Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-77/2009
{T 0/2}

Urteil vom 29. Juni 2009

Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

Parteien
1. X._______,

2. Y._______,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrmengen Milch für Produzenten-Organisationen (PO) / Produzenten-Milchverwerter-Organisationen (PMO).

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend Bundesamt, Vorinstanz) hat für das Milchjahr 2008/09 114 Gesuche um Bewilligung einer Mehrmenge Milch zugunsten von verschiedenen Branchen-, Produzenten- sowie Produzenten-Milchverwerter-Organisationen gutgeheissen (vgl. Übersicht Mehrmengengesuche 2006 bis 2008 des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 5. Dezember 2008).

B.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2009 gelangte X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die zwischen 1. Mai 2008 und 31. Dezember 2008 bewilligten Mehrmengengesuche der Produzenten- bzw. Produzenten-Milchverwerter-Organisationen seien aufzuheben. Bei den Gesuchen, in welchen Mehrmengen für den Export bestimmt sind, verlangt er mindestens eine Kürzung um 50%, bei den übrigen Gesuchen die vollumfängliche Aufhebung der bewilligten Mehrmengen. Weiter beantragt er, das Bundesamt sei anzuweisen, bis 30. April 2009 keine weiteren Mehrmengen zu bewilligen bzw. ihm alle Angaben bezüglich der gesuchstellenden Produzentenorganisationen und der bewilligten Mehrmengen bekanntzugeben. Schliesslich stellt er den Antrag, die durch die Mehrmengenbewilligungen zustande gekommenen Projekte seien mit superprovisorischer Verfügung vorläufig einzustellen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer 1 sinngemäss an, die bewilligten Mehrmengen hätten zu einer Senkung des Milchpreises bis zu 20% beigetragen. Er könne den Preis von Brutto Fr. 1.10 / Liter gemäss Vollkostenrechnung der Agrarplattform nicht erreichen. Mit seiner Beschwerde habe er vor, einen weiteren Preissturz zu verhindern. Ferner habe das Bundesamt die Gesuchsverfahren in Verletzung von Art. 10a Abs. 2c bzw. Abs. 3c der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV; aufgehoben auf den 1. Mai 2009, AS 2008 3837) durchgeführt. Da keine Versammlungen mit den Produzenten stattgefunden hätten, seien die Beschlüsse ohne die erforderliche 2/3-Mehrheit gefasst worden.

C.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer 1 mit, seine Eingabe erfülle möglicherweise verschiedene Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht. Es gab ihm unter anderem Gelegenheit, seine Beschwerde zu verbessern.

D.
Am 29. bzw. 31. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeverbesserung ein. Er erklärt, er führe Beschwerde im eigenen sowie im Namen der Mitglieder des Verbands Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), wo er als Vorstandsmitglied aktiv sei. Ergänzend führt er aus, das Bundesamt trage die alleinige Verantwortung für die Milchmengenpolitik und die massive Senkung des Milchpreises. Der Steuerzahler habe ein öffentliches Interesse an der genauen und korrekten Anwendung von Gesetzen und Verordnungen. Das Bundesamt habe es nämlich unterlassen, im Gesuchsverfahren betreffend Bewilligung der Mehrmengen die Stellungnahme der interessierten Kreise gemäss Art. 10a Abs. 2 bis 4 MKV einzuholen. Eine weitere Bewilligung von Mehrmengen sei zu verhindern, damit weniger Grosslochkäse aus den Mehrmengen hergestellt werde, denn der billige Grosslochkäse konkurriere direkt mit dem Emmentaler Käse (AOC). Seiner Beschwerdeverbesserung legt der Beschwerdeführer 1 das Schreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 23. Januar 2009 bei, mit welchem dieses festhält, der vom Beschwerdeführer 1 am 2. Oktober 2008 eingereichten Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben.

E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten und teilte mit, dass das Beschwerdeverfahren in einer ersten Phase möglicherweise auf die Frage der Prozessvoraussetzungen beschränkt wird.

F.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2009 beantragt das Bundesamt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei ihm eine erneute Frist anzusetzen, um sich zu den materiellen Fragen äussern zu können, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Nach Ansicht des Bundesamtes ist der Beschwerdeführer 1 weder im Namen des Vereins Y._______ noch im eigenen Namen zur Beschwerde berechtigt. Weiter beantragt das Bundesamt, den Beschwerdeführern die der Vernehmlassung beigelegten Milchmengenverfügungen für das Milchjahr 2008/09 und das dazugehörende Aktenverzeichnis nicht bzw. nur in anonymisierter Form zuzustellen.

