Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-421/2016
pjn

Urteil vom 28. Oktober 2016

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren am (...),

und ihre Kinder

B._______,geboren am (...),

und
Parteien
C._______,geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo vom 7. Juni 2010 (dort eingegangen am 14. Juni 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie - für sich und ihre beiden Kinder sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Mit ihrer Eingabe reichte sie die Kopie einer Eingabe ein, welche sie ihren Angaben zufolge schon am 21. April 2010 an die Botschaft gerichtet hatte. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie in ihren Eingaben zur Hauptsache geltend, sie befinde sich mit ihren Kindern in einer kritischen Situation und in Gefahr, da ihr Ehemann verschwunden sei und sie aus dem Vanni-Gebiet stamme, wohin sie mit ihren Kindern nicht mehr zurückkehren könne. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2010 ergänzende Angaben zu ihrem Gesuch. Dabei brachte sie zur Hauptsache vor, sie und ihr Ehemann, welchen sie gegen den Willen ihrer Familien geheiratet habe, hätten während des Bürgerkrieges aufgrund der damals laufenden Kämpfe mehrfach innerhalb des Vanni-Gebietes flüchten müssen. Als sie sich schliesslich kurz nach der Geburt ihres zweiten Kindes aus dem Vanni-Gebiet in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet hätten retten wollen, habe sie (...[im]) April 2009 den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren. Bis heute habe sie nicht in Erfahrung bringen können, was mit ihm geschehen sei. Da sie seither mit ihren Kindern völlig auf sich alleine gestellt sei und sie sich ständig fürchte, ersuche sie um eine Schutzgewährung durch die Schweiz, zumal sie ihre Kinder retten wolle. Mit ihrer Eingabe reichte sie Kopien verschiedener Dokumente zu den Akten (Pass, Identitätskarte und Geburtsregisterauszüge). Nach Eingang dieser Eingabe leitete die Botschaft die Akten ans BFM weiter, wo sie am 27. August 2010 eintrafen.

A.b Mit Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 10. Juni 2011 (dort eingegangen am 16. Juni 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin um eine baldige Behandlung ihres Gesuchs. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe ihren Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen wechseln müssen. Auch diese Eingabe wurde von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 30. Juni 2011 eintraf.

A.c Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft in Colombo vom 14. Oktober 2014 zu einem Anhörungstermin eingeladen wurde. Gemäss Aktenlage brachte sie der Botschaft in der Folge mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 zur Kenntnis, sie befinde sich nicht mehr in Sri Lanka, sondern sie halte sich mittlerweile in Indien auf. Die Beschwerdeführerin wurde als Folge dieser Mitteilung am 24. November 2014 von der Botschaft in Colombo zur Fortsetzung ihres Verfahrens an das schweizerische Generalkonsulat in Mumbai verwiesen.

B.

B.a Mit Eingaben an das SEM vom 3. März 2015 und 15. April 2015 (dort eingegangen am 13. März 2015 und am 2. Juni 2015) informierte die Beschwerdeführerin das SEM über ihren Aufenthalt in Indien schon seit (...) 2013, wobei sie auf eine Eingabe mit entsprechendem Inhalt verwies, welche sie ihren Angaben zufolge schon am 26. September 2013 ans BFM gesandt hatte (Eingabe nicht in den Akten). Gleichzeitig reichte sie die vorerwähnte Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 23. Oktober 2014 nach, wie auch eine Eingabe vom 5. Mai 2013, welche sie ebenfalls an die Botschaft gesandt und in welcher sie dringend um eine Behandlung ihres Gesuches ersucht habe (Eingabe nicht in den Akten). In den genannten Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe im Frühjahr 2013 keine andere Wahl gehabt, als nach Indien auszureisen, da sie in Sri Lanka von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, weshalb sie ständig ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen. Auch hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Sie habe jedoch auch in Indien keine Sicherheit gefunden, weshalb sie die Schweiz (weiterhin) um eine Einreisebewilligung ersuche. Daneben berichtete die Beschwerdeführerin über ihre Bemühungen um eine Kontaktnahme mit den Auslandvertretungen der Schweiz in Indien, welche sie am 10. November 2014 in Delhi und am 13. November 2014 in Mumbai aufgesucht habe. Mit ihren Eingaben reichte sie als Beweismittel Kopien ihres Eheregisterauszuges, einer Haftbestätigung des IKRK vom 13. Februar 2002 (betreffend ihren Ehemann und eine Haftzeit vom 30. April 1999 bis zum 13. Februar 2002) sowie eine Bestätigung der sri-lankischen Behörden vom 29. Oktober 2009 zu den Akten. Laut der letztgenannten Bestätigung war die Beschwerdeführerin bis zum 29. Oktober 2009 mit ihren Kindern als intern Vertriebene (IDP) in einem staatlichen Flüchtlingslager untergebracht (soweit ersichtlich im D._______ Camp, ein sehr grosses Flüchtlingslager, welches damals bei E._______, südwestlich von F._______ lag).

