Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_380/2015 {T 0/2}

Urteil vom 17. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. April 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1952, meldete sich am 15. Oktober 2010 unter Hinweis auf psychische und weitere allgemeine gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein und zog die Akten des Taggeldversicherers (Helsana Versicherungen AG) bei. Ferner gab die Verwaltung bei Dr. med. B.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 8. Juni 2012 verfasst wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
In Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April 2015 die Verfügung vom 14. Dezember 2012 auf und sprach dem Versicherten ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erhebt am 28. Mai 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz schliessen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz mass dem Administrativgutachten des Dr. med. B.________ vom 8. Juni 2012 volle Beweiskraft bei und stellte gestützt darauf fest, beim Beschwerdegegner bestehe in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Im Weiteren berechnete sie durch Einkommensvergleich mit einem auf derselben tabellarischen Grundlage ermittelten Validen- und Invalideneinkommen sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
Die Beschwerde führende IV-Stelle bestreitet unter anderem das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Sie erachtet demgegenüber ebenfalls das interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.________ als massgeblich und verweist auf die darin angeführte zweifelhafte Plausibilität der vorgetragenen Beschwerden. Es lägen vorwiegend funktionelle Störungen vor, die gestützt auf die sog. Foerster-Kriterien (BGE 130 V 352) nicht invalidisierend seien.

3.

3.1. Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung und psychoemotionaler Störung im Rahmen einer misslungenen Anpassung (ICD-10 F43.2), eine neurasthenische Leistungsminderung (ICD-10 F48.0) sowie eine Selbstlimitierung (ICD-10 F48.9). Dieses Beschwerdebild ist zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gemäss BGE 130 V 352 und den seither ergangenen Urteilen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13, mit Hinweisen; Urteile 8C_76/2015 vom 2. September 2015 E. 6.3, 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73) zu zählen.

3.2. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

3.2.1. Die Vorinstanz begründete den von ihr vorgenommenen behinderungsbedingten Abzug von 10 % mit indirekten Wettbewerbsnachteilen in Form eines vermehrt notwendigen Verständnisses seitens des Arbeitgebers und der Mitarbeiter sowie überdurchschnittlich vielen zu erwartenden Krankheitsabsenzen, mit denen der Beschwerdegegner wegen seiner Einschränkungen konfrontiert sei. Die IV-Stelle bringt richtig vor, dass sich gestützt auf die vom kantonalen Versicherungsgericht angeführten Umstände allein die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich - auch in jüngster Zeit - verschiedentlich zu den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen des Risikos überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen und des Bedarfs nach besonderer Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers geäussert und diese Gesichtspunkte jeweils als nicht abzugsfähige Gegebenheiten erachtet (vgl. Urteile 9C_191/2015 vom 1. Juni 2015 E. 3.2, 9C_886/2014 vom 15. Juni 2015 E. 4, 8C_693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.2, 8C_30/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.2, 9C_677/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.2, 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.4, 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 5.3, 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Weder dem angefochtenen Entscheid noch der vorinstanzlichen Vernehmlassung können Gründe entnommen werden, welche Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dieser gefestigten Rechtsprechung geben könnten.

3.2.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, ihm müsse aufgrund seiner ausgeprägten Tagesmüdigkeit und seiner kognitiven Einschränkungen mit verringertem Arbeitstempo, der Teilzeiterwerbstätigkeit und seines Alters ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Damit erweise sich die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur am Tabellenlohn - wenn auch mit anderer Begründung - im Ergebnis als rechtens, weshalb kein Anlass bestehe, in deren Ermessen einzugreifen.

3.2.3. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad lediglich bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug (Urteil 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Dr. med. B.________ sprach sich nicht explizit darüber aus, ob die von ihm attestierte 65%ige Arbeitsfähigkeit ganztags umsetzbar ist, oder nur teilzeitlich. Er hielt bezüglich des Anforderungsprofils lediglich fest, der Beschwerdegegner brauche Gelegenheiten für Pausen. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass er das 65%ige Pensum ganztags erfüllen kann und aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der vermehrt benötigten Erholungsmöglichkeiten lediglich 65 % Leistung bei leidensangepasster Beschäftigung zu erbringen vermag. Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass die 65%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erforderlichen Pausen nochmals eingeschränkt würde,
was sich dem Gutachten in keiner Weise entnehmen lässt. Bestätigt wird dies auch von Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2012 führte sie aus, die Arbeitsfähigkeit von 65 % sei ganztags mit reduzierter Leistung umzusetzen. Dem ist zu folgen. Somit kann auch unter dem Titel der Teilzeit kein Abzug gewährt werden.

3.2.4. Weitere Umstände, die einen Abzug rechtfertigen könnten, liegen keine vor. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Tagesmüdigkeit ist nicht ausgewiesen. Der Gutachter hält nichts dergleichen fest, was der Beschwerdegegner denn auch selber einräumt. Im Übrigen berücksichtigte der Experte bei der Festlegung des Belastungsprofils, dass der Beschwerdegegner Gelegenheit zu Pausen bedürfe. Auch die kognitiven Einschränkungen (Leistungsminderung) sind in der Leistungseinschränkung von 35 % berücksichtigt. Auch rechtfertigt sich vorliegend kein Abzug aufgrund des Alters. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) grundsätzlich unabhängig nachgefragt und das Alter wirkt sich im hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.3.3).

3.3. Ohne einen Abzug vom Tabellenlohn ergibt weder die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz noch diejenige der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2012 einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad.

4.
Die Beschwerde ist begründet. Die geänderte Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281; zur Anwendung einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren: BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369) führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die von Dr. med. B.________ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 35 %, die allseitig anerkannt ist, der Überprüfung gemäss den neuen Indikatoren stand hält und auch kein Ausschlussgrund gegeben ist, die diagnostizierten Leiden also invalidisierend sind, ändert dies an der Invaliditätsbemessung nichts. Eine strukturierte Plausibilitätsprüfung erübrigt sich deshalb.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) kann mangels Bedürftigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 mit Hinweisen; Urteil 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31).

5.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteile 9C_13/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.2, in: SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 4.1, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, je mit Hinweisen).

5.2. Dem Ehepaar steht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'731.10 zur Verfügung (Invalidenrente Ehefrau Fr. 1'880.-; Ergänzungsleistungen Ehefrau inkl. Prämienverbilligung Fr. 864.-; Lohn Beschwerdegegner: Fr. 1'760.85 [ D.________ GmbH ] und Fr. 226.25 [E.________ AG ]). Dem steht der prozessuale Notbedarf von Fr. 4'409.60 (Grundbetrag Ehepaar von Fr. 1'700.-; Zuschlag von 20 % zum Grundbetrag Fr. 340.-; Hypothekarzins Fr. 671.65; Nebenkosten/Erneuerungsfonds Fr. 315.75; Krankenkassenprämien Fr. 842.90; Abokosten öffentliche Verkehrsmittel Fr. 81.- [Tarifverbund Jahresabonnement Erwachsene, 2. Klasse, 3 Zonen]; Auswärtige Verpflegung Fr. 191.65; Kantons- und Gemeindesteuern Fr. 250.-; Direkte Bundessteuer Fr. 16.65) gegenüber.
Nicht berücksichtigt werden können die Aufwendungen für das Fahrzeug, da diesem kein Kompetenzcharakter zukommt. Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, dass es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar wäre. Deshalb sind auch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unbeachtlich. Ebenso wenig sind die Prämien für nicht obligatorische Versicherungen anzurechnen (Urteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3, 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1).

5.3. Aus dem Vergleich des Einkommens mit dem Notbedarf resultiert ein Überschuss von monatlich Fr. 321.50, was dem Beschwerdegegner, der zusammen mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft im (Steuer-) Wert von Fr. 362'000.- besitzt, erlaubt, die Kosten für den Prozess innert nützlicher Frist zu tilgen (Urteil 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3 in fine).

6.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2012 bestätigt.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_380/2015
Datum : 17. November 2015
Publiziert : 09. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
124-I-1 • 126-V-75 • 128-I-225 • 130-V-352 • 132-V-368 • 134-V-250 • 135-I-221 • 135-V-297 • 137-V-71 • 140-V-8 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_144/2010 • 8C_30/2013 • 8C_530/2008 • 8C_693/2014 • 8C_710/2014 • 8C_76/2015 • 8C_909/2014 • 9C_11/2012 • 9C_13/2009 • 9C_191/2015 • 9C_365/2013 • 9C_380/2015 • 9C_662/2009 • 9C_677/2012 • 9C_708/2009 • 9C_846/2014 • 9C_886/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • versicherungsgericht • unentgeltliche rechtspflege • gerichtskosten • pause • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • ausgeglichener arbeitsmarkt • ermessen • viertelsrente • bundesamt für sozialversicherungen • monat • arbeitgeber • aufschiebende wirkung • gerichtsschreiber • sprache • entscheid • sachverständiger
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