Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1145/2018, 6B 1157/2018

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte
6B 1145/2018
A.A.________, vertreten durch
Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer 1,

und

6B 1157/2018
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Buchli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eventualvorsätzliche Tötung; Genugtuung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 27. September 2018 (SST.2018.131).

Sachverhalt:

A.
Am 24. Mai 2015 um ca. 22:30 Uhr fuhr X.________ als Lenker eines Personenwagens von Ennetbaden herkommend auf der Wettingerstrasse in Baden in Richtung Wettingen. Bei der Verzweigung "Brückenkopf Ost" befuhr er die Kreuzung, wobei er mit dem von links kommenden Motorradfahrer B.A.________ kollidierte. Einem weiteren Motorradfahrer, C.________, gelang es gerade noch, durch Ausweichen eine Kollision zu vermeiden. B.A.________ verstarb kurze Zeit nach der Kollision an den Folgen der Verletzungen, die er sich beim Unfall zugezogen hatte.

X.________ wird vorgeworfen, sich wissentlich und willentlich entschlossen zu haben, ein Rotlicht zu missachten und die genannte Kreuzung trotz Rotlichts mit voll durchgetretenem Gaspedal zu befahren. Dabei habe er eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern mit Todes- und oder Verletzungsfolge mindestens billigend in Kauf genommen.

B.
Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 17. Januar 2018 der eventualvorsätzlichen Tötung sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. Es verpflichtete X.________, dem Vater des Verstorbenen, A.A.________, sowie C.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

C.
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 27. September 2018 statt der eventualvorsätzlichen der fahrlässigen Tötung schuldig. Es verurteile X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Beide Strafen wurden mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Obergericht reduzierte alsdann die an A.A.________ zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 15'000.--.

D.
Gegen diesen Entscheid richten sich die von A.A.________ und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführten Beschwerden in Strafsachen. Sie beantragen zusammengefasst, X.________ sei wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung und grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.A.________ verlangt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.--. X.________ beantragt, die Beschwerde von A.A.________ sei abzuweisen und auf jene der Oberstaatsanwaltschaft nicht einzutreten. Auch das Obergericht hat sich vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen, weshalb sie zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen sind (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217).

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).

Der Beschwerdeführer 1, Vater des Opfers, nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil. Er verlangte die Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdegegners und machte adhäsionsweise einen Zivilanspruch geltend. Er beantragte eine Genugtuungssumme von Fr. 50'000.-- und erhielt Fr. 30'000.-- im erstinstanzlichen und Fr. 15'000.-- im Berufungsverfahren zugesprochen. Da der Beschwerdeführer 1 damit nicht den vollen Betrag erhalten hat, ist er zur Beschwerde berechtigt.

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz mit weitgehend übereinstimmender Begründung vor, sie habe Art. 189 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens - Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a  das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b  mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c  Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
und c StPO verletzt, indem sie die Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR Zürich) nicht habe ergänzen bzw. verbessern lassen. Zudem sei die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen. Einerseits habe sie einem vom Beschwerdegegner eingereichten Privatgutachten den gleichen Beweiswert beigemessen wie dem offiziellen Gutachten des FOR Zürich und gestützt auf beide Gutachten eine eigene Berechnung der Dauer des zum Zeitpunkt des Überfahrens des Haltebalkens leuchtenden Rotlichts gemacht, was allerdings Expertenwissen voraussetze. Ob das Rotlicht beim Überfahren des Haltebalkens durch den Beschwerdegegner 2.7 oder 0.6 Sekunden geleuchtet habe, sei für die Qualifikation der Tat von wesentlicher Bedeutung. Andererseits habe die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt, dass es dem Beschwerdegegner nicht bzw. erst sehr spät möglich gewesen sei, den von links kommenden Verkehr zu sehen. Der Sachverhalt sei entweder zu korrigieren und basierend auf dem Gutachten des FOR Zürich zu erstellen, oder aber die Sache müsse zur Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB verletzt. Der Beschwerdegegner habe (eventual-) vorsätzlich gehandelt.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei umstritten, ob das Lichtsignal Gelb (so der Beschwerdegegner) oder bereits Rot (so die Beschwerdeführer und die erste Instanz) gezeigt habe, als der Beschwerdegegner dieses bzw. den Haltebalken vor der Lichtsignalanlage passiert hätte. Gemäss Ergänzungsgutachten des FOR Zürich habe die Lichtsignalanlage bereits während ca. 2.7 Sekunden Rot gezeigt, währenddessen das vom Beschwerdegegner eingereichte Privatgutachten von mehreren Varianten ausgehe. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Nachfolgenden auf eine Doppelbegründung. In einer ersten Begründung erachtet sie die im amtlichen Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR Zürich) gemachten Schlussfolgerungen teilweise als nicht schlüssig und setzt an deren Stelle eigene Berechnungen. Gestützt auf eine von mehreren Hergangsvarianten in einem vom Beschwerdegegner eingereichten Parteigutachten berechnet sie selbständig eine Rotphase von 0.6 Sekunden. Es sei davon auszugehen, dass die Lichtsignalanlage Gelb gezeigt habe, als sich der Beschwerdegegner in einer Distanz von ca. 35 Metern zum Haltebalken befunden habe. Er habe alsdann sein Fahrzeug beschleunigt und den Haltebalken überfahren, als das Lichtsignal
bereits während rund einer Sekunde Rot angezeigt hätte. Ihm seien damit insgesamt 3 Sekunden (davon rund 2 Sekunden Gelb- und rund 1 Sekunde Rotphase) zur Verfügung gestanden, um sein Fahrzeug vor dem Haltebalken vorschriftsgemäss zum Stillstand zu bringen (angefochtener Entscheid S. 9 ff. und S. 14 f.).