B.b Am 28. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom schweizerischen Generalkonsulat in Mumbai zu ihren Gesuchsgründen angehört. Bei dieser Gelegenheit gab sie zu ihrem persönlichen Hintergrund unter anderem an, sie stamme ursprünglich aus Jaffna, von 2000 bis 2008 habe sie jedoch für die Hauptverwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Buchhalterin gearbeitet. Ihr Ehemann sei während des Krieges getötet worden, seine Leiche habe sie jedoch nie gesehen. Sein Tod als Folge des Krieges (...[im]) April 2009 in G._______ ([...]) sei aber mit offizieller Todesurkunde bestätigt worden. Da sie eine alleinstehende Frau sei, sei sie 2013 von Angehörigen der SLA von zu Hause abgeholt und ins örtliche Militär-Camp gebracht worden, wo sie von den Soldaten vergewaltigt worden sei. Dabei sei ihr gedroht worden, ihr würden ihre Kinder weggenommen, sollte sie den Soldaten nicht zu Willen sein. Fünfzehn Tage nach diesem Vorfall, (...[im Frühling]) 2013, habe sie Sri Lanka mit einem indischen Touristenvisum verlassen. Vom Konsulat wurde im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Protokoll vermerkt, die Anhörung habe mehrfach unterbrochen werden müssen. Vom Konsulat wurde im Protokoll ferner aufgenommen, die Beschwerdeführerin könne eigenen Angaben zufolge nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren, da sie um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder fürchte, und ebenso, dass sich die sexuelle Gewalt gegen sie wiederholen könnte. Anlässlich der Befragung legte die Beschwerdeführerin dem Konsulat ihren Reisepass vor, beinhaltend ein (...[im Herbst]) 2013 abgelaufenes Touristenvisum für Indien, sodann eine Bestätigung der indischen Polizei vom (...[Herbst]) 2013, laut welcher sie sich bei der Polizei als sri-lankische Staatsangehörige angemeldet hatte, und schliesslich eine Todesurkunde der sri-lankischen Behörden betreffend ihren Ehemann.

B.c Nach der Befragung wurden die Akten vom Generalkonsulat im Mumbai umgehend ans SEM weitergeleitet, wo sie am 6. August 2015 eintrafen. In seinem Begleitschreiben hielt das Konsulat fest, die Befragung der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des von ihr Erlebten und ihres emotionalen Zustandes als äusserst schwierig gestaltet.

C.
Mit Verfügung des SEM vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Staatssekretariat zum einen fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen bei objektiver Betrachtung nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation schliessen, zumal sie sich überwiegend auf ihre schwierige Situation als alleinstehende Frau, auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und auf allgemeine Ängste berufe. Zwar seien ihr eigenen Angaben zufolge 2013 durch einen Übergriff von Soldaten schlimme Nachteile widerfahren. Von daher sei jedoch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen, da es sich bei diesem Vorfall um ein Einzelereignis gehandelt habe. Tatsächlich seien im Norden von Sri Lanka im Zusammenhang mit der Militärpräsenz alleinstehende Frauen und Witwen vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen ausgesetzt. Indes sei von der Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, zumal dieser verschiedene Massnahmen zur Unterstützung und zum Schutz für Frauen und Kinder implementiert habe. Auf der anderen Seite führte das Staatssekretariat aus, nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren in Indien aufhalte, sei davon auszugehen, sie habe sich dort in der Zwischenzeit eine tragfähige wirtschaftliche Existenz aufgebaut und sie verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführerin sei es im Weiteren zuzumuten, sich in Indien als Flüchtling registrieren zu lassen, womit sie faktisch über die Möglichkeit einer Schutzgewährung in Indien verfüge. Tatsächlich hielten sich über hunderttausend sri-lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien auf, wo es auch mehrere Flüchtlingslager gebe. Obwohl nur eine Minderheit über einen anerkannten Status verfüge, werde den Flüchtlingen von Indien Schutz gewährt. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat aus, zwar habe Indien die Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet und das Land verfüge auch nicht über ein nationales Asylrecht. Die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden ständen jedoch unter dem Schutz der indischen Verfassung. Auch habe der indische Supreme Court 1996 ein landesrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK festgestellt. Indien sei daher für tamilische Flüchtlinge sicher, zumal Indien derzeit keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durchführe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bis anhin ohne ernsthafte Schwierigkeiten in Indien aufgehalten habe, sei ein weiterer Verbleib in diesem Staat zumutbar, weshalb das Asylgesuch (aus dem Ausland) abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.

D.
Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin über das schweizerische Generalkonsulat in Mumbai eröffnet. Dies mit Begleitschreiben des Konsulats datierend vom 16. Dezember 2015 und mittels Versand über die indische Post als eingeschriebene Sendung mit Rückschein.

E.
Mit Eingabe an das SEM vom 17. Dezember 2015 (Poststempel Schweiz), und damit noch vor Eröffnung des vorgenannten Entscheides, ersuchte die Beschwerdeführerin um eine rasche Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dabei machte sie geltend, sie und ihre schulpflichtigen Kinder seien auch in Mumbai respektive in Indien nicht in Sicherheit, da es hier im Auftrag der sri-lankischen Behörden Verhaftungen, Untersuchungen und Bedrohungen gebe. Sie und ihre Kinder würden daher aus Angst manchmal an unterschiedlichen Orten übernachten.

F.

F.a Am 8. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung der vollständigen Akten ersuchen, inklusive Zustellung des Empfangsscheins.

F.b Das Akteneinsichtsgesuch wurde vom SEM am 13. Januar 2016 beantwortet, wobei sich das Staatssekretariat vorgängig beim Generalkonsulat in Mumbai um den Rückschein zur Verfügung vom 27. November 2015 bemüht hatte. Dieser konnte jedoch zu jenem Zeitpunkt vom Konsulat nicht beigebracht werden, was der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht durch Zustellung des diesbezüglichen Schriftenwechsels zwischen dem SEM und dem Konsulat offengelegt wurde.

G.
Am 20. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 27. November 2015, welche ihr am 21. Dezember 2015 eröffnet worden sei, Beschwerde erheben. In Ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend, die Voraussetzungen zur Erteilung der ersuchten Einreisebewilligung im Rahmen des Auslandverfahrens seien erfüllt, zumal sie in der Heimat aus politischen Gründen Verfolgung erlitten und weitere Verfolgungsmassnahmen für die Zukunft zu befürchten habe und sie auch über eine Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, indem ihre Schwester hier als anerkannter Flüchtling lebe. Zur Sache brachte sie namentlich vor, als ehemaliges LTTE-Mitglied und Mitarbeiterin der LTTE-Verwaltung sei sie ab 2010 vom Militär regelmässig kontrolliert und bedroht worden. Aufgrund ihres Hintergrundes werde sie als ehemalige Terroristin angesehen und verdächtigt, die LTTE wieder aufzubauen. Auch sei mit einem LTTE-Mitglied verheiratet gewesen, welches im Krieg von der SLA getötet worden sei. Aufgrund der ständigen Bedrohung habe sie immer wieder ihren Aufenthaltsort wechseln müssen. Schliesslich sei sie in ein Armee-Camp vorgeladen worden, wo sie mehrfach von Militärangehörigen vergewaltigt worden sei. Da sie um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gefürchtet habe, sei sie in der Folge nach Indien geflohen, wo sie auch heute noch lebe. Die vorinstanzliche Feststellung der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen könne vor diesem Hintergrund nicht überzeugen, zeigten doch auch die jüngsten Berichte zu Sri Lanka mit aller Deutlichkeit auf, dass Folter, sexuelle Gewalt und Entführungen keineswegs abgenommen hätten und auch die neue Regierung nicht bereit sei, dem Einhalt zu gebieten. In ihren diesbezüglichen Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf verschiedene Länderberichte. Dem SEM hielt sie dabei eine erschreckend banalisierende und mutmasslich wider besseres Wissen erfolgte Würdigung der von ihr erlebten Vergewaltigung als angebliches Einzelereignis entgegen. Gemäss übereinstimmender Einschätzung der von ihrem Rechtsvertreter angefragten Stellen könne sie aufgrund ihres Profils und ihrer Erlebnisse nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Tatsächlich sei von einer einreiserelevanten Verfolgungssituation auszugehen,
zumal sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben gefährdet wäre. Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin dafür, in Indien werde sie mit ihren Kindern bloss geduldet. Sie besitze dort keine Aufenthaltserlaubnis und könne dort auch kein Asylgesuch einreichen, da Indien, wie vom SEM zu Recht erkannt, die FK nicht unterzeichnet habe. Sie könne daher in Indien keinen gesicherten Aufenthalt erlangen. Auch wenn dieser Staat zurzeit keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durchführe, leide sie an der aktuellen Unsicherheit, mithin an der Furcht, dass Indien seine Praxis bald wieder ändern könnte. Zudem verfüge sie in Indien als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über keinen sozialen Schutz und über kein Beziehungsnetz. In seinen anders lautenden Erwägungen stütze sich das SEM auf haltlose Spekulationen. Tatsächlich lebe sie in Tamil Nadu mit ihren Kindern unter prekärsten Verhältnissen, ohne gefestigtes Einkommen und ohne soziales Beziehungsnetz. In Indien werde sie mangels nationalem Asylverfahren nie einen regulären Aufenthalt erhalten, womit ihr und ihren Kinder dort jeglicher Schutz fehle. Auch könne sie jederzeit in die Heimat zurückgeführt werden, wogegen sie in der Schweiz vor einer Rückführung nach Sri Lanka sicher wäre. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer merkte in diesem Zusammenhang an, nach seiner Erfahrung sei Tamilen, welche sich in anderen asiatischen Staaten aufhielten, in vergleichbaren Fällen stets eine Einreisebewilligung erteilt worden.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei bekräftigte das Staatssekretariat, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen nicht auf eine asylrelevante Gefährdungslage schliessen, und im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung hielt es dafür, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich gewesen, sich gegen das Fehlverhalten von einzelnen Angehörigen der Sicherheitskräfte über die heimatlichen Behörden zur Wehr zu setzen, gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts. Im Anschluss daran führte das Staatssekretariat aus, mangels asylrelevanter Verfolgung könne an sich auf eine Prüfung der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Indien verzichtet werden. Gleichwohl sei festzuhalten, dass diese gegeben sei, zumal aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei dort vor einer Rückschiebung in die Heimat bedroht. Auf die Ausführungen des SEM wird weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

J.
Nach erfolgter Einladung zur Replik liess die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2016 über ihren Rechtsvertreter mitteilen, auf eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung werde verzichtet.

K.
Am 1. März 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Rückscheins der indischen Post zukommen, welcher dem Generalkonsulat in Mumbai gemäss entsprechender Mitteilung am 4. Februar 2016 doch noch zugegangen war. Der Rückschein trägt handschriftlich vermerkt das Aufgabedatum der Sendung (17. Dezember 2015) und das Datum der Zustellung der Sendung (Poststempel vom 21. Dezember 2015).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ihre Beschwerde ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund des nachträglich eingelangten Rückscheins der indischen Post von einer Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2015 auszugehen ist.

2.

2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getreten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG (vgl. unten, E. 3.3 f. und E. 5.2 f.) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
AsylG (vgl. unten, E. 3.5 [am Ende] und E. 5.4 ff.) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).

3.

3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
und aArt. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat das Generalkonsulat im Mumbai mit der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.

3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.

3.3 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.5 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG), oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
AsylG).

3.6 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt derweil die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, m.H. auf die gesamte Praxis).

4.
Von der Beschwerdeführer wird namentlich eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung ihrer Gesuchvorbringen betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage in Sri Lanka beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bedarf es indes in dieser Hinsicht keiner weiteren Abklärungen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG), weshalb eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlassung gelangt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Darüber hinaus hält das Staatssekretariat der Beschwerdeführerin entgegen, nachdem sie sich mit ihren Kindern schon seit über zwei Jahren in Indien aufhalte, sei davon auszugehen, dass sie bereits dort Schutz gefunden habe und nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie weise ein klares Risikoprofil auf und sie habe bereits einen schwerwiegenden Übergriff von Seiten von Angehörigen der heimatlichen Sicherheitskräfte erlitten, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgungssituation auszugehen sei. Auf der anderen Seite bestreitet sie die vorinstanzliche Feststellung, in Indien geniesse sie faktisch Schutz, indem sie anführt, ihre Situation in Indien sei prekär und völlig ungesichert.

5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung
ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).

5.3 Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage - mangels nicht hinreichend vertiefter Befragung durch das Generalkonsulat in Mumbai - eine abschliessende Beurteilung ihrer Gesuchsvorbringen betreffend die gelten gemachte Gefährdungslage in der Heimat kaum möglich ist. Bereits aufgrund der derzeitigen Aktenlage bestehen aber deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges während Jahren in der LTTE-Verwaltung tätig war, und im Weiteren auch darauf, dass sie (...) 2013 einen schwerwiegenden Übergriff erlitten hat, indem sie von mehreren Angehörigen der SLA innerhalb eines militärischen Camps vergewaltigt wurde. Dabei sei der Widerstand der alleinstehenden Beschwerdeführerin durch Androhung von Nachteilen gegen ihre Kinder gebrochen worden. Mit Blick auf diese Ausgangslage kann die vorinstanzliche Feststellung betreffend die angeblich klar fehlende Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen nicht überzeugen. Wenn sich das SEM in seinen Erwägungen auf eine angeblich objektive Betrachtung der Sache beruft, so blendet das Staatssekretariat relativ deutliche Hinweise auf rechtserhebliche Risikofaktoren schlicht aus. Der im Rahmen der Vernehmlassung zusätzlich vertretene Ansatz, die Beschwerdeführerin hätte sich in Zusammenhang mit der geltend gemachten Gruppenvergewaltigung durch Armeeangehörige schutzersuchend an die heimatlichen Behörden wenden sollen, geht schliesslich vor dem Hintergrund der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse völlig fehl (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.3, insbesondere E. 8.3.1). Würde sich die Beschwerdeführerin noch in der Heimat aufhalten, liesse sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG in Verbindung mit Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG jedenfalls nicht derart leichthin verneinen, wie vom SEM vertreten. Auf eine abschliessende Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituation kann indes verzichtet werden, da der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt - in entscheidrelevanter Hinsicht entgegen zu halten ist, es sei für sie zumutbar, in Indien zu verbleiben, wo sie faktisch Schutz geniesse. Dementsprechend bedarf es auch keiner weiteren Abklärungen betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage in der Heimat (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG).

5.4 Nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage schon seit (... [dem Frühling]) 2013 - und damit seit mittlerweile über drei Jahren - in Indien aufhält, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1; mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 und 1997 Nr. 15 E. 2f). Die erwähnte Vermutung kann sich im Einzelfall sowohl in Bezug auf die Frage nach der Effektivität der Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch in Bezug auf die Frage nach der individuellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat tatsächlich bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder sie solchen erlangen kann. Ebenso sind die Kriterien zu prüfen, welche die eine Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1; vgl. ferner EMARK 2004/21 E. 4). Allein die Tatsache, dass eine asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt jedoch der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen, nahen Angehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit den anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat als objektiv zumutbar zu erachten ist.

