Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 95/03
Urteil vom 28. Januar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 3. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1966, arbeitete in den Jahren 1994/95 als Krankenschwester für das Heim B.________. Am 29. November 1996 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung) an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vornahm; sie veranlasste unter anderem je ein Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 29. Mai 1999 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 1999. Nachdem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein Ergänzungsbericht des Dr. med. I.________ vom 19. Juli 2000 eingeholt worden war, sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2001 H.________ mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, da ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar sei.
B.
Dagegen liess H.________ Beschwerde mit den Anträgen führen, unter Aufhebung der Verfügung seien ihr berufliche und medizinische Massnahmen, eventualiter eine Rente zuzusprechen. Nach dem Beizug eines Berichts des Spitals X.________ vom 29. November 2001 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Dezember 2002 die Verwaltungsverfügung von Februar 2001 auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihr berufliche und/oder medizinische Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128



Weder IV-Stelle noch Vorinstanz haben betreffend medizinischer Massnahmen verfügt resp. entschieden. In dieser Hinsicht fehlt es dem entsprechenden Antrag der Versicherten an einem Anfechtungsgegenstand, so dass insoweit nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, den Streitgegenstand auf medizinische Massnahmen auszudehnen (vgl. zur Ausdehnung BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Versicherte in den anderen Rügepunkten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides hat (Art. 103 lit. a





SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Die Erwägungen, auf welche der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im Dispositiv verweist, betreffen die Verneinung des Umschulungsanspruchs sowie die Festsetzung des Invaliditätsgrades und damit den Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens. Da auch die restlichen prozessualen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben sind, ist darauf - soweit nicht den Anspruch auf medizinische Massnahmen betreffend (Erw. 1.1. hievor) - einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und am 1. Januar 2004 die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
Nach Art. 27bis Abs. 1

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
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1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG51.52 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
2.4 Der Umschulungsanspruch nach Art. 17

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...89 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...90 |
4 | ...91 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
3.
Streitig ist zunächst der Anspruch auf berufliche Massnahmen. In dieser Hinsicht ist jedoch nur die Umschulung gemäss Art. 17

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.135 |
2 | Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. |
3.1 Die Vorinstanz verneint den Umschlungsanspruch, da in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit eine annähernd gleichwertige Eingliederung auch ohne diese Massnahme möglich sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, dass sie als Hilfsarbeiterin nicht den wie bisher erzielten Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat erzielen könne und deshalb umgeschult werden müsse, was auch vom Spital X.________ in dessen Bericht vom 29. November 2001 empfohlen werde.
3.2 Die Versicherte hat - jedenfalls in ihrer letzten Stellung - in der Schweiz auf ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester gearbeitet (auch wenn das im ehemaligen Jugoslawien erlangte Diplom nicht einem schweizerischen Diplom gleichgestellt sein muss); aus dem Gutachten der Frau Dr. med. L.________ vom 25. Mai 1999 folgt jedoch unbestrittenermassen, dass diese Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
Die für den Umschulungsanspruch notwendige Voraussetzung einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. Erw. 2.4 hievor) ist somit gegeben, da die Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und gemäss der Verwaltungsverfügung von Februar 2001 ein Invaliditätsgrad von 47 % vorliegt. Es ist in diesem Zusammenhang inbesondere zu berücksichtigen, dass auch im Fall einer möglicherweise bestehenden Teilerwerbstätigkeit allein die Invalidität im Erwerbsbereich massgebend ist (Urteil G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01) und eine allfällig geringere Behinderung im Aufgabenbereich nicht zu berücksichtigen ist. Der Leistungsanspruch lässt sich daher nicht schon damit verneinen, dass der Versicherten die Ausübung geeigneter Hilfsarbeiten ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich sei. Ein Anspruch ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz anerkannte oder als gleichwertig erachtete Berufsausbildung verfügt. Der Umfang der in Betracht fallenden Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen
Massnahmen anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wobei der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, Anspruch auf die gesamte Ausbildung hat, die in seinem Fall notwendig ist, soweit die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der jeweiligen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit kann im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch ein vorgängiger Sprachkurs einen invaliditätsbedingt notwendigen Bestandteil einer Umschulungsmassnahme bilden (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a und AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis; Urteil D. vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich daher nicht schon damit verneinen, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und ihre Sprachkenntnisse seien mangelhaft. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit (vgl. dazu BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine Umschulung nicht ausgeschlossen, zumal wenn sich diese auf eine Anlehre beschränkt und unter gesundheitlichen Aspekten nicht von vornherein als
ungeeignet erscheint (Urteil D. vom 23. Dezember 2003, I 174/02). Die Verwaltung wird deshalb abzuklären haben, ob diese Bedingungen wie auch die weiteren allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...89 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...90 |
4 | ...91 |
3.3 Nach Art. 10 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG105. |
|
1 | Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG105. |
2 | Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.106 |
3 | Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG107 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.108 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG105. |
|
1 | Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG105. |
2 | Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a entsteht, sobald die Massnahmen im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.106 |
3 | Der Anspruch erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG107 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.108 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
Eingliederungsbereitschaft fehlen (wofür in den Akten Anhaltspunkte bestehen), ist vor der Leistungsverweigerung ein solches Verfahren (neurechtlich jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 4

