Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 323/2020
Urteil vom 8. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Facincani,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juni 2020 (SB180404-O/Z4/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am 5. März 2019 erkannte das Kreisgericht St. Gallen A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte schuldig. Es auferlegt ihm eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie eine Geldstrafe. Überdies verwies es ihn für 5 Jahre des Landes. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 3. Juni 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) A.________ auf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juli 2018 hin wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie einer Busse; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen. Die Untersuchungshaft von 169 Tagen rechnete es auf die Freiheitsstrafe an. Es verwies ihn für 6 Jahre des Landes.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen. Die Angelegenheit ist bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hängig (Verfahren 6B 1031/2019).
C.
Am 30. April 2020 teilte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen dem Obergericht des Kantons Zürich mit, es würde A.________ unter der Voraussetzung des Vollzugs der Landesverweisung nach Verbüssung von zwei Dritteln der vom Kreisgericht St. Gallen ausgesprochenen Freiheitsstrafe am 18. Juli 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern im nunmehr beim Bundesgericht hängigen Verfahren zur Sicherung des Strafverfahrens bzw. -vollzugs keine Sicherheitshaft angeordnet werde.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 versetzte der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A.________ nach dem Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ausgefällten Strafe in Sicherheitshaft. Der Kammerpräsident bejahte den dringenden Tatverdacht und Fluchtgefahr. Ob weitere Haftgründe gegeben seien, liess er offen. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Sicherheitshaft erachtete er als untauglich.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 3. Juni 2020 aufzuheben. Es sei keine Sicherheitshaft anzuordnen.
E.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und der Kammerpräsident haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 232 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht - 1 Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. |
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1 | Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, so lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an. |
2 | Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Antrag (Beschwerde S. 6 Ziff. 7) ist damit Genüge getan.
3.
3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr.
3.2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter des Beschuldigten, seine moralische Integrität, seine finanziellen Mittel, seine Verbindungen zur Schweiz, seine Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte in einen Staat fliehen könnte, welcher ihn an die Schweiz ausliefern könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen).
Wer im Falle einer Haftentlassung aus der Schweiz ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich dem hiesigen Verfahren zu stellen (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
3.3. Würde von der Sicherheitshaft abgesehen, würde der Beschwerdeführer - wie er selber darlegt (Beschwerde S. 11 Ziff. 22) - gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts St. Gallen nach Vollzug von zwei Dritteln der von diesem ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Landes verwiesen. Aufgrund des obergerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2019 droht ihm eine neuerliche mehrjährige Freiheitsstrafe. Dass er sich - einmal des Landes verwiesen - dem Vollzug einer derartigen Strafe stellen würde, erscheint wenig wahrscheinlich. Er wurde 1969 in Mazedonien geboren. Dort besuchte er die Schule und machte er die Ausbildung. Er ist mazedonischer Staatsangehöriger. In seinem Heimatland leben nach wie vor seine Eltern, die er während den Ferien jeweils besuchte. Er hat somit in Mazedonien immer noch nahe Angehörige. Aufgrund seiner Heirat mit einer Italienerin besitzt er überdies die italienische Staatsbürgerschaft. Nach seinen eigenen Angaben spricht er sehr gut italienisch. Er hat eine solide Berufsausbildung (Hotelfachmann) und lebt in vergleichsweise stabilen finanziellen Verhältnissen, was sich auch daran zeigt, dass er im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und den
Kostenvorschuss anstandslos bezahlt hat. Dies alles spricht dafür, dass es ihm ohne Weiteres gelingen würde, im Ausland (wieder) Fuss zu fassen. Seine Auslieferung an die Schweiz hätte er als entsprechender Staatsbürger wohl weder aus Mazedonien noch Italien zu befürchten. Seine beiden Kinder sind erwachsen und damit auf seine Betreuung nicht mehr angewiesen. Den Kontakt mit ihnen kann er auch aufrechterhalten, wenn er im Ausland bleibt. Das Kreisgericht St. Gallen erachtete es als erwiesen, dass er mit grossen Mengen harter Drogen handelte. Bei der Strafzumessung warf es ihm einen hohen Grad an krimineller Energie vor. Dies erweckt Zweifel an seiner charakterlichen Integrität.
Zwar begab sich der Beschwerdeführer während der Strafuntersuchung verschiedentlich nach Mazedonien und kehrte er danach jeweils wieder in die Schweiz zurück. Mit seiner Verurteilung durch das Obergericht - vor dem er praktisch vollumfänglich auf Freispruch plädierte - hat sich für ihn jedoch inzwischen die Aussicht, dass er eine neuerliche mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, erheblich konkretisiert. Denn die strafrechtliche Abteilung kann die für den Schuldspruch entscheidende obergerichtliche Beweiswürdigung nicht mehr frei, sondern nur noch auf Willkür hin prüfen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Es bestehen demnach gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der ihm im neuen Verfahren drohenden Freiheitsstrafe entziehen würde. Wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lange in der Schweiz wohnte.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Meldepflicht und eine elektronische Überwachung genügten zur Bannung der Fluchtgefahr.
Diese Ersatzmassnahmen sind untauglich, da der Beschwerdeführer, wie dargelegt, bei einem Verzicht auf die Sicherheitshaft des Landes verwiesen würde. Dass andere Ersatzmassnahmen infrage kämen, um seine Anwesenheit für den Vollzug der ihm im neuen Verfahren drohenden Freiheitsstrafe sicherzustellen, macht er nicht geltend und ist nicht erkennbar.
5.
Da der Beschwerdeführer eine weitere mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, ist die Anordnung der Sicherheitshaft entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 12 Ziff. 26) verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Härri