Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 280/2022
Urteil vom 28. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 29. April 2022 (UB220070-O/HON).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte gegen A.________, geboren 1937, eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, eventualiter mit einem Abhängigen, sowie Pornographie, mutmasslich begangen jeweils zum Nachteil seines Stiefsohnes B.________. A.________ wurde am 8. Juli 2020 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zweimal verlängert. Eine Beschwerde von A.________ gegen die zweite Haftverlängerung wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 1B 90/2021 vom 18. März 2021 ab.
Am 30. Juni 2021 erhob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der genannten Delikte Anklage beim Bezirksgericht Dietikon. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon versetzte A.________ darauf in Sicherheitshaft, welche es in der Folge zweimal verlängerte. Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte es eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft ab und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an (Ausreiseverbot, Pass- und Schriftensperre, tägliche Meldepflicht).
B.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 29. April 2022 hiess dieses die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und verlängerte die Sicherheitshaft bis zur durchgeführten Hauptverhandlung im vor dem Bezirksgericht Dietikon bezüglich der erwähnten Tatvorwürfe hängigen Verfahren.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juni 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat weitere Stellungnahmen eingereicht.
Erwägungen:
1.
Innert Frist (vgl. Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
|
1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
|
1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
|
1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
|
1 | Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
2 | Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
|
1 | Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. |
2 | Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. |
3.
3.1. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
2 | Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
2 | Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
2 | Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
1 | Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
2 | Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: |
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
3 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss den allgemeinen Haftgrund sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Ob zusätzlich auch Kollusionsgefahr bestehe, hat sie offengelassen. Sie hat weiter ausgeschlossen, dass der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne, und hat auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Fortführung der Haft als verhältnismässig beurteilt.
Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass Fluchtgefahr oder sonst ein besonderer Haftgrund bestehe, und verneint zudem mit Blick auf seinen Gesundheitszustand die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Eventualiter hält er Ersatzmassnahmen für ausreichend. Auf Ausführungen zum Tatverdacht hat er demgegenüber ausdrücklich verzichtet. Auf den allgemeinen Haftgrund ist somit nicht weiter einzugehen, zumal bereits Anklage erhoben wurde, der Beschwerdeführer mithin dartun müsste, dass die vorinstanzliche Bejahung eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile 1B 390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B 387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 n
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
|
1 | Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |
2 | Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten. |
an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteile 1B 387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2; 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1 und 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu erstehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Beschluss mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, es sei nach wie vor von einer beträchtlichen Fluchtgefahr auszugehen. Sie hat zusammengefasst ausgeführt, bei einer Verurteilung drohe dem demnächst 85 Jahre alten Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe - die Staatsanwaltschaft beantrage eine solche von 8 Jahren -, wobei die zu vollziehende Reststrafe selbst unter Anrechnung der erstandenen Haft und der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beträchtlich wäre. Eine derartige Sanktion träfe den Beschwerdeführer besonders empfindlich, da ungewiss wäre, ob er bis an sein Lebensende überhaupt wieder auf freien Fuss gelangen würde. Er habe daher grundsätzlich einen ganz erheblichen Anreiz, sich der konkret drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen oder dies zumindest zu versuchen. Der Beschwerdeführer verfüge weiter über ein Domizil in Frankreich (er habe sog. Part-Anteile an einem Château, zu dem er Zutritt habe), womit bereits insofern ganz konkrete Bezugspunkte zum europäischen Ausland vorlägen, sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht. Auch sonst bestünden aus privaten und beruflichen Gründen, insbesondere wegen der früheren
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Anwalt mit internationaler Ausrichtung, relevante Bezüge und Kontakte zum Ausland, ausserdem im vorliegenden Zusammenhang einschlägige (namentlich juristische) Kenntnisse. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stünde sodann einer Flucht nicht entgegen.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine Fluchtgefahr und erst recht keine ausgeprägte. Er bringt vor, die Vorinstanz lege den Fokus auf die bei einer Verurteilung drohende Sanktion, obschon diese nach der Rechtsprechung für sich allein gerade keine Fluchtgefahr begründe. Ob es zu einer Verurteilung und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe komme, wie sie die Staatsanwaltschaft beantrage, sei zudem ungewiss. Soweit die Vorinstanz konkrete Umstände berücksichtige, behaupte sie sodann nicht, es gebe irgendwelche konkreten Anzeichen in seinem Verhalten, dass er bei einer Haftentlassung fliehen werde. Vielmehr stütze sie die Annahme der Fluchtgefahr auf seinen Zustand und sein Alter, eine im Ausland mögliche medizinische Versorgung, den Umstand, dass er Jurist sei und sich deshalb einer Auslieferung widersetzen könnte, sowie seine finanzielle Situation. In Bezug auf diese Punkte übt der Beschwerdeführer Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung und bringt namentlich vor, sein Gesundheitszustand wie auch sein Alter sprächen gegen eine Flucht.