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
4.
Streitig ist im Weiteren der Rentenanspruch. Vorinstanz und Verwaltung haben - trotz fehlendem Antrag in der Anmeldung zum Leistungsbezug - zu Recht darüber entscheiden, da die Versicherte nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
Das kantonale Gericht hat betreffend Rente die Verwaltungsverfügung aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, den Status der Versicherten abzuklären und anschliessend den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, wobei der letzte erzielte Lohn und die Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu verwenden seien; es hat die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hingewiesen, dass der so festgesetzte Invaliditätsgrad eine rentenausschliessende Höhe erreichen und insofern eine reformatio in peius resultieren könnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden demgegenüber die für den Einkommensvergleich verwendeten statistischen Zahlen als nicht der Realität entsprechend gerügt, und es wird geltend gemacht, es lägen widersprüchliche ärztliche Stellungnahmen vor, so dass sich eine interdisziplinäre Abklärung aufdränge.
4.1 Die IV-Stelle ist - rein gestützt auf die Aussage der Beschwerdeführerin - davon ausgegangen, dass diese ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachginge. Die Vorinstanz hat in der Folge zu Recht eine Abklärung über den Status angeordnet, da genügend Anhaltspunkte bestehen, um an der entsprechenden Behauptung der Versicherten zu zweifeln (Kinderbetreuung, Kündigung der letzten Stelle nicht aus Leidensgründen). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Zweifel denn auch nicht ausgeräumt, sondern es wird nur pauschal der Vorwurf erhoben, die Vorinstanz scheine "damit ausschliessen zu wollen, dass Ausländer fähig sind, ihr Erwerbsleben nach den ökonomischen Erfordernissen auszurichten." In dieser Argumentation wird die Tatsache übersehen, dass sich das Erwerbsleben nicht nur an den ökonomischen, sondern auch an den persönlichen und von den jeweiligen Gegebenheiten abhängenden Umständen auszurichten hat.
Damit wird die Verwaltung abzuklären haben, ob (und allenfalls während welcher Zeitspanne) die Versicherte als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige zu gelten hat und gegebenenfalls eine Abklärung im Haushalt durchführen.
4.2 Entgegen der Anordnung im kantonalen Urteil kann die Invalidität im Erwerbsbereich ohne weitere Abklärungen durch die Verwaltung festgesetzt werden; so hat denn auch die Vorinstanz der Verwaltung in dieser Hinsicht detaillierte Anweisungen gegeben. Je nach dem Ausgang der Abklärungen betreffend Statusfrage (vgl. Erw. 4.1 hievor) ist diese Invalidität allenfalls im Verhältnis Erwerbstätigkeit - Aufgabenbereich zu gewichten (vgl. Art. 27bis Abs. 1

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
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1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
4.2.1 Frau Dr. med. L.________ kommt in ihrem Gutachten vom 29. Mai 1999 zum Schluss, dass aus neurologisch/neurochirurgischer Sicht eine Arbeit im Umfang von 50 % bis 65 % zumutbar ist, wenn keine Gewichte über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen und Arbeiten in nach vorn gebückter Haltung vermieden werden können, während der Psychiater Dr. med. I.________ in seinem Gutachten vom 1. Juli 1999 davon ausgeht, in einer den somatischen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Auf eine entsprechende Nachfrage der Verwaltung hin hat Dr. med. I.________ mit Frau Dr. med. L.________ eine interdisziplinäre (telephonische) Besprechung der gesundheitlichen Situation der Versicherten vorgenommen und mit Bericht vom 19. Juli 2000 mitgeteilt, aus medizinischer Sicht liege eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % vor; Frau Dr. med. L.________ hat diesen Bericht - wie es eigentlich zu wünschen wäre - zwar nicht unterzeichnet, ist jedoch mit einer Kopie bedient worden und hat dieser Einschätzung nicht widersprochen (was ihre ärztliche Pflicht gewesen wäre, wenn sie mit den Ausführungen des Dr. med. I.________ nicht einverstanden gewesen wäre), so dass diese Stellungnahme als
von den beiden Gutachtern abgegeben gilt. Diese Einschätzung ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 29. November 2001 hält das Spitals X.________ fest, die Beschwerdeführerin könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, in welchen sie mehr als 5 kg heben müsse, was im Widerspruch zur Aussage der Frau Dr. med. L.________ vom 29. Mai 1999 stehe, wonach nur das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg nicht mehr zumutbar sei. Es ist in dieser Hinsicht jedoch auf die Auffassung der Gutachterin Dr. med. L.________ abzustellen, denn diese hat ihre Einschätzung gestützt auf konkrete Fragen der Verwaltung in einem Gutachten getroffen, während das Spital X.________ in einem allgemeinen Bericht rapportiert hat. Die Auffassung des Spitals X.________es ist somit weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Ausführungen der beiden Gutachter zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist.
4.2.2 Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom zuletzt verdienten Lohn auszugehen, da die Versicherte wegen erfolgter (leidensfremder) Kündigung nicht mehr an diesem Arbeitsplatz tätig ware. Unter der (noch abzuklärenden) Annahme einer Teil- oder Vollerwerbstätigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nachgehen würde, wobei für die lohnmässige Bestimmung auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Infolge des ausländischen Diploms kann dabei nicht auf die statistischen Angaben der Branche Gesundheits- und Sozialwesen abgestellt werden, sondern auf den allgemeinen Durchschnittslohn; so ist denn auch an der letzten Arbeitsstelle bei weitem nicht ein branchenüblicher Lohn erzielt worden. Gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3'455.-- brutto. Angepasst an die im Jahr des Rentenbeginns 1996 (BGE 129 V 222) betriebsübliche Wochenarbeitszeit von
41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/2003, S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-0) ergibt dies einen Betrag von monatlich Fr. 3'619.10 resp. jährlich Fr. 43'429.20.
4.2.3 Für das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen); damit ist von einem statistischen Grundwert von Fr. 43'429.20 auszugehen (vgl. Erw. 4.2.2 hievor). In Anbetracht der Umstände rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug (BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 %, da die Versicherte gesundheitlich wohl gewisse Lohneinbussen in Kauf zu nehmen hat; ein höherer Abzug ist nicht zu berücksichtigen, auch nicht im Fall einer (allfälligen) Teilerwerbstätigkeit (vgl. Erw. 4.1 hievor), da sich eine Teilerwerbstätigkeit bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24). Dies führt zu einem Betrag von Fr. 39'086.30, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Erw. 4.2.1 hievor) zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 23'451.80 führt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'429.20 (Erw. 4.2.2 hievor) ergibt sich im Erwerbsbereich somit ein Invaliditätsgrad von 46 %. In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist - unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung - keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten (BGE 129 V 222).
4.3 Im Übrigen ist - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht eine reformatio in peius angedroht worden, da im Fall der Anwendung der gemischten Bemessungsmethode unter Berücksichtigung der offensichtlich geringen medizinischen Einschränkungen im Haushaltbereich allenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % vorliegen kann.
Zudem wird auf die Möglichkeit der Leistungsverweigerung gemäss Art. 31

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
5.
Streitig ist schliesslich die vorinstanzliche Parteientschädigung. Die Versicherte macht geltend, sie habe vor dem kantonalen Gericht den Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung gestellt und sei damit durchgedrungen, weshalb sie obsiegt und eine Parteientschädigung zu Gute habe. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass formell ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung entsprochen worden ist, jedoch hat dies in keiner Art und Weise zu einem Prozessgewinn geführt: Die Verfügung ist nämlich aufgehoben worden, damit die IV-Stelle die Statusfrage abkläre. Da diese Prüfung im besten Fall zu einer Bestätigung der verfügten Viertelsrente führt, hat die Versicherte nicht obsiegt. Dem teilweisen Obsiegen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht betreffend beruflicher Massnahmen (vgl. Erw. 3.2 hievor) kann mit einer Parteientschädigung für das gesamte Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. Erw. 6 hienach).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2002 in dem Sinne abgeändert, dass die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird; weiter wird die Verwaltung über berufliche Eingliederungsmassnahmen befinden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: