Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 110/2016

Urteil vom 28. Dezember 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ ist gelernte Lastwagenchauffeuse und arbeitete bis 2004 im Saison-Arbeitsvertrag bei der B.________ S.A. Mitte November 2005 meldete sie sich infolge einer Totalprothesen-Operation am linken Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und bewilligte eine Umschulung zur technischen Kauffrau. Im April 2011 benötigte A.________ auch am rechten Knie eine Totalprothese. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle Rentenleistungen zu. Die entsprechende Verfügung vom 24. Oktober 2012 hob das kantonale Gericht am 23. Januar 2013 auf und wies die Verwaltung an, den Sachverhalt durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens ergänzend abzuklären.
Nach einer Schulteroperation im Sommer 2013 wurde A.________ im Auftrag der Unfallversicherung durch die Gutachterstelle C.________ für interdisziplinäre Begutachtungen begutachtet (Gutachten vom 27. Dezember 2013). Die IV-Stelle zog diese Expertise hinzu und holte bei der Gutachterstelle D.________ ein ergänzendes bidisziplinäres Gutachten ein, wobei sie neu eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) veranlasste; das Gutachten datiert vom 7. Mai 2014. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren gewährte sie A.________ vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2007, vom 1. März bis 31. Oktober 2011 und vom 1. Juni 2013 bis 30. April 2014 jeweils eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2015). Am 20. März 2015 verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab und sprach A.________ vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2007, vom 1. März bis 31. Oktober 2011 und vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 eine ganze Invalidenrente sowie im Monat April 2014 eine Viertelsrente zu.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr gestützt auf die seit Oktober 2004 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten ab Oktober 2005 eine unbefristete Invalidenrente auszurichten; sodann seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei eine umfassende orthopädische und psychiatrische Neubegutachtung anzuordnen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom 7. Mai 2014 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat sie eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen verneint. In somatischer Hinsicht hat das kantonale Gericht im Zusammenhang mit den drei Operationen der Versicherten an beiden Knien und an der rechten Schulter ab Oktober 2005 bis April 2007, ab März bis Mitte Juli 2011 und ab Mitte Juni bis Mitte Dezember 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Ab Mitte Dezember 2013 bis Mitte Januar 2014 hat es auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten geschlossen; in den Zeiträumen dazwischen und ab Mitte Januar 2014 ist es von einer rentenausschliessenden Einschränkung von 30 % ausgegangen (Invaliditätsgrad: 24.6 %). Gestützt darauf hat die Vorinstanz der Versicherten ab 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2007 (ab März 2007: Ausrichtung von Taggeldern bis Oktober 2009), ab 1. März bis Ende Oktober 2011 sowie ab 1. Juni 2013 bis Ende März 2014 (unter Berücksichtigung des Art. 88 bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) eine ganze Invalidenrente und im April 2014 (Invaliditätsgrad: 46 %) eine befristete Viertelsrente zugesprochen. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat das kantonale Gericht
verneint.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle D.________ in Frage, insbesondere was die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft.

3.2. Die Frage nach der Erfüllung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführerin nimmt vorab auf den Zeitabschnitt bis 2010 Bezug. Sie rügt, die Berichte ihres behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________ seien von den Experten der Gutachterstelle D.________ nicht (hinreichend) berücksichtigt worden. Diesbezüglich ist dem Gutachten der Gutachterstelle D.________ jedoch klar zu entnehmen, die Einschätzungen des Dr. med. E.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für angepasste Tätigkeiten seien nicht nachvollziehbar. Der behandelnde Orthopäde habe seine Meinung innerhalb von drei Jahren (2007 bis 2010) erheblich geändert, obschon das linke Knie medizinisch gesehen einen stabilen Verlauf gezeigt habe. Hierbei habe sich Dr. med. E.________ einzig auf die (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, ohne dass ein medizinisches Korrelat ersichtlich gewesen sei (rheumatologisches Gutachten der Gutachterstelle D.________, S. 32). Der rheumatologische Experte der Gutachterstelle D.________, Dr. med. F.________, nahm insbesondere explizit zum zentralen Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. März 2010 Stellung, worin dieser (erneut) ausführte, seiner Meinung nach sei die Patientin mit einer 50%igen Belastung an ihrer Leistungslimite angelangt. Dem
rheumatologischen Gutachten der Gutachterstelle D.________ ist dazu unmissverständlich zu entnehmen, auch diesmal habe der behandelnde Orthopäde seine Einschätzung nicht medizinisch begründet, sondern sich von den Äusserungen der Explorandin leiten lassen. Dem ist nichts beizufügen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdesituation am linken Knie habe bis 2010 zugenommen, sobald sie mehr als ein Halbtagespensum habe ausüben müssen, hilft mit Blick auf die klaren Aussagen des Dr. med. F.________ nicht weiter.

3.3.2. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gemäss den Beurteilungen des Dr. med. E.________ aufgrund der Schmerz- und Schwellungsproblematik am rechten Knie bereits ab November 2010 - und nicht erst ab März 2011 (vgl. E. 2 vorne) - zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der rheumatologische Gutachter der Gutachterstelle D.________ bei seiner Beurteilung (E. 3.3.1 vorne) auch den Bericht des Dr. med. E.________ vom 1. November 2010 einbezog, wonach durch eine intraartikulär verabreichte Steroiddosis ein deutliches Abschwellen des rechten Knies zu verzeichnen gewesen sei. Da ss Dr. med. E.________ auch nach dem nachweislichen Abklingen der Symptome, die im Übrigen nur wenige Tage angehalten hatten (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2010), voneiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % und später sogar von 100 % ausging (Bericht vom 1. November 2010; Zeugnis vom 11. November 2010), ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit kann den schlüssigen Ausführungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 134 V 231 E. 5.1 S. 232) im rheumatologischen Gutachten der Gutachterstelle D.________ gefolgt werden. Dass darin nicht sämtliche Berichte des Dr. med. E.________ lückenlos enthalten sind,
wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, ändert nichts: Die nicht erfassten Angaben sind entweder nicht begründet (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. November und 1. Dezember 2010) oder erlauben keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Berichte vom 10. und 21. Dezember 2010).

3.3.3. Auch die Rüge der Versicherten, sie habe sich ab Oktober 2010 nur noch an Stöcken fortbewegen können, ist nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen: Eine mit der behaupteten Stockentlastung zusammenhängende (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit ist in keiner Weise belegt. Vielmehr stimmt der im rheumatologischen Gutachten der Gutachterstelle D.________ festgelegte Beginn der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im März 2011 mit der Einschätzung des Orthopäden Dr. med. G.________, welcher die Patientin von Dr. med. E.________ übernommen hatte, überein. Dr. med. G.________ hielt explizit fest, die Stockentlastung seit Oktober 2010 stütze sich einzig auf die subjektiven Angaben der Versicherten; es sei ihm nicht möglich, vor Behandlungsbeginn am 1. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Bericht vom 1. September 2011). Im Übrigen hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, Dr. med. G.________ sei davon ausgegangen, in der Regel könne drei Monate nach der Knieoperation (Mitte April 2011) mit einer Wiederaufnahme der Arbeit (80 % in angepasster Tätigkeit) gerechnet werden. Insoweit sind dessen Angaben - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - (auch) für das Ende der
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit Mitte Juli 2011 (vgl. E. 2 vorne) relevant.

3.4.

3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin für den weiteren Verlauf nicht auf die Expertise der Gutachterstelle D.________, sondern auf das von der Unfallversicherung veranlasste bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C.________ vom 27. Dezember 2013 abstellen will, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, der Gutachter der Gutachterstelle D.________, Dr. med. F.________, und der orthopädische Experte der Gutachterstelle C.________, Dr. med. H.________, seien grundsätzlich vom gleichen Beschwerdebild ausgegangen. Letzterer habe es jedoch als schwierig erachtet, die Funktionalität der Prothese bzw. des rechten Knies zu beurteilen, nachdem bei der orthopädischen Untersuchung eine durchschnittliche bis gute Beweglichkeit habe nachgewiesen werden können. Ebenso als schwierig zu erklären befunden habe Dr. med. H.________ das subjektive Instabilitätsgefühl am linken Knie und die Beurteilung der Kraft in den Beinen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass bei dieser Ausgangslage eine EFL erforderlich war, stimmt mit der Rechtsprechung überein (vgl. Urteil 8C 976/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5). Eine solche wurde im Übrigen von Dr. med. E.________ (vgl. Bericht vom 11. Oktober 2010) ebenso empfohlen wie von Dr. med. H.________,
konnte aber aufgrund eines Unfalles der Versicherten bei der Exploration durch die Experten der Gutachterstelle C.________ nicht durchgeführt werden (vgl. Gutachten der Gutachterstelle C.________, S. 2). Dass die EFL unbestritten erst im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle D.________ stattfand, spricht klar für die Beweiskraft dieser Expertise, nachdem die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, (erst) mit Hilfe der EFL habe erhoben werden können, dass die beobachtete Leistungsfähigkeit der Versicherten einer leichten bis mittelschweren Arbeit entspreche, welche sogar im Vollzeitpensum zumutbar wäre.

3.4.2. Die Versicherte bringt dagegen vor, das kantonale Gericht setze sich mit keinem Wort damit auseinander, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.________ insbesondere die Reizzustände am linken Knie berücksichtige, woran der rheumatologische Gutachter der Gutachterstelle D.________, Dr. med. F.________, in nicht nachvollziehbarer Weise zweifle. Sie übersieht, dass Dr. med. F.________ ausdrücklich festhielt, aufgrund der Beschreibung im Gutachten der Gutachterstelle C.________ könnten weder eine bedeutsame Sensitisierung noch besonders schlechte Weichteilverhältnisse am linken Knie bestätigt werden. Die Tendenz zum Anschwellen sei "etwas mager", um eine 50%ige Einschränkung für angepasste Tätigkeiten zu rechtfertigen. Damit wurde die - einzig relevante - Frage nach der Auswirkung der Reizzustände auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten schlüssig und unter Berücksichtigung des Vorgutachtens beurteilt. Nachdem die Vorinstanz gestützt darauf dargelegt hat, eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % - wovon Dr. med. H.________ ausging - erscheine äusserst grosszügig und sei medizinisch unbegründet, dringt die Versicherte offensichtlich nicht durch. Auch ihr Einwand, die Totalprothese am rechten Knie stelle eine
zusätzliche unberücksichtigte Einschränkung dar, hinzu kämen Einschränkungen an der linken Schulter und die zusätzlichen lumbalen Beschwerden, ist unbehelflich: Die erwähnten Gesundheitsschäden sind im Gutachten der Gutachterstelle D.________ lückenlos erfasst, wobei die Gutachter den lumbalen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten (vgl. Gutachten der Gutachterstelle D.________, interdisziplinärer Teil, S. 2). Da die Rückenproblematik im Übrigen erst Mitte Februar 2014 auftrat, konnte sie im Rahmen des Gutachtens der Gutachterstelle C.________ vom Dezember 2013 noch gar nicht beurteilt werden, was die Ansicht des kantonalen Gerichts stützt. Mit anderen Worten ist das Gutachten der Gutachterstelle D.________ nicht nur umfassender, sondern - mit Blick auf den zeitlich massgeblichen Verfügungszeitpunkt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) - auch aktueller als das Vorgutachten der Gutachterstelle C.________.

