Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1223/2019
Urteil vom 29. April 2020
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
A._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vorsteuerkorrektur.
Sachverhalt:
A.
Die A.______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss dem kantonalen Handelsregister (...).
Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet effektiv und nach vereinbarten Entgelten ab.
B.
Die Steuerpflichtige deklarierte in den Steuerperioden 2010 bis 2014 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) Umsatz- und Bezugssteuern von insgesamt Fr. 6'519.- und Vorsteuern von Fr. 34'931.-.
C.
Nachdem die ESTV in den ersten Jahren jeweils nach Erhalt der Mehrwertsteuerabrechnung den jeweiligen Vorsteuerüberschuss an die Steuerpflichtige vergütet hatte, forderte sie mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 die Steuerpflichtige auf, das detaillierte Umsatz- und Vorsteuerjournal für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013 einzureichen. Die Steuerpflichtige reichte am 2. November 2013 diverse Unterlagen ein.
Nach den Angaben im Einspracheentscheid reichte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 unter anderem eine Zusammenstellung der mehrwertsteuerrelevanten Kontoauszüge für das 1. bis 3. Quartal 2013, zehn Rechnungen und die Steuerwertschätzung des Steueramtes Grabs für die Liegenschaft (...) in (...) ein. Sie führte hierzu aus, dass die Wohnung im Haus an einen Herrn (...) aus (...) und das Landwirtschaftsgebäude als Lager an die (...) in (...) vermietet worden sei.
Ebenfalls nach den Angaben im Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. November 2014 über einen Herrn (...) aus (...) der ESTV mitteilen, dass diverse ihrer Geschäftsunterlagen versehentlich entsorgt worden seien.
D.
Die ESTV kündigte ihr mit Schreiben vom 14. November 2014 und erneut mit Schreiben vom 8. April 2015 eine Mehrwertsteuerkontrolle an. Beide Kontrollen konnten wegen Krankheit und Landesabwesenheit des einzigen Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen nicht durchgeführt werden.
In der Folge forderte die ESTV mehrmals von der Steuerpflichtigen Unterlagen ein. Diese blieben jedoch trotz mehrerer Fristerstreckungen aus.
E.
Mit Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 28. Oktober 2016 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 bis 2014 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) Vorsteuern von insgesamt Fr. 21'296.- nebst Verzugszins zu 4% seit 30. April 2013 (mittlerer Verfall) zurück.
F.
Am 26. November 2016 bestritt die Steuerpflichtige den nacherhobenen Steuerbetrag. Sie wies darauf hin, dass die Steuerbehörde mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 darüber informiert worden sei, dass die elektronischen Buchhaltungsunterlagen gelöscht und die physischen Dokumente irrtümlich vernichtet worden seien. Sie sei bis anhin nie aufgefordert worden, bei ihren Lieferanten Duplikate zu beschaffen.
G.
Die ESTV bat mit Schreiben vom 26. Januar 2017 und vom 30. November 2017 um weitere Informationen, insbesondere um die Beschaffung von Duplikaten der fehlenden Vorsteuerbelege. Die Steuerpflichtige ersuchte mehrmals um Erstreckung der Frist zur Einreichung der gewünschten Belege, blieb diese letztlich aber schuldig.
H.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte die ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2014 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) die Umsatz- und Bezugssteuern auf Fr. 6'519.- und den Vorsteuerabzug auf Fr. 14'766.- fest. Die Differenz zwischen der Steuerforderung und der deklarierten Steuer ergab einen Rückforderungsanspruch zu Gunsten der ESTV von Fr. 20'112.-, nebst den gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 30. April 2013.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 3. Oktober 2018 Einsprache und reichte dreizehn Vorsteuerbelege nach. Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte die Steuerpflichtige weitere acht Vorsteuerbelege nach.
J.
Am 20. Dezember 2018 forderte die ESTV weitere Auskünfte und Belege ein. Die Antwort der Steuerpflichtigen datiert vom 4. Januar 2019. Hierbei führt die Steuerpflichtige aus, dass sie hauptsächlich in (...) und (...) tätig gewesen sei und dort Arbeiter ausgebildet habe. Die in die Buchhaltung eingestellte Liegenschaft sei im Dezember 2012 gekauft worden. Das Wohngebäude sei in den Jahren 2013 und 2014 saniert worden. Die Mieterträge für das Jahr 2014 hätten Fr. 8'000.- betragen, seien aber noch ausstehend. Nutzer sei (...) aus (...). Die Scheune habe nur eine kleine Sanierung erhalten und sei nicht vermietet. Die beigebrachten Rechnungen würden das Wohnhaus der Liegenschaft (...) betreffen.
