Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 758/2014

Urteil vom 28. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. August 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ war seit August 2001 Transportmitarbeiter bei der Firma B.________ und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 29. Dezember 2001 prallte ein Tablar auf seine rechte Hand. Er zog sich eine dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre metakarpale V-Basisfraktur rechts zu, die am 3. Januar 2002 im Spital C.________ operativ behandelt wurde. Mit Verfügung vom 30. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. November 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

A.b. Am 11. März 2011 leitete die SUVA ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 hob sie die Rente per 1. Juli 2012 auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2014 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er ab 1. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % habe.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), die Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1-5.3 S. 300 ff.) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - hat im Wesentlichen erwogen, medizinisch sei unverändert von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Sein ohne Gesundheitsschaden erzielbares Valideneinkommen sei anhand des Lohns, den er bei der Firma B.________ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss ihrer Auskunft vom 17. April 2012 hätte er bei ihr im Jahre 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'200.- gehabt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung entspreche dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55'028.-. Der Versicherte betreibe seit 1. Januar 2004 ein Geschäft. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2007-2009 und aus den Steurerklärungen für die Jahre 2010 sowie 2011 habe er folgende Einkommen erzielt: 2007 Fr. 59'800.-; 2008 Fr. 87'500.-; 2009 Fr. 73'800.-; 2010 (netto) Fr. 61'811.-; 2011 (netto) Fr. 65'449.-. Damit sei sein Invalideneinkommen höher gewesen als sein hypothetisches Valideneinkommen im Jahre 2012 von Fr. 55'028.- und als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59'766.-. Es bestehe kein Anlass, von seinen Angaben abzuweichen. In den von ihm gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden
deklarierten Erwerbseinkommen seien die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht worden. In der Steuererklärung 2012 habe er nur noch ein Einkommen von Fr. 42'956.- deklariert; gleichzeitig habe er seiner Ehefrau einen Lohn von Fr. 58'000.- ausgerichtet. Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausgerichtet habe, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zur Folge gehabt habe. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 um rund 20 % gestiegen sei. Nach dem Gesagten erziele der Versicherte als Selbstständigerwerbender ein gegenüber dem hypothetischen Validenlohn höheres Einkommen, weshalb die Renteneinstellung per 1. Juli 2012 nicht zu beanstanden sei.

4.
Der Versicherte bringt bezüglich des Valideneinkommens vor, bis zum Unfall vom 29. Dezember 2001 habe er bei der Firma B.________ nur rund vier Monate gearbeitet. Es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Stelle während 11 Jahren beibehalten hätte. Zudem sei unklar, ob die Firma bei der Lohnmitteilung vom 17. April 2012 die lange Betriebszugehörigkeit oder lediglich Anfängerlöhne berücksichtigt habe, zumal die IV-Stelle nach dem Lohn eines Aushilfsmitarbeiters gefragt habe. Es sei aber anzunehmen, dass er mit der Zeit Vorarbeiter oder Gruppenleiter geworden wäre. Korrekterweise sei sein Valideneinkommen nach der statistischen Nominallohnentwicklung oder nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einfache und repetitive Arbeiten zu berechnen; aufgrund der Letzteren ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 62'270.-.
Diese Einwände sind unbehelflich. Falls nämlich beim Valideneinkommen auf die LSE abgestellt würde, wäre dies auch beim Invalideneinkommen angezeigt, da der Versicherte im Lichte der LSE mit dem von ihm für das Jahr 2012 angegebenen Einkommen von Fr. 42'956.- seine Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Diesfalls wäre beim Validen- und Invalideneinkommen die gleiche Tabelle heranzuziehen, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergäbe (Urteil 8C 450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3).
Hievon abgesehen ergibt der Vergleich des vom Versicherten ins Feld geführten Valideneinkommens von Fr. 62'270.- mit dem vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen (E. 3 hievor), das - wie die folgenden Erwägungen zeigen - nicht zu beanstanden ist, nicht den für einen Rentenanspruch erforderlichen Invaliditätsgrad von 10 % (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG).

5.
Gegen das vorinstanzliche Argument, das Ansteigen des Personalaufwandes im Jahre 2012 um 20 % trotz sinkender Umsätze sei nicht nachvollziehbar, wendet der Versicherte ein, er habe Anfang 2012 eine Aushilfe angestellt; danach habe sich der Umsatz nach unten entwickelt, was er nicht habe wissen können. Dies brachte er vorinstanzlich nicht vor, obwohl er sich bereis damals zum Geschäftsjahr 2012 geäussert hatte; diese neue Tatsache ist somit unbeachtlich, zumal er hierfür keine nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG relevanten Gründe geltend macht (hierzu vgl. nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]).

6.
Weiter bringt der Versicherte - wie schon vorinstanzlich - im Wesentlichen vor, seine Ehefrau habe nicht erst seit 2012, sondern von Anfang an im Geschäft mitgearbeitet und von ihm einen Lohn erhalten. Sie hätten jedoch erst im Jahr 2011 geheiratet, weshalb sie erst im Jahre 2012 erstmals eine gemeinsame Steuererklärung ausgefüllt hätten. Wenn die Vorinstanz diese Frage abgeklärt hätte, hätte sie feststellen können, dass ihr Einkommen nur im Rahmen der üblichen Lohnentwicklung gestiegen sei. Entgegen der Vorinstanz habe er seiner Ehefrau nach Kenntnis der SUVA-Verfügung vom 11. Juni 2012 mithin nicht einen höheren Lohn ausbezahlt, um sein eigenes Einkommen zu reduzieren. Die Vorinstanz hätte ihn und seine Ehefrau befragen oder ihre IK-Auszüge beiziehen können.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Ehefrau habe schon vor dem Jahr 2012 von ihm Lohn in der gleichen Grössenordnung bezogen, hätte er aufgrund der im Sozialversicherungsprozess herrschenden Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195) zumindest Zeitpunkt und Höhe der behaupteten Lohnzahlungen nachweisen müssen (vgl. auch Urteile 8C 199/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und 9C 293/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3.3 f.). Dies hat er indessen nicht getan, weshalb sich dazu weitere Erörterungen erübrigen.

7.
Der Versicherte wendet ein, er arbeite im Geschäft 7 Tage pro Woche, um sein Einkommen zu erzielen. Praxisgemäss könne beim Invalideneinkommen dann von einem über 100%igen Pensum ausgegangen werden, wenn die versicherte Person als Gesunde über 100 % gearbeitet habe (Urteil 9C 766/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1 und E. 3.2.2). Das bedeute, dass ihm bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kein über 100 % liegendes Pensum angerechnet werden könne. Deshalb seien ihm nur 5/7 seines Geschäfts-Einkommens als Invalidenlohn anzurechnen. Er habe seit Jahren praktisch keine Erholungszeit mehr, was unzumutbar sei und an seiner Gesundheit zehre. Es sei daher damit zu rechnen, dass er vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheide. Diese Einwände sind unbehelflich. Das Urteil 9C 766/ 2011 betraf nämlich nicht die vorliegende Konstellation, in welcher der früher als Arbeitnehmer tätige gewesen Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Sein Einkommen aus dieser Tätigkeit hat er sich - selbst wenn sein Arbeitseinsatz die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte - voll anrechnen zu lassen, zumal er nicht ärztlich belegt hat, sich in unzumutbarer Weise gesundheitlich zu
überfordern.

8.
Der Versicherte macht geltend, als Selbstständigerwerbender habe er sich bis jetzt keine berufliche Vorsorge leisten können. Deshalb sei beim Invalideneinkommen ein Arbeitgeberbeitrag von rund Fr. 2'000.- abzuziehen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass kein solcher Abzug vorzunehmen ist, weil für die Invaliditätsbemessung der Bruttolohn massgebend ist (Urteil 8C 100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in: UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2012, St. Gallen 2013, S. 21 und 28).

9.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG angewendet. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_758/2014
Date : 28. November 2014
Published : 16. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  16  17  61
BGG: 42  66  95  97  99  105  106  109
UVG: 18
BGE-register
125-V-193 • 134-V-131 • 135-II-384 • 135-V-297 • 138-V-286
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