Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_329/2011

Urteil vom 12. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführerin,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern, Postfach 4168, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug; bedingte Entlassung aus der therapeutischen Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2001 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts hob es am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007).

B.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der stationären therapeutischen Massnahme wiesen die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 ein Gesuch von X.________ um bedingte Entlassung aus der Massnahme ab, bewilligten aber 4 unbegleitete 5-stündige Ausgänge und 2 unbegleitete Urlaube von maximal 12 Stunden sowie bei klaglosem Verlauf derselben die Versetzung in die Aussenwohngruppe Steinhof in Burgdorf. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Mai 2008 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_442/2008 vom 6. November 2008 ab, soweit sie darauf eintraten.

C.
Im Rahmen einer erneuten jährlichen Überprüfung sahen die VBD am 26. Mai 2010 von einer bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme und einer Versetzung von X.________ in eine Aussenwohngruppe ab. Sie gewährten ihr jedoch weiterhin Vollzugslockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die von X.________ gegen den Entscheid der VBD erhobene Beschwerde am 24. März 2011 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2011 aufzuheben, sie aus der stationären therapeutischen Massnahme bedingt zu entlassen und umgehend in die Aussenwohngruppe Steinhof in Burgdorf oder ein geeignetes anderes Wohnexternat zu versetzen. Im Weiteren sei sie von einer psychiatrischen Fachperson des entsprechenden Wohnexternats weiter zu betreuen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Januar 2010 erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid zugestellt und mit dem Schreiben vom 3. Mai 2010 keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend verneint werden.

1.2 Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Gehörsanspruchs mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe das Schreiben vom 3. Mai 2010 drei Wochen vor dem Entscheid der VBD erhalten. Eine ergänzende Stellungnahme wäre daher zeitlich möglich gewesen (angefochtenes Urteil E. 2 S. 4). Die an der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Januar 2010 diskutierten und beschlossenen Themenschwerpunkte hätten unverändert Eingang in das Schreiben der VBD vom 2. März 2010 an die Beschwerdeführerin gefunden. Diese habe damit umfassende Kenntnis der Beschlüsse und die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs müsste im Übrigen mit dem Beschwerdeentscheid ohnehin als geheilt gelten (angefochtenes Urteil E. 2b S. 6).

1.3 Die Vorinstanz verfügt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die VBD (angefochtenes Urteil E. 2b S. 6). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.2.3).

1.4 Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu Unrecht verneint. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auf jeden Fall nicht als schwerwiegend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden, da die Beschwerdeführerin inhaltlich Kenntnis vom Ergebnis der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Januar 2010 hatte und sie bis zum Ergehen des Entscheids der VBD vom 26. Mai 2010 Gelegenheit zu einer spontanen Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Mai 2010 gehabt hätte. Die Vorinstanz durfte in der Eventualbegründung daher von einer Heilung ausgehen. Eine Zurückweisung der Angelegenheit an die VBD zur neuen Entscheidung wäre angesichts der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, den Therapieverlaufsbericht von Dr. B.________ vom 28. Dezember 2009 wegen Befangenheit aus den Akten zu verweisen. Dr. B.________ sei als Therapeutin lediglich zur Vor- und Nachbesprechung der unbegleiteten Ausgänge und Urlaube beauftragt worden. Der Auftrag, eine Diagnose zu erstellen, sei ihr nie erteilt worden. Dennoch habe sie sich hinreissen lassen, neue Krankheitsdiagnosen in die Welt zu setzen, das umfangreiche Gutachten von Dr. A.________ anzuzweifeln und den gesamten Prozess der stufenweisen Vollzugslockerung infrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.2 Die Ausführungen im Therapieverlaufsbericht vom 28. Dezember 2009 zur Frage der Risikoeinschätzung und der Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, und damit auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene neue Krankheitsdiagnose, blieben im Rahmen des angefochtenen Entscheids unberücksichtigt. Der Therapieverlaufsbericht wurde nur insofern als Entscheidgrundlage herangezogen, als er ein Bild über die Vor- und Nachbesprechungen der unbegleiteten Ausgänge und Urlaube vermittelt (angefochtenes Urteil S. 7). Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine gänzliche Entfernung des Berichts aus den Akten wäre nicht sachgerecht, da die Dokumentation des Therapieverlaufs für die Beurteilung der beantragten Versetzung in eine Aussenwohngruppe relevant sein kann und eine Befangenheit von Dr. B.________ insoweit nicht zur Diskussion steht.

2.3 Die Vorinstanz verneint auch in diesem Punkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die VBD mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. April 2010 befasst und sich implizit gegen eine Befangenheit von Dr. B.________ ausgesprochen hätten. Nachdem sich der angefochtene Entscheid ausführlich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Entfernung des Therapieverlaufsberichts vom 28. Dezember 2009 äussert, müsste eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 11 S. 7 f.), jedenfalls auch insofern als im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt gelten (supra E. 1.3).

3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Versetzung in ein Aussenwohnheim.

3.1 Die Vorinstanz führt gestützt auf den Therapieverlaufsbericht vom 28. Dezember 2009 und den Führungsbericht der Anstalt Hindelbank vom 4. Januar 2010 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe nach einer langen Verweigerungshaltung ab August 2009 ihre ersten Ausgänge genutzt, um erste Schritte in die Freiheit zu erproben. Sie habe die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube zuverlässig wahrgenommen und sei dadurch offener, kommunikativer und zugänglicher geworden. Die Berichte würden aber auch die nach wie vor vorhandenen Defizite in der Belastbarkeit und die mangelnde Flexibilität nicht nur im Umgang mit Veränderungen, sondern auch in Bezug auf alltägliche Situationen erwähnen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die nach wie vor bestehenden Defizite der Beschwerdeführerin in den offenen Strukturen einer Aussenwohngruppe schnell zu Überforderungen, Frustrationen und allenfalls zu einer Gesamtverschlechterung ihres Gesundheitszustands führen könnten.
Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass die sechs unbegleiteten 5-stündigen Ausgänge und die zwei 12-stündigen Urlaube der Beschwerdeführerin in Bern bisher mehr oder wenig gleichförmig verlaufen seien und zu wenig wirklich aussagekräftige Bewährungsproben darstellen würden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die VBD zunächst verlangten, dass sie ihre unbegleiteten Ausgänge und Urlaube variantenreicher zu gestalten habe, um sich mehr realitätsnahen Situationen, grösserem Bewegungsfreiraum und weitergehenden Freiheiten stellen und sich entsprechend bewähren zu müssen. Zurzeit sei die für die nächste Progressionsstufe erforderliche Steigerung der psychosozialen Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht und von einer Verlegung in die Aussenwohngruppe daher noch abzusehen.
Dem stehe auch das Gutachten von Dr. A.________ vom 25. Oktober 2005 nicht entgegen, welcher sich für eine rasche Erprobung von Lockerungsschritten ausgesprochen, die Verlegung in ein Wohnheim jedoch ebenfalls von einer konsolidierten psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abhängig gemacht habe. Das Verwaltungsgericht sei im Entscheid vom 5. Mai 2008 zum Schluss gekommen, die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube seien beförderlich zu etablieren und mit rasch steigenden Freiheitsgraden umzusetzen, wobei auch die anvisierte Verlegung in ein betreutes Wohnheim konsequent anzustreben sei. Es habe jedoch betont, dass die Beschwerdeführerin die hiefür definierten Auflagen strikte einhalten müsse. Die Beschwerdeführerin habe die von allen Fachpersonen als notwendig erachteten therapeutischen Gespräche mit dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FDP) nach einem 21/2-jährigen Unterbruch erst im Juli 2009 wieder aufgenommen. Ihre mangelnde Kooperation habe auch zu Verzögerungen bei der bereits früher angestrebten Vollzugslockerung geführt.
Die Vorinstanz erwägt schliesslich, die VBD beabsichtigten, vor dem Entscheid über die Versetzung in eine Aussenwohngruppe eine aktuelle Begutachtung und Risikoeinschätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, nachdem die letzte Begutachtung der Beschwerdeführerin vom Oktober 2005 datiere. Die Begutachtung sei nunmehr beförderlich in die Wege zu leiten.

3.2 Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
. StGB kann in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 90 Abs. 2bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.126
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.127
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.128
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB).

3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

3.4 Die Versetzung in ein Wohnexternat ist gemäss Art. 90 Abs. 2bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.126
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.127
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.128
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB zu verweigern, wenn der Therapiezweck dadurch gefährdet würde. Dies ist gemäss der Vorinstanz der Fall, da die mögliche Überforderung der Beschwerdeführerin auch zu einer Gesamtverschlechterung ihres Gesundheitszustands führen könnte. Die Beschwerdeführerin stellt den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht insoweit lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen (Beschwerde Ziff. 16 S. 10), welche jedoch in keiner Weise belegt ist und insbesondere auch der von den Fachpersonen geäusserten Auffassung widerspricht.
Beim Vollzugsplan handelt es sich um ein Planungsinstrument, das der ständigen Überprüfung und Anpassung je nach den bei der betroffenen Person eingetretenen Veränderungen bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.4.3 S. 231). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem individuellen Vollzugsplan keine einklagbaren Rechte ableiten lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für weitere Vollzugslockerungen nicht erfüllt sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 13), und die Beschwerdeführerin die Verzögerung bei der Umsetzung der bereits früher geplanten Vollzugslockerung auch sich selber zuzuschreiben hat, da sie sich einer Therapie über längere Zeit verweigerte. Entgegen ihrem Einwand (Beschwerde S. 12) kann nicht von einem treuwidrigen Verhalten der Behörden gesprochen werden. Für die Beschwerdeführerin war erkennbar, dass die von den VBD im Jahre 2007 in Aussicht gestellte Versetzung in die Aussenwohngruppe Steinhof auch an eine kontinuierliche Weiterführung der Therapie geknüpft war. Dies wurde sowohl im Entscheid der VBD vom 11. Dezember 2007 als auch im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2008 betont.
Der angefochtene Entscheid ist nicht bundesrechtswidrig.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Eine weitere Begutachtung als Bedingung für die Versetzung in ein Wohnexternat sei unnötig und verschleppe in nicht vertretbarer Weise das Verfahren. Dr. A.________ habe sich bereits vor 6 Jahren für eine rasche Versetzung ausgesprochen. Ein neues Gutachten würde zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Für ein aggressives Verhalten oder das neuerliche Auftreten einer wahnhaften Störung gebe es keine Anhaltspunkte.

4.2 Die von den VBD beabsichtigte Einholung eines Gutachtens bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auch das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren daher nicht darüber zu befinden. Die Vorinstanz betont diesbezüglich lediglich, dass das von den VBD verlangte Gutachten beförderlich zu veranlassen sei, damit die allenfalls bevorstehende Versetzung in das Aussenwohnheim rechtzeitig vorgenommen werden kann, sobald eine ausreichende Belastbarkeit sichergestellt und die Voraussetzungen für eine Versetzung in dieser Hinsicht erfüllt sind. Darin ist ihr vorbehaltslos beizupflichten. Nachdem die kantonalen Behörden mit der Versetzung in die Aussenwohngruppe vorerst noch zuwarten durften, kann ihnen im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens keine Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.

5.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug scheidet aus den gleichen Gründen aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 5 S. 13 f; Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Unseld
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_329/2011
Datum : 12. Juli 2011
Publiziert : 22. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straf- und Massnahmenvollzug
Gegenstand : Strafvollzug; bedingte Entlassung aus der therapeutischen Massnahme


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
StGB: 59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.126
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.127
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.128
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
BGE Register
128-I-225 • 129-I-129 • 132-V-387 • 133-I-201
Weitere Urteile ab 2000
6B_329/2011 • 6B_442/2008 • 6B_623/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • stationäre therapeutische massnahme • bedingte entlassung • wiese • sachverhalt • therapie • beschwerde in strafsachen • kenntnis • verhalten • gesundheitszustand • betroffene person • stelle • straf- und massnahmenvollzug • anspruch auf rechtliches gehör • revision • gerichtskosten • rechtsverletzung • entscheid • sachverständiger
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