3.4.3. Der Experte der Gutachterstelle D.________ Dr. med. F.________ nahm auch zu den Ergebnissen der EFL ausführlich Stellung, worauf die Vorinstanz verwiesen hat. Er erhob ein differenziertes Belastungsprofil und hielt fest, obschon gemäss EFL ein ganztägiges Pensum in angepasster Tätigkeit zumutbar wäre, sei in Würdigung der Einschätzung der Fachkollegen die Belastung der Kniegelenke beidseits und des rechten Schultergelenkes nur in einem reduzierten Pensum (70 %) möglich (rheumatologisches Gutachten der Gutachterstelle D.________, S. 35). Inwiefern die von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden während der EFL (Schmerzen am linken Knie und an der rechten Schulter; Kraftverlust; Schwellungen am linken Knie) - soweit sie überhaupt dokumentiert sind - eine tiefere Arbeitsfähigkeit rechtfertigen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan.

3.5. Schliesslich verfängt der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle C.________ habe zwischen Herbst 2012 und Ende 2013 "anerkanntermassen" eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden, zum vorneherein nicht. Dem steht schon entgegen, dass der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle D.________ Dr. med. I.________ - unter Berücksichtigung des Vorgutachtens der Gutachterstelle C.________ - zwischen 2011 und 2013 lediglich von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20) ausging. Nachdem diese Störung im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil 9C 153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3), und ferner - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nichts auf einen verselbständigten Gesundheitsschaden (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) hindeutet, erübrigen sich Weiterungen dazu.

3.6. Nach dem Gesagten vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der Gutachterstelle D.________ vom 7. Mai 2014 zu begründen. Der Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende medizinische Abklärungen stellt keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.

4.1. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der Anknüpfungspunkt, doch ist davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt ist (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

4.2. Die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) ist eine Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C 652/2013 vom 25. März 2014 E. 3.1). Demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Dies betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen (angepasst an die Lohnentwicklung bis 2005) auf Fr. 45'715.80 festgelegt. Sie hat diesbezüglich den Auszug aus dem Individuellen Konto (nachfolgend: IK) der Versicherten herangezogen und auf den Durchschnitt der Einkommen abgestellt, die in den letzten vier Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2000 bis 2003) erzielt wurden. Die Beschwerdeführerin rügt, dieses Vorgehen sei willkürlich.

4.3.2. Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens zuletzt vom 15. März bis 30. September 2004 als Chauffeuse bei der B.________ S.A. gearbeitet. Gemäss IK-Auszug habe sie dabei ein Einkommen von Fr. 37'291.- erzielt. Es habe sich jedoch um einen befristeten Saisonvertrag gehandelt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte bei der B.________ S.A. hätte weiterarbeiten können oder sogar eine Ganzjahresstelle bekommen hätte. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin selber ausgeführt, dass sie sich auch im Winter 2004/2005 als arbeitslos hätte melden müssen. Der Durchschnitt von (unindexiert) Fr. 43'014.25 liege klar über den Einkommen in den früheren Jahren, nachdem die Beschwerdeführerin lediglich 1991 und 2001 einen höheren Lohn erzielt habe. Zudem sei auch nicht von einer konstanten Einkommenssteigerung auszugehen. So habe das Einkommen 2002 nur bei Fr. 25'774.- gelegen, während 1999 gar kein Verdienst ausgewiesen sei.

4.3.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen weder auf einer Rechtsverletzung noch sind sie offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz stützte sich im Gegenteil auf die Akten und begründete ihre Auffassung nachvollziehbar. Somit bleiben ihre Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 vorne). Das kantonale Gericht ist dem Grundsatz der möglichst konkreten Bestimmung des Valideneinkommens gefolgt (statt vieler: Urteil 9C 796/2013 vom 28. Januar 2013 E. 2.1). Dabei hat es inbesondere einbezogen, dass - mit und ohne die Saisonanstellung als Chauffeuse bei der B.________ S.A. - erhebliche Einkommensschwankungen vorliegen. Diesen Umstand blendet die Versicherte aus, wenn sie geltend macht, gestützt auf die Angaben der B.________ S.A. bzw. die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) sei ein Valideneinkommen von Fr. 66'306.50 (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2014) bzw. Fr. 61'873.- zu berücksichtigen. Ein solches Einkommen verdiente die Beschwerdeführerin als Gesunde gemäss IK-Auszug zu keinem Zeitpunkt. Dem Arbeitszeugnis der B.________ S.A. vom 4. November 2011, worauf sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen beruft, ist lediglich zu entnehmen, diese habe in der Saison
2005 aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr wie 2003 und 2004 für sechs Monate als LKW-Fahrerin angestellt werden können. Inwiefern gestützt darauf konkrete Aussichten auf eine Ganzjahresstelle als Chauffeuse bestanden haben sollen, ist nicht ersichtlich. Zwar mag sein, dass sich die Versicherte bei einem anderen Arbeitgeber eine ganzjährige Anstellung gesucht hätte, wenn sie für 2005 nicht mit der erneuten (Saison-) Anstellung bei der B.________ S.A. gerechnet hätte. Eine Beweiswürdigung ist jedoch nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat zudem explizit auf den 2004 bei der B.________ S.A. im Saisonvertrag erzielten Lohn von Fr. 37'291.- verwiesen. Nachdem dieser - wie das vom kantonalen Gericht erwähnte Einkommen 2001 (E. 4.3.2 vorne) - deutlich unterdurchschnittlich ist, dringt die Versicherte auch mit dem Argument nicht durch, die vor ihrer Berufsqualifikation als Chauffeuse
(2002) erzielten Einkommen dürften nicht berücksichtigt werden. Dass sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens zunächst im Rahmen der Umschulung (Praktikum) und später als Festangestellte zu ihrer bisherigen Arbeitgeberin zurückkehren konnte (vgl. Arbeitgeberangaben vom 23. August 2010; EFL vom 25. November 2013, S. 4), lässt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zu. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens jedenfalls nicht bundesrechtswidrig.

5.
Die Gegenüberstellung (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) des Valideneinkommens von Fr. 45'715.80 und des unbestrittenen Invalideneinkommens von Fr. 34'466.60 (bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %) bzw. Fr. 24'619.- (bei einer solchen von 50 %) ergibt die im angefochtenen Entscheid korrekt ermittelten Invaliditätsgrade (24.6 % und 46 %). Nachdem eine Abänderung zu Lasten der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) aufgrund der Bindung an die Parteibegehren (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) unzulässig ist, hat es mit dem Rentenanspruch, wie ihn das kantonale Gericht für die verschiedenen Zeitabschnitte festgelegt hat (E. 2 vorne), sein Bewenden.

6.
In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG) hat das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 vorne) festgestellt, die Versicherte sei in jeder adaptierten Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 ohne spezifische Ausbildung arbeitsfähig. Zudem habe sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Lastwagenchauffeuse gearbeitet, wozu abgesehen vom entsprechenden Führerschein ebenfalls keine Ausbildung erforderlich gewesen sei. Daran ändere nichts, dass die Ausbildung zur technischen Kauffrau aufgrund der mangelnden schulischen Leistungen habe abgebrochen werden müssen. Dem ist nichts beizufügen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen der IV-Sachbearbeiterin (bis auf den Prüfungsabschluss) die gesamte Umschulung absolvierte und somit als technische Kauffrau ohne Fachausweis zu sehen sei (vgl. Stellungnahme vom 12. Juni 2014). Im Übrigen bestehen auch aus medizinischer Sicht keine Hinderungsgründe für eine sofortige berufliche Eingliederung (vgl. Gutachten der Gutachterstelle D.________ vom 7. Mai 2014, interdisziplinäre Zusammenfassung, S. 5); die Versicherte ist, wie der EFL zu entnehmen ist, in der bereits in Teilzeit bei der B.________ S.A. ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin
(ganztags) arbeitsfähig. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Umschulung umgesetzt werden kann, ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_110/2016
Date : 28. Dezember 2016
Published : 15. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  43  61
BGG: 66  95  97  105  107
BV: 29
EMRK: 6
IVG: 17
IVV: 88bis
BGE-register
121-V-362 • 124-V-90 • 125-V-351 • 127-I-54 • 127-V-294 • 129-V-222 • 132-V-393 • 134-I-140 • 134-V-231 • 135-V-2 • 135-V-58 • 136-I-229 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
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