B u n d e s s t r a f g e r i c h t

T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l G eschäftsnummer: BB.2006.5

Entscheid vom 28. Juni 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT

Gegenstand

Beschwerde gegen die Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Gegenstände (Art. 65 BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend ,,Bundesanwaltschaft") eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen B. und weitere Mitglieder des Vereins ,,Hells Angels MC Zürich" wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi-sation (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB). Im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 28. Ap-ril 2004 am Wohnsitz von B. stellte die Bundesanwaltschaft unter anderem ein Motorrad des Typs Swissperformance Burnout mit der Fahrgestell-nummer X sicher. Dieses wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2004 im Hin-blick auf eine mögliche Einziehung von Vermögenswerten, welche in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen sowie im Hinblick auf eine ebensolche Sicherungseinziehung beschlagnahmt (act. 22.1; Schlussbericht BKP S. 52 f. und 62 f.). Eine dagegen gerichtete Beschwer-de von B. wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ent-scheid vom 20. September 2004 ab (vgl. TPF BK_B 089/04 vom 20. Sep-tember 2004).

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu-chungsrichteramt (nachfolgend ,,Untersuchungsrichteramt") mit Verfügung vom 18. April 2005 die Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Vorunter-suchung gelangte A. als angeblicher Eigentümer des beschlagnahmten Motorrades am 5. September 2005 an das Untersuchungsrichteramt und verlangte die Herausgabe desselben (act. 12.7). Diese Begehren wies das Untersuchungsrichteramt nach Durchführung eines doppelten Schriften-wechsels mit Verfügung vom 30. Januar 2006 ab (act. 5.2, 5.3, 22.1 und 22.2). B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 6. Februar 2006 an die Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschä-digungsfolgen, es sei die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 hin-sichtlich des Motorrades Harley Davidson mit Fahrgestellnummer X aufzu-heben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihm das Motorrad he-rauszugeben (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt schliessen in ih-ren Beschwerdeantworten vom 2. März 2006 auf kostenpflichtige Abwei-sung der Beschwerde (act. 5 und 7). Nach doppelt gewährter Fristerstreckung (act. 10 und 11) ändert A. in sei-ner Replik vom 7. April 2006 seine Anträge in dem Sinne ab, als dass die

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Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juni 2004 hinsichtlich des Motorrades Swissperformance Burnout mit Fahrgestellnummer X aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt anzuweisen sei, ihm das besagte Motorrad he-rauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 12). Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt halten in ihren Dupliken vom 19. bzw. 20. April 2006 an ihren Anträgen fest (act. 14 und 15). Diese Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A. am 24. April 2006 der Kenntnis halber zugestellt (act. 16). C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 machte die Beschwerdekammer die Betei-ligten auf den in demselben Fallkomplex am 10. Mai 2006 ergangenen und tags darauf auf der Homepage des Bundesstrafgerichts publizierten Ent-scheid im Verfahren BB.2006.11 aufmerksam und ersuchte das Untersu-chungsrichteramt, die Beschwerdekammer umgehend mit den gemäss der im besagten Entscheid entwickelten Rechtsprechung erheblichen Akten betreffend den Tatverdacht für die Hells Angels im Allgemeinen und B. im Besonderen zu bedienen. Gleichzeitig wurde das Untersuchungsrichteramt aufgefordert, dem Rechtsvertreter von A. an seinem Amtssitz in dieselben Akten Einsicht zu gewähren. Dem Rechtsvertreter von A. wurde Gelegen-heit eingeräumt, sich bis 31. Mai 2006 zur Frage des Tatverdachts zu äus-sern (act. 17). Nach einem Meinungsaustausch mit der Bundesanwaltschaft stellte das Untersuchungsrichteramt der Beschwerdekammer die gewünschten Akten zu (act. 19 und 20). Der Rechtsvertreter von A. reichte seine Stellungnahme betreffend den Tatverdacht nach doppelt erstreckter Frist (act. 21 und 23) am 22. Ju-ni 2006 der Beschwerdekammer ein (act. 24). Diese Eingabe wurde sowohl der Bundesanwaltschaft als auch dem Untersuchungsrichteramt am 23. Juni 2006 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 25 und 26). Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz sowie die einge-reichten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli-chen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-lässig (Art. 214 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG). Die Be-schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht-fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kennt-nis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Fei-ertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag (analog Art. 32 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). 1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Januar 2006 (act. 22.1), mithin eine Amts-handlung. Die angefochtene Verfügung ging am 31. Januar 2006 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein (act. 1 S. 3). Da der letzte Tag der fünftägigen Beschwerdefrist auf Sonntag, 5. Februar 2006 fiel, endigte die Frist am darauffolgenden Werktag. Mit Postaufgabe der Beschwerde am Montag, 6. Februar 2006 wurde die Beschwerde fristgerecht einge-reicht. Der Beschwerdeführer behauptet überdies Eigentümer des be-schlagnahmten Motorrades zu sein, womit er durch die Verfügung im vor-erwähnten Sinne beschwert und folglich zur Beschwerde legitimiert sei. Ob das Motorrad tatsächlich in seinem Eigentum steht, kann nicht zum Voraus ausgeschlossen werden. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann diese Frage aber offen bleiben, da selbst wenn auf die Beschwerde einge-treten wird, sie ­ wie nachfolgend zu zeigen ist ­ im Ergebnis abzuweisen ist.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-mittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
. StGB unter-liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be-schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht ge-genüber dem Betroffenen, das Vorliegen eines der beiden vorstehend ge-nannten Beschlagnahmegründe sowie die Beachtung der Verhältnismäs-sigkeit (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 3).

