finanzierungsvermittlung) (elektronisch eingesehen am 26. Juni 2023). Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Dezember 2018 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
A.b In der Abrechnung für das 1. Quartal 2019 deklarierte die Steuerpflichtige ausschliesslich ausgenommene Leistungen und zog die Vorsteuern vollumfänglich ab. Daraufhin erkundigte sich die ESTV nach der genauen Tätigkeit der Steuerpflichtigen und verlangte entsprechende Verträge und Rechnungen ein. Mit Ergänzungsabrechnung vom 18. Juli 2019 kam die ESTV zum Schluss, dass die Steuerpflichtige steuerbare Leistungen erbringe und qualifizierte die im genannten Quartal als ausgenommen deklarierten Umsätze in Höhe von CHF 213'875.- als steuerbar und forderte die daraus resultierende Steuer nach.
Die ESTV begründete dies insbesondere damit, dass die Vertragspartner der Steuerpflichtigen im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Aktien ausgeben würden. Da Kapitaleinlagen keine Umsätze im mehrwertsteuerlichen Sinne seien, sondern Nicht-Entgelte, könne keine von der Steuer ausgenommene Vermittlung von Aktien seitens der Steuerpflichtigen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschied die ESTV, dass die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen bezüglich der Zuführung von Investoren für Gesellschaften, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen Aktien verkauften, der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Steuerpflichtige sei daher seit dem 1. Dezember 2018 subjektiv steuerpflichtig.
B.b Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 27. Januar 2021 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei festzusetzen, dass die Steuerpflichtige aus ihren ausgenommenen Vermittlungsumsätzen nicht mehrwertsteuerpflichtig geworden sei.
B.c Daraufhin führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen am 28. und 29. März 2022 eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeitperiode vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020) durch.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte auf eine Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2020 von insgesamt CHF 78'144.-. Die Steuerpflichtige habe - zusätzlich zum Betrag gemäss ihrer Selbstdeklaration - noch Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 62'958.- zuzüglich Verzugszinsen zu entrichten.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. Mai 2022 mit einer Steuerforderung von CHF 78'144.- aufzuheben und zur Festsetzung des Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies insbesondere damit, dass eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit bedinge, dass der vermittelte Umsatz von Aktien ebenfalls nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - sofern sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
Bei der Übertragung von Aktien werden immaterielle Werte und Rechte überlassen, sodass es sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn handeln kann (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; vgl. Bossart/Clavadetscher, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.2 Besteht kein Leistungsverhältnis - d.h. Leistung gegen Entgelt -, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; BVGE 2010/6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.4; Botschaft des Bundesrats zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885, 6939). Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer stehen die in Art. 18 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Auch Mittel, die einer Aktiengesellschaft von den Aktionären für neu ausgegebene Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung zufliessen (Emissionserlös), sind Kapitaleinlagen und fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
2.3
2.3.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorliegens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind bestimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.3.2 Die Vermittlung der vorangehend genannten Umsätze im Bereich des Kapitalverkehrs kann im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertretung erfolgen. Entscheidend dafür, dass eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.4
2.4.1 Ein Umsatz kann systembedingt nur dann von der Steuer ausgenommen werden (Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
2.4.2 Bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen fehlt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies zieht zwangsläufig eine Schattenbesteuerung («tax occulte») nach sich (BGE 141 II 199 E. 4.2). Eine solche widerspricht jedoch der im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug herrschenden Erhebungskonzeption (Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.5 Zu den MWST-Branchen-Infos der ESTV ist Folgendes festzuhalten:
2.5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |
Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1).
2.5.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrundeliegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.2).
2.5.3 Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sachverhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht individuell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2).
2.6 Der in Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2.7 Ausgangspunkt jeder Normauslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2021 III/1 E. 2.1, 2018 III/4 E. 3.4.2.1).
Darüber hinaus kann bei der Anwendung des schweizerischen Rechts das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht und einen eigenständigen Weg beschreitet. In jedem Fall aber ist die schweizerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden (BGE 138 II 251 E. 2.5.1, 125 II 480 E. 7a; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 5.3).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Leistungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen wurden, erbrachte. Konkret bestanden die Leistungen darin, diverse Gesellschaften bei der Suche von (Neu-)Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin unterstützte die Gesellschaften - bzw. ihre Vertragspartner - bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung der Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potentiellen Investoren. Die Beschwerdeführerin hatte dabei keine Ermächtigung, vertragliche Konditionen auszuhandeln; diese wurden verbindlich und ausschliesslich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse betreffend die Aktienkäufe erhielt die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergütung (Vernehmlassung, S. 2).
Ferner ist vorliegend zurecht unumstritten, dass Mittel, die einer Aktiengesellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung für neu ausgegebene Aktien zufliessen (Emissionserlös), Kapitaleinlagen sind. Diese Emissionserlöse fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.1.2 Dagegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Auffassung der Vorinstanz, wonach für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Zudem halte - so die Beschwerdeführerin weiter - Art. 21 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Verwaltungspraxis halte eindeutig fest, dass für die steuerliche Behandlung der Vermittlungsleistungen im Finanzbereich massgebend sei, ob das vermittelte Grundgeschäft - u.a. Aktienverkauf - dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen sei. Diese Verwaltungspraxis sei in Ziff. 5.10.3 der MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich» (nachfolgend: MBI 14) festgehalten. Als Beispiel in Bezug auf Wertpapiere sei denn in der MBI 14 auch nicht die Vermittlung von Aktien anlässlich der Emission als ausgenommenes Vermittlungsgeschäft erwähnt - was falsch wäre -, sondern Wertpapiertransaktionen, welche mit einer Courtage abgegolten würden.
Sodann werde diese Auffassung - wonach die Vermittlungsleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Umsatzes bzw. des Grundgeschäftes teile - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre geteilt. Voraussetzung für eine nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Des Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall kein mit dem BGE 145 II 270 vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Das besagte Urteil habe die Vermittlung von bestehenden Aktien zum Gegenstand gehabt und nicht die Vermittlung von aus einer Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien.
3.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres, ob eine steuerausgenommene Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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3.5 Der deutschsprachige Wortlaut der in Frage stehenden Rechtsnorm lautet wie folgt:
«Von der Steuer ausgenommen sind [Art. 21 Abs. 2

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Die massgebenden französisch- und italienischsprachigen Formulierungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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«les opérations (au comptant et à terme), y compris la négociation, portant sur les papiers-valeurs, sur les droits-valeurs et les dérivés ainsi que sur des parts de sociétés et d'autres associations; [...]»
«le operazioni (operazioni in contanti e operazioni a termine), compresa la mediazione, relative a cartevalori, diritti-valore e derivati, nonché a quote di società e di altre associazioni; [...]»
Der Wortlaut in den drei Amtssprachen ist somit in den hier wesentlichen Passagen gleichwertig.
3.5.1 Die Formulierung «einschliesslich Vermittlung» («y compris la négociation», «compresa la mediazione») kann im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung gelesen werden als «einschliesslich Vermittlung [dieser Wertpapierumsätze]» oder als «einschliesslich Vermittlung[sumsätze], von Wertpapieren». Im ersteren Fall ist lediglich die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, welche gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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Was für eine Akzessorietät der Vermittlungsleistung zu den Wertpapierumsätzen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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Folglich spricht die Auslegung des Gesetzeswortlauts dafür, dass Vermittlungsleistungen nur dann nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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3.5.2
3.5.2.1 Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Gesetzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), lässt sich anhand der Materialen schliessen, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahme von Wertpapierumsätzen von der Mehrwertsteuer die Vermeidung einer Doppelbelastung mit der Stempelabgabe bezwecken wollte (Parlamentarische Initiative, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [BBl 1996 V 713, 750 Ziff. 16]; Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer, BBl 1994 III 530, 545 f. Ziff. 15). Besonderes pointiert äussert sich hierzu der Bundesrat in der Botschaft zum geltenden MWSTG: «Eine
Somit gilt es nachfolgend zu klären, ob die Vermittlung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.5.2.2 Gegenstand der Emissionsabgabe ist u.a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Aktien inländischer Aktiengesellschaften (Art. 5 Abs. 1 Bst. a

SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 5 - 1 Gegenstand der Abgabe sind: |
|
1 | Gegenstand der Abgabe sind: |
a | die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von: |
b | ... |
2 | Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind gleichgestellt: |
a | die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; |
b | der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossenschaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; |
c | ... |

SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54 |
|
1 | Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54 |
a | bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert; |
b | auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; |
c | beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte. |
2 | ...55 |
3 | Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten. |
Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an u.a. Aktien, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1

SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69 |
|
1 | Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69 |
2 | Steuerbare Urkunden sind: |
a | die von einem Inländer ausgegebenen: |
a1 | Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4), |
a2 | Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, |
a3 | Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72; |
b | die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert; |
c | Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73 |
3 | Effektenhändler sind: |
a | die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576; |
b | die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, |
b1 | für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder |
b2 | als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler); |
c | ... |
d | die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen; |
e | ... |
f | der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81 |
4 | Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten: |
a | die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG; |
b | Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; |
c | die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen; |
d | Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86 |
5 | Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87 |

SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 16 - 1 Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: |
|
1 | Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: |
a | 1,5 Promille101 für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; |
b | 3 Promille102 für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden. |
2 | Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend. |

SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 17 Regel - 1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler. |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Effektenhändler. |
2 | Er schuldet eine halbe Abgabe: |
a | wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist; |
b | wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.103 |
3 | Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er |
a | mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet; |
b | lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist; |
c | die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert. |
4 | ...104 |

SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 21 Führung des Umsatzregisters - 1 Der Effektenhändler hat für seinen Hauptsitz und für jede abgabepflichtige Zweigniederlassung je ein Umsatzregister zu führen. Wenn er seine Bücher so einrichtet, dass sich aus ihnen die für die Abgabebemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen, kann ihn die ESTV von der Führung eines besonderen Umsatzregisters entbinden. |
|
1 | Datum des Geschäftsabschlusses; |
2 | Art des Geschäftes; |
3 | Anzahl oder Nennwert der Titel; |
4 | Bezeichnung der Titel; |
5 | Titelkurs, Währung sowie Umrechnungskurs bei Fremdwährungen; |
6 | Name, Domizil, Ansässigkeitsstaat und Effektenhändler-Nummer des Verkäufers und des Käufers; |
7 | Entgelt in Schweizer Währung |
7a | abgabebelastete Umsätze |
7aaa | inländische Titel |
7abb | ausländische Titel, |
7b | nicht abgabebelastete Umsätze. |

SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV) StV Art. 22 Eintragung des Entgelts - 1 Als Entgelt (Art. 16 Abs. 1 StG) darf im Register eingetragen werden: |
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a | entweder der in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden, einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons; |
b | oder der Endbetrag der Abrechnung. |
3.5.2.3 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass Vermittlungsleistungen weder Gegenstand der Emissions- noch Gegenstand der Umsatzabgabe sind. Damit ergibt die teleologische Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.5.3 Nachfolgend ist die systematische Normauslegung (Auslegung im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen) vorzunehmen.
Gesetzessystematisch betrachtet kann ein Umsatz bzw. eine Leistung nur dann von der Steuer ausgenommen sein (i.S.v. Art. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
Ferner ist bei einer systematischen Betrachtung zu beachten, dass der Begriff «Vermittlung» im Ausnahmekatalog zu den Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.5.4 Nachfolgend soll die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Norm) vorgenommen werden.
Bereits mit der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) wurden verschiedene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 15

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
Die historische Auslegung ergibt somit, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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3.5.5 Zuletzt soll nachfolgend untersucht werden, ob nach EU-Recht die Vermittlung von Wertpapieren etc. nur in den Fällen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, in welchen das vermittelte Geschäft ebenfalls ausgenommen ist.
3.5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist die Ausgabe neuer Anteile an einer Gesellschaft - bzw. die Ausgabe von Aktien - keine ökonomische Leistung («economic activity») im mehrwertsteuerlichen Sinne und damit nicht Gegenstand des Unionsmehrwertsteuerrechts (Urteile des EuGH vom 26. Mai 2005 C-465/03 Kretztechnik AG/Österreich Slg. 2005 I-04357 N. 27 und vom 26. Juni 2003 C-442/01 Deutschland/KapHag, Slg. 2003 I-06851 N. 40; Otto-Gerd Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2012, S. 587). Auch im Schweizer Mehrwertsteuerrecht führt die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zu einem Nicht-Entgelt (s. E. 2.2).
3.5.5.2 Nach der Rechtsprechung des EuGH können Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Anteilen einer Gesellschaft (also einem Nicht-Entgelt) stehen, nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Im konkreten Fall vor dem EuGH wurde eine Übernahmegarantie einer schwedischen Bank im Rahmen einer Aktienemission unter den genannten Ausnahmetatbestand subsumiert, da auf Grundlage der Garantie die Möglichkeit bestand, dass Rechte an diesen Aktien begründet werden, weshalb ein nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL ausgenommener Umsatz vorliege (Urteil des EuGH vom 11. März 2011 C-540/09 Skandinaviska Enskilda Banken AB/Schweden, 2011 I-01509 N. 33, 38).
Ferner legt das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 Grossbritannien/CSC Financial Services Ltd, Slg. 2001 I-10237 N. 41 dar, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einer Emission von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein können.
3.5.5.3 Letztlich gehen auch die Lehrmeinungen davon aus, dass die Vermittlung von neu emittierten Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist (Oskar Henkow, Financial Activities in European VAT, 2008, S. 131, Mark Chesham, VAT and Financial Services, 3. Aufl. 2017, S. 40, Otto-Gerd Lippross, a.a.O., S. 587, 589, Holger Stadie, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 8 N. 28). In Deutschland etwa, wird die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen praxisgemäss explizit von der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausgenommen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, Ziff. 4.8.10; Holger Stadie, a.a.O., § 4 Nr. 8 N. 28).
3.5.5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Unionsrecht (sprich Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL) die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL im Vergleich zu demjenigen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