4.4. Die Vorinstanz hat - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - ausgeführt, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr komme der Schwere der konkreten Tatvorwürfe bzw. der konkret drohenden Freiheitsstrafe eine vorrangige Bedeutung zu. Angesichts der dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung drohenden langjährigen Freiheitsstrafe, die auch bei Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft beträchtlich wäre und ihn wegen seines hohen Alters im von der Vorinstanz erwähnten Sinn besonders empfindlich treffen würde, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Umstände bilden einen klaren Anreiz, sich der drohenden Sanktion durch Flucht zu entziehen oder dies zumindest zu versuchen. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, ein Schuldspruch im Sinne der Anklage sei angesichts der gegebenen Aktenlage prima facie nicht unwahrscheinlich, unzutreffend sein sollte. Die Vorinstanz hat im Weiteren nicht allein auf die bei einer Verurteilung drohende Sanktion und die insofern bestehende, erwähnte besondere Empfindlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt, sondern die Fluchtgefahr unter Berücksichtigung zahlreicher weiterer konkreter Umstände geprüft und bejaht, mithin eine Beurteilung
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen.
4.5.
4.5.1. Bezüglich der Frage des Gesundheitszustands hat die Vorinstanz ausgeführt, die Staatsanwaltschaft weise zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich zwar angeschlagen sei, es ihm bei einer Entlassung aus der Haft jedoch dennoch gut möglich wäre, mit einem Auto - unter Mithilfe einer Drittperson, die ihn fahren würde - seinen Aufenthaltsort zu wechseln bzw. die Schweiz auf dem Landweg in ein europäisches Nachbarland zu verlassen. Nach dem ersten Grenzübertritt wäre auch eine etappenweise fortgeführte Flucht in weiter entfernte Länder denkbar. Weiter hat die Vorinstanz auf die schriftliche Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 29. März 2022 verwiesen, die der Gefängnisarzt Dr. med. C.________ im Hinblick auf die Hauptverhandlung in der hängigen Strafsache zuhanden des Bezirksgerichts Dietikon vornahm und in der er die Verhandlungsfähigkeit verneinte. Der medizinische Sachverständige gehe davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in physischer als auch in kognitiver Hinsicht ausserhalb der Haftbedingungen bzw. im häuslichen Umfeld mit entsprechender Therapie rasch verbessern könnte. Daraus dürfe geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, sollte er
aus der Haft entlassen werden, relativ bald nicht mehr auf intensive, sondern lediglich noch auf punktuelle Hilfe angewiesen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich das Fluchtvorhaben somit als realisierbar. Ohnehin sei bereits heute davon auszugehen, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht in einem solchen Mass eingeschränkt seien, dass er eine Flucht nicht sorgfältig planen und aufgleisen könnte.
4.5.2. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sein Zustand erlaube ihm nicht, weite Strecken zu gehen. Er bewege sich mit Gleichgewichtsschwierigkeiten an einem Rollator wenige Meter fort. Für mehr reichten die Kraft und die Ausdauer nicht. Auch macht er geltend, aufgrund der fortschreitenden Haft sei er (neben seiner Schwerhörigkeit, seiner defekten Schulter, seinen akuten Gleichgewichtsproblemen und seinen erheblichen Gehschwierigkeiten) praktisch nicht mehr in der Lage, Gespräche mit Drittpersonen zu führen, und müssten selbst einfachste Absprachen im Alltag mit Papier und Stift erfolgen. Er verweist weiter auf die erwähnte Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit durch den Gefängnisarzt sowie auf ein Dokument, in dem er unter anderem seinen Gesundheitszustand per Ende Mai 2022 unter Berücksichtigung auch der geltend gemachten diversen weiteren Gesundheitsprobleme dargestellt hat. Zudem wendet er ein, wenn die Vorinstanz schon bezüglich seiner Covid-Erkrankung, aufgrund welcher er anfangs Dezember 2020 für einige Tage ins Universitätsspital Zürich verlegt worden sei, vorbringe, eine Flucht wäre mit zu hohen gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen, so habe dies erst recht in Bezug auf seinen heutigen Gesundheitszustand zu
gelten.
Inwiefern es ihm nach einer Entlassung aus der Haft trotz des geltend gemachten angeschlagenen Gesundheitszustands grundsätzlich nicht möglich sein sollte, unter Mithilfe eines Dritten in der von der Vorinstanz erwähnten Weise zu flüchten, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Ebenso wenig stellt er die Beurteilung des Gefängnisarztes in Frage, wonach sich sein Zustand bei einer Haftentlassung rasch verbessern könnte; vielmehr geht er selber davon aus, dass sich eine Haftentlassung günstig auf seinen Gesundheitszustand auswirken könnte. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die geltend gemachten Gesundheitsprobleme in Bezug auf die Risiken mit seiner damaligen Covid-Erkrankung vergleichbar wären, ebenso wenig, dass damals mit Blick auf den Verfahrensstand entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz keine ganz andere Ausgangslage bestand.
Im Weiteren weist er darauf hin, dass ab dem 11. Mai 2022 die ersten drei Tage der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Dietikon durchgeführt worden seien und dieses entgegen der erwähnten Beurteilung des Gefängnisarztes seine Verhandlungsfähigkeit bejaht habe. Aus seinen Ausführungen wird dabei deutlich, dass er der Verhandlung so, wie sie durchgeführt wurde, folgen konnte und er gestützt auf im Vorfeld verfasste Notizen auch Aussagen machte. Aus seinen Vorbringen ergibt sich damit trotz der erwähnten Einwände nicht, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sein Gesundheitszustand einer Flucht nicht entgegenstünde, im Grundsatz auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonst bundesrechtswidrig wäre.
4.5.3. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung im Ausland nichts. Zwar bringt er vor, angesichts des Krankheitsbilds und seines Gesundheitszustands sei eine rein private Betreuung oder eine Betreuung durch einen Hausarzt abwegig bzw. wäre es ihm nicht möglich, länger unterzutauchen. Dies ist mit Blick auf die vorinstanzliche Beurteilung, wonach davon auszugehen ist, dass er relativ bald nicht mehr auf intensive, sondern lediglich noch auf punktuelle Hilfe angewiesen wäre, jedoch zu relativieren. Sodann stellt er nicht in Abrede, dass zumindest im europäischen Ausland, insbesondere in Frankreich, eine gleichwertige, spezialisierte medizinische Versorgung vorhanden wäre. Ebenso wenig legt er dar, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung je nach Land nicht zwingend erkannt würde, wenn er einen Arzt konsultieren oder ein Krankenhaus aufsuchen würde, bzw. fraglich sei, ob eine entsprechende Information bei einer Bezahlung der medizinischen Leistung vor Ort überhaupt von Interesse wäre, offensichtlich unrichtig wäre.
Unbehelflich ist weiter auch sein Einwand, er verfüge über keine liquiden Mittel. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils ein steuerbares Vermögen zwischen Fr. 700'000.-- und Fr. 800'000.-- ausgewiesen, wobei dieses Vermögen nach seinen Angaben praktisch vollständig in Gesellschaften investiert sei. Dabei dürfte es sich um Aktien bzw. Anteile am Kapital von (börsenkotierten) Unternehmen handeln, die relativ rasch verkauft und somit als Bargeld erhältlich gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge auch über das erforderliche Knowhow, um solches zu veranlassen. Damit wäre es ihm in finanzieller Hinsicht möglich, für eine gewisse Zeit je nach Bedarf medizinische Leistungen im Ausland auf privater Basis in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht lediglich vor, es handle sich um vinkulierte Namenaktien einer Gesellschaft, die unter anderem die Anteile des Châteaus in Frankreich halte. Dieses habe schon während mehrerer Jahre vor der Verhaftung verkauft werden sollen, was aber nicht gelungen sei. Mit diesem nicht weiter substanziierten oder belegten Vorbringen vermag er nicht aufzuzeigen, dass die erwähnte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig wäre. Dasselbe gilt, soweit er die Möglichkeit des Bezugs von (bestrittenen) Barmitteln in Abrede stellt.
4.6. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen von Fluchtgefahr sonst in Frage stellt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar macht er geltend, der Umstand, dass er statistisch gesehen keine zehn Jahre mehr zu leben habe, bedeute für ihn, dass er sich dem Prozess stellen und für seinen gerichtlichen Freispruch kämpfen möchte. Ein Leben auf der Flucht, im Versteckten, ohne adäquate Versorgung sei für ihn kein Leben. Dieses Vorbringen vermag indessen unabhängig davon, wie es sonst zu beurteilen ist, mit Blick auf die bei einer Verurteilung drohende langjährige Freiheitsstrafe, die den Beschwerdeführer wegen seines hohen Alters im erwähnten Sinn empfindlich treffen würde, Fluchtgefahr nicht grundsätzlich auszuschliessen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch die Sicherheitshaft treffe ihn empfindlich, bzw. bei einer Flucht und einer anschliessenden Verhaftung, die sehr wahrscheinlich wäre, müsste er sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bis zur Auslieferung in Haft bleiben, welchem Risiko er sich wegen der Auswirkungen der Haft auf seine Gesundheit nicht aussetzen wolle. Unbehelflich ist weiter seine Kritik an der Befürchtung der Vorinstanz, dass er seine juristischen (und anderen) Möglichkeiten sowie
seine Kontakte im Ausland nutzen könnte, um sich ins Ausland abzusetzen und um sich gegen eine rechtshilfeweise Rückführung in die Schweiz zu wehren. Die Vorinstanz durfte die einschlägigen juristischen und weiteren Kenntnisse, Kontakte und Möglichkeiten des Beschwerdeführers, welche dieser nicht grundsätzlich bestreitet, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigen. Nicht ausschlaggebend ist schliesslich, dass die Vorinstanz nicht geltend gemacht hat, es bestünden konkrete Anzeichen im Verhalten des Beschwerdeführers, die eine Flucht nahelegten. Fluchtgefahr setzt keine derartigen Anzeichen voraus.
4.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie Fluchtgefahr bejaht hat. Vor Bundesrecht nicht stand hält allerdings ihre Beurteilung, dieses Risiko sei beträchtlich. Das hohe Alter und die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers würden nicht nur die eigentliche Flucht, sondern insbesondere auch ein Leben auf der Flucht erheblich erschweren und eine (erneute) Verhaftung erleichtern. Dies schwächt den Fluchtanreiz in relevanter Weise ab. Ein Untertauchen erscheint somit - wie bereits das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 11. April 2022 festgehalten hat - zwar weiterhin als möglich, kann aber nicht mehr als wahrscheinlich bezeichnet werden (vgl. oben E. 4.1)
5.