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3.

3.1 Gemäss Rechtsprechung setzt der hinreichende ­ in Abgrenzung zum dringenden ­ Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduel es Element hinsichtlich der Beweis-lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel-lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3). Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über-prüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlas-tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Anforderungen an den Nach-weis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Ver-dachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stel en oder sich auf den Grundsatz ,,in dubio pro reo" berufen (Urteil des Bundesgerichts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschwer-dekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesge-richts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Ein hinreichender Tatverdacht im eingangs beschriebenen Sinn kann un-abhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder ver-schleppt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1P.45/2002 vom 20. Febru-ar 2002 E. 3.4), ist mithin im Grundsatz nicht von der Untersuchungsdauer abhängig. Allerdings verlangt die Beschwerdekammer in ständiger Praxis, dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermitt-lungen grundsätzlich weiter verdichten muss, ohne freilich die diesbezügli-chen Anforderungen überspannen zu wol en (so für die Anfangsphase ge-richtspolizeilicher Ermittlungen TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2). Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass eine
Verurteilung mit zu-nehmender Verfahrensdauer immer wahrscheinlicher werden muss (TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.), wobei die Wahrscheinlich-keit des Schuldspruches immer in Relation zur Menge sowie ,,Qualität" der bereits erhobenen Beweise einerseits und den noch zu erhebenden Bewei-sen andererseits zu beurteilen ist. Lässt sich der Tatverdacht trotz steten

- 6 -

Bemühungen und Ermittlungshandlungen beweismässig nicht mehr weiter verdichten und schliesst die Behörde das Verfahren nicht ab, so kann darin eine unbegründete Verfahrensverzögerung, mithin ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot bzw. das strafprozessuale Beschleunigungsge-bot liegen (so ausdrücklich TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Ob und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsver-fahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Ge-samtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestim-men. Bei Zwangsmassnahmen gilt es letztlich zu beurteilen, ob das Ver-hältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Umstände einerseits und der Dauer der Zwangmassnahme andererseits als unangemessen zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). 3.2 Hinsichtlich der vorab zu beurteilenden Frage des Bestandes einer krimi- nellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB kann aufgrund der diesbezüg-lich gleichen Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die Ausführungen in TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3.1 verwiesen werden, auf den die Parteien ausdrücklich hingewiesen wurden (act. 17). Demnach ist im jetzi-gen Zeitpunkt des Verfahrens ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Bestand einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB inner-halb der ,,Hells Angels MC Zürich" zu bejahen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 3.3 Sodann gilt es zu beurteilen, ob in Bezug auf B. persönlich ein hinreichen- der Tatverdacht auf Beteiligung an bzw. Unterstützung der vorerwähnten kriminellen Organisation besteht.

3.3.1 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung al e Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Ak-tivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. kon-krete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkeh-ren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskund-schaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Be-schaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleis-tungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion in-nerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 131 II 235, 241 E. 2.12.1; 129 IV 271, 275

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E. 2.4; 128 II 355, 361 E. 2.3 m.w.H.). Die Tatvariante der Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Akti-vitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB fallen. Dementsprechend besteht zwi-schen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbe-stand auch grundsätzlich echte Konkurrenz. Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecheri-schen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 235, 241 f. E. 2.12.2 mit Verweisen auf BGE 128 II 355; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.3.2). 3.3.2 Aus dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei über das gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren vom 28. April 2005 ergibt sich, dass B. unter anderem die nachfolgenden Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt werden: - Zunächst wird B. vorgeworfen, er habe zusammen mit weiteren Mitglie- dern der Hells Angels für die Ausführung des von einer gewissen C. an die Hells Angels erteilten Auftrags, deren Ex-Ehemann D. eine gewalt-same ,,Abreibung" zu verpassen, Geld entgegen genommen. Mit einem Teil des Geldes seien dann E. bzw. die Gebrüder F. und G. angeheuert und bezahlt worden, welche die Tat am 14. Dezember 2001 ausgeführt hätten (Schlussbericht BKP S. 226). - Sodann wird B. verdächtigt, mit anderen Mitgliedern der Hells Angels gestützt auf einen Auftrag von H. die Geldeintreibung bei I. unterstützt zu haben (Schlussbericht BKP S. 226).

- Weiter wirft die Beschwerdegegnerin B. vor, er habe die geplante Ent- führung von J. unterstützt, welcher in Z. hätte aufgesucht, in den Koffer-raum eines Fahrzeuges verfrachtet, alsdann in einen Keller hinunterge-bracht und bezüglich des Verbleibs zweier gestohlener Motorräder be-fragt werden sollen (Schlussbericht BKP S. 227).

- Schliesslich soll B. gegen das Waffengesetz verstossen haben, indem er ­ mindestens bis zur Beschlagnahme am 28. April 2004 ­ im Angel

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Place sowie an seinen Wohn- und Aufenthaltsorten gefährliche Ge-genstände aufbewahrt und besessen habe (Schlussbericht BKP S. 227). Diese Vorwürfe werden im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 28. April 2005 eingehend umschrieben und sind als solche nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer den daraus abgeleiteten hinreichenden Tatver-dacht gegen B. nicht bestreitet, kann auf eine weitergehende Überprüfung verzichtet werden. Damit besteht auch ein hinreichender Tatverdacht, dass sich B. persönlich an der innerhalb der ,,Hells Angels MC Zürich" mutmass-lich bestehenden, kriminel en Organisation beteiligt bzw. diese unterstützt hat. 3.4 Auch in Bezug auf die Frage der Verdichtung des Tatverdachts kann auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 verwiesen werden (E. 4.3.3). Herauszuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es sich vorliegend um ein komplexes Verfahren mit zahlreichen Beteiligten und schweren Tatvorwürfen handelt, und daher die Anforderungen an die Verdichtung ohnehin nicht überspannt werden dür-fen. Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ist relativ zügig durchge-führt worden. Zudem erhalten bereits früher bekannte Beweismittel im Lich-te des aktuellen Gesamtbildes neue, belastende Bedeutung: So bietet der gerichtspolizeiliche Schlussbericht vom 28. April 2005 mehr als einen nütz-lichen Überblick über den Stand der Erkenntnisse, indem er eine ­ wenn auch noch provisorische ­ Gesamtwürdigung erlaubt. Anders als für klar umrissene Einzeldelikte kann dies bei der Frage des Vorliegens einer kri-minellen Organisation gerade entscheidend sein. Insofern und in An-betracht des darin Ausgeführten kann für den Aspekt der kriminellen Orga-nisation von einer Verdichtung des Tatverdachts gesprochen werden. Die Beschlagnahme erweist sich demnach auch unter diesem Gesichtspunkt als angemessen. 4.

4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Or-ganisation unterliegen, unabhängig von ihrer Herkunft, bisherigen Verwen-dung und zukünftigen Zweckbestimmung. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt, oder ob diese für die Bestreitung legaler Zwecke bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesge-richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

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Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisa-tion beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), wird die Verfü-gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (SCHMID, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommen-tar, Band I, Zürich 1998, N. 188 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; BAUMANN, Basler Kom-mentar, Basel 2003, N. 65 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermö-genswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschafts-wille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (SCHMID, a.a.O., N. 200 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es erforderlich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu be-schlagnahmen (Art. 65 Abs. 1
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 3 BStP; SCHMID, a.a.O., N. 197 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; BAUMANN, a.a.O., N. 74 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Damit soll verhin-dert werden, dass der Beschuldigte die Einziehung der Vermögenswerte vereiteln kann. Über das definitive Schicksal der beschlagnahmten Vermö-genswerte hat sich der Sachrichter im Einziehungsentscheid auszuspre-chen (PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578 zu § 119). Die Beschlagnahme präjudiziert den materiel en Einziehungsentscheid nicht. Sie lässt die zivilrechtliche Berechtigung am fraglichen Vermögens-wert unberührt, entzieht diese jedoch der freien Verfügung des Betroffenen (BAUMANN a.a.O, N. 74 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung unterliegt im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings höheren Anforderungen als dies im Hinblick auf den materiellen Einziehungsent-scheid der Fall ist: Der Beschlagnahmeentscheid hat sich nämlich vom im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz ,,in dubio pro duriore" (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2001 vom 20. April 2001 E. 2.a) leiten zu lassen, wonach der Untersuchungsrichter im Zweifelsfall mehr bzw. schwerere Tatbestände zur gerichtlichen Beurteilung überwei-sen muss. Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Un-terstützung einer kriminellen
Organisation verdächtigt wird, kann deshalb beschlagnahmt werden, wenn der Betroffene nicht sogleich, d.h. ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, und eindeutig darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 5.1 und BK_B 077/04 vom 25. August 2004 E. 4; Ur-teil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 2.2).

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4.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er ­ und nicht B. ­ sei Ei- gentümer des beschlagnahmten Motorrades, weshalb ihm das Motorrad aus der Beschlagnahme freizugeben sei. Damit verkennt er, dass es nicht darauf ankommt, wer Eigentümer des beschlagnahmten Motorrades ist, sondern einzig, ob das Motorrad im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Ver-fügungsmacht der mutmasslich kriminel en Organisation unterlag.

Das inkriminierte Motorrad wurde mitsamt Fahrzeugschlüssel anlässlich der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten B. in Y. vom 28. April 2004 in der von B. gemieteten Garagenbox vorgefunden (act. 5 S. 4; Schlussbericht BKP S. 52 ff. und 62 f.). Damit ist klar, dass im Zeit-punkt der Beschlagnahme die mutmasslich kriminelle Organisation durch B. die Herrschaftsmöglichkeit über das Motorrad ausübte. Indem sich das Motorrad unbestrittenermassen mit Einverständnis von B. in dessen Gara-genbox befand (act. 1 S. 7; act. 5 S. 9), kann auch dessen Herrschaftswille als gegeben angesehen werden. Daraus erhellt ­ wie dies im Übrigen auch schon aus dem Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 089/04 vom 20. September 2004 ersichtlich ist ­ dass die Verfügungsmacht der mut-masslich kriminellen Organisation am beschlagnahmten Motorrad im Grundsatz zu bejahen ist. Selbst wenn dem Beschwerdeführer der von ihm angestrebte Eigentums-beweis gelänge, wäre damit immer noch nicht dargetan, dass sich das Mo-torrad nicht in der Verfügungsmacht der mutmasslich kriminellen Organisa-tion befand. Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht sogleich und eindeutig bewiesen hat, dass der Vermögenswert weder di-rekt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unter-liegt. 5. Die Beschlagnahme des inkriminierten Motorrades ist für die Erreichung des Untersuchungszwecks ­ nämlich die Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte ­ sowohl geeignet als auch erforderlich. Zudem verdrängt vorliegend das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe die priva-ten Interessen des Beschwerdeführers. Die Beschlagnahme ist somit ver-hältnismässig. 6. Insgesamt erweist sich die Beschlagnahme des fraglichen Motorrades nach wie vor als gerechtfertigt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

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7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Die Ge-richtsgebühr wird angesichts der Komplexität und der relativ umfangreichen Akten auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Febru-ar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 3). 7.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, auferlegt.

Bellinzona, 28. Juni 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an -

Rechtsanwalt Patrick Bühlmann - Schweizerische Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vol zug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2006.5
Date : 28. Juni 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen die Ablehnung der Freigabe beschlagnahmter Gegenstände (Art. 65 BStP)


Legislation register
BStP: 65  214  217  245
OG: 32  156
SGG: 28  33
StGB: 25  58  59  260ter
BGE-register
120-IV-365 • 124-IV-313 • 128-II-355 • 129-IV-271 • 131-II-235
Weitere Urteile ab 2000
1P.45/2002 • 1P.65/2001 • 1S.16/2005 • 1S.42/2005
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Decisions of the TPF
BB.2005.6 • BK_B_077/04 • BE.2004.10 • BB.2006.11 • BK_B_089/04 • BB.2006.5 • BB.2005.4