Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2E 2/2012

Urteil vom 28. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Klägerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern.

Gegenstand
Staatshaftung,

Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Mai 2000 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern X.________ im Zusammenhang mit der Tötung ihres Ehemannes wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei; indessen ordnete es die Verwahrung auf unbestimmte Zeit und eine vollzugsbegleitende psychotherapeutische Massnahme an. Auf Appellation von X.________ hin sprach auch das Obergericht des Kantons Luzern sie wegen Zurechnungsunfähigkeit von Schuld und Strafe frei und ordnete die Verwahrung an. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. März 2001 erhobenen bundesrechtlichen Rechtsmittel blieben erfolglos: Mit Urteil 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wies das Bundesgericht die entsprechende staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; auf die Nichtigkeitsbeschwerde trat es nicht ein. Grundlage für die von den kantonalen Instanzen angeordnete Verwahrung bildete ein vom Kriminalgericht angeordnetes Obergutachten, das im Einklang mit der Einschätzung der zwei ersten Gutachter auf eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung der Angeschuldigten und eine von dieser ausgehende Gemeingefährlichkeit schloss; das Obergericht machte sich diese Einschätzung auch bei Berücksichtigung eines diesen Befund relativierenden Privatgutachtens zu eigen.

In der Folge blieben Gesuche um (probeweise) Entlassung aus der Verwahrung erfolglos (Urteile des Bundesgerichts 6A.26/2002 vom 14. August 2002, 6A.57/2003 vom 21. November 2003, 6A.57/2004 vom 18. November 2004). Am 13. September 2007 hob das Obergericht des Kantons Luzern die altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an; die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B 623/2007 vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat. Mehrere Gesuche um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. um deren Überprüfung blieben erfolglos (dazu Urteile des Bundesgerichts 6B 442/2008 vom 6. November 2008, 6B 329/2011 vom 12. Juli 2011, 6B 298/2012 vom 16. Juli 2012). Die entsprechenden Entscheide beruhten auf mehrmals aktualisierten Gutachten, Vollzugsberichten usw.

Für die Verwahrung bzw. den Vollzug der stationären Massnahme weilte X.________ in den Anstalten Hindelbank; am 2. August 2012 wurde sie zum weiteren Vollzug in die Klinik A.________ verbracht.

B.
X.________ will im Laufe des Jahres 2005 erfahren haben, dass u.a. im Juli 2002 beim Bundesgericht gewisse Teile der Strafverfahrensakten verloren gegangen seien. Sie geht davon aus, dass das Bundesgericht den die Verwahrung anordnenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. März 2001 aufgehoben hätte, wenn ihm alle vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Akten bekannt gewesen wären; es lägen nämlich viele Unregelmässigkeiten vor, sei doch an der Hauptverhandlung vor dem Kriminalgericht eine Verwahrung kein Prozessthema gewesen; vielmehr seien vom Staatsanwalt sechs Jahre Gefängnis beantragt gewesen, was eine bedingte Entlassung spätestens 2001 zur Folge gehabt hätte; was erst nach Abschluss des Beweisverfahrens bzw. nach Abschluss der Hauptverhandlung vom erstinstanzlichen Gericht "mittels eines vorgetäuschten Beschlusses in die Wege geleitet" worden sei, habe mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts mehr zu tun gehabt.

Vor diesem Hintergrund machte X.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 bzw. mit Ergänzungen vom 29. November 2011 und 5. März 2012 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche in unbezifferter Höhe gegen den Bund geltend. Sie begründete die Forderung damit, dass sie ohne den Verlust der Gerichtsakten früher freigekommen wäre; sie hätte dann Einkommen erzielen und einen Unfall ihres Sohnes mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen verhindern können. Der Bundesrat nahm am 16. Mai 2012 ablehnend zum Begehren Stellung.

C.
Mit Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 stellt X.________ dem Bundesgericht die Anträge, das zivilrechtliche Haftungsverfahren im Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verschwundenen kantonalen Strafverfahrensakten sei vorläufig zu sistieren; evtl. sei das Sistierungsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen; es seien vom Bundesgericht oder gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht die Vorakten beim Eidgenössischen Finanzdepartement/Eidgenössischen Justizdepartement einzuholen. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts teilte X.________ am 19. November 2012 mit, dass die Voraussetzungen, um gestützt auf das Schreiben vom 5./13. November 2012 ein Verfahren zu eröffnen, nicht erfüllt seien. Am 21. November (Postaufgabe 22. November) 2012 reichte X.________ dem Bundesgericht eine Staatshaftungsklage ein und stellte folgende Anträge: Ihre Eingabe vom 5. März 2012 sowie die weiteren Vorakten seien beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzuholen; es sei ihr Schadenersatz und/oder Genugtuung im Zusammenhang mit den beim Bundesgericht verloren gegangenen kantonalen Strafverfahrensakten zu gewähren, wobei sie vorerst eine unbezifferte Forderung stelle; es sei vom Bundesgericht zu untersuchen, zu welchem
Zeitpunkt und auf welche Art die kantonalen Strafverfahrensakten abhanden gekommen seien; diesbezüglich werde auf die Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom 5. März 2012 und auch auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 5. November 2012 verwiesen. Die Klägerin wies darauf hin, dass die kantonalen Strafverfahrensakten möglicherweise nicht bei einem Bundesrichter, sondern bei einem Kanzleibeamten des Bundesgerichts verloren gegangen seien; für diesen Fall beantrage sie, dass die vorliegende Klage an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde.

D.
Dem Bundesgericht liegen nebst den Eingaben der Klägerin vom 5. und 21. November 2012 deren Eingabe an das Eidgenössische Finanzdepartement vom 5. März 2012 sowie die Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Mai 2012 vor. Zudem standen ihm die Akten aus den seit 2002 hier durchgeführten Verfahren betreffend die Sanktionierung und den Massnahmenvollzug der Klägerin zur Verfügung. Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Verhandlung usw., s. Art. 19 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 19 - 1 Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
1    Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
2    Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3    Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
. BZP) sind nicht angeordnet worden.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Die Haftung erstreckt sich auch auf den durch ein Mitglied der eidgenössischen Gerichte in Ausübung amtlicher Tätigkeit zugefügten Schaden (Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit eines Mitglieds der eidgenössischen Gerichte urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG) im Klageverfahren nach Art. 120 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 120 - 1 Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
1    Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz:
a  Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
b  zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
c  Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958103.
2    Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
3    Das Klageverfahren richtet sich nach dem BZP104.
BGG. Das Schadenersatzbegehren ist dabei dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen, welches es an den Bundesrat weiterleitet, der dazu Stellung nimmt (Art. 20 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
und Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VoVG; SR 170.321]). Bestreitet der Bund den Schaden oder erhält der Geschädigte innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen (Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44

VG). Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG). In einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile (Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG). Die allfällige Leistung von Genugtuung kommt nur bei gewissen Rechtsgutverletzungen in Betracht und setzt in jedem Fall ein Verschulden des Beamten voraus (Art. 6
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG).

2.
Die Klägerin will das Schreiben des Bundesrats vom 16. Mai 2012 erst am 21. Mai 2012 erhalten haben. Mit der Klage vom 21. November 2012 wäre diesfalls die sechsmonatige Frist gemäss Art. 20 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG gewahrt; allerdings ist hierfür die Postaufgabe mit 22. November 2012 dokumentiert, wobei das damit zu tun haben kann, dass die Klägerin in einer Anstalt weilt und sie auf fristwahrende Mitwirkung von Anstaltspersonal angewiesen ist. Wie es sich damit verhält oder ob schon die Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 13. November) 2012 als fristwahrend zu gelten hat, kann offen bleiben, da der Klage ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

3.
Als haftungsrechtlich massgebliche widerrechtliche Handlung kommt hier der Verlust von Akten in Betracht. Das Bundesgericht hatte im Verfahren 6S.85/2002 am 7. März 2002 beim Obergericht des Kantons Luzern die kantonalen Akten angefordert; am 9. April 2002 gingen diese ein (Gesamtgewicht 16,270 kg). Die Klägerin geht davon aus, dass davon ein Teil von über zwei Kilogramm verloren gegangen sei, und zwar - vermutlich - beim Bundesgericht. Dieser Aktenverlust müsste, um die Haftung des Bundes auszulösen, kausal für einen von der Klägerin erlittenen Schaden sein. Den Schaden erblickt diese darin, dass die Verwahrung, wären die Akten nicht verloren gegangen, durch das Bundesgericht aufgehoben worden wäre bzw. sie gestützt auf sich aus den vollständigen Akten wohl ergebende Nichtigkeits- oder Revisionsgründe deren Beendigung hätte herbeiführen können.

Es ist selbst im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern der Verlust eines Teils der Akten, selbst wenn dieser schon vor Abschluss des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten sein sollte, das erste, die Verwahrung bestätigende Urteil des Bundesgerichts 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 zu Ungunsten der Klägerin beeinflusst haben könnte: Aus E. 2 und 6 des besagten Urteils ergibt sich, dass dem Bundesgericht zwei erste psychiatrische Gutachten, ein Obergutachten sowie ein von der Klägerin beigebrachtes Privatgutachten vorlagen, die umfassend gewürdigt wurden. Die Klägerin glaubt offenbar (s. ihre Eingabe vom 5. März 2012 an das Eidgenössische Finanzdepartement), aus den fehlenden Akten würden sich Unregelmässigkeiten im kantonalen Strafverfahren ergeben; sie meint dabei vor allem, dass weder der Staatsanwalt noch der - erste - psychiatrische Gutachter eine Verwahrung empfohlen bzw. beantragt habe; eine Verwahrung sei auch an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 1999 kein Prozessthema gewesen, sondern sechs Jahre Gefängnis. Dies ist entgegen ihrer Auffassung irrelevant. Es oblag dem Kriminalgericht des Kantons Luzern, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und ungeachtet etwa der Anträge des Staatsanwalts, über
Notwendigkeit, Art und Ausmass der Sanktion oder Massnahme zu befinden. Was die Klägerin heute - zu Unrecht - als Verfahrensmangel erachtet (Abweichen von Anträgen des Staatsanwalts oder möglicherweise von der Beurteilung eines ersten Gutachters, Anordnung ergänzender Gutachten vor erster oder zweiter Instanz usw.), war ihr bzw. ihrem Anwalt während des kantonalen Strafverfahrens und auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht offensichtlich bekannt und hätte gerügt werden können (und müssen). Unerfindlich bleibt sodann, inwiefern sich aus den fehlenden Akten Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass die in den zahlreichen weiteren Verfahren betreffend Aufhebung der Verwahrung sowie Anordnung bzw. Aufhebung der stationären Massnahme erstellten Gutachten durch Gegebenheiten des ursprünglichen Strafverfahrens ungebührlich beeinflusst gewesen sein sollten. Die entsprechenden Entscheide waren mehrheitlich (zuletzt, nach Einleitung des Staatshaftungsverfahrens, mit Beschwerde vom 10. Mai 2012; s. Urteil 6B 298/2012 vom 16. Juli 2012) bis vor Bundesgericht gezogen worden, ohne dass Einwendungen gegen die jeweiligen Gutachten oder die daraus gezogenen Schlüsse der zuständigen kantonalen Instanzen erfolgreich gewesen
wären. Es fehlt offensichtlich an jeglichem Kausalzusammenhang zwischen dem partiellen Aktenverlust (wo immer dieser eingetreten sein mag) und der Anordnung und späteren Aufrechterhaltung der Verwahrung bzw. der nachträglichen Anordnung und Beibehaltung der stationären Massnahme.

4.
Fehlt es bereits offensichtlich am Nachweis eines durch behördliche Handlungen verursachten Schadens, erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der weiteren Haftungsvoraussetzungen, müssten diese doch kumulativ erfüllt sein. Jedenfalls dürfte, wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2012 festgehalten hat, die relative Verjährungsfrist von einem Jahr (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG) nicht eingehalten sein; in der Tat ist, so wie die Klägerin ihren Schaden versteht, nicht nachvollziehbar, warum sich dieser nicht innert eines Jahres seit (angeblich erstmaliger) Kenntnisnahme vom Aktenverlust im Jahr 2005 genügend hätte konkretisieren lassen sollen. Zudem stellte sich sowohl in Bezug auf das Urteil 6P.38/2002 und 6S.85/2002 vom 1. Juli 2002 wie auch auf sämtliche daran anschliessenden späteren Urteile zwingend die Frage eines Haftungsausschlusses schon nach Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG.

5.
Die Klage entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Grundlage; sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6.
Da es, unabhängig davon, wer den Verlust von Akten verursacht haben könnte, gleich an mehreren gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen gebricht, entfällt die Notwendigkeit, die Sache an das Bundesverwaltungsgericht (oder an das Eidgenössische Finanzdepartement zwecks Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG bzw. Art. 2 Abs. 1 VoVG) zu überweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz BGG). Die Umstände rechtfertigen es jedoch, hier ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2E_2/2012
Date : 28. März 2013
Published : 15. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung
Subject : Staatshaftungsklage


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