Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 766/2011
Urteil vom 30. Dezember 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene D.________ arbeitete von Juni 1998 bis Februar 2009 in der Produktion der Q.________ AG. Daneben war sie im Umfang von 20 % einer Vollzeitstelle als Reinigungskraft in einer Zahnarztpraxis tätig. Nachdem die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis aufgelöst hatte, meldete sich D.________ unter Hinweis auf beigelegte Berichte des medizinisch-radiologischen Zentrums X.________ vom 6. November 2006 und 18. Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zug traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. U.a. veranlasste sie eine fachärztliche Expertise durch Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Das Gutachten wurde am 22. September 2010 erstattet. Mit Verfügung vom 24. November 2010 lehnte die IV-Stelle Zug das Leistungsgesuch ab. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass D.________ aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vorübergehend in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus ärztlicher Sicht sei aber spätestens seit Januar 2010 wieder eine volle Erwerbstätigkeit ohne erhebliche Einschränkungen zumutbar.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer ganzen oder einer Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. März 2010, eventuell die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung, hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 26. August 2011).
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventuell sei ihr ab 1. März 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1 Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. L.________ und B.________ vom 22. September 2010 zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand sowohl ihre bisherige als auch eine andere leidensangepasste Erwerbstätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum zu verrichten vermöchte; indessen wäre aus psychischen Gründen eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um höchstens 10 bis 15 % zu veranschlagen.
2.2 Die Versicherte macht zur Begründung des Hauptantrages geltend, das Gutachten der Dres. med. L.________ und B.________ werde den Anforderungen, die an eine fachärztliche Expertise gestellt werden, nicht gerecht. Dr. med. L.________ sei voreingenommen gewesen. Er verharmlose sodann objektivierbare Befunde und lasse sie in der Diagnosestellung weg. Dies gelte für die von einem andern Arzt festgestellte Rhizarthrose sowie die Diskushernie. Kritik übt die Beschwerdeführerin auch am Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. B.________. Dieser habe trotz gegenteiliger Testresultate eine klinisch relevante, mittelschwere bis schwere Depression verneint. Noch im November 2009 habe sie laut ihrem behandelnden Psychiater an einer mittelschweren Depression gelitten. Dass diese bis im März 2010 abgeklungen sei, habe kein neuerer Arztbericht belegt. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie auf derart aktenwidrige und nicht schlüssige Gutachten abgestellt habe.
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Experten Voreingenommenheit vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob ihre Behauptung, die Dres. med. L.________ und B.________ seien nahezu ausschliesslich für die Invalidenversicherung als Gutachter und nicht mehr als frei praktizierende Ärzte tätig, zutrifft, ist nicht belegt. Im Übrigen liesse sich allein aus diesem Umstand nicht auf Voreingenommenheit schliessen. Denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Solche Befangenheitsgründe bringt die Versicherte nicht vor; sie können insbesondere nicht einzelnen Passagen des Teilgutachtens des Dr. med. L.________ entnommen werden, in welchen er Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin beschreibt. Was den Psychiater Dr. med. B.________ betrifft, zählt die Versicherte verschiedene Hinweise auf, die nach ihrem Dafürhalten auf Voreingenommenheit hindeuten. Dabei geht es jedoch im Wesentlichen um eine inhaltliche Kritik an der psychiatrischen Beurteilung, aus welcher nicht auf eine Befangenheit des Experten geschlossen werden kann.
2.4 Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, vermag es die Beschwerdeführerin nicht, Gründe zu nennen, welche geeignet wären, die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts grundsätzlich verbindliche Feststellung der Vorinstanz (E. 1 hievor), wonach in der bisherigen und in einer angepassten Erwerbstätigkeit volle Arbeitsfähigkeit mit um 10 bis 15 % verminderter Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen vorliege, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Mit blosser Kritik an einzelnen Aussagen des für die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung massgeblichen bidisziplinären Gutachtens hat sich das Bundesgericht nicht auseinanderzusetzen. Wie bereits das kantonale Gericht dargelegt hat, waren Dr. med. L.________ sämtliche Befunde, auch die Rhizarthrose und die Diskushernie, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Vorakten bekannt. In seiner Teilexpertise ist die Diskushernie unter den Untersuchungsbefunden aufgeführt. Ebenso wiederholt erwähnt ist die Rhizarthrose (Arthrose des Daumensattelgelenks) links. Wenn der Gutachter diesen Befunden nicht die gleiche Bedeutung für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit beigemessen hat wie die Versicherte selbst, ist dies eine
medizinische Frage, deren Beantwortung die Vorinstanz zu Recht als nicht in ihren Aufgabenbereich fallend betrachtet hat. Gleiches gilt für die beschwerdeweise vorgetragene materielle Beanstandung des psychiatrischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________. Die Einstufung einer Depression als schwer, mittelschwer oder leicht obliegt dem Facharzt, wogegen es dem Laien nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersuchungsergebnisse schlüssig zu interpretieren. Dass der Administrativgutachter keine mittelschwere Depression, sondern eine leichte Dysthymie, entsprechend einer milden Depression, diagnostiziert hat, ist kein Grund, den auf diesen Angaben basierenden Entscheid der Vorinstanz als willkürlich oder in Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ergangen zu qualifizieren. Im Lichte dieser Darlegungen erübrigen sich zusätzliche medizinische Abklärungen in Form einer neuen interdisziplinären Begutachtung.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einkommensvergleichs als hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) das von der Versicherten im Jahre 2008 mit der Vollzeitstelle bei der Q.________ AG und einer Teilzeitstelle von 20 % als Reinigungskraft in einer Zahnarztpraxis erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 71'042.85 herangezogen. Nach der Rechtsprechung kann ein Nebeneinkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (SZS 2008 S. 569 mit Hinweisen; 9C 45/2008). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Festlegung des Valideneinkommens im vorinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 49'392.- laut Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], Total Frauen) aus, welchen sie auf 120 %, entsprechend dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens verrichteten Pensum, hochrechnete. Von der resultierenden Summe von Fr. 61'641.20 brachte sie zufolge der im fachärztlichen Gutachten attestierten Leistungseinbusse 15 % in Abzug, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'395.- ergab. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71'042.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 26 %.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.), weshalb die Vorinstanz die Vergleichseinkommen aus dem Jahre 2009 hätte heranziehen müssen. Denn die Beschwerdeführerin hat sich am 12. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre nach Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
3.2.2 Dass das kantonale Gericht auch für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens von einem Arbeitspensum von 120 % ausgegangen ist, verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin ist nicht invaliditätsbedingt ausserstande, im bisherigen zeitlichen Umfang erwerbstätig zu sein. Eine Verminderung des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist nicht erforderlich. Laut Angaben des Dr. med. B.________ besteht bei der Versicherten aus psychischer Sicht bei zumutbarer Vollzeittätigkeit eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um maximal 10 bis 15 %, während gemäss Dr. med. L.________ keine somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Experten hätten für die Beschwerdeführerin leidensbedingt nicht bloss eine Teilzeitbeschäftigung von 85 bis 90 % eines vollen, sondern des bisher verrichteten Pensums als zumutbar erachtet, ist nicht offensichtlich unrichtig. Dementsprechend erscheint es folgerichtig, dass die Vorinstanz auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage eines Arbeitspensums von 120 % berechnet und hievon einen Abzug von 15 % für die im Gutachten festgehaltene Einbusse der Leistungsfähigkeit vorgenommen hat. Inwieweit das Verwaltungsgericht
mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Nachdem gemäss angefochtenem Entscheid verbindlich feststeht, dass nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegeben ist, erscheint es wenig hilfreich, in diesem Zusammenhang nochmals sämtliche Diagnosen und Befunde aufzuzählen und ohne nähere Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu behaupten. Schliesslich wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, weshalb der Verzicht der Vorinstanz, vom hypothetischen Invalideneinkommen einen sogenannten leidensbedingten Abzug vorzunehmen (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.), bundesrechtswidrig sein sollte. Der Eventualantrag ist nach dem Gesagten ebenfalls unbegründet.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Dezember 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer