Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1516/2021

Urteil vom 28. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme
(Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2021 (SB210114-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde im Verlaufe des Wochenendes vom 19./20. Januar 2019 in ihrer damaligen Wohnung wiederholt massiv körperlich gewalttätig gegen ihren knapp 4½-jährigen Sohn, insbesondere durch manuelle Verdrehung der Haut über die Weichteile an dessen Armen und Oberschenkeln (sog. "Brennnesseln") und durch Schläge mit einem zu einer Schlaufe geformten Gegenstand gegen den Oberkörper ihres Sohnes. Dieser erlitt dadurch grossflächige Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes an Armen, Beinen und Oberkörper. Diese Verletzungen führten in der Folge zu einer mittel- bis hochgradigen Lungenfettembolie mit akutem Herzversagen, woran ihr Sohn am Nachmittag des 20. Januar 2019 verstarb.

B.
Das Bezirksgericht Bülach stellte am 13. November 2020 fest, dass A.________ die Tatbestände der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Es sah von einer Strafe ab und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an, wobei es die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug anrechnete. Es verwies A.________ für zehn Jahre des Landes (Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
bis StGB) und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an.
Dagegen erklärte A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte A.________ am 8. Oktober 2021 "eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts nicht schuldig" und sprach sie frei (Dispositivziffer 1). Es stellte fest, dass A.________ den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Dispositivziffer 2) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an (Dispositivziffer 3). Ferner verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffern 4 und 5).

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 3-5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer stationären Massnahme, einer fakultativen Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Zudem sei sie unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und ihr sei für die erlittene Inhaftierung eine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, in Bezug auf die Legalprognose ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Sie rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise in Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie sich vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten vom 10. September 2019 abstütze, ohne eine ergänzende Beurteilung einzuholen. Sie argumentiert, das Gutachten sei in Bezug auf die Beurteilung der Legalprognose/Rückfallwahrscheinlichkeit unvollständig und weise diverse gravierende Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie und der Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms seien vom Gutachter detailliert und schlüssig belegt worden. Damit liege eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB vor. Der Sachverständige komme ferner zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Psychose in Zusammenhang stehe. Dieser Einschätzung sei ohne Weiteres zu folgen, insbesondere unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, dass der Tod ihres Sohnes eine spirituelle Attacke gegen sie gewesen sei. Betreffend Rückfallgefahr führe der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei der wahnhaften Überzeugung, dass verschiedene Mitarbeiter des Justizvollzugs und der Klinik sie mit Gift angreifen würden, und komme zum Schluss, das Risiko, dass die Beschwerdeführerin unter dem Eindruck täglicher Angriffe, denen sie sich ausgesetzt fühle, in einer psychotischen Realitätsverkennung zu Gewalt greife, sei als hoch einzuschätzen. Das hohe individuelle Risiko für erneute Gewaltdelikte sei begründet durch die aufgrund der psychischen Erkrankung feindlich erlebte Umwelt sowie die psychotische Annahme, dass der Tod
ihres Sohnes eine spirituelle Attacke gegen sie gewesen sei, das fehlende Krankheitsbewusstsein, die fehlende Behandlungscompliance, das Fehlen unterstützender Beziehungen und die aktuell eingeschränkte Fähigkeit, mit Stressoren umzugehen. Gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen sei von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte auszugehen. Der Sachverständige lege ferner dar, dass eine umfassende Behandlung der paranoiden Schizophrenie in integrativem Ansatz mit antipsychotischer Medikation geeignet sei, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig günstig zu beeinflussen. Dieser Einschätzung sei zu folgen, womit die Behandlungsbedürftigkeit in einem stationären Rahmen zu bejahen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stelle die qualifizierte Körperverletzung keine geringfügige Anlasstat dar, welche die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig erscheinen liesse. Vielmehr sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem eigenen kleinen Kind massiv Gewalt angewandt und dessen Tod verursacht habe. Die Tatfolgen zeigten auf, wie gefährlich das Handeln der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck psychotischer
Verkennungen für andere Menschen sein könne. Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung künftig drohender Straftaten. Angesichts der Problematik der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin, ihrer fehlenden Compliance und mangels unterstützender Beziehungen erweise sich auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit anfänglicher stationärer Einleitung als nicht geeignet, um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Zusammenfassend seien alle Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen i.S.v. Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB erfüllt, weshalb diese anzuordnen sei (Urteil S. 38 ff.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
- 61
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
, 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme
nicht. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B 1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B 1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen).

1.3.2. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; Urteile 6B 1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.2; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E.
5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B 1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2; 6B 381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.6.3 mit Hinweisen). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5, 49 E. 2.1 f.; Urteil 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

1.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Das Gutachten muss sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B 1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3.3; 6B 828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5; vgl. zur Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0] und dringender Verdacht eines Alkoholabhängigkeitssyndroms [ICD-10: F10.2]) litt und weiterhin leidet, mit der die von ihr begangene Tat in Zusammenhang steht. Erstellt ist zudem, dass sich einer allfälligen Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine stationäre therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen lässt und die Beschwerdeführerin sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist. Umstritten ist demgegenüber die Rückfallgefahr, die von der Beschwerdeführerin ausgeht, bzw. die Schlüssigkeit der entsprechenden gutachterlichen Beurteilung.

1.5.

1.5.1. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit damit begründet, dass der Sachverständige die hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung nicht berücksichtige, die Auswertung des Prognoseinstruments HCR-20 in relevanter Weise auf falschen Angaben sowie nicht nachvollziehbaren Bewertungen beruhe und nicht nachvollziehbar sei, ob und inwiefern sich die tiefe Rückfallwahrscheinlichkeit von 12% gemäss VRAG auf die Gesamtbeurteilung auswirke, kann auf ihre Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus der Berufungsbegründung (vgl. kantonale Akten, act. 203, Plädoyernotizen RA Grossen S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.) geht hervor, dass diese Kritik im vorinstanzlichen Verfahren erhoben bzw. thematisiert wurde. Auch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ein entsprechendes Vorbringen eingegangen und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig hat das vorinstanzliche Urteil zu den neuen Vorbringen Anlass gegeben, und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich erstmals zu konkreten Kritikpunkten,
mit denen die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Zweifel gezogen werden soll, auseinanderzusetzen. Dennoch wird im Folgenden kurz auf einzelne Kritikpunkte eingegangen.

1.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr unter der falschen Annahme erfolgt sei, bei der Anlasstat handle es sich um eine vorsätzliche Tötung bzw. sie habe ihren Sohn zumindest eventualvorsätzlich mit massiver Gewalteinwirkung geschlagen und misshandelt, sodass dieser daran verstorben sei, was sich zu ihren Ungunsten auf die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr ausgewirkt habe.
Unklar ist, woraus die Beschwerdeführerin schliesst, der Sachverständige sei zum Begutachtungszeitpunkt von einer eventualvorsätzlichen Tötung ausgegangen. Weder fällt die rechtliche Qualifikation einer Handlung in den Aufgabenbereich eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen noch ergibt sich aus dessen Gutachten, dass der Sachverständige vorliegend vom Eventualvorsatz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tötung ihres Sohnes ausgegangen ist. So hielt der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit fest, dass es ihm nicht zustehe, den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt, zu bewerten (kantonale Akten, Protokoll BG Bülach, S. 45). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Weiteren damit begründet, dass ihr lediglich Tathandlungen in Form einer einfachen Körperverletzung nachgewiesen werden könnten bzw. anhand der vorliegenden Akten höchstens rechtsgenügend erstellt werden könne, dass die Verletzungen durch sog. "Brennnesseln" an Armen und Beinen von ihr stammen müssten und die übrigen rechtsmedizinisch festgestellten Verletzungen ihr nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit angelastet werden könnten, womit insgesamt
"äusserst geringfügigere Tathandlungen" übrig geblieben seien, verkennt sie die - mangels Anfechtung - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese erachtet den äusseren Sachverhalt, wie er im Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person umschrieben wurde, als erstellt (Urteil S. 24). Demnach geht die Vorinstanz davon aus, dass die Verletzungen aufgrund der Hautverdrehungen über den Weichteilen sowie der Schläge gegen den Rumpf mit einem zu einer Schlaufe gebundenen Gegenstand, welche zu einer Lungenfettembolie und akutem Herzversagen und damit dem Tod des Kindes führten, durch körperliche Misshandlungen dem Kind zu einem Zeitpunkt zugefügt wurden, in welchem dieses mit der Beschwerdeführerin allein war, und nicht durch Selbstbeibringung oder einen Treppensturz entstanden seien (Urteil S. 19 ff.). In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der für die Tötungsdelikte im Sinne von Art. 111 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
. StGB notwendige Erfolg gegeben sei und dieser kausal auf die Gewalteinwirkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Urteil S. 24). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Handlungen den Tod ihres Sohnes verursachte. Jedoch geht die Vorinstanz in subjektiver
Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht voraussehen konnte und musste, dass ihr Sohn aufgrund der zugefügten Verletzungen sterben würde (Urteil S. 28 ff.). Da die Handlungen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zum Tod ihres Sohnes führten und sich das Gutachten nicht zur rechtlichen Qualifikation der Tat äussert, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens von "falschen Annahmen bezüglich der Anlasstat" ausgegangen ist. Namentlich ist nicht zu beanstanden, wenn er das Item C4 "Impulsivität" des Prognoseinstruments HCR-20 als erfüllt bewertet. Angesichts der rechtsmedizinischen und vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Rumpf des Opfers sowohl frische als auch nicht ganz frische Blutergüsse aufgewiesen habe (Urteil S. 19, 21), ist unter Willkürgesichtspunkten ebenso wenig zu kritisieren, dass der Sachverständige erwähnt, die Beschwerdeführerin habe "die Handlungsschwelle zur Gewalt mehrfach überschritten".

1.5.3. Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Sachverständige begründe die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit primär pauschal mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bzw. den entsprechenden Krankheitssymptomen.
Zwar hält der Sachverständige im Gutachten zunächst fest, das Risiko erneuter Gewalttaten sei bei Personen mit einer schizophrenen Erkrankung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung als erhöht zu betrachten. Jedoch führt er weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die Handlungsschwelle zu Gewalt mehrfach überschritten, sie verfüge derzeit über keinerlei Krankheitsgefühl und sei der wahnhaften Überzeugung, dass verschiedene Mitarbeiter des Justizvollzugs und der Klinik sie mit Gift angreifen und töten wollten. Unter dem Eindruck täglicher Angriffe, denen sie sich ausgesetzt fühle, sei das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in einer psychotischen Realitätsverkennung zu Gewalt greife, als hoch einzustufen (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). Im Rahmen der an ihn gestellten Fragen hält der Sachverständige fest, aufgrund der als feindselig wahrgenommenen Umwelt und der wahnhaften Überzeugung, dass andere Personen ihr tagtäglich androhen, sie umzubringen, sowie aufgrund der psychotischen Annahme, dass der Tod ihres Sohnes eine spirituelle Attacke gegen sie gewesen sei, sei die Gefahr von Gewaltdelikten hoch. Auf die konkrete Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, antwortet der Sachverständige,
erneute Gewaltdelikte seien bei dieser Konstellation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 94). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erwiderte der Sachverständige auf die Frage des Verteidigers, welche konkreten Gefahren für die Gesellschaft bestünden, wenn die Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen einer ambulanten Massnahme therapiert würde, die konkreten Gefahren ergäben sich einfach aus der Krankheitssymptomatik, also dass sich die Beschwerdeführerin verfolgt sowie beeinträchtigt sehe und aus diesem Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben heraus handle. Sie sei dann ihrer Umgebung gegenüber ausgesprochen misstrauisch und verhalte sich abweisend, auch eine aggressive Grundhaltung sei deutlich beschrieben worden, und man müsse davon ausgehen, dass sie gewalttätig oder in gefährlicher Weise handelnd in Erscheinung treten werde, wenn die Erkrankung fortbestehe (kantonale Akten, Protokoll BG Bülach S. 65).
Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass der Sachverständige die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur mit den Krankheitssymptomen der Beschwerdeführerin, sondern auch mit dem von dieser in der Vergangenheit gezeigten gewalttätigen Verhalten und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht begründet. Ferner hält der Sachverständige fest, das hohe individuelle Risiko für erneute Gewaltdelikte gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 begründe sich im Weiteren (neben der akuten psychotischen Erkrankung mit als feindlich erlebter Umwelt und dem fehlenden Krankheitsbewusstsein) mit der fehlenden Behandlungscompliance, dem Fehlen von unterstützenden Beziehungen und der aktuell eingeschränkten Fähigkeit, mit Stressoren adäquat umzugehen (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). An gleicher Stelle begründet der Sachverständige, dass und weshalb die Beschwerdeführerin im aktuarischen Prognoseinstrument VRAG eine eher tiefe Rückfallwahrscheinlichkeit von 12% für die kommenden sieben Jahre habe. Dies liege daran, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine deliktische Vorgeschichte bekannt sei noch Hinweise auf eine Dissozialität in der Vorgeschichte zu finden seien. Dies erklärt er damit, dass sich die Störung für schizophrene
Erkrankungen bei Frauen typischerweise erstmals mit ca. 30 Jahren manifestiere, ohne Hinweise auf eine zuvor belegte frühe Störung. Demgegenüber zeige der HCR-20 als Prognose-Screening ein hohes individuelles Risiko für erneute Gewaltdelikte (kantonale Akten, act. 12/8, Gutachten S. 92). Aus diesen Ausführungen ergibt sich hinreichend nachvollziehbar, dass und weshalb der Sachverständige bei der Einzelfallanalyse in erster Linie das Ergebnis des HCR-20 berücksichtigt. Auch legt der Sachverständige schlüssig dar, weshalb bzw. unter welchen Umständen von der Beschwerdeführerin weitere Gewaltdelikte zu befürchten sind. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage ist davon auszugehen, dass sich der Sachverständige der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung bei der Anlasstat bewusst war und diese bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Aus seinen Darlegungen, insbesondere dem Hinweis, wonach sich die Beschwerdeführerin täglicher Angriffe durch Mitarbeiter des Justizvollzugs und der Klinik ausgesetzt fühle, ergibt sich nachvollziehbar, weshalb er zur Ansicht gelangt, bei der Beschwerdeführerin bestehe (unabhängig einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung) ein hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Kritik auf die Aussage des Sachverständigen verweist, wonach die akute Gefährdung seitens der Beschwerdeführerin erst im Rahmen einer stationären Therapie zu beurteilen sei, reisst sie die entsprechenden Angaben aus dem Zusammenhang. An der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle äusserte sich der Sachverständige anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht zur Rückfallwahrscheinlichkeit, die von der Beschwerdeführerin in unbehandeltem Zustand in Freiheit ausgeht, sondern nahm zur Möglichkeit einer allfälligen Zwangsbehandlung Stellung, wobei er festhielt, dass die Frage, ob eine akute Gefährdung vorliege bzw. die Voraussetzungen einer Zwangsmedikation erfüllt seien, zum Zeitpunkt zu beurteilen sein wird, in der sie sich stelle (vgl. kantonale Akten, Protokoll BG Bülach S. 65 f.). Dies trifft zu. Ob tatsächlich eine Zwangsmedikation bei der Beschwerdeführerin angeordnet werden muss, liegt als Vollzugsfrage in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und ist unbestrittenermassen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.4.5; 130 IV 49 E. 3.1 ff.; Urteile 6B 1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.2; 6B 1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.5; 6B 963/2016 vom 6.
April 2017 E. 1.1; kritisch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 88 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die genannte Aussage des Sachverständigen geht damit an der Sache vorbei.

1.5.4. Schliesslich verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie ausführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keine konkrete Gefahr für andere Personen darstelle, zumal sie seit ihrer bald dreijährigen Inhaftierung trotz unbehandelter Krankheit nicht gewalttätig geworden sei, erweise sich als nicht stichhaltig, da sie sich im vorzeitigen Strafvollzug in einem geschlossenen Rahmen mit strukturiertem Tagesablauf ohne Alkoholkonsum und ohne den Einfluss von äusseren Stressoren befinde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, daraus lasse sich nicht schliessen, dass keine Rückfallgefahr für Gewalttaten bestehe, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befinde (Urteil S. 39).

1.6. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie das Gutachten als hinreichend sowie schlüssig erachtet und gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgeht. Dass eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen geeignet und erforderlich ist, um die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin deutlich zu verbessern und die Legalprognose nachhaltig günstig zu beeinflussen, bestreitet diese nicht. Soweit sie mit ihrem wiederholten Vorbringen, bei der Anlasstat handle es sich lediglich um eine spezifische Züchtigungshandlung in Form einer qualifizierten einfachen Körperverletzung, die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen in Frage stellt, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urteil S. 40). Die Beschwerdeführerin hat gegenüber ihrem Sohn massiv Gewalt angewendet und damit dessen Tod verursacht, womit keine geringfügige Anlasstat vorliegt. Dass sie hinsichtlich der Tötung ihres Sohnes nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelte, ändert nichts daran, dass sie in objektiver Hinsicht mit ihren Handlungen dessen Tod verursachte. Angesichts der
vorinstanzlich festgestellten hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte erweist sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen auch unter Berücksichtigung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs als verhältnismässig im engeren Sinne. Damit erweist sich die angeordnete stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen als rechtskonform.

2.
Ihre Anträge, auf eine fakultative Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten, sie sei sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und ihr sei eine Genugtuung zuzusprechen, begründet die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit dem beantragten Wegfall der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Grossen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres