Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_107/2011

Urteil vom 28. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz, Unterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 14. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ heirateten am 20. August 1999. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Eheschutzgesuch von Y.________ vom 28. Januar / 20. März 2009 hin legte der Einzelrichter des Bezirks Höfe am 20. Juli 2009 unter anderem fest, dass X.________ seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Fr. 11'200.-- pro Monat an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen habe.

B.
Beschränkt auf den Unterhalts- sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt erhob X.________ Rekurs an das Kantonsgericht Schwyz. Er beantragte, das Gesuch um Unterhalt abzuweisen und eventualiter den Unterhaltsbeitrag angemessen zu reduzieren. Das Kantonsgericht wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 ab.

C.
Gegen diesen Beschluss hat X.________ (Beschwerdeführer) am 2. Februar 2011 (Posteinwurf gemäss Zeugenbestätigung) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Festlegung der Unterhaltsbeiträge für Y.________ (Beschwerdegegnerin) auf monatlich maximal Fr. 2'400.--. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz, subeventuell an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über eine Eheschutzmassnahme. Es liegt somit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG vor. Strittig ist einzig die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, mithin eine Frage vermögensrechtlicher Natur (BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der Unterhaltspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit zur Verfügung und ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).
Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397, 587 E. 3.3). Somit kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
An die Begründung von Verfassungsrügen werden strenge Anforderungen gestellt. Verfassungsrügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die rechtssuchende Partei muss dabei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids genau angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3 S. 399; 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Das Kantonsgericht ist von sehr guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen, womit bei der Unterhaltsermittlung vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehefrau für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung auszugehen sei.
Das Kantonsgericht hat mit dem Bezirksgericht eine Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin von Fr. 17'000.-- bzw. von Fr. 1'400.-- pro Monat angenommen. Dies entspreche dem von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2009 aus der V.________ GmbH noch zu erwartenden Gewinn. Der Erfolg dieser Firma habe im Wesentlichen auf den geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu möglichen Investoren beruht. Mit der privaten und beruflichen Trennung habe die Beschwerdegegnerin die Basis ihres bisherigen wirtschaftlichen Erfolgs weitgehend verloren. Ein höheres Einkommen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer war mit entsprechenden Vorbringen vor Kantonsgericht erfolglos geblieben. So hatte er im Rekurs ins Feld geführt, der Aufwand der V.________ GmbH sei überhöht veranschlagt worden. Das Kantonsgericht hat dazu festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor der ersten Instanz in dieser Beziehung keine Beweisanträge gestellt. Hinsichtlich der neu vor Kantonsgericht verlangten Edition von Buchhaltungsunterlagen lege der Beschwerdeführer nicht dar, wieso er Noven vorbringen dürfe. Dasselbe gelte für die beantragte Edition der Spesenabrechnungen der Beschwerdegegnerin mit der W.________ SA. Aufgrund der relevanten
erstinstanzlichen Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen überhöhten Aufwand. So sei ein Werbeaufwand von Fr. 25'000.-- angesichts des fraglichen Geschäftsfelds glaubhaft. Keine Stütze in den Akten finde die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Geschäftsertrag infolge Kaufs eines Fahrzeugs monatlich um Fr. 5'000.-- geschmälert werde. Der Personalaufwand der V.________ GmbH von Fr. 20'000.-- betreffe zwar die Beschwerdegegnerin persönlich. Da die Zukunft der V.________ GmbH aber ungewiss sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin Lohn in dieser Höhe auszuzahlen vermöge. Der Personalaufwand sei deshalb nicht als Einkommen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vermietung der Wohnung der Beschwerdegegnerin hat das Kantonsgericht erwogen, die Höhe des netto erzielten Mietzinserlöses sei nicht erstellt. Der Beschwerdeführer habe dazu im kantonalen Verfahren keine Beweisanträge gestellt. Somit könne kein Mietertrag angerechnet werden.
Auch der vom Bezirksgericht mit Fr. 12'600.-- pro Monat veranschlagte Bedarf der Beschwerdegegnerin wurde vom Kantonsgericht geschützt. Berücksichtigt hat es dabei, dass der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Bedarf keine Angaben gemacht habe. Von den zahlreichen Einzelposten, zu welchen sich die Vorinstanz geäussert hat, interessiert vor Bundesgericht einzig noch der Betrag von Fr. 1'000.-- für den Aufbau einer Altersvorsorge. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag erstmals vor der Rekursinstanz bestritten. Eine Novenberechtigung bestehe aber nicht. Die Auslage sei im Übrigen glaubhaft.
Aus der Gegenüberstellung von Bedarf (Fr. 12'600.--) und Eigenversorgungskapazität (Fr. 1'400.--) resultierte folglich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 11'200.--.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Ermittlung der Eigenversorgungskapazität. Er hält einerseits den von der Beschwerdegegnerin angegebenen Geschäftsaufwand für zu hoch (unten E. 3.1-3.4) und bemängelt andererseits die Nichtanrechnung einzelner angeblicher Einkommensquellen (unten E. 3.5-3.6). Er verlangt des Weiteren die Herabsetzung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin (unten E. 3.7) und kritisiert generell die vorinstanzliche Methodik der Unterhaltsbestimmung (unten E. 3.8).
3.1
3.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Einwände gegen die Höhe des Geschäftsaufwands sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt worden. Dieser Anspruch beinhalte das Recht auf Beweisführung. Er habe den überhöhten Aufwand schon vor Bezirksgericht geltend gemacht. Die Vorinstanz habe ihm jedoch vorgehalten, er habe vor der ersten Instanz keine Beweisanträge gestellt und im Rekursverfahren seine Novenberechtigung nicht dargelegt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, das in der schwyzerischen Zivilprozessordnung vorgesehene Novenverbot beziehe sich gar nicht auf neue Beweisanträge, weshalb es an der rechtlichen Grundlage für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs fehle.
3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Sache nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine willkürliche Anwendung des damals noch geltenden kantonalen Prozessrechts. Die Vorinstanz hat die Novenregelung des Rekursverfahrens ausführlich erläutert und auf die verschiedenen zu beachtenden Normen verwiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend auseinander. Zwar nennt er eine der einschlägigen Normen (§ 103 der Schwyzer Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974; ehedem SRSZ 232.110; GS 16-563), welche neue Beweismittel zwar tatsächlich nicht ausdrücklich ausschliesst, übergeht aber stillschweigend die weiteren von der Vorinstanz angewendeten Normen (§ 210 i.V.m. § 198 ZPO/SZ; letztgenannte Norm in der Fassung gemäss GS 20-441). Diese enthalten spezifische Novenregeln für das Rechtsmittelverfahren und schliessen neue Beweismittel grundsätzlich aus. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, vor Bezirksgericht relevante Beweisanträge gestellt zu haben, die übergangen worden seien.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und ein faires Verfahren (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) seien dadurch verletzt worden, dass von ihm eine detaillierte Beweisführung zur Höhe des Geschäftsaufwands der Beschwerdegegnerin verlangt werde, während sich Letztere mit unpräzisen und ungereimten Behauptungen zu ihren Aufwandzahlen begnügen könne und darin sogar noch geschützt werde.
3.2.2 Mit diesen Vorbringen wird in der Sache die Beweiswürdigung der Vorinstanz angegriffen. Vorliegend haben die angerufenen Normen deshalb neben der Prüfung, ob diese Würdigung willkürlich ausgefallen ist (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), keine eigenständige Bedeutung. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die Beurteilung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf die Beweiswürdigung geltend, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in den Akten keine Anhaltspunkte für überhöhten Aufwand gefunden haben wolle. Bei einem Bruttoertrag des Geschäfts von rund Fr. 97'000.--, der aufgrund früherer Akquisitionen bereits gesichert gewesen sei, könne nicht ein Aufwand von Fr. 80'000.-- als erwiesen gelten, wenn gar keine Absicht bestanden habe, weitere Investoren zu akquirieren.
3.3.2 Diese Ausführungen sind rein appellatorisch und deshalb unzulässig. Die Vorinstanz hat nirgends festgestellt, dass keine Absicht weiterer Akquisitionen mehr bestehe. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, dass die erwirtschafteten Erträge bereits gesichert und ohne zusätzlichen Aufwand zu erzielen waren. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzutun.
3.4
3.4.1 Willkürlich und aktenwidrig sei des Weiteren, dass sich gemäss der Vorinstanz in den Akten kein Hinweis darauf finde, wonach der Geschäftsertrag infolge Kaufs eines Fahrzeuges monatlich um Fr. 5'000.-- geschmälert werde.
3.4.2 Der Beschwerdeführer zielt offenbar darauf ab, dass zu Unrecht Fahrzeugkosten der Geschäftsbuchhaltung belastet worden sein sollen. Seine nicht ganz klaren Ausführungen erschöpfen sich in Spekulationen über die Verbuchung des Fahrzeugs und die Abschreibungsmethode. Auch bei der von ihm genannten Ertragsschmälerung von Fr. 5'000.-- handelt es sich anscheinend um eine rein spekulative Grösse. Er möchte nämlich die Buchhaltungsunterlagen der V.________ GmbH edieren lassen, um die genaue Höhe der Ertragsschmälerung ermitteln zu können. Mit seinem Rückkommen auf die Edition setzt er sich über die vorinstanzliche Beurteilung hinweg, dass er vor Kantonsgericht nicht begründet habe, wieso er diesbezüglich Noven vorbringen dürfe. Seine Ausführungen sind insgesamt weder geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung der vorhandenen Akten, noch die Verweigerung des Beizugs weiterer Akten als willkürlich darzutun.
3.5
3.5.1 Überdies setzt der Beschwerdeführer auseinander, dass die Weigerung der Vorinstanz, einen Personalaufwand der V.________ GmbH von Fr. 20'000.-- als Lohn der Beschwerdegegnerin anzurechnen, willkürlich sei. Die Vorinstanz habe ausgeführt, angesichts der ungewissen Zukunft der V.________ GmbH sei es ungewiss, ob sich die Beschwerdegegnerin Lohnbezüge in dieser Höhe werde auszahlen können. Diese Begründung entbehre jeder Logik und es sei in höchstem Masse betriebswirtschaftlich unvernünftig, einen Geschäftsaufwand von Fr. 80'000.-- zu betreiben, wenn der Aufwand der Inhaberin in der Höhe von Fr. 20'000.-- nicht bezahlt werden könne.
3.5.2 Das vorinstanzliche Urteil enthält keine Feststellung darüber, ob ein solcher Personalaufwand im Jahre 2009 tatsächlich verbucht und in der Folge auch ausbezahlt wurde. Dies schadet jedoch nicht, denn die Vorinstanz ist diesbezüglich offenbar nicht von einer Betrachtung ex post ausgegangen, d.h. rückblickend vom Zeitpunkt ihres Entscheids auf das Jahr 2009, sondern hat - wie es die erste Instanz zwangsläufig tun musste - eine in die Zukunft gerichtete und mithin auf Unsicherheiten basierende Einschätzung vorgenommen. Dieses Vorgehen wird nicht gerügt. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht mit der Beurteilung der Vorinstanz auseinander, wonach angesichts der unsicheren Zukunft der V.________ GmbH (d.h. nach dem Gesagten aus der Perspektive im Jahre 2009) nicht davon ausgegangen werden könne, dass die V.________ GmbH weiterhin Lohn in dieser Höhe an die Beschwerdegegnerin auszahlen könne. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es miteinander unvereinbar sein soll, dass einer Firma - insbesondere einer nicht mehr gut laufenden - zwar Aufwand in der Höhe von Fr. 80'000.-- anfällt, sie aber den Personalaufwand der Inhaberin nicht decken kann.
3.6
3.6.1 Ferner ist nach Ansicht des Beschwerdeführers die Nichtberücksichtigung des Mietertrages bei der Eigenversorgungskapazität willkürlich.
3.6.2 Die Vorinstanz hat die Höhe des Nettomietzinsertrages nicht für nachgewiesen gehalten und den Mietertrag in der Folge nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass ihm die Vorinstanz vorgeworfen hat, in diesem Punkt weder vor erster Instanz noch vor Kantonsgericht - dort unter Nachweis der Novenberechtigung - Beweisanträge gestellt zu haben. Stattdessen geht der Beschwerdeführer davon aus, es hätte an der Beschwerdegegnerin gelegen zu beweisen, welche Unkosten vom Bruttomietzinsertrag abzuziehen seien. Er begründet dies aber nicht und legt nicht dar, inwiefern die Beweis- und Substantiierungslast von der Vorinstanz willkürlich verteilt worden sein soll.
3.7
3.7.1 Zudem wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bedarfsberechnung. Es sei willkürlich, einen Betrag für den Aufbau einer Pensionskasse von Fr. 1'000.-- und von Fr. 600.-- für die Benützung des Autos anzurechnen. Bezüglich des ersten Punktes habe die Vorinstanz ohne Begründung das Novenrecht verneint, bezüglich des zweiten sei sie nicht auf die Rekursschrift eingegangen.
3.7.2 Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Begründung rügt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinen Entscheid zwar begründen muss. Es reicht aber aus, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). Was die Altersvorsorge angeht, durfte sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränken, dass eine Novenberechtigung nicht besteht. Diese Begründung hätte der Beschwerdeführer sachgerecht - mit einer Willkürrüge - anfechten können, was er aber nicht getan hat. Tatsächlich nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf den Punkt der privaten Kosten für das Fahrzeug. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht detailliert auf, ob und inwieweit dieser Posten überhaupt in die erstinstanzliche Bedarfsberechnung eingeflossen ist. Im Übrigen könnte die
Berücksichtigung kaum als willkürlich bezeichnet werden, geht der Beschwerdeführer doch selber davon aus, die Beschwerdegegnerin benutze das fragliche Fahrzeug auch privat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Kosten würden bereits vollumfänglich als Geschäftsaufwand berücksichtigt, doch zeigt er wiederum nicht detailliert auf, ob und inwiefern dies in die vorinstanzlichen Urteile bei der Bestimmung des Geschäftsertrags eingeflossen ist.
3.8
3.8.1 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich eine methodische Überlegung der Vorinstanz. Das Kantonsgericht habe angenommen, selbst wenn das Einkommen der Beschwerdegegnerin höher sei als vom Bezirksgericht bestimmt, würde dies nichts an der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs ändern. Dies sei willkürlich.
3.8.2 Die kritisierte Erwägung 2c des angefochtenen Beschlusses ist missverständlich formuliert. Genau besehen wird darin aber nur gesagt, dass der Unterhaltsberechnung der Bedarf der Beschwerdegegnerin zugrunde zu legen sei, selbst wenn ihr Einkommen höher ausfallen sollte als von der ersten Instanz berechnet. Das Kantonsgericht hat aber nicht gesagt, dass ein allfälliges höheres Einkommen keine Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs habe. Im Übrigen hat die Vorinstanz tatsächlich überprüft, ob das Einkommen der Beschwerdegegnerin höher ausfällt als vom Bezirksgericht angenommen. Willkür ist somit nicht ersichtlich.

3.9 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_107/2011
Datum : 28. April 2011
Publiziert : 25. Mai 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz, Unterhalt


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BGE Register
129-I-173 • 129-I-232 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-393 • 133-III-439 • 134-II-244 • 135-III-397 • 136-I-229 • 136-III-552
Weitere Urteile ab 2000
5A_107/2011
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vorinstanz • kantonsgericht • monat • norm • bundesgericht • erste instanz • lohn • entscheid • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • gerichtsschreiber • neues beweismittel • eheschutz • anspruch auf rechtliches gehör • wiese • unterhaltspflicht • kosten • nova • ausgabe • zahlung
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