Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 629/2017

Urteil vom 28. November 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. Juli 2017 (IV 2016/303, IV 2016/139).

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene A.________, zuletzt bis April 2010 als angelernte Zwirnerin bei der B.________ AG beschäftigt, meldete sich am 20. November 2012 unter Verweis auf Schmerzen in der rechten Schulter und dem linken Fuss sowie psychische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle) holte (u.a.) beim ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (fortan: ABI), ein polydisziplinäres Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie ein (Expertise vom 25. Januar 2016). Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte mit Verfügung vom 11. August 2016 einen Rentenanspruch.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2017 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid - soweit den Rentenanspruch betreffend - aufzuheben, und ihr mit Wirkung ab Juni 2013 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Zusprache einer Viertelsrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Es ist unbestritten, dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit nur leichter Belastung des Rückens und des rechten Arms sowie mit der Möglichkeit zu regelmässigem Wechsel der Körperposition ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen) zu 75 % arbeitsfähig ist und im Rahmen des anwendbaren Einkommensvergleichs sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen ist (Prozentvergleich). Strittig ist dagegen die Höhe des von der Vorinstanz gewährten Tabellenlohnabzugs. Dabei handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis).

2.
Die Vorinstanz erwog, die leidensbedingt erhebliche Einschränkung des Spektrums zumutbarer Tätigkeiten rechtfertige einen Tabellenlohnabzug von maximal 15 %. Einen weitergehenden Lohnnachteil habe die Versicherte bezüglich der in Frage kommenden Hilfsarbeiten nicht zu befürchten, weder aufgrund ihres Alters noch aus anderen Gründen (insb. erhöhtes Absenzenrisiko oder fehlende Ausbildung). Ausgehend von der 75 %igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % (25 % + [75 % x 15 %]).
Die Beschwerdeführerin bringt - soweit überhaupt zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - nichts vor, was auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 1 Abs. 2) schliessen liesse: Rechtsprechungsgemäss rechtfertigen weder das vollschichtig umsetzbare Teilpensum vom 75 %, noch die mangelnde Flexibilität und die erhöhte Pflicht zur Rücksichtsnahme durch den Arbeitgeber einen "Leidensabzug" (Urteile 9C 762/2016 vom 13. Februar 2017 E. 5 mit Hinweis; 9C 380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.3 [bzgl. der vollschichtig umsetzbaren Teilpensen]; 8C 144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3; 9C 708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 [bzgl. der mangelnden Flexibilität und erhöhten Rücksichtsnahmepflicht]). Im übrigen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäftigungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Urteil 8C 503/2012 vom 3. August 2012 E. 7). Sodann ist statistisch nicht belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit überdurchschnittlich viele zusätzliche krankheitsbedingte Absenzen vom Arbeitsplatz aufweisen und es deshalb zu Lohneinbussen käme, weshalb auch dies keinen
Grund darstellt, ohne weiteres einen Abzug zu gewähren (vgl. zitiertes Urteil 8C 144/2010 E. 5.3). Nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht abzugsrelevant ist ein Alter von 51 Jahren (vgl. z.B. Urteile 9C 414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3; 9C 699/2015 vom 22. September 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall Umstände vorlägen, die einen durch das Alter oder ein erhöhtes Ausfallrisiko bedingten Abzug rechtfertigen könnten, wird nicht dargetan. Was schliesslich den geltend gemachten Schwächezustand, die erhöhte Ermüdbarkeit sowie die Konzentrationsstörungen angeht, so sind diese Einschränkungen - soweit objektiviert bzw. plausibilisiert (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) - bereits im gutachtlich formulierten Arbeitsprofil und der zugestandenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs berücksichtigt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.9 S. 191). Damit hat es beim vorinstanzlich gewährten Tabellenlohnabzug von 15 % und dem durch das kantonale Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von 36 % sein Bewenden (E. 1 Abs. 2 hievor).

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - erledigt.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_629/2017
Date : 28. November 2017
Published : 16. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  99  109
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