K.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 setzte die ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2014 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) die Umsatz- und Bezugssteuern auf Fr. 6'519.- und den Vorsteuerabzug auf Fr. 13'582.- fest. Die Differenz zwischen der Steuerforderung und der deklarierten Steuer ergab einen Rückforderungsanspruch zu Gunsten der ESTV von Fr. 21'296.-, nebst Zins zu 4% ab dem 30. April 2013.
Die ESTV begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die nachgereichten Vorsteuerbelege die Renovation der Liegenschaft (...) betreffen würden. Sinngemäss führt die ESTV aus, dass diese Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt werde, weshalb für die daraus resultierenden Mieterträge nicht optiert werden könne. Infolgedessen könnten die Vorsteuern auf den Renovationskosten für diese Liegenschaft nicht geltend gemacht werden. Dies führe zu einer Korrektur der vorgängig zugestandenen Vorsteuern. Zudem würden die eingereichten Vorsteuerbelege nicht mit denjenigen Belegen übereinstimmen, für welche der Vorsteuerabzug ursprünglich gewährt worden sei. Schliesslich betreffe eine Rechnung private Lebenshaltungskosten und damit den nichtunternehmerischen Bereich, während weitere Belege aus formellen Gründen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden oder doppelt eingereicht worden seien.
L.
Die Steuerpflichtige erhob dagegen am 8. März 2019 «Einspruch» bei der ESTV, welche diesen zuständigkeitshalber am 12. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.
Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt sinngemäss die Berücksichtigung der Vorsteuern gemäss den nachgereichten Belegen. Sie führt hierzu zusammengefasst aus, dass sie die Mieterträge versteuert habe, was von der Steuerverwaltung nicht beanstandet worden sei. Insoweit sei eine Optierung erfolgt. Die Renovationsrechnungen und die darin enthaltenen Vorsteuern seien bezahlt worden, andernfalls wäre sie betrieben und gepfändet worden, was nicht der Fall gewesen sei. Die Korrekturen gemäss Ziff. 24 der Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides könne sie indessen akzeptieren.
M.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
Sie begründet diesen Antrag wie folgt: Von der gesamten Steuernachforderung der ESTV in der Höhe von Fr. 21'296.- sei der Betrag von Fr. 2'931.95 nicht bestritten (aufgerechneter Betrag von Fr. 21'296, abzüglich Vorsteuern gemäss den nachgereichten Belegen im Betrag von Fr. 18'364.05). Die Beschwerdeführerin anerkenne weiter den Vorsteuerausschluss für die Belege Nr. 7 und 10 (Fr. 223.70 und Fr. 62.20). Bei der Liegenschaft (...) handle es sich um ein Einfamilienhaus mit Scheune. Dieses sei gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ab 2014 an eine natürliche Person vermietet worden, die Scheune sei nicht vermietet worden. Für diese Vermietung könne nicht optiert werden. Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdeführerin zusätzliche Vorsteuerabzüge betreffend den Umbau der Liegenschaft geltend gemacht. Für die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer habe sie - so die ESTV abschliessend - im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2019 den Abzug verweigert.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.2 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Auf eine Beschwerde, deren Anträge über diesen Streitgegenstand hinausgehen, ist insoweit nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 2.5; Urteile des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.3.2, A-7166/2016 vom 7. November 2017 E. 1.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG185 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
2.3 Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-1314/2019 vom 26. November 2019 E. 1.4.2, A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Vorliegend findet das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung Anwendung (AS 2009 5203).
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
3.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |
3.3 Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.4 Von der Steuer ausgenommen ist namentlich die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
3.5 Die im Negativkatalog von Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
3.6 Neurechtlich können steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer un-ternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
3.7 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |
3.8 Gemäss Art. 22 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
- das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung (Art. 21 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |
- die Ausübung der Option (Art. 22 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
- das Fehlen eines Ausschlussgrundes (Art. 22 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
Gestützt auf Art. 22 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 39

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |
3.9 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010148 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.149 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |
4.
