Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 161/2019

Urteil vom 28. Juni 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. September 2018 (O3V 18 2).

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene, verheiratete A.________, Mutter von drei zwischen 1982 und 1994 geborenen Kindern, meldete sich am 20. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden holte verschiedene Arztberichte ein und nahm eine Haushaltabklärung vor (Bericht vom 28. Juli 2017). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. September 2018 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des Entscheides vom 18. September 2018 und der Verfügung vom 5. Dezember 2017 rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelrente und subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter zu den vorstehenden Rechtsbegehren sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt. Die gleichzeitig in derselben Rechtsschrift für den Fall des Nichteintretens erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demzufolge gegenstandslos (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Rentenablehnung durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei vor allem die Frage, ob die Versicherte als erwerbstätig zu qualifizieren ist, und das Ausmass der Einschränkung im Haushalt.

4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode, der gemischten und der spezifischen Methode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert von Arztberichten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wird darauf verwiesen.

5.

5.1. In Übereinstimmung mit der IV-Stelle ging die Vorinstanz davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG vorzunehmen ist.

5.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S.
30 f. mit weiteren Hinweisen). Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 8C 793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 6.1).
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit weiteren Hinweisen).

5.3. Das kantonale Gericht stützte seine Einschätzung, dass die Versicherte (auch) ohne gesundheitliche Einschränkung vollzeitig im Haushalt tätig wäre, auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung gemacht hatte (Bericht vom 28. Juli 2017). Diese Angaben erachtete die Vorinstanz als massgeblich, weil sie noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen seien; das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Beweisregel, wonach sog. Aussagen der ersten Stunde beweistauglicher sind als spätere Aussagen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (angefochtener Entscheid E. 3.4 und 4.3 mit Verweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

5.4.

5.4.1. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, sofern sie sinngemäss vorbringt, auf den vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erstellten Abklärungsbericht könne wegen dessen Befangenheit nicht abgestellt werden. Ein Ausstandsgrund ist umgehend geltend zu machen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.); in der vom 16. Oktober 2017 datierenden Begründung des Einwandes gegen den Vorbescheid wird eine Befangenheit aber nicht angesprochen. Der Befangenheitsvorwurf wurde damit verspätet erhoben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

5.4.2. Auch nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dem Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 komme kein Beweiswert zu, weil eine Aktennotiz nur als Beweismittel zu Nebenpunkten zulässig sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist ein Haushaltabklärungsbericht keine Aktennotiz. Er beschränkt sich nicht (einzig) darauf festzuhalten, was eine Drittperson sagt oder tut. In einem solchen Bericht gibt die Abklärungsperson vielmehr wieder, was sie bei ihrer Abklärung festgestellt hat; es ist ein Bericht über ihre eigenen Feststellungen und Beurteilungen, welche sie unterschriftlich bestätigt (vgl. zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle E. 6.1 und 6.2 nachfolgend). Die Rechtsprechung über den Beweiswert von Aktennotizen (BGE 117 V 285 E. 4c S. 284 f.) kommt demgemäss bei Haushaltabklärungsberichten nicht zur Anwendung.

5.4.3. Ins Leere zielt sodann der Einwand der Versicherten, die Beweismaxime, wonach den Aussagen der ersten Stunde besonderer Beweiswert zukomme, sei an sich verfehlt und komme höchstens zur Anwendung, wenn im Rahmen eines Strafprozesses unter Berücksichtigung strafprozessualer Regeln protokollierte und unterzeichnete Aussagen gemacht würden. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht diese Beweismaxime gerade auch im Zusammenhang mit der Würdigung von Haushaltabklärungsberichten verschiedentlich bestätigt hat (vgl. z.B. Urteil 9C 481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

5.5.

5.5.1. Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Abklärungsgesprächs an, dass sie Hausfrau sei (Abklärungsbericht S. 1 und 6). Aus ihren detaillierten Schilderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Gründe für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2004, zeigt sich, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit nicht wegen der im Jahre 2000 aufgetretenen Hirnblutung aufgab, sondern aus Gründen, die mit den verschiedenen Arbeitsverhältnissen und den örtlichen Verhältnissen (Umzug nach B.________) zu tun hatten. Wenn der Arbeitsweg an den bisherigen Arbeitsort wegen des Umzugs zu weit wurde und wegen des fehlenden Führerscheins andere, etwa entferntere Arbeitsorte nicht in Frage kamen, sind das an sich nachvollziehbare Gründe für eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit, sie sprechen aber gegen eine krankheitsbedingte Ursache derselben. Ähnlich verhält es sich mit dem psychischen Leiden, welches erst nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit auftrat (vgl. Bericht Dr. med. C.________ vom 14. November 2016). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung kann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht erklären. Wenn das kantonale Gericht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin
auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint diese Beweiswürdigung nicht willkürlich (vgl. E. 5.2 in fine).

5.5.2. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Älterwerden der Kinder nichts zu ändern. Die Versicherte war in der Zeit, als die Kinder klein waren und entsprechend Betreuung nötig hatten, in einem beträchtlichen Umfang erwerbstätig, während sie die Erwerbstätigkeit in einem Zeitpunkt aufgab, als das jüngste Kind bereits 10-jährig war (vgl. IK-Auszug). Wenn Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im dargelegten Verlauf kein Indiz dafür sehen, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch - später wegfallende - familiäre Ursachen (Betreuungspflicht) bedingt gewesen ist, erscheint dies nachvollziehbar.

5.5.3. Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist der Umfang des Arbeitspensums vor und nach der Hirnblutung im März 2000 für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im Jahr 2017 als (teil-) erwerbstätig oder nicht erwerbstätig zu qualifizieren ist, nicht von entscheidrelevanter Bedeutung. Damit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) zu erblicken (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94).

5.6. Insgesamt erfolgte die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdeführerin als nicht erwerbstätig zu qualifizieren ist, ohne Verletzung von Bundesrecht und ist nicht willkürlich. Bei der Prüfung der Rentenfrage kommt deshalb der Betätigungsvergleich zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG); ein Rentenanspruch setzt deshalb voraus, dass die Versicherte im Aufgabenbereich (Haushalt) zu mindestens 40 Prozent eingeschränkt ist (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

6.

6.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C 373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1; 9C 39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

6.2. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C 701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2; 8C 334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215).

6.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Versicherte geltend, der von der Beschwerdegegnerin erstellte Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 genüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im vorliegenden Abklärungsbericht würden nur die verschiedenen Aufgabenbereiche gewichtet. Obwohl Einschränkungen bestünden, würden diese durchgehend "mit 0 angegeben", verbunden mit dem Hinweis, die zumutbare Mithilfe des Ehemannes sei in diesem Bereich berücksichtigt. Selbst wenn im konkreten Fall die Mithilfe von Familienangehörigen zumutbar wäre, müsste im Abklärungsbericht doch das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkungen und der allfällig grössere Zeitaufwand festgehalten werden. Zudem trage der Abklärungsbericht den medizinisch festgestellten Einschränkungen zu wenig Rechnung.

6.4. Die Abklärungsperson hat in der Tat in allen Aufgabenbereichen eine invaliditätsbedingte Einschränkung verneint. Im Abklärungsbericht wird lediglich bei einzelnen Aufgabenbereichen vermerkt, dass der Ehemann der Versicherten helfe oder die fraglichen Tätigkeiten verrichte, wenn sie in schlechter Verfassung sei. Bei guter psychischer Verfassung sei die Versicherte aber in der Lage, alle Aufgaben im Haushaltbereich zu bewältigen. Diese Darlegungen der Abklärungsperson sind zwar nicht sehr detailliert, es ergibt sich daraus aber doch in genügender Weise, dass keine relevanten Einschränkungen bestehen. Insofern ist das vom kantonalen Gericht übernommene Fazit des Abklärungsberichts, dass keine Einschränkung in der Haushalttätigkeit festgestellt werden könne, nachvollziehbar und steht mit den von der Versicherten gemachten Angaben (Abklärungsbericht S. 4 und 5) im Einklang. Die Hilfeleistungen, die der Ehemann in den Bereichen Haushaltführung, Ernährung und Wohnungspflege bei schlechter gesundheitlicher Verfassung der Versicherten zu erbringen hat, bewegen sich im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. oben E. 6.1). Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht
rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Es stellt auch keinen ins Gewicht fallenden Mangel des Abklärungsberichts dar, dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der Einschränkungen - unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes bei schlechter psychischer Verfassung der Versicherten - zu bestimmen. Einerseits ist eine solche Festlegung naturgemäss schwierig vorzunehmen, anderseits ist offensichtlich, dass sich daraus nicht eine gesamthafte Einschränkung von mindestens 40 % ergeben kann. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer eigenen Berechnung des Invaliditätsgrades davon ausgeht, dass im Haushaltbereich eine Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von 26.25 % bestehe.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das im Abklärungsbericht angenommene Fehlen einer relevanten Einschränkung im Haushaltbereich auch nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Erkenntnissen steht: Im Bericht von Dr. med. D.________, Spezialärztin Neurologie FMH, vom 23. August 2017 ist davon die Rede, dass signifikante (neurologische) Einschränkungen bestünden, die eine berufliche Reintegration erschwerten. Die behandelnde Neurologin beschreibt dabei einen adaptierten Arbeitsbereich, der Anforderungen an Gang-, Stand-, und Gleichgewicht wie z.B. Arbeiten in der Höhe, auf Leitern, Notwendigkeit häufigen Treppensteigens etc. wie auch rechtsseitig andauernde feinmotorische manuelle Arbeiten ausschliesse. Derartige, als ungeeignet erachtete Arbeiten kommen im Haushalt zwar vor, nicht aber in einem relevanten Umfang und können im Rahmen der zumutbaren Hilfe durch Angehörige - hier durch den Ehemann - erledigt werden. Mit der RAD-Ärztin kann deshalb davon ausgegangen werden, dass höchstens im erwerblichen Bereich eine allenfalls relevante Beeinträchtigung bestehen würde (vgl. Bericht Dr. med. E.________ vom 29. November 2017).

6.5. Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt hat, seinen Beweiswert zu bejahen, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen damit sinngemäss zu verneinen und das im Bericht festgehaltene Fehlen einer gesundheitlichen Einschränkung im Aufgabenbereich zu übernehmen, verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Stanger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_161/2019
Date : 28. Juni 2019
Published : 16. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16  61
BGG: 66  82  95  97  105  113
BV: 29
IVG: 28  28a
IVV: 27  69
BGE-register
117-V-282 • 121-V-45 • 124-V-90 • 125-V-351 • 129-V-67 • 133-V-504 • 136-I-229 • 137-V-210 • 140-III-16 • 143-V-66 • 144-I-28
Weitere Urteile ab 2000
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AHI
2003 S.215