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3.6 Abschliessend ergibt die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
3.7 Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, wonach die streitbetroffenen Leistungen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
4.
Ferner gilt es die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz Treu und Glauben verletzt habe, zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei auch deswegen aufzuheben, da sie - die Vorinstanz - im vorliegenden Falle ihre Verwaltungspraxis nicht angewendet habe und somit den verfassungsmässig garantierten Vertrauensschutz (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz die Vermittlung von privat platzierten Aktien, wie im vorliegenden Fall, mehrwertsteuerlich anders behandeln wolle als die Vermittlung im Rahmen von öffentlichen Platzierungen, ohne dafür einen sachlichen Grund, eine gesetzliche Grundlage oder eine publizierte Praxis zu haben. Daher verletze die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid Treu und Glauben.
4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Leistungen hinsichtlich Eigenkapitalfinanzierung um andere Leistungen handle als diejenigen, welche in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnet seien. Beim vorliegend zu behandelnden Grundgeschäft handle es sich um eine Kapitalerhöhung, weshalb diesbezügliche Leistungen in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 als «Festübernahme» oder «kommissionsweise» aufgeführt bzw. umschrieben würden. Dabei handle es sich jedoch um bankenspezifische Begriffe und Leistungen bzw. um Emissionen «unter Einschaltung einer Bank». Bei der Festübernahme würden alle ausgegebenen Aktien von einer Bank zu einem bestimmten Preis zum Zweck der Unterbringung im Publikum fest übernommen. Dabei trage die Bank das gesamte Platzierungsrisiko und erhalte dafür eine Kommission, in der Regel in Form der Differenz zwischen Übernahme- und Emissionspreis. Bei der kommissionsweisen Emission nehme die Bank im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung Zeichnungen von Investoren entgegen und leite diese nach Ablauf der Zeichnungsfrist gesamthaft an den Emittenten weiter. Für diese Leistungen erhalte die Bank eine Platzierungskommission. Somit liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin keine solchen bankentypischen Leistungen im Zusammenhang mit Emissionen sowie Platzierungen erbringen würde. Daher erschliesse sich nicht, inwiefern die von der ESTV vorliegend angewandte Praxis verfassungswidrig sein solle.
4.3
4.3.1 Indem sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 und in Bezug auf die Art der Leistung auf «Titelplatzierungen für Gesellschaften» beruft, verkennt sie, dass bei Titelplatzierungen auch bereits bestehende Aktien platziert werden können. Beispielsweise kann ein Altaktionär sein im Privatbesitz befindliches Aktienpaket an Publikumsaktionäre verkaufen, wobei sich die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien nicht verändert (Thomas Werlen, in: Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, N. 2008). Somit kann die in der Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnete Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» nicht ohne Weiteres auf die beschwerdegegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen neu emittierter Aktien erbracht wurden, übertragen werden.
4.3.2 Zudem beinhaltet die Leistung einer kommissionsweisen Titelplatzierung im Kontext von neu geschaffenen Aktien, dass die damit Beauftragte als Zeichnungsstelle die Zeichnungen der Investoren entgegennimmt, wobei die Zeichnung lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und der mit der Titelplatzierung beauftragten Unternehmung begründet. Letztere handelt im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Dabei schliesst sie - d.h. die mit der Titelplatzierung Beauftragte - Kaufverträge für die Aktien mit den Anlegern ab. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist leitet sie den Erlös aus der Platzierung in toto an den Emittenten weiter (Max Boemle et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 378 «1. Platzierungsformen», Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, N. 1073 f., Thomas Werlen, a.a.O., N. 2130 f.). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend und weist auch nicht nach, dass sie derartige Leistungen erbracht hat.
4.3.3 Alles in allem legt die Beschwerdeführerin somit nicht genügend substantiiert dar, inwiefern ihre Leistungen mit den in der MBI 14, Ziff. 6.2.2.1 genannten «Titelplatzierungen für Gesellschaften» übereinstimmen. Demnach ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» erbracht hat, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die damit - gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 - verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzierungskommission» oder «Placement Fee» erzielt worden sind.
4.3.4 Wie eben dargelegt (E. 4.3.1 - 4.3.3), hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 erbracht. Damit greift die Rüge bezüglich des Vertrauensschutzes ins Leere. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin Leistungen, wie sie in der MBI 14 bezeichnet sind, erbracht haben sollte, könnte sie sich nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen. Denn, weicht eine zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung (vorliegend die MBI 14) ab, kann dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann treuwidrig und einen Fall des Vertrauensschutzes bilden, wenn die Behörde die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (s. E. 2.5.3). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Falle eine solche individuelle Zusicherung gemacht oder anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt habe, macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend.
5.
Zuletzt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe, einzugehen.
5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe mit Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 eine klare Praxis publiziert und es bestünden aktuell keine Mitteilungen, wonach diese Praxis geändert werden sollte. Daher mache sie - die Beschwerdeführerin - vorliegend geltend, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung die publizierte Praxis auch auf sie Anwendung finde. Es sei aufgrund des Einspracheentscheids der Vorinstanz kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese im vorliegenden Fall von der relevanten Praxis abweichen sollte. Auch die Beschwerdeführerin erziele nichts anderes als Beratungs- und Platzierungskommissionen sowie Sales Fees und Selling Commissions im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Bank handle, sei kein vernünftiger Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Entscheidend sei einzig, ob die Beschwerdeführerin - wie Banken auch - Wertpapiere vermittle. Die Beschwerdeführerin vermittle Wertschriften im Sinne des MWSTG, wenn auch im Rahmen von Privatplatzierungen und nicht im Rahmen von öffentlichen Platzierungen.
5.2 Für die Vorbringen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 4.2 verwiesen werden.
5.3
5.3.1 Damit der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder gar ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen.
5.3.2 Wie gesehen (vgl. E. 4.3), ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» erbracht hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die damit - gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 - verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzierungskommission», «Placement Fee», «Sales Fees» oder «Selling Commissions» erzielt worden sind.
5.3.3 Es ist daher nicht erstellt, dass die vorliegende Fallkonstellation mit einem der von der Beschwerdeführerin zitierten Fälle gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann deshalb von vornherein nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dar, mit welchem konkreten Fall sie denn rechtsgleich behandelt werden möchte. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Verwaltungspraxis in abstrakter Weise - d.h. ohne Vorlage eines konkreten Vergleichsfalls - auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Urteil des BVGer A-5805/2011 vom 18. November 2013 E. 5.3).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Eine Vermittlungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
7.
Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)