Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 612/2014
{T 0/2}
Urteil vom 28. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene A.________ schloss im Juli 2003 die Diplommittelschule ab. Er wollte Primarlehrer werden und meldete sich deshalb - zum Ausgleich der Ausbildungsdifferenz zur Eidgenössischen Maturität - für den am 23. Februar 2004 beginnenden Vorkurs zur Aufnahmeprüfung als Primarlehrer an der Hochschule B.________ an. Zuvor arbeitete er vom 3. November 2003 bis Ende Januar 2004 als Druckereigehilfe auf Abruf für die Druckerei C.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2004 rutschte er in D.________ als Fussgänger auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf. Dabei erlitt er ein Schädel-/Hirntrauma Grad II mit Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhemisphärenspalt occipital, Subduralblutung frontal, Subduralblutung Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Die SUVA übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und erbrachte Taggelder. A.________ bestand in der Folge zwar die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment vom 15. Juli 2005, weshalb er stattdessen die Ausbildung zum Kindergärtner anfing, diese jedoch nach kurzer Zeit
wieder abbrach, um im Oktober 2006 eine Schreinerlehre mit verkürzter Ausbildungszeit anzutreten. Nachdem er sich am 14. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit, dass eine Fortführung der Ausbildung zum Schreiner (aus unfallfremden Gründen, wegen Hüft- und Rückenproblemen) ungeeignet sei, weshalb sie diese nicht unterstützte. Sie richtete in der Folge Leistungen im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung für eine am 8. September 2008 angetretene Lehre als Detailhandelsfachmann bei der E.________ GmbH aus. Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre im August 2011 konnte A.________ im Lehrbetrieb zu einem aus betrieblichen Gründen reduzierten Pensum von 60 % weiterarbeiten. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde ihm diese Stelle per 30. April 2012 gekündigt. Im September 2012 trat er eine Vollzeitstelle bei der F.________ AG an. Bereits mit Verfügung vom 15. Juli 2008 hatte die SUVA A.________ eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % infolge minimaler bis leichter neuropsychologischer Störungen, zugesprochen. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen unter Hinweis darauf, dass A.________ erfolgreich zum
Detailhandelsfachmann umgeschult worden sei und er diesen "intellektuell nicht sehr anspruchsvollen Beruf" uneingeschränkt und vollzeitlich ausüben könne (Verfügung vom 12. Juni 2013). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. September 2013).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde, welcher der von A.________ veranlasste neuropsychologische Untersuchungsbericht der Frau Dr. phil. G.________, Neuropsychologisches Ambulatorium, vom 14. August 2013 beilag, ab (Entscheid vom 20. Juni 2014).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die SUVA sei - allenfalls nach Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen - zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zu gewähren und die Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Frau Dr. phil. G.________ zu übernehmen.
Die SUVA schliesst unter Verweis auf die Begründung im Entscheid des kantonalen Gerichts und die Ausführungen in ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die streitgegenständliche Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
3.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen der Neurologischen Klinik und Poliklinik H.________ vom 31. März 2005 und 19. Juni 2007, des Instituts I.________ vom 22. Januar 2008, den Aktenbericht des Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 27. Februar 2008 sowie den Bericht über die neurologisch-neuropsychologische und psychiatrische Schlusskontrolle der Klinik K.________ vom 27. April 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Oktober 2012, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer leichten neuropsychologischen Störung mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Auch die vom Versicherten beigezogene Neuropsychologin Dr. phil. G.________ habe im Vergleich zu den Untersuchungsbefunden des Instituts I.________ eine Verbesserung festgestellt und ebenfalls nur eine leichte kognitive Funktionsstörung diagnostiziert. Zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf des Detailhandelsfachmannes im Musikalienbereich liege keine widersprüchliche Beurteilung vor. Aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. G.________ (vom 14. August 2013) gebe es keine
Hinweise darauf, dass es dem Versicherten nicht möglich wäre, seinen Beruf ganztags bei voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Die Behauptung der Neuropsychologin, wonach die Leistungseinschränkung 10 bis 20 % betrage, entbehre jeglicher Grundlage. Zwar habe der Beschwerdeführer vor seinem Unfall zweifellos beabsichtigt, die Ausbildung zum Primarlehrer in Angriff zu nehmen, und diesen Plan habe er nach dem Unfall - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - weiterverfolgt. Sein Ungenügen in der Eignungsprüfung sei jedoch nicht auf eine unfallbedingte Schädigung zurückzuführen. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass er ohne den am 18. Februar 2004 erlittenen Unfall seinen ursprünglichen Berufswunsch "Primarlehrer" hätte verwirklichen und - sei es in diesem Beruf oder in demjenigen eines Schreiners oder Kunstschreiners - ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Eine durch den Unfall erlittene Erwerbseinbusse von mindestens 10 % liege nicht vor, weshalb es beim Einspracheentscheid vom 23. September 2013 sein Bewenden habe.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Klinik K.________ vom 27. April 2012, welche praxisgemäss nach dem gleichen Massstab zu würdigen sei wie ein Bericht eines versicherungsinternen Arztes, würden mehr als nur geringe Zweifel bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Soweit leichte neuropsychologische Störungen mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit angenommen würden, lägen keine divergierenden Beurteilungen vor. Solche seien jedoch insoweit gegeben, als Dr. phil. G.________ (in ihrem Bericht vom 14. August 2013) neben Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit auch eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie Leistungseinbrüche bei längerer konzentrativer Beanspruchung, eine verlangsamte Informationsverarbeitung bei anspruchsvollen und berufsbezogenen Aufgaben und verlangsamte Reaktionszeiten bei zwei Aufmerksamkeitstest am PC sowie eine deutliche Abnahme der Leistungsfähigkeit nach vier Stunden feststelle, weshalb der Beschwerdeführer auch in seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit nicht ganztags eine volle Leistung erbringen könne. Ihre Einschätzung einer 10 bis 20%igen Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der erhobenen
neuropsychologischen Defizite und der damit korrelierenden Hirnverletzung erstellt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre, sei somit aktenwidrig und nicht korrekt. Für den Fall, dass eine mindestens 10%ige "Erwerbseinbusse" nicht ohnehin anerkannt werde, sei die Angelegenheit zur Vornahme einer erneuten neurologisch-neuropsychologischen Abklärung an die SUVA oder das kantonale Gericht zurückzuweisen.
4.1.2. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, gibt Dr. phil. G.________ in ihrem Untersuchungsbericht vom 14. August 2013 ausdrücklich an, dass die vom Institut I.________ am 22. Januar 2008 erhobenen Befunde mit ihren Ergebnissen - beide gestützt auf eine ungefähr sechsstündige Untersuchung - "weitgehend kongruent" seien, wobei sich aktuell keine allgemeine Verlangsamung und keine Reduktion des Arbeitsgedächtnisses mehr, jedoch weiterhin eine zunehmende Ermüdung im Verlauf mit Leistungseinbrüchen und Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten manifestiere. Soweit er eine unterschiedliche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch Dr. phil. G.________ geltend macht, welche allenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass gebe, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch die von ihm beigezogene Neuropsychologin in den ersten vier Stunden der Untersuchung keine eigentlichen kognitiven Defizite in den höheren kortikalen Leistungen, weder im Lern- und Neugedächtnisvermögen, noch in den Exekutivfunktionen, noch in den visuell-räumlichen bzw. konstruktiv-praktischen Leistungen feststellen konnte. Erst nach einer mittleren Untersuchungsdauer von ungefähr vier Stunden konnte sie eine deutliche Ermüdung mit kognitiver Verlangsamung,
mit etwas erschwerter Auffassung und mit Leistungseinbrüchen beobachten. Entsprechend den Ergebnissen in der Beurteilung der Klinik K.________ vom 27. April 2012 stellt sie deshalb eine leichte kognitive Funktionsstörung (mit im Vordergrund stehender reduzierter kognitiver Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sowie Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten) fest. Während die Klinik K.________ annimmt, der Versicherte sei durch seine minimale neuropsychologische Störung in seinem Beruf als Detailhandelsfachmann ohne Leistungseinbussen bei vollem Arbeitspensum arbeitsfähig, geht Dr. phil. G.________ von einer 10 bis 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dieser Beschäftigung aus. Sie nennt diese Einschränkung allerdings "theoretisch" und weist auch darauf hin, dass der Versicherte angegeben habe, er verspüre beim Arbeiten keine Einschränkungen. Daraus leitet sie ab, dass die der Arbeitsstelle zugrunde liegenden Strukturen und Abläufe zu einer optimalen Kompensation der heute eruierbaren verminderten kognitiven Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit beitragen würden, eventuell durch die Möglichkeit einer adäquaten Pausengestaltung und der Möglichkeit einer seriellen Abarbeitung von Aufträgen, also
weitgehender Vermeidung von "Multi-Tasking". Überdies weist sie darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit im Beruf als Lehrer wegen der höheren Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit höhergradig, nämlich zu 30 bis 40 %, eingeschränkt sei. Weil sie sich zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Detailhandelsfachmann mit der Situation nach einer mittleren Untersuchungsdauer von vier Stunden nicht äussert und selber feststellen muss, dass der Versicherte in der aktuellen, verglichen mit dem Lehrerberuf kognitiv weniger anspruchsvollen Beschäftigung keine Leistungseinbussen hinzunehmen hat, ist ihre Einschätzung einer 10 bis 20%igen Einschränkung nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz durfte deshalb mit Blick auf die ansonsten übereinstimmenden Angaben in den Untersuchungsberichten ohne weitere Abklärungen von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im ausgeübten Beruf als Detailhandelsfachmann ausgehen.
4.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.2.1. Da die F.________ AG dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als gelernter Detailhandelsfachmann unbestrittenermassen einen ungekürzten Lohn ausbezahlt und keine Hinweise auf eine tatsächliche Einschränkung in diesem Beruf sowie eine daraus folgende Soziallohnkomponente bestehen, kann dem Ansinnen des Versicherten, zur Ermittlung des Invalideneinkommens vom tatsächlich erzielten Jahresverdienst einen Abzug von 10 % vorzunehmen, nicht gefolgt werden.
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, soweit die Vorinstanz die Validenkarriere als Lehrer verneine, weil er - nota bene nach dem Unfall und mit den nachgewiesenen neuropsychologischen und Verhaltensdefiziten - das Assessment nicht bestanden habe, stelle sie überhöhte Anforderungen an den Beweis. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Versicherten zu verhindern, welche nach einem solchen Unfall trotz der nachweislichen Defizite nicht noch versucht hätten, die ursprünglichen Berufswünsche zu verwirklichen, müsse bereits die kundgegebene Absicht mit den konkreten Schritten für den geforderten Beweis genügen. Eine andere Interpretation würde dazu führen, dass sich die Bemühungen des Versicherten, trotz des schweren Unfallereignisses doch noch den Lehrerberuf zu ergreifen, nachteilig auswirken würden. Er wäre in diesem Fall besser bedient gewesen, hätte er den Vorkurs und die Eignungsprüfung nicht gemacht. Dieser Negativanreiz bzw. diese Abstrafung sei nicht im Sinne der Gesetzgebung bzw. des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Selbst wenn nicht allein schon wegen der vor dem Unfall vorgenommenen konkreten Schritte die Validenkarriere als Lehrer anerkannt würde, sei die Unfallkausalität des Scheiterns des Assessments
ausgewiesen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb vom Lohn eines Primarlehrers auszugehen. Dieser hätte gemäss Auskunft des Volksschulamtes des Kantons Zürich ab 1. Januar 2012 Fr. 96'672.- und ab 1. Januar 2013 Fr. 100'028.- betragen.
4.2.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C 550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei in jungen Jahren verunfallten Versicherten, die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn standen, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später im Gesundheitsfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis. Deshalb dürfen in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 67]).
4.2.2.2. Es ist dem Versicherten beizupflichten, dass die vor dem Unfall kundgegebene Absicht, Primarlehrer zu werden, zusammen mit der Anmeldung zum Vorkurs an der Hochschule B.________ im Einzelfall für den Beweis einer Validenkarriere als Primarlehrer genügen kann. Erforderlich ist jedoch, dass der Berufswunsch vor dem Hintergrund der vor dem versicherten Ereignis vorhanden gewesenen persönlichen Fähigkeiten realistisch erscheint. Deshalb ist die Vorinstanz der Frage, ob das Assessment aus unfallkausalen Gründen gescheitert sei, berechtigterweise nachgegangen. In diesem Rahmen hat sie jedoch dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass sich im Verlauf der Jahre nach dem Unfall vom 18. Februar 2004 eine langsame Besserung der neuropsychologischen Störungen einstellte. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Defizite zur Zeit des Assessments der Hochschule B.________ vom 15. Juli 2005 verglichen mit den Befunden zur Zeit der Untersuchung durch das Institut I.________ anfangs 2008, durch die Klinik K.________ im Jahr 2012 und durch Dr. phil. G.________ im Jahr 2013 unbestrittenermassen noch wesentlich ausgeprägter waren. Es ist mit dem Versicherten einig zu gehen, dass ein
Zusammenhang zwischen dem Nichtbestehen des Assessments und den unfallbedingten Einschränkungen aber auch dann nicht zu negieren wäre, wenn mit der Vorinstanz vom Gesundheitszustand ausgegangen würde, wie er im Bericht des Instituts I.________ vom 22. Januar 2008 beschrieben wird. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. Januar 2008 wurden unter anderem eine mittelgradig reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit und ein mittelgradig reduzierter Antrieb, eine zeitliche Verzögerung für den Beginn von Arbeiten, ein zusätzlicher Zeitbedarf für qualitativ gute Leistungen, eine zunehmende Ermüdung, eine deutlich reduzierte Daueraufmerksamkeit mit Leistungseinbruch, eine diskrete Verminderung der mentalen Flexibilität, Schwächen im Arbeitsgedächtnis und in der Arbeitsgeschwindigkeit sowie (anamnestisch) Veränderungen in der Persönlichkeit und in der affektiven Stimmungslage festgestellt. Diese Minderleistungen haben sich im Rahmen des Assessments, in welchem die Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation, Kooperation, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen, Leistungsmotivation/Engagement und Umgang mit Informationen/Strukturierungsvermögen getestet wurden, zweifellos im damaligen Zeitpunkt noch verstärkt negativ
ausgewirkt. Es ist davon auszugehen, dass die neuropsychologischen Defizite unfallkausal zum Nichtbestehen des Assessments beigetragen haben, nachdem der Versicherte die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar bestanden und - vor Eintritt des versicherten Ereignisses - die obligatorische Schule und die Diplommittelschule erfolgreich abgeschlossen hatte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Versicherte vor dem Unfall die notwendigen Fähigkeiten für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Primarlehrer gefehlt hätten. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts spricht auch die von der SUVA protokollierte Aussage der Eltern des Versicherten, dass dieser schon immer introvertiert gewesen sei und sich nie gut habe durchsetzen können, nicht per se schon gegen eine Validenkarriere als Primarlehrer. Diese Angaben sind ohnehin schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich die Eltern dabei auf einen Vergleich mit dem Bruder des Versicherten stützten, dessen Persönlichkeitsprofil nicht bekannt ist. Da die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Berufskarriere als Primarlehrer beim im Zeitpunkt des Unfalls erst 20-jährigen Versicherten nicht zu hoch sein dürfen (vgl. E.
4.2.2.1 hiervor), ist daher davon auszugehen, dass er ohne die Folgen aus dem versicherten Ereignis vom 18. Februar 2004 Primarlehrer geworden wäre.
5.
Bisher haben weder das kantonale Gericht noch die SUVA einen Einkommensvergleich durchgeführt. Deshalb geht die Angelegenheit an die SUVA zurück, damit sie einen solchen vornehme. Dabei wird sie als Valideneinkommen den hypothetischen Verdienst als Primarlehrer und als Invalideneinkommen den im erlernten Beruf als Detailhandelsfachmann erzielten Lohn zu berücksichtigen haben. Gestützt auf die so ermittelte Erwerbseinbusse wird sie in der Folge über den Rentenanspruch neu verfügen.
6.
Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.1.2 hiervor), so dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil G.________ durch die Beschwerdegegnerin - schon aus diesem Grund - nicht stattzugeben ist.
7.
Die Rückweisung der Sache an die Unfallversicherung zu erneuter Verfügung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 23. September 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die SUVA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz