Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 498/2009

Urteil vom 28. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksstrafgericht Sense sprach X.________ am 31. Januar 2008 schuldig der einfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Urteilsdispositiv 3.1, 3.5, 3.6, 3.7, 3.10), der falschen Anschuldigung (vgl. Urteilsdispositiv 3.2, 3.3, 3.4), des Verstosses gegen das Landwirtschaftsgesetz (vgl. Urteilsdispositiv 3.8), des fahrlässigen Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz und der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (vgl. Urteilsdispositiv 3.9). Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- (vgl. Urteilsdispositiv 4 und 5). Überdies verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von brutto Fr. 500'000.-- unter Anrechnung der gesperrten Vermögenswerte (vgl. Urteilsdispositiv 6) und zog es den beschlagnahmten Hanf zur Vernichtung ein (vgl. Urteilsdispositiv 7).

B.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, am 19. März 2009 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgefällte Sanktion sowie die Einziehung des beschlagnahmten Hanfs. Die Ersatzforderung setzte es in teilweiser Gutheissung der Berufung auf Fr. 240'851.93 fest.

C.
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen seine Freisprechung von Schuld und Strafe, die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte und des beschlagnahmten Hanfs sowie eine Kostenauflage an den Staat. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils des Strafappellationshofs vom 19. März 2009 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen.

D.
Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragen in ihren auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter und der Verletzung des Beschleunigungsgebots beschränkten Stellungnahmen vom 10. bzw. 17. September 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie zulässig sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).

2.
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG über weite Teile nicht. So legt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Willkür (Beweiswürdigung) lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge in Bezug auf die Angelegenheiten "A.________", "B.________", "C.________", "D.________", "E.________", "F.________", "G.________" und "H.________" dar, ohne dabei aufzuzeigen dass und weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollte (Beschwerde, S. 14-16). Auf diese rein appellatorische Kritik ist ebenso wenig einzutreten wie auf die nur ungenügend substantiierte Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Beschwerde, S. 8-10). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des "Rechts auf Eigenverteidigung" eine willkürliche Anwendung von Art. 35 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO/FR) i.V.m. Art. 175 StPO/FR rügt (Beschwerde, S. 2-4). Auch insoweit legt er nur dar, wie diese Bestimmungen seiner Ansicht nach richtigerweise zu interpretieren wären. Er unterlässt es aber zu begründen, dass und weshalb die vorinstanzliche Auslegung von Art. 35 StPO/FR i. V. m. Art. 175 StPO/FR schlechterdings nicht vertretbar sein sollte. Im Übrigen ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz die Gelegenheit erhielt, seine Standpunkte über eine Stunde mündlich darzulegen (vgl. kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll Strafappellationshof, Urk. 23 S. 3), und dass im angefochtenen Entscheid auf die von ihm persönlich eingereichte Berufung Punkt für Punkt eingegangen wurde. Dass und weshalb unter diesen Umständen sein "Recht auf Eigenverteidigung" bzw. der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Unsubstantiiert ist schliesslich auch das unter dem Titel von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gestellte Begehren, das Bundesgericht möge die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Ersatzrichter zu ihrem Aktenstudium befragen. Der vom Beschwerdeführer insoweit geäusserte Verdacht auf "lakunäre Dossierkenntnis" lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die zu befragenden Richter "auch nie nur eine Frage gestellt" hätten, und es deren "Gesichts- und Körperausdruck" zu entnehmen gewesen sei, dass "die Angelegenheit über ihre Köpfe ging" (Beschwerde, S. 1 f.). Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend, weil das von ihm eingereichte Beweismaterial - unter anderem eine "breite Palette jener aus und mit heimischen, THC-armen Industriehanf hergestellten Produkte", eine Liste von freisprechenden Justizentscheiden sowie Landeskarten mit eingezeichneter Geschäftstätigkeit - im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Sichtung noch zum Beweisverfahren zugelassen worden sei. Nach seinem Dafürhalten wäre dieses Material dazu geeignet gewesen, der Annahme eventualvorsätzlichen Handelns den Boden zu entziehen (Beschwerde, S. 5-8).

Die Vorinstanz nahm das ihr eingereichte Beweismaterial zu den Akten. Sie wies in der Folge den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung dieser für den Ausgang des Verfahrens haben könnte. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So ist in der Tat nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, dass und inwiefern sein Beweisantrag zu einem sachrelevanten Erkenntnisgewinn geführt bzw. am Beweisergebnis etwas geändert hätte. Er verkennt, dass das Präsentieren von legalen Hanfprodukten bzw. der Hinweis auf eine erlaubte Tätigkeit mit Hanf nichts darüber auszusagen vermag, ob allenfalls auch zum Betäubungsmittelkonsum geeigneter bzw. nicht ungeeigneter Hanf angebaut und vertrieben und dessen rechtsmissbräuchliches Verwenden in Kauf genommen wurde. Ebenso wenig kann aus freisprechenden Urteilen im Sinne von Präjudizien der Schluss gezogen werden, das vorliegend zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers sei strafrechtlich irrelevant. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtlich massgeblichen Sachverhalt als erstellt ansehen und den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweisen. Von Willkür
kann keine Rede sein. Damit erweist sich auch der Gehörsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht als verletzt (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV zum einen sinngemäss eine willkürliche Anwendung der Vorschriften von Art. 53 lit. c in Verbindung mit Art. 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November 1949 des Kantons Freiburg (GOG/FR). Die Willkür erblickt er im Umstand, dass seine Ausstandsbegehren gegen den Vizegerichtspräsidenten des Bezirksstrafgerichts aus formellen Gründen abgewiesen wurden, obwohl dieser in einem früheren Verfahrensstadium als a.o. Untersuchungsrichter in der Prozessmaterie "A.________" im weiteren Sinn tätig gewesen sei und deshalb wegen unzulässiger Vorbefassung von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen, ohne dass er, der Beschwerdeführer, solches hätte verlangen müssen. Zum andern stuft der Beschwerdeführer es als willkürlich und als einen Verstoss gegen das Recht auf einen unabhängigen Richter ein, dass im angefochtenen Entscheid die Vorgehensweise des Bezirksstrafgerichts geschützt wurde, in eigener Kompetenz über ein (weiteres) Ausstandsbegehren gegen den Vizegerichtspräsidenten wegen "Verwendens von Textbausteinen" zu befinden, ohne dabei die Zuständigkeitsvorschriften von Art. 57 GOG/FR zu
beachten.

4.2 Die Rügen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid unter Einbezug der einschlägigen kantonalen Vorschriften des GOG/FR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sorgfältig und detailliert dar, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten unzulässigen Vorbefassung bzw. zur Befangenheit des Vizegerichtspräsidenten des Bezirksstrafgerichts für unbegründet erachtet. Auf diese umfassenden Ausführungen kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen grundsätzlich etwas beizufügen wäre (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG; angefochtener Entscheid, S. 9-14).

4.3 Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass nach Art. 53 lit. c GOG/FR ein Richter oder Mitarbeiter des Gerichtswesens an einer Untersuchung oder am Urteil einer Sache oder an einer Ernennung nicht mitwirken kann und von selbst in den Ausstand treten muss, wenn er sich schon in einer andern Stellung mit der Sache beschäftigt hat. Aus Art. 56 GOG/FR ergibt sich weiter, dass auch Ausstandsgründe nach Art. 53 GOG/FR sofort geltend zu machen sind. Anders als bei Ablehnungsgründen nach Art. 54 GOG/FR knüpft das Gesetz an die verspätete Geltendmachung allerdings keine Verwirkungsfolge an. Einer Partei kann folglich bei Vorliegen von Ausstandsgründen nach Art. 53 GOG/FR - vorbehältlich eines Verstosses gegen Treu und Glauben - grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie habe den Ausschliessungsgrund nicht rechtzeitig geltend gemacht. Das entspricht offensichtlich auch der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung der Vorinstanz. Abgesehen davon, dass sie in Anbetracht aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen vorliegend ohnehin und zu Recht nicht von einer unzulässigen Vorbefassung im Sinne eines Ausschliessungsgrunds ausgeht, kann deshalb von einer willkürlichen Anwendung oder Auslegung kantonalen Rechts nicht die
Rede sein.

4.4 Im Zusammenhang mit der sinngemäss als willkürlich gerügten Nichtbeachtung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften (Art. 57 GOG/FR) bleibt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es zulässig ist, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen selber richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003 E. 4.2; vgl. auch BGE 114 Ia 278; 105 Ib 301).

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Die von der Vorinstanz herangezogenen Umstände seien rechtlich nicht relevant, weil daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, er habe einen Missbrauch in Kauf genommen.

5.1 Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs bzw. der von ihm vertriebenen Produkte billigend in Kauf genommen. Sie geht von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes aus, zieht dabei die rechtlich relevanten Umstände heran und bewertet diese auch richtig. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Seine Kritik gegen die Beurteilung einzelner Umstände vermag - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - allenfalls aufzuzeigen, dass kein direkter Vorsatz betreffend die Gewinnung von Betäubungsmitteln bestand. Sie ist aber nicht dazu geeignet, die Annahme eventualvorsätzlichen Handelns auszuschliessen. So wies der (beschlagnahmte) Hanf, soweit dessen THC-Gehalt ermittelt werden konnte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 22 f.), Grenzwerte von über 0,3 % auf (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 32, 33, 34, 36, 37). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz namentlich die Verkaufszahlen, den erzielten Umsatz und den innert kürzester Zeit realisierten Gewinn, die ergangene Anweisung, Hanf nicht an Minderjährige und Ausländer zu verkaufen, die Aushändigung eines Merkblatts an die Kunden, in dem diese darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie
das Hanfkraut nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwenden dürften, und deren "Verzichtserklärungen" sowie die Tatsache, dass Produkte hergestellt wurden, die allesamt geraucht werden konnten (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 22, 31, 33f., 36, 37 ). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass der Hanf als Betäubungsmittel konsumiert wurde (vgl. angefochtenen Entscheid, etwa S. 23, 30, 31). Unter diesen Umständen verletzt der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe eine missbräuchliche Verwendung des von ihm angebauten und vertriebenen Hanfs als Betäubungsmittel im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, kein Bundesrecht.

6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht sinngemäss geltend, bei der Strafzumessung hätte der langen Verfahrensdauer Rechnung getragen werden müssen. Er beklagt sich in diesem Zusammenhang (auch) über eine ungleiche Behandlung im Vergleich zum Mitangeklagten I.________ (Beschwerde, S. 14).

6.1 Abgesehen davon, dass es sich hier um eine Frage des Bundesrechts handelt, welches von Amtes wegen anzuwenden ist, wurde der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsverbots bei der Strafzumessung vor der Vorinstanz durch den Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers erhoben. Es geht daher nicht an, die vor Bundesgericht erhobenen Einwände als unzulässig im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zurückweisen zu wollen.

6.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1).

Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechts-folgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sachgerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen der Geschädigten. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 124 I 139 E. 2; 117 IV 124 E. 3 und 4).

6.3 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit "A.________" wurde am 16. September 1996 eröffnet. Die Überweisung erfolgte am 29. Dezember 1998. Nachdem das Kantonsgericht am 21. Juni 2000 die Ausstandsgesuche gegen Richter des Strafgerichts des Sensebezirks abgewiesen hatte, fällte das Bezirksstrafgericht am 27. Juni 2000 sein Urteil. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht am 20. Oktober 2000 sowohl den kantons- als auch den bezirksstrafgerichtlichen Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf (vgl. Urteil 1P.473/2000). Am 17. September 2001 stellte das Bezirksstrafgericht die Nichtigkeit der Überweisungsverfügung vom 29. Dezember 1998 fest und wies die Strafsache zur Überprüfung der Untersuchung und zur neuen Überweisung an das Untersuchungsrichteramt zurück. Diese erfolgte am 19. Juli 2006. Das erstinstanzliche Urteil erging in der Folge am 31. Januar 2008, das zweitinstanzliche am 19. März 2009.

6.4 Die Verfahrensdauer im zu beurteilenden Fall weckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm seit der Eröffnung am 16. September 1996 bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. März 2009 insgesamt 12 ½ Jahre in Anspruch. Davon entfielen offensichtlich etwas über sieben Jahre allein auf die Untersuchung, was die Vermutung der Verletzung des Beschleunigungsgebot nahelegt. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Strafsache "A.________" aufwändig war. Ferner trifft es zu, dass sowohl der Gang an das Bundesgericht im Jahre 2000 als auch die Zusammenlegung von neuen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren die erstinstanzliche Verurteilung hinauszögerten und die Länge des Verfahrens zum Teil auch dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, was etwa die mehrfach notwendig gewordene Entlassung von Amtspflichtverteidigern zeigt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 49). Mit diesen knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die Angemessenheit der Gesamtverfahrenslänge von 12 ½ Jahren jedoch ebenso wenig überzeugend begründen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982 i.S. Eckle gegen Bundesrepublik Deutschland, Ziff. 80) wie der Umstand, dass die
Untersuchung in der Angelegenheit "A.________", nachdem sie schon über zwei Jahre von September 1996 bis Dezember 1998 gedauert hatte, nach dem bezirksstrafgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. September 2001 nochmals fast fünf Jahre in Anspruch nahm, bis besagte Strafsache am 19. Juli 2006 überwiesen wurde. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den separaten Verfahrensabschnitten, namentlich dem Gang der Untersuchung, findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Dem Bundesgericht ist unter diesen Umständen eine abschliessende Überprüfung der Frage, ob das Verfahren als Ganzes und in seinen einzelnen Abschnitten vor dem Beschleunigungsgebot standhält, nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4). Diese wird auch zu berücksichtigen haben, dass dem Mitangeklagten I.________ offensichtlich vor dem Hintergrund einer übermässig langen Untersuchung infolge Verfahrensvereinigungen eine nicht unwesentliche Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zugestanden wurde (vgl. Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 31. Januar 2008 in Sachen
I.________, kantonale Akten, Urk. 259 S. 44).

7.
Die Anträge des Beschwerdeführers auf Herausgabe des beschlagnahmten Hanfs und der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie auf Kostenauflage an den Staat sind abzuweisen, da diese in der Beschwerde nur mit der Freisprechung begründet werden, es aber bei der Verurteilung des Beschwerdeführers bleibt.

8.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind ihm reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist Anwalt und prozessiert in eigener Sache. Seine Auslagen und sein persönlicher Arbeitsaufwand dürften nicht derart erheblich gewesen sein, dass sich eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde (vgl. BGE 129 II 297 E. 5). Im Übrigen macht er eine Parteientschädigung auch nicht geltend.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 19. März 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_498/2009
Date : 28. September 2009
Published : 16. Oktober 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung etc.


Legislation register
BGG: 66  97  99  106  107  109
BV: 9  29  30
EMRK: 6
SR 0.103.2: 14
StGB: 12
BGE-register
105-IB-301 • 114-IA-278 • 117-IV-124 • 119-IB-492 • 124-I-139 • 124-I-208 • 125-I-127 • 125-IV-242 • 129-II-297 • 130-I-269 • 130-IV-54 • 130-IV-58 • 131-IV-1 • 133-IV-286 • 133-IV-293
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