4.1 Im vorliegenden Fall korrigierte die Vorinstanz die MWST-Abrechnungen der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2014, wobei sie den Vorsteuerabzug teilweise verweigerte oder zusätzlich gewährte. Die Verweigerung erfolgte deshalb, weil die Beschwerdeführerin für die entsprechenden Positionen keine Vorsteuerbelege beigebracht hatte. Im Einspracheverfahren reichte die Beschwerdeführerin einzig für die Steuerperioden 2012 und 2013 Vorsteuerbelege nach. Für die Steuerperiode 2012 machte sie Vorsteuern im Umfang von Fr. 49.- geltend, für die Steuerperiode 2013 Fr. 18'364.-. Letzterer Betrag überstieg gar den von der ESTV vorgängig für die Steuerperiode 2013 verweigerten Vorsteuerabzug von Fr. 9'218.-. Die Vorinstanz verweigerte jedoch den einspracheweise geltend gemachten Vorsteuerabzug vollumfänglich. Zudem verweigerte sie den vorgängig gewährten Vorsteuerabzug im Umfang von Fr.1'184.25. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorsteuern die Renovation des Wohnhauses (...) betroffen hätten. Das Wohnhaus sei zu Wohnzwecken genutzt worden, weshalb die auf den Renovationskosten angefallenen Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen. Vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr strittig sind die Vorsteuern von Fr. 223.20 auf den «privaten» Aufwänden, die Vorsteuern auf der «Garagenrechnung» von Fr. 400.63 sowie die doppelt geltend gemachten Vorsteuern von Fr. 62.20.
4.2 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Umfang der im Einspracheverfahren geltend gemachten Vorsteuern von Fr. 17'727.19 (Fr. 18'413.22 ./. Fr. 223.20 ./. Fr. 400.63 ./. Fr. 62.20) vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hierbei hat die Beschwerdeführerin diejenigen Tatsachen nachzuweisen, aufgrund derer auf die Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden kann (E. 2.3). Sie gibt vor, für die Vermietung der Liegenschaft (...) optiert zu haben.
4.3 Ein Blick auf Ziff. 21 der Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides ergibt, dass die nunmehr noch strittigen Vorsteuern allesamt im Zusammenhang mit Aufwänden für die Renovation des Wohnhauses (...) stehen. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. März 2019 und ergibt sich auch mit Blick auf die aktenkundigen Vorsteuerbelege (vgl. act. 19 und 22).
Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist im vorliegenden Kontext demzufolge, dass die Beschwerdeführerin erstens steuerausgenommene Leistungen aus der Vermietung der fraglichen Liegenschaft erbracht hat, zweitens diesbezüglich eine Option ausgeübt hat und drittens kein Ausschlussgrund vorliegt (E. 3.8).
4.4 Die Beschwerdeführerin hatte im fraglichen Zeitraum gemäss eigenen Angaben das Wohnhaus vermietet. Damit erbrachte sie grundsätzlich
steuerausgenommene Leistungen (E. 3.4). Dass das hierfür geschuldete Entgelt zumindest teilweise noch ausstand - wie das die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht - ist im vorliegenden Kontext unerheblich.
4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet indessen, sie habe optiert. Sie vermag jedoch weder entsprechende Ausgangsrechnungen (E. 3.8) noch einen Mietvertrag beizubringen. In den aktenkundigen Mehrwertsteuerabrechnungen für die Steuerperioden 2012 und 2013 sind unter Ziff. 205 auch keine Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen deklariert, für welche gemäss Art. 22

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |
Die Beschwerdeführerin vermag zudem den Zweck der Vermietung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Ebensowenig vermag sie Umstände nachzuweisen, wonach eine Geschäftsmiete vorliegt. Eine solche ist bei einem Wohnhaus naturgemäss auch nicht naheliegend. Die Folgen der Beweislosigkeit hat vorliegend die Beschwerdeführerin zu tragen (oben E. 2.3). Demzufolge wäre eine Option für die Vermietung des Wohnhauses ohnehin ausgeschlossen (vgl. E. 3.5 und 3.8).
Daran vermag nichts zu ändern, dass der Buchhaltung der Beschwerdeführerin Hinweise zu entnehmen sind, die darauf hindeuten, dass sie tatsächlich Mieterträge deklariert und darauf Mehrwertsteuern entrichtet hat, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Darin kann - selbst wenn sie zulässig sein sollte - keine rechtsgenügliche Option erblickt werden.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Grundsatz des Vertrauensschutzes anruft, indem sie geltend macht, die ESTV habe die Versteuerung der Mieterträge nicht beanstandet, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn dies ändert nichts daran, dass keine Option stattfand.
Ein allfälliger Rückerstattungsanspruch aus möglicherweise fälschlicherweise versteuerten Mieterträgen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden (E. 1.2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Grundsatz «fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer» allenfalls zu Unrecht oder zu viel berechnete Steuerbetreffnisse grundsätzlich in voller Höhe geschuldet bleiben (vgl. Art. 27 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 27 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis - 1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. |
4.7 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die im Einspracheverfahren nachgereichten Vorsteuerbelege aus den Jahren 2012 und 2013 gesamthaft nicht berücksichtigt werden können.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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