Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 775/2017

Urteil vom 28. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.E.________,
2. F.________,
3. B.E.________,
4. C.E.________,
5. D.E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (7H 17 93/7U 17 9).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.E.________ (geb. 1969) ist afghanisch-pakistanischer Doppelbürger. Er durchlief ab dem 4. September 1996 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 25. Februar 2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin G.________ (geb. 1962), worauf ihm im Kanton Obwalden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 27. Februar 2004 ist A.E.________ erleichtert eingebürgert worden. Die Eheleute trennten sich am 1. August 2004; A.E.________ begab sich hierauf in den Kanton Luzern. Am 22. Februar 2005 wurde die Ehe E.________-G.________ geschieden.

A.b. Am 24. August 2006 reiste die pakistanische Staatsangehörige F.________ (geb. 1975) zur Vorbereitung der Ehe mit A.E.________ in die Schweiz ein. Am 13. September 2006 fand die Heirat statt; im Anschluss hieran kam F.________ als Drittstaatsangehörige eines Schweizer Bürgers vorerst in den Genuss einer Aufenthalts- und ab dem 13. September 2011 einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (B.E.________ [geb. 2008], C.E.________ [geb. 2010] und D.E.________ [geb. 2012]); diese verfügen über Niederlassungsbewilligungen.

A.c. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) erklärte am 28. Januar 2009 die erleichterte Einbürgerung von A.E.________ für nichtig. Vom Verlust des Schweizer Bürgerrechts wurden auch die Kinder erfasst. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2011 erwuchs die entsprechende Verfügung in Rechtskraft (Verfahren 1C 250/2011).

B.

B.a. Das Amt für Migration des Kantons Luzern stellte am 5. September 2014 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.E.________ erloschen sei, und lehnte es ab, ihm eine neue Bewilligung zu erteilen; gleichzeitig widerrief es die Niederlassungsbewilligungen von F.________ und den gemeinsamen Kindern. Es hielt die Familie an, die Schweiz zu verlassen. Das Amt begründete seine Verfügung mit dem andauernden, hohen Bezug von Sozialhilfegeldern (insgesamt rund Fr. 218'000.--). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde am 11. Februar 2015 gut und hob die Verfügung des Amts für Migration auf; es verwarnte die Eheleute E.________-F.________ und stellte ihnen schwerere ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, sollten sie künftig nicht in einem grösseren Umfang zu ihrem Lebensunterhalt beitragen.

B.b. Am 20. Oktober 2016 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern es erneut ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.E.________ zu verlängern; gleichzeitig widerrief es die Niederlassungsbewilligung von F.________. Es begründete seine Verfügung damit, dass sich die finanzielle Situation der Familie trotz der Verwarnung vom 11. Februar 2015 nicht verbessert habe. Eine Rückkehr nach Pakistan sei dem Ehepaar und den drei Kindern zumutbar, nachdem diese zwar in der Schweiz geboren seien, sich aber noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden. Die von der Familie E.________-F.________ hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben weitgehend ohne Erfolg. Das Kantonsgericht hiess ihre Beschwerde am 12. Juli 2017 lediglich insoweit gut, als es der Familie die im Verfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährte. Für das kantonsgerichtliche Verfahren wies es ein entsprechendes Gesuch indessen ab.

C.
Die Familie E.________-F.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung von A.E.________ zu erneuern und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von F.________ abzusehen. Es sei ihnen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Abweichung des angefochtenen Urteils die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Familie E.________-F.________ macht geltend, der angefochtene Entscheid trage ihren gesundheitlichen Problemen, ihren zahlreichen Bewerbungsschreiben und den Kindesinteressen zu wenig Rechnung. Die aufenthaltsbeendenden Massnahmen seien insgesamt unverhältnismässig. Für den Fall des Unterliegens ersuchen A.E.________ und F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in seinem Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) äusserte sich nicht. Die Familie E.________-F.________ hat an ihren Anträgen und der Begründung ihrer Eingabe festgehalten sowie verschiedene neue Unterlagen zu den Akten gegeben.

D.
Der Präsident der Abteilung legte der Beschwerde am 19. September 2017 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt. Die betroffene Person muss den Rechtsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein; ob der so begründete Anspruch bzw. die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, bildet in der Folge Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C 575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1).

1.2. Die Ehegattin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Gegen deren Widerruf ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da grundsätzlich ein Anspruch auf ihr Fortdauern besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Ehegatte ist seinerseits gestützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug im Besitz einer abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung grundsätzlich wiederum ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG [SR 142.20]); auch insofern ist das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Da die Bewilligung immer nur in Bezug auf diejenige Person widerrufen werden kann, die den hierfür erforderlichen Grund selber gesetzt hat, sind die Niederlassungsbewilligungen der Kinder nicht widerrufen worden (Urteil 2C 656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.1). Ihre Bewilligungen erlöschen gegebenenfalls mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG) bzw. ohne Abmeldung nach einem Aufenthalt im Ausland von sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen - 1 Eine Bewilligung erlischt:
1    Eine Bewilligung erlischt:
a  mit der Abmeldung ins Ausland;
b  mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
c  mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
d  mit der Ausweisung nach Artikel 68;
e  mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB107 oder Artikel 49a MStG108;
f  mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2    Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
AuG).

1.3. Auf die frist- (Art. 110 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; siehe aber nachstehende E. 2) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) ist mit folgenden Präzisierungen einzutreten:

1.3.1. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass die ganze Familie die Schweiz verlässt; die Beschwerdeführer können sich deshalb nicht auf den Schutz ihres Familienlebens berufen. Der Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist nur berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C 222/2017 vom 29. November 2017 E. 6; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Da sich aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch ein solches auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts ergibt (BGE 143 I 21 E. 5.1 in fine S. 26), ist Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK praxisgemäss nicht berührt, wenn die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt wird (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; Urteil 2C 426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2 S. 8).

1.3.2. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht in vertretbarer Weise auf den Schutz ihres Privatlebens berufen: Nach der Rechtsprechung bedarf es hierzu besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen, Urteil 2C 426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1). Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, bereits von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung bzw. auf die Aufrechterhaltung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Die Beschwerdeführer legen entgegen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht (vgl. 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 400 E. 2 S. 404) nicht dar, dass und inwiefern entsprechende Bindungen bestünden. Solche sind auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich zwar um Teilzeitarbeiten bemüht, jedoch bis auf eine Stelle öfters den Arbeitgeber gewechselt; er kann deshalb - trotz seiner relativ langen Anwesenheit - beruflich kaum als integriert gelten, zumal er
für sich und seine Familie unbestrittenermassen über Jahre hinweg Sozialhilfegelder bezog bzw. immer noch bezieht; im Übrigen ergingen gegen ihn verschiedene Strafentscheide im Zusammenhang mit seiner teilzeitlich ausgeübten Aktivität als Taxifahrer und den Sozialhilfebehörden gegenüber verschwiegenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit (Verurteilung mit Strafbefehl vom 7. Mai 2014 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 900.-- wegen Betrugs und Widerhandlungen gegen ARV-Vorschriften [Chauffeurverordnung]). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet.

1.3.3. Schliesslich verkennen die Beschwerdeführer die Tragweite der Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) bzw. von Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV (besonderer Schutz von Kindern und Jugendlichen), soweit sie sich für die Erteilung bzw. der Beibehaltung der Bewilligungen direkt auf diese Bestimmungen berufen: Aus den entsprechenden Regelungen ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbefugnis (vgl. das Urteil 2C 648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen); den in der Kinderrechtskonvention geregelten Aspekten sowie Art. 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
BV wird jeweils im Rahmen der Auslegung bzw. der Interessenabwägung bei der Anwendung der einschlägigen nationalen Bestimmungen als einem Element unter anderen (Steuerung der Einwanderung, Verhinderung von Straftaten usw.) Rechnung getragen (BGE 2C 222/2017 vom 29. November 2017 E. 5).

2.

2.1. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wenn sich dieser nicht als offensichtlich falsch oder unvollständig erweist, was die beschwerdeführende Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verfassungsbezogen aufzuzeigen hat (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.). Soweit für den Entscheid nötig, ergänzt das Bundesgericht im Folgenden den Sachverhalt aufgrund der Akten von Amtes wegen (vgl. E. 4.2: Berücksichtigung der E-Mail des Sozialinspektors der Gemeinde U.________).

2.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die Sachverhaltsfeststellung nicht bzw. nur appellatorisch, was den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt. Dem Urteil ist - bis auf die genannte Ausnahme - der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie das Kantonsgericht ihn festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführer die Akten mit neuen Beweismitteln ergänzen, können diese aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben unbeachtet (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Unzulässig und nicht weiter zu berücksichtigen sind vorliegend unter diesem Titel: (1) Die Aufstellung der beruflichen Bewerbungen des Beschwerdeführers, die er nach dem Urteil vom 12. Juli 2017 getätigt hat (Oktober 2017), (2) die Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses durch die Beschwerdeführerin (September 2017), (3) die Quittung über Fr. 150.-- für den Deutschkurs der Beschwerdeführerin (September 2017), (3) die Lohnabrechnung der Caritas vom 15.
September 2017 bezüglich der Übersetzungsaktivitäten des Beschwerdeführers sowie (4) der psychologisch/ärztliche Bericht der Luzerner Psychiatrie vom 4. Oktober 2017.

3.

3.1. Nach Art. 51
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG (Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung), falls ein Widerrufsgrund nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG sieht seinerseits vor, dass die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass Sozialhilfe bezieht. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, § 8 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.30); blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil 2C 1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C 851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 und 2C 31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine; MARC SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG).

3.2. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (Urteile 2C 851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2; 2C 780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3; 2C 711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Gründe, aus denen eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, müssen jeweils in die Beurteilung miteinbezogen werden (Urteil 2C 1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss keine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C 1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5;
2C 958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten seit August 2008 bis heute massiv mit wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. Mutterschaftsbeihilfen unterstützt werden: Die Stadt Luzern und die Gemeinde U.________ haben ihnen Fr. 74'013.90 bzw. bis Januar 2017 Fr. 108'357.60 an Sozialhilfegeldern ausgerichtet; hinzu kommen Mutterschaftsbeihilfen im Umfang von Fr. 119'745.20. Die Beschwerdeführer machen - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht geltend, dass die Mutterschaftsbeihilfe nicht als Sozialhilfemassnahme ausgestaltet ist und von der Vorinstanz deshalb nicht in die Berechnung der Leistungen hätte miteinbezogen werden dürfen (vgl. BGE 141 II 401 ff. für den Kanton Tessin). Wie dem auch sei: Die Beschwerdeführer sind seit längerer Zeit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und eine künftige Verbesserung der Situation erscheint nicht absehbar. Auch gegenwärtig sind die Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - immer noch von der öffentlichen Hand abhängig. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sowohl im Sinne von Art. 62 lit. e
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
wie Art. 63 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG erfüllt ist.

4.2.
Die entsprechende Abhängigkeit der Beschwerdeführer hat entgegen ihren Ausführungen auch als selbstverschuldet zu gelten:

4.2.1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern verwarnte die Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 und bot ihnen Gelegenheit, ihre berufliche Situation zu bereinigen. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführerin per sofort eine (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht weiter damit begnügen, dass ihm sein Hausarzt bzw. sein Psychiater eine Teilerwerbsunfähigkeit bescheinigten. Er habe sich vielmehr nötigenfalls um eine teilweise IV-Rente zu bemühen. Trotz der klaren Vorgaben durch das Departement unternahmen die Beschwerdeführer während zwei Jahren kaum etwas, um die finanzielle Situation der Familie zu sanieren und sich von ihrer Abhängigkeit von den Geldern der öffentlichen Hand zu lösen. Der Beschwerdeführer bewarb sich erst seriös auf neue Stellen als ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der Nichterneuerung seiner Bewilligung gewährt wurde; die Beschwerdeführerin ihrerseits begann sogar erst nach der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer sowie der inzwischen erhaltenen Absagen muss davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig nicht in der Lage sein werden, für die Kosten der
fünfköpfigen Familie aufzukommen.

4.2.2. Zwar war der Beschwerdeführer teilweise krankgeschrieben, doch wäre es seiner Gattin zumutbar gewesen, sich ihrerseits um eine (Teilzeit-) Arbeitsstelle zu bemühen. Soweit sie darauf hinweist, dass sie sich um ihre Kinder habe kümmern müssen, verkennt sie, dass ausländerrechtlich spätestens ab dem 3. Altersjahr des letzten Kindes von ihr erwartet werden durfte, dass sie sich an den Kosten der Familie beteiligte (vgl. das Urteil 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4), zumal sich ihr Gatte aufgrund seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit vor und nach der Schule um die Kinder hätte kümmern können, womit keine oder nur beschränkte Fremdbetreuungskosten angefallen wären. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers soll bei 30 - 40% liegen; bei schweren Arbeiten ist seine Arbeitsfähigkeit mehr beeinträchtigt als bei körperlich leichteren. Nachdem er in seiner Heimat Journalismus studiert hat, wäre es ihm möglich gewesen, mehr zu arbeiten und nachhaltiger an die Kosten seiner Familie beizutragen.

4.2.3. Zwar hat der Beschwerdeführer sich inzwischen erfolglos auf mehrere Stellen beworben, dennoch ist zweifelhaft, ob er sich wirklich von der Sozialhilfe lösen kann und will: In einer E-Mail vom 8. Februar 2017 hält der Sozialinspektor der Gemeinde U.________ fest, dass die Beschwerdeführer beim Sozialamt stets "fordernd, drohend und aggressiv" auftreten würden; seit Jahren falle eine Zusammenarbeit mit ihnen schwer; die Beschwerdeführerin habe nie in den Arbeitsmarkt eingeführt werden können; der Beschwerdeführer vertrete seinerseits die Meinung, dass die Frau an den Herd gehöre und auch aus religiösen Gründen keiner Arbeit nachzugehen habe. Die Beschwerdeführer könnten "absolut" nicht als integriert gelten. Wenn die kantonalen Behörden gestützt hierauf annahmen, die Fürsorgeabhängigkeit habe - trotz der medizinisch bestätigten teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Gatten (chronische Nackenschmerzen im Rahmen einer Diskushernie sowie "pseudo" allergische Störungen und eine situationsbedingte Depression) - insgesamt als selbstverschuldet zu gelten, ist dies nicht bundesrechtswidrig; der Beschwerdeführer geht inzwischen selber wieder davon aus, dass er voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang denn
auch geltend, dass er seit dem Entscheid der Vorinstanz eine Vollzeitstelle in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gefunden habe, die er am 1. Oktober 2017 antreten könne; er werde dort brutto einen Lohn von Fr. 5'300.-- verdienen. Es handelt sich hierbei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges neues Vorbringen (vgl. vorstehende E. 2.2); im Übrigen hat sich die entsprechende Annahme, wie die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2017 einräumen, inzwischen bereits wieder zerschlagen.

4.3.

4.3.1. Die Familie und insbesondere der Beschwerdeführer halten sich schon relativ lange in der Schweiz auf, doch können die Eheleute weder beruflich noch sozial als integriert gelten. Die Beschwerdeführerin besuchte erst nach einem Aufenthalt von rund 10 Jahren einen vertiefenden Deutschkurs, zuvor hat sie 2006/2007 lediglich rudimentäre Kenntnisse der hiesigen Sprache erworben, dies obwohl sie in ihrer Heimat als Gymnasiallehrerin gearbeitet haben soll. Aufgrund der selbstverschuldeten Fürsorgeabhängigkeit und der damit verbundenen fehlenden wirtschaftlichen, aber auch sozialen Integration und den (teilweise untergeordneten) strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie seiner fruchtlosen Suche nach einem Arbeitsplatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Familie in die gemeinsame Heimat zurückkehrt. Sie kann sich dort ein neues Leben aufbauen, nachdem ihr dies in der Schweiz - trotz den ihnen gebotenen Chancen - nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer kann auch in Pakistan als Taxifahrer und Übersetzer arbeiten, wie er dies derzeit in Teilzeitarbeit hier tut.

4.3.2. Der Beschwerdeführer kam 1996 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz; erst ab dem Jahr 2000 verfügte er hier über eine Aufenthaltsbewilligung. Seine heutige Gattin lebte ihrerseits 31 Jahre lang in Pakistan. Beide haben somit ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2000 und 2002 für vier Wochen nach Pakistan gereist, im Jahr 2004 für zwei Wochen sowie im Jahr 2007 für drei Wochen, um jeweils seine Eltern zu besuchen. Im Jahr 2011 hielt er sich für vier Wochen mit seiner Gattin und den beiden älteren Kindern in der gemeinsamen Heimat auf. Die Eltern des Beschwerdeführers sollen jeweils von Afghanistan nach Pakistan gereist sein um ihn bzw. seine Familie dort zu treffen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Pakistan über sechs Brüder und vier Schwestern, womit die Familie in ein funktionierendes soziales Netz zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer hatte denn auch bereits bisher mit den Angehörigen seiner Frau regelmässig telefonische Kontakte unterhalten.

4.3.3. Da die Beschwerdeführer in der Familie Paschtou sprechen, sind ihre Kinder dieser Sprache zumindest mündlich mächtig. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Familie nach wie vor mit den heimatlichen Sitten und Gebräuchen sowie der dortigen Sprache vertraut ist. Die Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und werden sich in ihrer Heimat integrieren können; soweit schulische Probleme bestehen sollten, wie die Beschwerdeführer einwenden, kann die Mutter als ehemalige Lehrerin ihnen zur Seite stehen. In einzelnen Fächern werden sie einen Vorsprung auf ihre Altersgenossen in der Heimat haben, in anderen einen Rückstand; dies wird sich indessen über die Zeit hinweg ausgleichen. Ein Wechsel von einem Land in das andere durch Ausländer im Alter der Beschwerdeführer 3 - 5 wird regelmässig als möglich und zumutbar erachtet, wenn es um die Übersiedlung aus dem Heimatland in die Schweiz geht, ohne dass sie sich bereits in einer hiesigen Landessprache verständigen könnten. Daher erscheint auch eine umgekehrte Übersiedlung als zumutbar, wenn nicht besondere, erschwerende Umstände dagegen sprechen (Urteil 2C 426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.2).

4.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann ein solcher Umstand nicht darin erblickt werden, dass der älteste Sohn unter einer Spracherwerbsstörung leidet und keine altersgemässen schulischen Leistungen zu erbringen vermag. Dies macht eine Rückkehr in die Heimat für ihn und seine Familie nicht unzumutbar; soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass durch den Wechsel auch für die anderen Kinder eine hohe Gefahr eines bleibenden Schadens entstehe, legen sie nicht dar, inwiefern dies der Fall wäre. Den Lernproblemen des ältesten Kindes kann durch eine geeignete Einschulung in Pakistan und eine Hilfestellung durch die Mutter als Lehrerin Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass in der Schweiz diesbezüglich allenfalls adäquatere Lösungen bestehen als in Pakistan, lassen die Rückkehr der Familie in ihre Heimat und in das dort bestehende soziale Netz nicht als unverhältnismässig erscheinen: Nach Ansicht des Heilpädagogischen Zentrums Hohenrain spielt es "vermutlich" keine grosse Rolle, in welchem Land B.E.________ lebt, solange er dies im Familienkreis tun könne, was bei der gemeinsamen Ausreise der Familie der Fall sein wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und die Nichtverlängerung
der (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzen somit kein Bundesrecht; die Niederlassungsbewilligungen der Kinder werden mit ihrer Abmeldung nach Pakistan erlöschen (vgl. die vorstehende E. 1.2).

5.
Die mittellosen Beschwerdeführer machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihnen in Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde verweigert. Der Einwand ist berechtigt:

5.1. Ein Prozess hat als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde; mit anderen Worten die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer zu gelten haben als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136). Das Kantonsgericht hat die Eingabe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 insofern gutgeheissen, als das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hatte. Es führte dazu aus, dass mit Blick auf die Tragweite des Entscheids - namentlich dem Verlust des Anwesenheitsrechts nach 17 resp. 11 Jahren - die Betroffenen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren davon hätten ausgehen dürfen, dass die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Dies zeige auch die eingehende Prüfung der Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme, mit der sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement differenziert auseinandergesetzt habe.

5.2.

5.2.1. Dieselben Gründe sprechen dafür, dass die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements einer richterlichen Kontrolle zuführen durften, ohne dass das entsprechende Vorgehen als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte: Das Kantonsgericht hat die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass das Departement ausführlich aufgezeigt habe, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtmässig seien; zudem habe es auf die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen; schliesslich hätten die Beschwerdeführer "kaum etwas Neues" vorgebracht, was die Sachverhaltsfeststellung oder die rechtliche Würdigung durch das Departement "ernsthaft" hätten "erschüttern" können.

5.2.2. Das Kantonsgericht hat damit die Erfolgschancen ex post beurteilt, nachdem es selber die verschiedenen Vorbringen detailliert geprüft hatte; ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich indessen nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, wobei der unterinstanzliche Entscheid allenfalls in die Prüfung miteinbezogen werden darf (BGE 139 III 475 E. 2.3 S. 477; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 2C 31/2012 vom 15. März 2012E. 2.1; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 78 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar "Die schweizerische Bundesverfassung", 3. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Dass die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Justiz- und Sicherheitsdepartement in seinem Entscheid zitiert worden ist, ändert nichts daran, dass hinsichtlich der Subsumption des zu beurteilenden Sachverhalts unterschiedliche Auffassungen bestehen konnten und diese im Hinblick auf die Bedeutung des Entscheids für die betroffene Familie (vgl. BGE 124 I 304 E. 4b S. 309) auch durch ein
Gericht - und nicht nur durch die Verwaltungsbehörden - sorgfältig zu prüfen waren. Die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide zeigen insofern keine eindeutige Praxis auf, als dabei jeweils sachbedingt die Umstände des Einzelfalls im Vordergrund standen (vgl. das Urteil 2C 1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 8.1). Es galt auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht, komplexe und sorgfältig zu beurteilende Abwägungsfragen zu behandeln. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren aussichtsreich erscheinen, die Gewinnchancen dürfen lediglich nicht deutlich geringer sein als die Verlustgefahr, was hier nicht der Fall war (vgl. GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 69). Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Abweisung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch das Kantonsgericht als begründet.

6.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise obsiegen, sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat der Kanton Luzern ihnen eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Umfang des Unterliegens tragen die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten; es kann ihnen jedoch auch für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 des Dispositiv des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, Luzern, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bezeichnet und es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Der Kanton Luzern hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_775/2017
Date : 28. März 2018
Published : 15. April 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtverlängerung und Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen


Legislation register
AuG: 43  51  61  62  63  96
BGG: 42  64  66  68  82  83  86  89  90  99  105  106  110
BV: 5  11  13  29
EMRK: 8
BGE-register
116-IB-353 • 124-I-304 • 126-II-377 • 128-I-225 • 129-I-129 • 130-II-281 • 133-II-249 • 133-II-400 • 134-II-45 • 135-I-221 • 135-II-1 • 136-II-177 • 137-I-247 • 137-I-305 • 138-III-217 • 139-I-330 • 139-III-120 • 139-III-475 • 140-III-264 • 141-II-401 • 143-I-21
Weitere Urteile ab 2000
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