5.1. Hinsichtlich allfälliger Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
5.2. Der Beschwerdeführer bringt eventualiter vor, er sei mit den vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 11. April 2022 angeordneten Ersatzmassnahmen einverstanden, und bemängelt, dass die Vorinstanz diese Massnahmen nicht als tauglich beurteilt hat. Er äussert sich dabei allerdings lediglich zu den ergänzenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend seine Motivation zur Einhaltung dieser Ersatzmassnahmen. Mit ihrem Hauptargument, wonach diese Massnahmen im vorliegenden Fall wegen der erhöhten Fluchtgefahr nicht in Betracht kämen, setzt er sich nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen wird indessen deutlich, dass er im Rahmen seines Eventualstandpunkts eine erhöhte Fluchtgefahr bestreitet. Damit wendet er sich implizit auch gegen das Hauptargument der Vorinstanz.
5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Ersatzmassnahmen für Haft wie etwa eine Pass- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich solche Massnahmen, auch in Kombination mit einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
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1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
Unter den gegebenen Umständen erscheinen im Weiteren geeignete Ersatzmassnahmen wie grundsätzlich die vom Zwangsmassnahmen-gericht angeordneten (Ausreiseverbot, Pass- und Schriftensperre, tägliche Meldepflicht) als ausreichend, um der bestehenden eingeschränkten Fluchtgefahr zu begegnen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen geäussert hat. Der Beschwerdeführer hat zu den betreffenden Vorbringen der Vorinstanz Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, wieso aus den von dieser angeführten Umständen nicht auf eine mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung von Ersatzmassnahmen geschlossen werden kann. Auch insofern besteht daher kein Anlass zur Annahme, solche Massnahmen genügten nicht, um der bestehenden Fluchtgefahr beizukommen.
5.4. Indem die Vorinstanz verneint hat, dass geeignete Ersatzmassnahmen wie grundsätzlich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten ausreichen, um, allenfalls in Kombination mit einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
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1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
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1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
6.
6.1. Unter dem Gesichtswinkel der Fluchtgefahr kommt die strittige Verlängerung der Sicherheitshaft somit nicht in Betracht und ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Haft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen berechtigt. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings wie bereits vor der Vorinstanz geltend, neben Fluchtgefahr bestehe auch Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss einzig Fluchtgefahr geprüft und, da sie diese bejaht hat, offen gelassen, ob auch Kollusionsgefahr besteht. Sie hat entsprechend auch nicht geprüft, ob einer allfälligen Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
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1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
6.2. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile 1B 91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.4; 1B 476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B 560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn, wie hier, der von der Vorinstanz bejahte besondere Haftgrund zwar besteht, dieser die strittige Haftanordnung aber nicht zu rechtfertigen vermag, und sich die Frage stellt, ob ein anderer besonderer Haftgrund vorliegt, der diese Anordnung zu stützen vermag. Auch in dieser Konstellation ist mithin in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorliegend ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass Kollusionsgefahr bestehen und die strittige Verlängerung der Sicherheitsheitshaft unter diesem Titel in Betracht kommen könnte. Die Sache ist daher zur unverzüglichen Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls diese die Zulässigkeit der Haftverlängerung unter diesem Gesichtswinkel verneint, hat sie den Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassen bezüglich der bestehenden eingeschränkten Fluchtgefahr und gegebenenfalls auch bezüglich einer allfälligen Kollusionsgefahr umgehend aus der Haft zu entlassen.
7.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur unverzüglichen weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Rückweisung zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang) gilt der Beschwerdeführer als obsiegend (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Der Kanton Zürich hat ihn deshalb für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne. |
|
1 | Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne. |
2 | Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur unverzüglichen weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur