Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 478/2021
Urteil vom 28. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________, z.Zt. Strafanstalt U.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Mai 2021
(SK1 20 12).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ in dessen Abwesenheit mit Urteil vom 18. Juli 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Das Urteil wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. Am 29. April 2019 wurde A.________ aufgrund der zufolge des Abwesenheitsurteils vom 18. Juli 2018 erfolgten internationalen Ausschreibung in Deutschland festgenommen und an die Schweiz ausgeliefert. Seit dem 16. August 2019 befindet sich A.________ in der Schweiz in Haft.
Auf Gesuch von A.________ fand am 28. Januar 2020 vor dem Regionalgericht eine neue Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten in seiner Anwesenheit statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestätigt. Dagegen erhob A.________ Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Dieses trat mit Entscheid vom 19. Mai 2021 nicht auf das von A.________ anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 gestellte Haftentlassungsgesuch ein. Zur Begründung führte es aus, A.________ befinde sich nicht in Sicherheitshaft, sondern seit seiner Auslieferung im Strafvollzug. Aus einer nicht angeordneten Haft könne er nicht entlassen werden. Im Übrigen stellte es (zusammengefasst) fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 28. Januar 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als das Gesuch von A.________ um Neubeurteilung gutgeheissen und das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung eingestellt wurde. Sodann sprach es A.________ vom Vorwurf der Drohung frei, erklärte ihn schuldig der versuchten Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
B.
Gegen das Berufungsurteil - inklusive Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch - gelangte A.________ mit Beschwerde vom 19. August 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Ziffer 7 des Rechtsbegehrens). Soweit die Beschwerdeschrift sich (in der Hauptsache) gegen den materiellen Endentscheid in Strafsachen des Kantonsgerichts richtet, ist bei der dafür zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein separates Beschwerdeverfahren in Strafsachen hängig (Verfahren 6B 915/2021).
Die Staatsanwaltschaft nimmt Stellung und führt aus, sie teile die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug und nicht in strafprozessualer Haft befinde. Seine Beschwerde sei allenfalls als Gesuch um Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen. Die Entscheidkompetenz hierfür läge ihrer Ansicht nach beim zuständigen Amt für Justizvollzug des Kantons Graubünden. Es erscheine daher fraglich, ob die Voraussetzungen vorliegen, um auf die Beschwerde bezogen auf den Punkt der beantragten Haftentlassung eintreten zu können. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer lässt, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ausführen, er ersuche um Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs an die zuständige Stelle, sofern auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Er halte dennoch vollumfänglich an sämtlichen gestellten Begehren fest und ersuche um antragsgemässe Entscheidung. Mit Eingabe vom 15. September 2021 nimmt der Beschwerdeführer persönlich Stellung und moniert, dass niemand wisse, welchen Haftstatus er habe und wer für seine Entlassung zuständig sei. Er verlange die sofortige Haftentlassung.
Erwägungen:
1.
Im vorliegenden Verfahren 1B 478/2021 ist einzig die vom Beschwerdeführer beantragte Haftentlassung zu prüfen. Die Vorinstanz ist als Berufungsinstanz (und damit kantonal letztinstanzlich) nicht darauf eingetreten. Damit ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben (vgl. Art. 80 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Streitgegenstand ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr eingereichte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
2.1. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass das Abwesenheitsurteil vom 18. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Abwesenheitsurteil werde unter den üblichen Voraussetzungen formell und materiell rechtskräftig. Dies sei gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 368 Gesuch um neue Beurteilung - 1 Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert 10 Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 370 Neues Urteil - 1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
auch nicht gestützt auf Art. 233

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, beim Verfahren um neue Beurteilung handle es sich zwar formal gesehen um einen Rechtsbehelf, nach historischer und praktischer Auslegung zeitige dies jedoch für das Urteil nicht die Folge, dass es materiell in Rechtskraft erwachse. Vielmehr befasse sich das Gericht ja gerade mit der materiellen Neubeurteilung und entsprechend könne er sich nicht im ordentlichen Strafvollzug befinden, sondern im vorzeitigen Strafvollzug. Dabei gälten die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Er sei jedenfalls aus der Haft zu entlassen. Die bedingte Entlassung gemäss Art. 86

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
|
1 | Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. |
2 | Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. |
3 | Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. |
4 | Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. |
5 | Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. |
2.3. Das im Abwesenheitsverfahren gefällte Urteil erwächst nach den allgemeinen Regeln in Rechtskraft (vgl. Art. 437 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 367 Durchführung und Entscheid - 1 Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |
um Wiederaufnahme und der neuen Hauptverhandlung die Frage des Aufschubs der Vollstreckung während der Verfahrensdauer stelle.
Das Gericht, welches auf das Gesuch um neue Beurteilung eintritt, fällt ein neues Urteil. Erst mit Rechtskraft des neuen Urteils fällt das Abwesenheitsurteil dahin (Art. 370 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 370 Neues Urteil - 1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |
3.
3.1. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich der Beschwerdeführer seit seiner Auslieferung am 16. August 2019 im Strafvollzug befinde, wird unter anderem von einer Erklärung des Regionalgerichts vom 15. Mai 2019 gestützt. Darin erklärte das Regionalgericht auf Aufforderung des Amts für Justizvollzug im Hinblick auf die Auslieferung des Beschwerdeführers (insb. Art. 3 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 [SR 0.353.12]), das Abwesenheitsurteil vom 18. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass das Amt für Justizvollzug ebenfalls davon ausgeht, der Beschwerdeführer befinde sich im Strafvollzug, weil das Abwesenheitsurteil rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dies zeigt sich u.a. in dessen Verfügung vom 6. Dezember 2019, wo das Amt den Antrag des Beschwerdeführers auf "Urlaub" abgewiesen hatte. Demnach findet die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Verhaftung im Strafvollzug, durchaus eine Grundlage in den Akten.
Da der Beschwerdeführer gegen das Abwesenheitsurteil kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen hat, kann insoweit von einem grundsätzlich rechtskräftigen Urteil gesprochen werden. Der Beschwerdeführer stellte aber am 23. August 2019 ein Gesuch um Wiederaufnahme, welches gutgeheissen wurde. Die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils gilt daher aufgrund dieses vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfs nur resolutiv. Folglich ist das Urteil (noch) nicht vollstreckbar (vgl. E. 2.3 hiervor) und es kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein ordentlicher Strafvollzug vorliegen. Daran ändert auch nichts, dass das Regionalgericht dem Gesuch um Neubeurteilung mit Urteil vom 28. Januar 2020 keine aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 369 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |
Die im Berufungsurteil vertretene Auffassung der Vorinstanz widerspricht sodann ihren eigenen Ausführungen in der den Beschwerdeführer betreffenden Verfügung vom 16. Dezember 2020. Damals ging sie ebenfalls noch von einer strafprozessualen Haft, namentlich von Sicherheitshaft, aus (vgl. S. 4 ff.) und stützte sich auf Art. 233

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
Diese Ausführungen stehen denn auch im Widerspruch zu Art. 369 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens - 1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |
Diese Ausführungen sowie der Umstand, dass eine tatsächliche Vollstreckungsanordnung des Freiheitsentzugs, jedenfalls soweit ersichtlich, nicht aktenkundig ist, sprechen gegen die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer befinde sich im ordentlichen Strafvollzug und sie könne nicht auf dessen Haftentlassungsgesuch eintreten. Die Vorinstanz wäre vielmehr gestützt auf Art. 369 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 369 Verfahren - 1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
3.2. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer sich nicht im ordentlichen Strafvollzug befindet, könnte sich die Frage stellen, ob er sich allenfalls - wie von ihm in seiner Beschwerde vorgebracht - im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, würde dies indes nichts an der festgestellten Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des Haftentlassungsgesuchs ändern.
Gemäss Art. 236 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118 |
Indessen würde die Annahme eines vorzeitigen Strafvollzugs ohnehin nichts an der Tatsache ändern, dass sich der Beschwerdeführer noch in strafprozessualer Haft befindet und die Vorinstanz zur Prüfung des Haftentlassungsgesuchs zuständig ist. Denn der vorzeitige Strafvollzug bezieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 234 Haftanstalt - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. |
zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 2.1). Somit bleibt es bei der festgestellten Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz.
4.
4.1. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Vorliegend ist es indes im Interesse des Beschwerdeführers, dass das Bundesgericht selbst über dessen Haftentlassungsgesuch bzw. eine allfällige Weiterführung der Sicherheitshaft entscheidet.
4.2. Nach Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
4.3. Die Umstände, die zur Bejahung der Sicherheitshaft bei der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht am 19. Januar 2021 (1B 666/2020) geführt haben, haben sich nicht wesentlich verändert.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seiner Unschuldsvermutung geltend macht, da die Haft unter anderem damit begründet worden sei, dass er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass er erst- und zweitinstanzlich u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, ist eine Tatsache. Diese darf bei der Begründung der Sicherheitshaft berücksichtigt werden. Darin liegt entgegen seiner Ansicht keine Verletzung der Unschuldsvermutung.
4.3.2. Sodann sprechen die Umstände im vorliegenden Fall weiterhin für Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
einer Fluchtwahrscheinlichkeit auszugehen.
4.3.3. Wie bereits im Verfahren 1B 666/2020 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die Haftdauer sei unverhältnismässig. Allerdings erweist sich auch dieses Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat, wie erwähnt, die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestätigt. Dieser Entscheid über das Strafmass stellt ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt seit rund 29 Monaten in Haft. Damit rückt die Haft indes noch nicht in eine derart grosse Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Somit droht ihm noch keine Überhaft. Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen wären, sind ebenfalls keine ersichtlich (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2), zumal die Verurteilung unter anderem wegen versuchter Tötung, mithin einem schwerwiegenden Delikt, zweitinstanzlich bestätigt wurde. Dies wäre bei der Beurteilung einer allfälligen vorzeitigen Entlassung ebenfalls zu berücksichtigen.
4.3.4. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er abermals eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht. Wie vom Bundesgericht im Urteil 1B 666/2020 gefordert (vgl. E. 5.3), hat die Vorinstanz die Berufungsverhandlung in den ersten Monaten dieses Jahres bzw. jedenfalls gerade noch in der ersten Hälfte von 2021 durchgeführt. Damit hat sie dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen.
4.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt mangels Verweises in den Art. 231 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 437 Eintritt - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn: |
5.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der Beschwerdeführer befinde sich im ordentlichen Strafvollzug, und sie auf sein Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten ist. Indessen dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Aufgrund des Verfahrensfehlers der Vorinstanz rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kantonsgericht Graubünden auf das Haftentlassungsgesuch vom 18. Mai 2021 hätte eintreten müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier