6B_1516/2021
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1516/2021
Urteil vom 28. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme
(Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2021 (SB210114-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde im Verlaufe des Wochenendes vom 19./20. Januar 2019 in ihrer damaligen Wohnung wiederholt massiv körperlich gewalttätig gegen ihren knapp 4½-jährigen Sohn, insbesondere durch manuelle Verdrehung der Haut über die Weichteile an dessen Armen und Oberschenkeln (sog. "Brennnesseln") und durch Schläge mit einem zu einer Schlaufe geformten Gegenstand gegen den Oberkörper ihres Sohnes. Dieser erlitt dadurch grossflächige Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes an Armen, Beinen und Oberkörper. Diese Verletzungen führten in der Folge zu einer mittel- bis hochgradigen Lungenfettembolie mit akutem Herzversagen, woran ihr Sohn am Nachmittag des 20. Januar 2019 verstarb.
B.
Das Bezirksgericht Bülach stellte am 13. November 2020 fest, dass A.________ die Tatbestände der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es sah von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an, wobei es die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug anrechnete. Es verwies A.________ für zehn Jahre des Landes (Art. 66a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
Dagegen erklärte A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte A.________ am 8. Oktober 2021 "eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts nicht schuldig" und sprach sie frei (Dispositivziffer 1). Es stellte fest, dass A.________ den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Dispositivziffer 2) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an (Dispositivziffer 3). Ferner verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffern 4 und 5).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 3-5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme, einer fakultativen Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Zudem sei sie unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und ihr sei für die erlittene Inhaftierung eine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, in Bezug auf die Legalprognose ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Sie rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise in Verletzung von Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie und der Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms seien vom Gutachter detailliert und schlüssig belegt worden. Damit liege eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
ihres Sohnes eine spirituelle Attacke gegen sie gewesen sei, das fehlende Krankheitsbewusstsein, die fehlende Behandlungscompliance, das Fehlen unterstützender Beziehungen und die aktuell eingeschränkte Fähigkeit, mit Stressoren umzugehen. Gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen sei von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auszugehen. Der Sachverständige lege ferner dar, dass eine umfassende Behandlung der paranoiden Schizophrenie in integrativem Ansatz mit antipsychotischer Medikation geeignet sei, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig günstig zu beeinflussen. Dieser Einschätzung sei zu folgen, womit die Behandlungsbedürftigkeit in einem stationären Rahmen zu bejahen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stelle die qualifizierte Körperverletzung keine geringfügige Anlasstat dar, welche die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig erscheinen liesse. Vielmehr sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem eigenen kleinen Kind massiv Gewalt angewandt und dessen Tod verursacht habe. Die Tatfolgen zeigten auf, wie gefährlich das Handeln der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck psychotischer
Verkennungen für andere Menschen sein könne. Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung künftig drohender Straftaten. Angesichts der Problematik der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin, ihrer fehlenden Compliance und mangels unterstützender Beziehungen erweise sich auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit anfänglicher stationärer Einleitung als nicht geeignet, um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Zusammenfassend seien alle Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen i.S.v. Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B 1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B 1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen).
1.3.2. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; 6B 381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3 mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5, 49 E. 2.1 f.; Urteil 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
1.5.
1.5.1. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit damit begründet, dass der Sachverständige die hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung nicht berücksichtige, die Auswertung des Prognoseinstruments HCR-20 in relevanter Weise auf falschen Angaben sowie nicht nachvollziehbaren Bewertungen beruhe und nicht nachvollziehbar sei, ob und inwiefern sich die tiefe Rückfallwahrscheinlichkeit von 12% gemäss VRAG auf die Gesamtbeurteilung auswirke, kann auf ihre Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
mit denen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel gezogen werden soll, auseinanderzusetzen. Dennoch wird im Folgenden kurz auf einzelne Kritikpunkte eingegangen.
1.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr unter der falschen Annahme erfolgt sei, bei der Anlasstat handle es sich um eine vorsätzliche Tötung bzw. sie habe ihren Sohn zumindest eventualvorsätzlich mit massiver Gewalteinwirkung geschlagen und misshandelt, sodass dieser daran verstorben sei, was sich zu ihren Ungunsten auf die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr ausgewirkt habe.
Unklar ist, woraus die Beschwerdeführerin schliesst, der Sachverständige sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer eventualvorsätzlichen Tötung ausgegangen. Weder fällt die rechtliche Qualifikation einer Handlung in den Aufgabenbereich eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen noch ergibt sich aus dessen Gutachten, dass der Sachverständige vorliegend vom Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tötung ihres Sohnes ausgegangen ist. So hielt der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit fest, dass es ihm nicht zustehe, den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, zu bewerten (kantonale Akten, Protokoll BG Bülach, S. 45). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Weiteren damit begründet, dass ihr lediglich Tathandlungen in Form einer einfachen Körperverletzung nachgewiesen werden könnten bzw. anhand der vorliegenden Akten höchstens rechtsgenügend erstellt werden könne, dass die Verletzungen durch sog. "Brennnesseln" an Armen und Beinen von ihr stammen müssten und die übrigen rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen ihr nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit angelastet werden könnten, womit insgesamt
"äusserst geringfügigere Tathandlungen" übrig geblieben seien, verkennt sie die - mangels Anfechtung - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese erachtet den äusseren Sachverhalt, wie er im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person umschrieben wurde, als erstellt (Urteil S. 24). Demnach geht die Vorinstanz davon aus, dass die Verletzungen aufgrund der Hautverdrehungen über den Weichteilen sowie der Schläge gegen den Rumpf mit einem zu einer Schlaufe gebundenen Gegenstand, welche zu einer Lungenfettembolie und akutem Herzversagen und damit dem Tod des Kindes führten, durch körperliche Misshandlungen dem Kind zu einem Zeitpunkt zugefügt wurden, in welchem dieses mit der Beschwerdeführerin allein war, und nicht durch Selbstbeibringung oder einen Treppensturz entstanden seien (Urteil S. 19 ff.). In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der für die Tötungsdelikte im Sinne von Art. 111 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht voraussehen konnte und musste, dass ihr Sohn aufgrund der zugefügten Verletzungen sterben würde (Urteil S. 28 ff.). Da die Handlungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zum Tod ihres Sohnes führten und sich das Gutachten nicht zur rechtlichen Qualifikation der Tat äussert, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens von "falschen Annahmen bezüglich der Anlasstat" ausgegangen ist. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn er das Item C4 "Impulsivität" des Prognoseinstruments HCR-20 als erfüllt bewertet. Angesichts der rechtsmedizinischen und vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Rumpf des Opfers sowohl frische als auch nicht ganz frische Blutergüsse aufgewiesen habe (Urteil S. 19, 21), ist unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu kritisieren, dass der Sachverständige erwähnt, die Beschwerdeführerin habe "die Handlungsschwelle zur Gewalt mehrfach überschritten".
1.5.3. Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Sachverständige begründe die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit primär pauschal mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bzw. den entsprechenden Krankheitssymptomen.
Zwar hält der Sachverständige im Gutachten zunächst fest, das Risiko erneuter Gewalttaten sei bei Personen mit einer schizophrenen Erkrankung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung als erhöht zu betrachten. Jedoch führt er weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Handlungsschwelle zu Gewalt mehrfach überschritten, sie verfüge derzeit über keinerlei Krankheitsgefühl und sei der wahnhaften Überzeugung, dass verschiedene Mitarbeiter des Justizvollzugs und der Klinik sie mit Gift angreifen und töten wollten. Unter dem Eindruck täglicher Angriffe, denen sie sich ausgesetzt fühle, sei das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in einer psychotischen Realitätsverkennung zu Gewalt greife, als hoch einzustufen (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). Im Rahmen der an ihn gestellten Fragen hält der Sachverständige fest, aufgrund der als feindselig wahrgenommenen Umwelt und der wahnhaften Überzeugung, dass andere Personen ihr tagtäglich androhen, sie umzubringen, sowie aufgrund der psychotischen Annahme, dass der Tod ihres Sohnes eine spirituelle Attacke gegen sie gewesen sei, sei die Gefahr von Gewaltdelikten hoch. Auf die konkrete Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, antwortet der Sachverständige,
erneute Gewaltdelikte seien bei dieser Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 94). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erwiderte der Sachverständige auf die Frage des Verteidigers, welche konkreten Gefahren für die Gesellschaft bestünden, wenn die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen einer ambulanten Massnahme therapiert würde, die konkreten Gefahren ergäben sich einfach aus der Krankheitssymptomatik, also dass sich die Beschwerdeführerin verfolgt sowie beeinträchtigt sehe und aus diesem Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben heraus handle. Sie sei dann ihrer Umgebung gegenüber ausgesprochen misstrauisch und verhalte sich abweisend, auch eine aggressive Grundhaltung sei deutlich beschrieben worden, und man müsse davon ausgehen, dass sie gewalttätig oder in gefährlicher Weise handelnd in Erscheinung treten werde, wenn die Erkrankung fortbestehe (kantonale Akten, Protokoll BG Bülach S. 65).
Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverständige die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur mit den Krankheitssymptomen der Beschwerdeführerin, sondern auch mit dem von dieser in der Vergangenheit gezeigten gewalttätigen Verhalten und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht begründet. Ferner hält der Sachverständige fest, das hohe individuelle Risiko für erneute Gewaltdelikte gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 begründe sich im Weiteren (neben der akuten psychotischen Erkrankung mit als feindlich erlebter Umwelt und dem fehlenden Krankheitsbewusstsein) mit der fehlenden Behandlungscompliance, dem Fehlen von unterstützenden Beziehungen und der aktuell eingeschränkten Fähigkeit, mit Stressoren adäquat umzugehen (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). An gleicher Stelle begründet der Sachverständige, dass und weshalb die Beschwerdeführerin im aktuarischen Prognoseinstrument VRAG eine eher tiefe Rückfallwahrscheinlichkeit von 12% für die kommenden sieben Jahre habe. Dies liege daran, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine deliktische Vorgeschichte bekannt sei noch Hinweise auf eine Dissozialität in der Vorgeschichte zu finden seien. Dies erklärt er damit, dass sich die Störung für schizophrene
Erkrankungen bei Frauen typischerweise erstmals mit ca. 30 Jahren manifestiere, ohne Hinweise auf eine zuvor belegte frühe Störung. Demgegenüber zeige der HCR-20 als Prognose-Screening ein hohes individuelles Risiko für erneute Gewaltdelikte (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend nachvollziehbar, dass und weshalb der Sachverständige bei der Einzelfallanalyse in erster Linie das Ergebnis des HCR-20 berücksichtigt. Auch legt der Sachverständige schlüssig dar, weshalb bzw. unter welchen Umständen von der Beschwerdeführerin weitere Gewaltdelikte zu befürchten sind. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage ist davon auszugehen, dass sich der Sachverständige der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung bei der Anlasstat bewusst war und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Aus seinen Darlegungen, insbesondere dem Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin täglicher Angriffe durch Mitarbeiter des Justizvollzugs und der Klinik ausgesetzt fühle, ergibt sich nachvollziehbar, weshalb er zur Ansicht gelangt, bei der Beschwerdeführerin bestehe (unabhängig einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung) ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Kritik auf die Aussage des Sachverständigen verweist, wonach die akute Gefährdung seitens der Beschwerdeführerin erst im Rahmen einer stationären Therapie zu beurteilen sei, reisst sie die entsprechenden Angaben aus dem Zusammenhang. An der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle äusserte sich der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht zur Rückfallwahrscheinlichkeit, die von der Beschwerdeführerin in unbehandeltem Zustand in Freiheit ausgeht, sondern nahm zur Möglichkeit einer allfälligen Zwangsbehandlung Stellung, wobei er festhielt, dass die Frage, ob eine akute Gefährdung vorliege bzw. die Voraussetzungen einer Zwangsmedikation erfüllt seien, zum Zeitpunkt zu beurteilen sein wird, in der sie sich stelle (vgl. kantonale Akten, Protokoll BG Bülach S. 65 f.). Dies trifft zu. Ob tatsächlich eine Zwangsmedikation bei der Beschwerdeführerin angeordnet werden muss, liegt als Vollzugsfrage in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und ist unbestrittenermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.4.5; 130 IV 49 E. 3.1 ff.; Urteile 6B 1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.2; 6B 1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.5; 6B 963/2016 vom 6.
April 2017 E. 1.1; kritisch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 88 zu Art. 59

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
1.5.4. Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie ausführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine konkrete Gefahr für andere Personen darstelle, zumal sie seit ihrer bald dreijährigen Inhaftierung trotz unbehandelter Krankheit nicht gewalttätig geworden sei, erweise sich als nicht stichhaltig, da sie sich im vorzeitigen Strafvollzug in einem geschlossenen Rahmen mit strukturiertem Tagesablauf ohne Alkoholkonsum und ohne den Einfluss von äusseren Stressoren befinde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, daraus lasse sich nicht schliessen, dass keine Rückfallgefahr für Gewalttaten bestehe, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befinde (Urteil S. 39).
1.6. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie das Gutachten als hinreichend sowie schlüssig erachtet und gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Dass eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen geeignet und erforderlich ist, um die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig günstig zu beeinflussen, bestreitet diese nicht. Soweit sie mit ihrem wiederholten Vorbringen, bei der Anlasstat handle es sich lediglich um eine spezifische Züchtigungshandlung in Form einer qualifizierten einfachen Körperverletzung, die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen in Frage stellt, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urteil S. 40). Die Beschwerdeführerin hat gegenüber ihrem Sohn massiv Gewalt angewendet und damit dessen Tod verursacht, womit keine geringfügige Anlasstat vorliegt. Dass sie hinsichtlich der Tötung ihres Sohnes nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelte, ändert nichts daran, dass sie in objektiver Hinsicht mit ihren Handlungen dessen Tod verursachte. Angesichts der
vorinstanzlich festgestellten hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen auch unter Berücksichtigung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs als verhältnismässig im engeren Sinne. Damit erweist sich die angeordnete stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen als rechtskonform.
2.
Ihre Anträge, auf eine fakultative Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten, sie sei sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und ihr sei eine Genugtuung zuzusprechen, begründet die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit dem beantragten Wegfall der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Grossen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres
Gesetzesregister
BGG 64
BGG 66
BGG 80
BGG 99
BV 9
BV 36
StGB 56
StGB 59
StGB 61
StGB 63
StGB 66 a
StGB 111
StPO 10
StPO 182
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. |
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