In einer zweiten selbständigen Begründung erwägt die Vorinstanz, an der Annahme von Fahrlässigkeit statt Eventualvorsatz würde sich vorliegend selbst dann nichts ändern, wenn mit der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gutachten des FOR Zürich von einer Dauer der Rotlichtmissachtung von rund 2.7 Sekunden ausgegangen würde. Die Dauer der Rotlichtmissachtung stelle ein Element der zu würdigenden Gesamtumstände dar. Das Gutachten des FOR Zürich gehe von einer im Bereich des Haltebalkens gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h aus. Auch bei dieser Geschwindigkeit resultierte unter Annahme einer guten Reaktionszeit des Beschwerdegegners ein Anhalteweg von unter 20 Metern, woraus wiederum folge, dass ein rechtzeitiges Ausweich- und/oder Bremsmanöver nicht ausgeschlossen sei. Unter Miteinbezug des eigenen Verhaltens des Opfers sei vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass es C.________, der rechts von B.A.________ und offenbar leicht versetzt vor diesem losfuhr, gelungen sei, dem Beschwerdegegner auszuweichen und sein Motorrad gerade noch rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Weshalb (auch) B.A.________ den herannahenden Beschwerdegegner nicht (rechtzeitig) gesehen bzw. es ihm nicht gelungen sei, anzuhalten oder auszuweichen, lasse sich
nicht mehr feststellen. Dieser Umstand dürfe nicht zur Annahme führen, es sei dem Opfer - anders als C.________ - schlichtweg unmöglich gewesen, die Gefahr durch eigenes Verhalten abzuwehren. Die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdegegners und dem Motorrad von B.A.________ sei unter diesen Umständen nicht einzig vom Zufall abhängig gewesen. Schliesslich gelte es zu beachten, dass dem Beschwerdegegner durch sein gewagtes Fahrverhalten die Gefahr drohte, selbst zum Opfer zu werden, hätte doch von links auch ein anderes Personenfahrzeug oder ein Lastwagen herannahen können. Zudem habe er auf dem Beifahrersitz eine Arbeitskollegin und auf dem Rücksitz deren 10 Jahre altes Enkelkind mitgeführt (angefochtener Entscheid S. 18 ff.).

2.3. Soweit die Beschwerdeführer zunächst bemängeln, die Vorinstanz habe die Sichtverhältnisse auf die Kreuzung unvollständig festgestellt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Sicht für den Beschwerdegegner eingeschränkt und spätestens zwei Sekunden vor der Kollision ein direkter Sichtkontakt möglich gewesen war (angefochtener Entscheid S. 18). Willkürliche Feststellungsmängel zeigen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf. Dass die Vorinstanz die entsprechenden Feststellungen erst bei der rechtlichen Würdigung trifft, ist unter Willkürgesichtspunkten jedenfalls nicht zu beanstanden.
Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz in ihrer selbständigen Zweitbegründung auf eine Dauer der Rotlichtmissachtung von 2.7 Sekunden und zeigt daneben weitere relevante Tatsachen auf, die die Annahme eines Eventualvorsatzes ihrer Ansicht nach ausschliessen. Sie würdigt den Handlungsablauf und die Interessenlage erschöpfend. Den vorliegenden Beschwerden kann keine rechtsgenügliche Anfechtung dieser zweiten Begründung entnommen werden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz habe auch unter Annahme einer Rotlichtmissachtung von 2.7 Sekunden falsche Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschwerdegegners gezogen (Tatfrage) und gestützt auf die im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Wissens- und Willenselemente einen Eventualdolus zu Unrecht verneint (Rechtsfrage; vgl. zur Abgrenzung BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f.). Auf die Beschwerden kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Denn beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer je in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügenden Weise darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht
verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Kritik der Beschwerdeführer gegen die erste Begründung einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Bemessung der Genugtuung. Zunächst beanstandet er die von der Vorinstanz angewandte Methodik, die eine Überprüfung des Entscheids verunmögliche. Es bleibe bei der Bemessung unklar, welche Herabsetzungs- und Erhöhungsgründe die Vorinstanz angewandt habe. Insgesamt sei die Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu tief angesetzt worden. Es bestünden Gründe, die eine allgemeine Anpassung der Genugtuungssummen in der Schweiz rechtfertigen würden. Sodann handle es sich vorliegend um eine gravierende Straftat, wobei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner erst nach langer Zeit und unter Eindruck der Gerichtsverhandlung sich zu einer Entschuldigung bequemt. Schliesslich sei die Einbindung des Verstorbenen in die Familie sehr eng gewesen. Diese Umstände hätten zu einer deutlich höheren Genugtuung führen müssen.