G.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 wurde der Schriftenwechsel bezüglich der Frage der Prozessvoraussetzungen abgeschlossen.

Am 22. April 2009 sowie 5. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer 1 unaufgefordert weitere Eingaben ein.

H.
Auf die bisher genannten Vorbringen und die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 beschränkte der Instruktionsrichter die erste Phase des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). So ist auch das Beschwerderecht als Sachurteilsvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen.

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). In Fällen, wo die Abgrenzung der besonderen von der allgemeinen Betroffenheit nicht klar gezogen werden kann, trifft den Beschwerdeführer allerdings eine erhöhte Mitwirkungspflicht, die auch sein Beschwerderecht erfasst. Ihm obliegt demnach, seine besondere Betroffenheit nachzuweisen (vgl. BGer 03.03.2009, 1C_437/2007 E. 2.5, BGer 20.06.2007, 1C_76/2007, E. 2.2, BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, BGE 120 Ib 431 E. 1; vgl. auch Bernhard Waldmann in Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG N 3, Isabelle Häner in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Zürich-St. Gallen 2008, Art. 48 N 2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nicht von Amtes wegen, ob allenfalls weitere, über die Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehenden Gründe vorhanden sein könnten, die auf eine besondere Betroffenheit bzw. ein entsprechendes Rechtschutzinteresse hinweisen.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Betroffenheit bzw. ihr Rechtschutzinteresse vor allem damit, dass durch die angefochtenen Verfügungen der Milchpreis stark gesunken sei und dass sie mit ihrer Beschwerde bezwecken, einen weiteren Preissturz zu verhindern. Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 und 2 anhand dieser Argumente prüfen (vgl. E. 4.4 f.).

2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen alle vom Bundesamt zwischen dem 1. Mai 2008 und 31. Dezember 2008 zugunsten verschiedener Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisationen bewilligten Mehrmengen. Diese Bewilligungen des Bundesamtes ergingen unter anderem in Anwendung von Art. 12 der Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK, aufgehoben auf den 1. Mai 2009) i. V. m. Art. 36a Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; RS 910.1) und stellen je eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Satz 1 LwG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, RS 173.32). Ausnahmen im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegen keine vor.

3.
Die Beschwerdelegitimation in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Hiernach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.60).

Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Abs. 2). Das Landwirtschaftsrecht kennt allerdings keine derartige Regelung, so dass sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG richtet.

4.
Der Beschwerdeführer 1 führt Beschwerde sowohl im eigenen als auch im Namen des Vereins Y._______. Sowohl er als auch der Verein Y._______ sind nicht materielle (bzw. primäre) Adressaten der angefochtenen Mehrmengenbewilligungen, da ihnen gegenüber im Rahmen der angefochtenen Verfügungen nicht rechtsverbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden und der geregelte Sachverhalt nicht untrennbar mit ihnen verknüpft ist. Als Drittbeschwerdeführer bzw. sekundärer Verfügungsadressat kann er im eigenen Namen sowie, bei gegebenen Voraussetzungen, als Vertreter eines Verbandes im Interesse seiner Mitglieder Beschwerde führen (vgl. zur Terminologie betreffend primäre und sekundäre Adressaten Moser/Beusch/Kneubühler, a. a. O., Rz. 2.74, Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 538).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Beschwerdeberechtigung auch einem Verband zu. Die sog. egoistische Verbandsbeschwerde setzt voraus, dass (1) - die Organisation als juristische Person konstituiert und somit partei- und prozessfähig ist, (2) - aufgrund der Statuten zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet ist und (3) - darüber hinaus die Mehrheit bzw. eine Grosszahl der Mitglieder der Organisation derart in ihren Interessen betroffen sind, dass sie ihrerseits zur Beschwerde legitimiert wären (vgl. BGE 130 I 26; BGE 123 I 221 E. 1.2.)

Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 als Privatperson allein zur Beschwerde befugt ist. Dann ist zu untersuchen, inwiefern das Ergebnis dieser Prüfung Auswirkungen auf die Frage hat, ob die Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde gegeben sind.

4.1 Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sieht als erste der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen die sogenannte formelle Beschwer vor, d. h. die beschwerdeführende Person muss grundsätzlich am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein. Diese Voraussetzung ist bei materiellen Adressaten von belastenden Verfügungen ohne weiteres erfüllt, da jene notwendigerweise am Verfahren teilnehmen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich-Basel-Genf 2009, Art. 48 N 22).

Der Beschwerdeführer 1 hat weder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen noch ist er materieller Verfügungsadressat. Bei Drittbeschwerden wie in casu kann vom Erfordernis der Pflicht zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren insoweit abgesehen werden, als für den Beschwerdeführer offenbar keine Möglichkeit der Teilnahme bestanden hat. Eine Unmöglichkeit der Teilnahme könnte darin gelegen haben, dass der Beschwerdeführer von der Eröffnung der verschiedenen Verfahren keine Kenntnis hatte oder haben konnte (vgl. ISABELLE HÄNER in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, Zürich-St. Gallen 2008, Art. 48 N 8; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.62).

In erster Linie ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit hatte, an den verschiedenen Gesuchsverfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen. Im Rahmen der genannten Gesuchsverfahren kam dem Beschwerdeführer 1 auch keine Parteistellung zu. Im Weiteren kann die Unmöglichkeit der Teilnahme an den vorinstanzlichen Verfahren aus dem Umstand herrühren, dass die genauen Angaben zu den damals laufenden Verfahren nicht mitgeteilt wurden. Die Gründe, die gegen eine solche Mitteilung sprechen, wurden unter anderem vom Bundesrat im Rahmen einer Fragestunde kurz erörtert. Auf eine von Nationalrat Josef Kunz gestellte Frage, warum das Bundesamt die Daten der Milchmengenprojekte für das Milchjahr 2008/09 nicht veröffentliche, antwortete der Bundesrat am 16. März 2009, eine solche Veröffentlichung würde den Wettbewerb zwischen den Akteuren im Milchmarkt stark verzerren. Insider des Milchmarktes könnten leicht Rückschlüsse auf die Marktstrategien, Geschäftsgänge oder die hergestellten Produkte ziehen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 16. März 2009 in den Beschwerdebeilagen bzw. abrufbar unter www. parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx? gesch_id=20095138). Aus den Argumenten des Bundesrates ist leicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 wegen der fehlenden Datenveröffentlichung nicht imstande war zu erfahren, welchen Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisationen im laufenden Milchjahr wie viel Mehrmenge Milch bewilligt wurden. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 an den verschiedenen Bewilligungsverfahren nicht teilnehmen konnte. Daraus folgt, dass vorliegend am Erfordernis der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne der formellen Beschwer ohne weiteres verzichtet werden kann.

4.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Die Teilgehalte gemäss Bst. b und c lassen sich nur schwer auseinanderhalten. Das Bundesgericht versteht das Kriterium des "Berührtseins" nicht als eine selbständige, zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern als eine Präzisierung desselben (BGE 133 V 133 E. 4.3.1 zitiert in MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O., Art. 48 N 11 m. w. H.). Diese Legitimationsvoraussetzungen bezwecken, die Popularbeschwerde auszuschliessen (vgl. auch mit Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen Häner, a. a. O., Art. 48 N 11, 18-21; Marantelli-Sonanini/Huber, a. a. O., Art. 48 N 10, 15, 24; Moser/Beusch/Kneubühler, a. a. O., Rz. 2.64-2.67, 2.70).

Das im Gesetz angeführte schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Auch muss es sich um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Ein solches liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person durch den Beschwerdegegenstand einen unmittelbaren Nachteil erleidet. Ein schutzwürdiges Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden Person eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte. Immerhin muss ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Darüber hinaus muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheids nachweisen. Ein solches liegt vor, wenn der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte.

4.3 Der materielle oder primäre Adressat einer Verfügung ist in erster Linie beschwerdebefugt. Er ist im Vergleich zur Allgemeinheit stets besonders betroffen, da im Rahmen der Verfügung nur ihm gegenüber rechtsverbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O. Art. 48 N 24; HÄNER, a. a. O. Art. 48 N 11, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O. Rz. 2.74-2.77).

Sekundären Verfügungsadressaten, die nur indirekt von der Verfügung betroffen sind, werden durch den angefochtenen Entscheid weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt. Solche beschwerdeführenden Personen sind nur dann als "besonders berührt" zu bezeichnen, wenn sie eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Ob die Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und nach objektiven Kriterien entschieden werden. In der Rechtsprechung wurden zur Frage der genügenden Beziehungsnähe im Zusammenhang mit Drittbeschwerden unterschiedliche Anforderungen entwickelt, die vom Sachbereich und Personenkreis abhängig sind. Zahlreich sind Fälle zur Legitimation der Anwohner bzw. Nachbarn, der Konkurrenten, Konsumenten, Mieter und Anzeiger (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O. Art. 48 N 26 ff., HÄNER, a. a. O. Art. 48 N 12 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., Rz. 2.78 ff.).

4.4 Der Beschwerdeführer 1 begründet seine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache vorwiegend damit, dass durch die vom Bundesamt bewilligten Mehrmengen der Milchpreis massiv gesunken sei. Als nicht vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegener Milchproduzent sei er von den bewilligten Mehrmengen stark betroffen. Mit der Einreichung seiner Beschwerde verfolge er das Ziel, einen weiteren Preissturz zu verhindern. Ferner macht der Beschwerdeführer 1 sinngemäss geltend, die Gesuchsverfahren seien in Verletzung von Art. 10a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV ergangen.
4.4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist unter anderem Milchproduzent. Er wehrt sich gegen die vom Bundesamt zugunsten verschiedener Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisationen bewilligten Mehrmengen. Gegenüber den begünstigten Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisationen könnte er durch eine allfällige Zugehörigkeit zu einer Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisation als Konkurrent angesehen werden, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation von Konkurrenten analog herangezogen werden kann.

Die spezifische Beziehungsnähe zwischen den einzelnen Konkurrenten ergibt sich oft aus einer wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung. Die Beschwerdelegitimation der Konkurrenten wird je nach Beschaffenheit dieser Vorschriften unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. auch mit Bezug auf die nachfolgenden Ausführungen WALDMANN, a. a. O., Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG N 23-25; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O., Art. 48 N 28; HÄNER, a. a. O., Art. 48 N 15). Im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen, die keine wirtschaftspolitischen Zwecke verfolgen, genügt es nicht, dass Konkurrenten der gleichen wirtschaftlichen Ordnung unterstellt sind. In diesen Fällen sind Konkurrenten eines Bewilligungsinhabers gemäss konstanter Praxis nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung beschwerdelegitimiert, durch verstärkten Wettbewerb in ihrer Marktstellung beeinträchtigt zu werden. Vielmehr ist die Beschwerdebefugnis des Konkurrenten nur dann zu bejahen, wenn er geltend macht, andere Konkurrenten würden in Anwendung dieser Regelung privilegiert bzw. die Vorschriften würden zu seinem Nachteil ungleich angewendet. Gesetzliche Regelungen, die wirtschaftspolitische Ziele verfolgen und ausdrücklich den Schutz vor Konkurrenz bezwecken, stellen indessen eine besondere Beziehungsnähe zwischen den Konkurrenten her.
4.4.2 Die angefochtenen Bewilligungen stehen im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Schweizer Milchwirtschaft. Es rechtfertigt sich deshalb, einen kurzen Überblick über die einschlägigen, zurzeit des Erlasses dieser Verfügungen geltenden Bestimmungen zu geben und deren Sinn und Zweck mit Bezug auf die Marktteilnehmer zu ermitteln.

Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Agrarpolitik 2007 (Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Agrarpolitik 2007, vom 29. Mai 2002, BBl 2002 S. 4721 ff.) wurde beschlossen, die seit 1977 eingeführte öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung auf den 1. Mai 2009 aufzuheben. Gründe für den Ausstieg stellten insbesondere die Verteuerung der Produktion und die Beeinträchtigung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors dar (AP 2007, BBl 2002 S. 4795). Es wurde ferner beschlossen, dass der Ausstieg aus der Milchkontingentierung schrittweise abgewickelt werden soll, um die Mengenanpassung sowie die Umstrukturierung von Betrieben leichter zu gestalten. Dieses Übergangsregime soll Anreize schaffen, entweder Kontingente zu kaufen oder Kontingente zu verkaufen, um dadurch den Strukturwandel zu fördern. Der Verkauf von Kontingenten soll jenen Betrieben, die künftig nicht mehr auf die Milchproduktion setzen, durch Beschaffung von neuen finanziellen Mitteln helfen, sich neu zu orientieren bzw. in einen neuen Sektor zu investieren. Milchproduktionsbetriebe können durch Zukauf von Kontingenten ihre Position auf dem Markt stärken (vgl. AP 2007, BBl 2002 S. 4802). Ziel und Zweck des gestaffelten Ausstiegs aus der Milchkontingentierung ist einerseits, für einen sanften Übergang in eine Zeit ohne staatliche Produktionslenkung zu sorgen und andererseits, gewissen Produzentengruppen einen zeitlichen Vorsprung zu verschaffen, damit sie sich vor den andern auf die neue Situation einstellen können (AP 2007, BBl 2002 S. 4804).

Die Aufhebung der Milchkontingentierung und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
36 LwG) auf den 1. Mai 2009 wird in Art. 36a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG ausdrücklich geregelt. Art. 36a Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG befasst sich indessen mit dem schrittweisen Ausstieg aus der Milchkontingentierung. Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation: (a.) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat; (b.) Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und (c.) Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum Art. 36a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG in der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004 (VAMK) konkretisiert. Die Gesuche für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind beim Bundesamt einzureichen (Art. 17 Abs. 1 VAMK). Aussteigen können Produzenten, die Mitglied in einer Branchenorganisation, einer Produzentenorganisation oder Produzenten-Verwerter-Organisation sind (Art. 2 VAMK). Die genannten Organisationstypen müssen die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen (Art. 3-5 VAMK). Die Organisation erhält als Basismenge grundsätzlich die Summe der Kontingente, welche den Produzenten im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zugeteilt waren (Art. 6 Abs. 1 VAMK). Die Organisation kann mit Zustimmung des Bundesamtes eine zusätzliche Milchmenge (Mehrmenge) vermarkten; das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die Organisation den Bedarf für die Mehrmenge ausweisen kann (Art. 12 VAMK). Im Verfahren zur Bewilligung einer Mehrmenge haben die Gesuchsteller dem Bundesamt verschiedene Unterlagen und Nachweise einzureichen. Diese sind explizit in Art. 20 VAMK genannt. Die Organisation regelt sodann die Kriterien für die Aufteilung der Basis- und Mehrmenge auf die Mitglieder der Organisation (Art. 13 VAMK) und teilt die Mengen auf ihre Mitglieder auf (Art. 14 VAMK). Die Organisation kann in einem Reglement die Sanktionen bei Nichteinhalten ihrer Regelungen festlegen (Art. 15 VAMK). Die Organisationen unterliegen der Kontrolle des BLW (Art. 21 VAMK), welches bei Verstössen gegen die Verordnung Verwaltungsmassnahmen ergreifen kann.

Der vorzeitige Ausstieg ist in der Branche auf grosses Interesse gestossen. Alle entsprechenden Gesuche von 18-Produzenten-Milchverwerter-Organisationen und 9 Produzentenorganisationen, die fast 80% der Milchmenge abdecken, hat das BLW bewilligen können (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 17. Mai 2006, AP 2011, BBl 2006 S. 6418).
4.4.3 Der Beschwerdeführer 1 weist in seinen Eingaben darauf hin, er sei nicht vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen. Er macht hauptsächlich geltend, die bewilligten Mehrmengen führten zu beträchtlichen Preissenkungen. Mit seiner Beschwerde beabsichtige er, der für ihn ungünstigen preislichen Entwicklung entgegenzuwirken.

Die bis 30. April 2009 geltende staatliche Milchkontingentierung im Sinne einer mengenmässigen Begrenzung der Milchablieferungen diente der Vermeidung von Überproduktion und verhinderte damit allfällige Preiseinbrüche und Einkommensverluste für die Bauern. In der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 29. Mai 2002 wird die Milchkontingentierung als Preisstützungsinstrument für die Produzenten angesehen, das aber mit hohen Produktionskosten und strukturellen Überkapazitäten verbunden sei und ein strukturelles und produktionskostenbedingtes Manko an Wettbewerbsfähigkeit aufweise (AP 2007 BBl 2002 S. 4797). Gemäss Botschaft zur Agrarpolitik 2007 soll die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Ausdehnung der Produktion und eine rasche Preissenkung herbeiführen. Eine Preissenkung, verbunden mit Mengenwachstum, würde deshalb bei den unterschiedlichen betrieblichen und regionalen Bedingungen voraussichtlich zu einer Spezialisierung der Betriebe führen. Spezialisierung heisse aber auch Effizienzsteigerung durch vermehrte Arbeitsteilung zwischen Betriebstypen und Regionen (Botschaft AP 2007, BBl 2002, S. 4797). Die staatliche Festlegung eines Produzentenpreises in Form eines Zielpreises wurde mit der Agrarpolitik 2007 aufgehoben und die entsprechende Rechtsgrundlage gestrichen (Art. 29 aLwG; BBl 2002 4782 ff., 4792 ff.). Nach dem Wegfall der Milchkontingentierung sind nur noch folgende Marktstützungsmassnahmen vorgesehen: Zulage für verkäste Milch (Art. 38
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
LwG); Zulage für Fütterung ohne Silage (Art. 39
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage - 1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
1    Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.74
3    Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.75
LwG); Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes (Art. 40
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch - 1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
3    Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
LwG); Ausfuhrbeihilfen (Art. 41
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch - 1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
3    Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
LwG); Buttereinfuhr (Art. 42
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch - 1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
3    Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
LwG) (vgl. auch Milchbericht vom EVD vom 14. September 2005, S. 5).

Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung hat der Übergang von einer staatlichen zur privaten Steuerung der Milchmengen stattgefunden. Mit anderen Worten tragen neu die Akteure in der Milchbranche vorwiegend die Verantwortung für Produktion, Verwertung und Vermarktung von Milch. Die bereits in der Agrarpolitik 2007 angedeutete und in der Agrarpolitik 2011 weitergeführte Stossrichtung lautet "Mehr Markt und mehr Ökologie". Im Zentrum steht somit die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Milchwirtschaft (AP 2007 S. 4723). Die lange Zeit intensive Regulierung der Milchwirtschaft macht neu der Liberalisierung des Milchmarktes Platz. Ab 1. Mai 2009 soll der freie Markt Angebot und Nachfrage bestimmen, was ohne weiteres Auswirkungen auf Produktionsmenge und Preis haben wird. Durch die Reformen im Bereich der Milchwirtschaft erhofft sich der Bund eine Verbesserung der Betriebsstrukturen (vgl. AP 2007 S. 4795).

Die bereits zitierten Bestimmungen zur Aufhebung der Milchkontingentierung (insbesondere Art. 36a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG und die VAMK) bezwecken nicht, die verschiedenen Akteure auf dem Milchmarkt vor Konkurrenz zu schützen. Ebensowenig schaffen diese eine wirtschaftspolitische Ordnung, welche Produzenten oder Verwerter von Milch in einer besonderen Beziehung zueinander erscheinen lässt. Aus diesen Vorschriften kann der Beschwerdeführer 1 daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der drittbegünstigenden Mehrmengenbewilligungen ableiten. Gehen der Schutz der Konkurrenten und die besondere Beziehungsnähe nicht aus den besonderen Bestimmungen hervor, könnte die Beschwerdebefugnis eines Dritten nur dann bejaht werden, wenn dieser eine zu seinem Nachteil rechtsungleiche Anwendung der massgebenden Bestimmungen geltend macht. Der Beschwerdeführer 1 bringt aber nicht vor, das von seiner Organisation gestellte Gesuch um Bewilligung einer Mehrmenge sei in Verletzung der VAMK abgelehnt worden.

Mit dem Argument, die erteilten Mehrmengenbewilligungen würden einen massiven Preissturz auslösen, bringt der Beschwerdeführer 1 vielmehr klar zum Ausdruck, dass er eine Verschlechterung in seiner Marktstellung erfuhr bzw. befürchtet. Diese Art des Berühtseins liegt allerdings im Prinzip des freien Wettbewerbs, das nach den agrarpolitischen Reformen nun auch den Milchmarkt mehrheitlich beherrschen soll und bereits mit der Einführung der VAMK anvisiert wurde (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O., Art. 48 N 28 mit Hinweisen). Im Milchjahr 2008/09 war der Milchmarkt noch nicht vollständig aber zumindest teilweise liberalisiert, wenn man davon ausgeht, dass 80% der Milchmenge schon zurzeit der Botschaft zur AP 2011 (2006) nicht mehr der Milchkontingentierung unterlag (vgl. hinten E. 4.4.2 i. f.). Im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung hat der Gesetzgeber bewusst damit gerechnet, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung mit einer Strukturbereinigung und einem grösseren Preisdruck einhergehen würde. Ab 1. Mai 2006 bis zur definitiven Aufhebung der Milchkontingentierung wurde den Milchproduzenten Gelegenheit gegeben, sich auf die bevorstehende vollständige Liberalisierung des Milchmarkts vorzubereiten. Die Anpassung an die neuen Marktverhältnisse bedingt(e) für die Milchproduzenten die Schaffung effizienterer Produktionsstrukturen, um die Produktionskosten zu senken sowie eine Ausdehnung der Produktion als Kompensation für die Senkung des Milchpreises (vgl. AP 2007 S. 4795 ff. und hinten E. 4.4.2). Eine solche Entwicklung war für alle Akteuren auf dem Milchmarkt voraussehbar.

Der Rüge des Beschwerdeführers 1 hält die Vorinstanz entgegen, die bewilligten Mehrmengen seien im Vergleich zur gesamten Milchmenge gering und überwiegend für konkrete Exportprojekte vorgesehen. Mit dieser Argumentation lässt sich nachvollziehen, dass die Bewilligung der Mehrmengen zu wenig ins Gewicht fällt, um als einzige Ursache für die Senkung des Milchpreises in Frage zu kommen. Aus den Auswirkungen der bewilligten Mehrmengen auf den Milchpreis lässt sich demnach keine besondere Beziehungsnähe des Beschwedeführers 1 ableiten.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer 1 mit seinen Vorbringen nicht gelingt, eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe darzulegen. Der Beschwerdeführer 1 ist in diesem Sinne keinem wesentlich höheren wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt als diejenigen Milchproduzenten, welche wie er nicht vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen sind. Es hätte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Legitimationsbestimmungen eine kaum zu rechtfertigende Öffnung des Beschwerderechts zur Folge, wenn jeder Milchproduzent als sekundärer Verfügungsadressat gegen jede Mehrmengenbewilligung zugunsten der verschiedenen Produzenten- bzw. Produzenten-Verwerter-Organisationen Beschwerde erheben könnte, nur weil er von allfälligen Auswirkungen auf dem Milchmarkt mitbetroffen sein könnte. Eine solche Ausdehnung des Beschwerderechts liesse sich nicht mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Ausschluss der Popularbeschwerde vereinbaren (vgl. hinten E. 4.2).

Soweit der Beschwerdeführer 1 noch eine Beschwerdebefugnis aus der Behauptung herleitet, dass der Steuerzahler einen Anspruch auf eine korrekte Anwendung der Gesetze und Verordnungen habe, zielt er sinngemäss darauf ab, die Interesse der Allgemeinheit und nicht die eigenen Interessen zu wahren. Von einem besonderen Berührtsein kann somit auch in diesem Fall keine Rede sein.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 1 allein dadurch, dass die angefochtenen Verfügungen zu einer Senkung des Milchpreises beitragen könnten, eine besondere beachtenswerte nahe Beziehung zur Streitsache bzw. ein schutzwürdiges Interesse nicht zuerkannt werden kann.
4.4.4 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die angefochtenen Verfügungen seien in Verletzung der Bestimmungen der Milchkontingentierungsverordnung (namentlich Art. 10a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV) ergangen und leitet daraus sinngemäss ebenfalls seine Beschwerdeberechtigung ab. Insbesondere seien keine Versammlungen mit den interessierten Produzenten durchgeführt worden, und die Bewilligungen seien ohne Einholung der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit der Produzentenstimmen erteilt worden bzw. stützten sich auf verordnungswidrige Ausstiegsreglemente.

Nachdem auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich, auf diese Rüge näher einzugehen. Immerhin darf erwähnt sein, dass die angefochtenen Verfügungen in Anwendung von Art. 12 und 20 VAMK und nicht in Anwendung von Art. 10a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
MKV betreffend Kontingentsanpassung für Branchenorganisationen ergingen.
4.4.5 Schliesslich erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer 1 noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügungen hätte.

Vom aktuellen Interesse wird gesprochen, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (HÄNER, a. a. O., Art. 48 N 21; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a. a. O. Art. 48 N 15, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist festzuhalten, dass sämtliche angefochtenen Bewilligungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Selbst wenn man in der Bewilligung der Mehrmengen einen Nachteil für den Beschwerdeführer 1 erblicken könnte, wäre dessen schutzwürdige Interesse nicht mehr aktueller Natur, da die Wirkungen der angefochtenen Verfügungen insofern nicht mehr rückgängig gemacht werden können, als die bewilligten Mehrmengen bereits in verschiedenen, oft kleineren Exportprojekten eingesetzt worden sind (vgl. BGer, Urteil 1A.253/2005 vom 17 Februar 2006 E. 2.1 ff. m. w. H. ). Soweit der Beschwerdeführer 1 anführt, er beabsichtige mit seiner Beschwerde, einen weiteren Preissturz zu verhindern, kann er diesen Zweck nicht mehr erreichen, da die Verwendung der bewilligten Mehrmengen bereits erfolgt ist.

Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts kann in Ausnahmefällen vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten bzw. wenn an der Beantwortung dieser Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden kann (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 126 I 250 E. 1b).

Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass auf den 1. Mai 2009 die Milchkontingentierung aufgehoben wurde. Art. 36a Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG hält ausdrücklich fest, dass die Art. 30-36 bis 30. April 2009 anwendbar bleiben. In Art. 23 VAMK war vorgesehen, dass die VAMK nur bis 30. April 2009 gilt. Mit Aufhebungsbeschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2008 wurde die MKV auf den 1. Mai 2009 aufgehoben (AS 2008 3837). Wegen der Aufhebung der massgeblichen Erlasse bzw. der Milchkontingentierung schlechthin per 1. Mai 2009 dürften sich die Rechtsfragen im Zusammenhang mit den bewilligten Mehrmengen nicht mehr bzw. nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Insofern dürfte auch kein hinreichendes öffentliches Interesse mehr an der Beantwortung dieser Frage bestehen. Aus diesen Gründen liesse sich ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht rechtfertigen.

4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 1 die Beschwerdebefugnis abzusprechen und auf seine im eigenen Namen erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.
Die im Namen des Vereins Y._______ erhobene Beschwerde (im Sinne der egoistischen Verbandsbeschwerde, vgl. hiezu E. 4) erweist sich aus den gleichen Gründen ebenfalls als unzulässig. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 scheitert in diesem Fall am Erfordernis, dass die Mehrheit bzw. eine Grosszahl der Verbandsmitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert wäre. Die Beschwerdebefugnis des Verbands ist aus den gleichen Gründen zu verneinen, wie sie für den Beschwerdeführer 1 gelten (vgl. hinten E. 4.4).

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, muss nicht mehr über die Frage der Akteneinsicht bzw. die Zustellung der für den Entscheid in der Hauptsache möglicherweise relevanten Unterlagen entschieden bzw. einen zweiten Schriftenwechsel mit Bezug auf die Hauptsache durchgeführt werden (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2009).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, die durch die Mehrmengenbewilligungen zustande gekommenen Projekte seien mit superprovisorischer Verfügung vorläufig einzustellen, gegenstandslos. Abgesehen von der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit hätte dieser Antrag bereits wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation ohnehin nicht gutgeheissen werden können.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 800.- und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VKGE). Dem Bundesamt steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 83 lit. s Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG erfasst sämtliche Entscheide, welche die Milchkontingentierung betreffen und schliesst Entscheide im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung mit ein; hiezu Waldmann, a. a. O., Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG N 290).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde vom 3. Januar bzw. 31. Januar 2009 wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück);
die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Versand: 1. Juli 2009
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-77/2009
Datum : 29. Juni 2009
Publiziert : 08. Juli 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Landwirtschaft
Gegenstand : Mehrmengen Milch für Produzenten-Organisationen (PO) / Produzenten-Milchverwerter-Organisationen (PMO)


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
LwG: 30bis  36a  38 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 38 Zulage für verkäste Milch - 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.72
3    Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.73
39 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 39 Zulage für Fütterung ohne Silage - 1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
1    Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage, die Voraussetzungen und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.74
3    Die Zulage wird auf 3 Rappen festgesetzt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.75
40 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch - 1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
1    Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2    Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
3    Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
41  42  166
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
MKV: 10a
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
120-IB-431 • 123-I-221 • 126-I-250 • 128-II-34 • 130-I-26 • 131-II-670 • 133-II-249 • 133-V-133
Weitere Urteile ab 2000
1A.253/2005 • 1C_437/2007 • 1C_76/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • frage • konkurrent • vorinstanz • agrarpolitik • bundesrat • milch • beschwerdelegitimation • prozessvoraussetzung • kontingent • bundesgericht • produktion • stelle • bundesamt für landwirtschaft • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verbandsbeschwerde • kostenvorschuss • von amtes wegen • sanktion • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
B-77/2009
AS
AS 2008/3837
BBl
2002/4721 • 2002/4782 • 2002/4795 • 2002/4797 • 2002/4802 • 2002/4804 • 2006/6418