3.1. Bei Tötung eines Menschen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119).

Die Festsetzung der Genugtuungshöhe ist dem weiten Ermessen des Sachgerichts anheimgestellt (vgl. Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Sie ist nicht nach schematischen Massstäben vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts noch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich der objektiven Festlegung eines Basisbetrages als Orientierungspunkt in einem ersten Schritt und daran anschliessend der Anpassung dieses Betrages unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten), aus (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; Urteil 6B 768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in 141 IV 97).

Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch das Sachgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieses grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgebenden Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (BGE 138 III 337 E. 6.3.1 S. 344 f.; 137 III 303 E. 2.2.2 S. 309 f.; Urteil 6B 531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

3.2. Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden, wenn er unter Bezugnahme auf die in der Vergangenheit regelmässig erfolgte Erhöhung des Ausgangspunkts für die Höhe der Integritätsentschädigung argumentiert, die Genugtuungssummen seien generell anzuheben. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist - wie erwähnt - eine Entscheidung nach Billigkeit. Sie darf nicht nach festen Tarifen oder starren Regeln erfolgen. Dies bedeutet freilich nicht, dass eine Entwicklung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 112 II 131 E. 2 S. 133 mit Hinweis; JOHN TRACHSEL, Die Bemessung der Genugtuung: eine rechtsvergleichende Studie, 2018, S. 167 f., der in der Rechtsprechung eine Tendenz zu höheren Genugtuungssummen verortet). Orientiert sich das Gericht an Präzedenzfällen, so muss es den aktuellen Umständen, namentlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung, Rechnung tragen (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273; Urteil 4C.150/2004 vom 2. August 2004 E. 5.2). Umgekehrt entspricht es der Natur der Genugtuung als Ausgleich immaterieller Unbill, dass ihre Höhe nicht einfach schematisch die Preisentwicklung nachvollzieht, sondern die wertenden und sich teilweise ändernden Vorstellungen davon spiegelt, wie schwer eine immaterielle Beeinträchtigung wiegt
und wie sie mit Geld abgegolten werden kann (Urteil 1C 152/2010 vom 10. August 2010 E. 3.5). Insofern erscheint der Vergleich mit der Integritätsentschädigung vorliegend nicht ohne weiteres sachgerecht.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 die Erhöhung der Genugtuung mit dem geänderten Schuldspruch begründet oder seinen Überlegungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Übrigen nicht als offensichtlich unbillig oder in stossender Weise als ungerecht. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung der Genugtuung sowohl das Alter von B.A.________ (26 Jahre) als auch das Verschulden des Beschwerdegegners (mittelschwer bis schwer). Dass sie das Alter weder ausdrücklich als Herabsetzungs- oder Erhöhungsgrund bezeichnet, ist nicht zu beanstanden, da sie das Alter in den Kontext der familiären Beziehung stellt. Es trifft demnach auch nicht zu, dass die enge Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinem Vater unberücksichtigt bleibt. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass zwischen Vater und dem verstorbenen Sohn eine enge Beziehung bestanden habe. B.A.________ habe zwar noch zu Hause gelebt. Gleichwohl sei er in einem Alter gewesen, in welchem die Bindung zwischen Eltern und Kind lockerer und die Selbständigkeit grösser werde, zumal sich der Verstorbene auch nicht mehr
in Ausbildung befunden habe. Diesem Umstand sei mit einer angemessenen Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs Rechnung zu tragen. Das von der Vorinstanz erwähnte Präjudiz (Urteil 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 2.4) bezieht sich schliesslich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - nicht auf die Genugtuungshöhe, sondern auf die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 gegen die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung erweisen sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, auf jene der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 1 haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 1145/2018 und 6B 1157/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B 1145/2018 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B 1157/2018 wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.
Der Kanton Aargau und der Beschwerdeführer 1 haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1145/2018
Date : 28. Mai 2019
Published : 11. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Eventualvorsätzliche Tötung; Genugtuung


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  81  95  97  105  106
BZP: 24
OR: 41  47
StGB: 12
StPO: 189
ZGB: 4
BGE-register
112-II-131 • 125-III-269 • 132-II-117 • 133-IV-119 • 133-IV-215 • 133-IV-9 • 137-III-303 • 138-III-337 • 141-IV-1 • 141-IV-369 • 141-IV-97 • 142-II-369 • 142-III-364 • 142-V-513 • 143-IV-241 • 143-IV-434 • 143-IV-500
Weitere Urteile ab 2000
1C_152/2010 • 4C.150/2004 • 6B_1145/2018 • 6B_1157/2018 • 6B_531/2017 • 6B_768/2014 • 6S.700/2001
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