5.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern seit mittlerweile über drei Jahren ununterbrochen in der Stadt H._______ ([...]) lebt, welche im süd-indischen Bundesstaat Tamil Nadu liegt. Ihre dortige Adresse hat sie jedenfalls im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung vom 28. Juli 2015 stets gleichlautend angegeben ([...]). Mit Blick auf diese bereits lange Aufenthaltsdauer darf durchaus angenommen werden, sie sei in der Zwischenzeit mit den dort herrschenden Verhältnissen vertraut geworden, zumal die Stadt H._______ ganz überwiegend tamilisch geprägt ist. Wie im gesamten Bundesstaat Tamil Nadu, so stelle Tamilen auch dort die absolute Bevölkerungsmehrheit dar. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Indien völlig auf sich alleine gestellt, da sie dort über keinerlei verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Dieses Vorbringen erscheint jedoch als vorgeschoben, da nur schon aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer in H._______ davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführerin habe sich dort in der Zwischenzeit ein persönliches Beziehungsnetz nicht zu Personen innerhalb der dort ansässigen sri-lankisch-tamilischen Diaspora, sondern zumindest bis zu einem gewissen Grad auch zu Personen der dort ansässigen, indisch-tamilischen Bevölkerung aufgebaut. Auf der anderen Seite erscheint aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin tatsächlich als eher fraglich, ob sie sich während ihres bisherigen Aufenthalts in Indien auch eine wirtschaftlich tragfähige Existenz hat aufbauen können, was vom SEM vermutungsweise angenommen wird. Dieser Aspekt erscheint indes als nicht ausschlaggeben, da aufgrund der Akten mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensunterhalt in Indien mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester bestreiten, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wurde, wenn auch ohne nähere Angaben zur Person. Gleichzeitig bestehen deutliche Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin könne im Bedarfsfall auch noch auf die Unterstützung weiterer Personen zählen. So hat sie anlässlich der Befragung durch das Generalkonsulat in Mumbai nicht nur auf ihre Schwester namens I._______ verwiesen, welche 45-jährig und in J._______ wohnhaft sei, sondern noch auf eine in Deutschland lebende Schwester namens K._______, mit welcher sie aber nicht in Kontakt stehe (vgl. act. A14, S. 7 f. [Ziff. 5 und 6]). Ausserdem hat sie anlässlich der Befragung auf einen Freund ihres verstorbenen Ehemannes verwiesen, welcher ebenfalls in der Schweiz lebe und welcher ihr die Schweiz als sicheres Land empfohlen habe (vgl. a.a.O., S. 3 [Mitte]). Zwar wird von der
Beschwerdeführerin moniert, betreffend ihren Aufenthalt in Indien stütze sich das SEM auf blosse Mutmassungen. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, zumal es mit Blick auf vorgenannte Regelvermutung Sache der Beschwerdeführerin ist, allenfalls negative Punkte substanziiert darzulegen. Entsprechende, nachvollziehbare Angaben macht sie jedoch nicht, indem sie es in ihren Ausführungen lediglich bei der blossen Behauptung einer angeblich völligen Isolation in Indien bewenden lässt. Von einer solchen ist nach vorstehenden Erwägungen jedoch nicht auszugehen.

5.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht schliesslich im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, sie wären in Indien ernsthaft vor einer Abschiebung nach Sri Lanka bedroht. Zwar sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den faktischen Schutz von Flüchtlingen in Indien mindestens teilweise zu relativieren, da sich das Land in der Beachtung des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebots uneinheitlicher verhält, als vom SEM dargestellt. Zunächst hat Indien die FK und das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 nicht ratifiziert und das Land kennt auch in seiner nationalen Gesetzgebung keinen offiziellen Flüchtlingsstatus, womit es keinen gesetzlichen Rahmen gibt, der Asylsuchende und Flüchtlinge in Indien anerkennt und schützt. Asylsuchende und Flüchtlinge werden daher grundsätzlich nach Massgabe der ausländerrechtlichen Gesetzgebung behandelt, will heissen nach den Bestimmungen des Foreigners Act von 1946, dem Passport (Entry to India) Act von 1920 und dem Registration of Foreigners Act von 1939, und gelten gemäss Citizenship Amendment Act von 2003 als illegale Migranten, wenn sie kein gültiges Visum oder die indische Staatsangehörigkeit besitzen. Da Indien im Weiteren auch über keine zentrale Behörde verfügt, welche für Asylsuchende und Flüchtlinge zuständig wäre, liegen die Kompetenzen zur Aufenthaltsregelung bei den Foreigner Regional Registration Offices (FRRO), welche für die Registrierung von Ausländern zuständig sind. Laut einer Studie des Jesuit Refugee Service in Zusammenarbeit mit dem Indian Social Institute (Jesuit Refugee Service [JRS]/Indian Social Institute, Legal Rights of Refugees in India, Oktober 2015; https://en.jrs.net/assets/Publications/File/Legal%20Rights%20of%20Refugees%20in%20India.pdf, abgerufen am 27. September 2016) stützen sich die FRRO bei der Vergabe von Aufenthaltsvisa nicht auf das UNHCR, sondern folgen faktisch einer ad hoc Politik (vgl. a.a.O., Ziffn. 2.2 und 4.5). Gemäss der gleichen Studie zum rechtlichen Status von Flüchtlingen in Indien beherbergt das Land tatsächlich über 200'000 Flüchtlinge aus verschiedensten Ländern, welche aber mangels einheitlicher Regelung je nach Länderherkunft und zeitlichen Konstellationen zum Teil sehr unterschiedlich behandelt werden (vgl. a.a.O., Ziff. 3). Soweit es Staatsangehörige von Sri Lanka betrifft, bietet sich gemäss der vorhandenen Quellenlage nochmals ein uneinheitlicheres Bild, indem es beispielsweise in der Praxis einen Unterschied macht, wann eine Person nach Indien gelangt ist (vor oder nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009) und wo sie sich aufhält (innerhalb oder ausserhalb eines offiziellen Flüchtlingscamps, die namentlich vor 2009 für sri-lankische
Kriegsflüchtlinge errichtet wurden), aber auch, wie sie nach Indien gelangt sind (legal mit Visum oder illegal), und schliesslich auch, ob sie allenfalls vom UNHCR registriert worden sind, welches in Indien zwar tätig ist, dort aber eigentlich über keinen offiziellen Status verfügt. Im Falle der Gruppe von Personen, welche erst nach 2009 aus Sri Lanka nach Indien gelangt sind, geht das U.S. Department of State davon aus, dass diese von den indischen Behörden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt werden, ebenso wie Personen, welche sich ausserhalb von Flüchtlingscamps aufhalten: "After the end of the Sri Lankan civil war, the government no longer registered Sri Lankans as refugees. Local police registered nearly 32,000 Sri Lankan refugees living outside the camps, but authorities did not recognize them as refugees. The Tamil Nadu government assisted UNHCR by providing exit permission for Sri Lankan refugees to repatriate voluntarily." (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2015 - India, 13. April 2016; http://www.state.gov/j/drl/rls/hr-rpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252963, abgerufen am 27. September 2016). Gemäss einem weiteren Bericht von 2015 ist das UNHCR in Tamil Nadu zwar vertreten, es prüfe aber nicht die Flüchtlingseigenschaft von sri-lankischen Asylsuchenden, sondern kümmere sich vorwiegend um Rückkehr-Unterstützung, zumal Indien in der Regel keine Flüchtlinge nach Sri Lanka zurückschicke: "In India, the UNHCR will make refugee determinations for those who approach the office. For Sri Lankan Tamils in Tamil Nadu, that does not happen. The UNHCR does have an office in Chennai, but its focus is assisting in requests for repatriation. There is no need to ask the UNHCR to make refugee determinations of Sri Lankan Tamil refugees in order for these refugees to stay in India. India does not, in general, remove to Sri Lanka those who have fled Sri Lanka." (International Tamil Refugee Advocacy Network [I-TRAN], Sri Lankan Tamil Refugees: Tamil Nadu, India; http://www.i-tran.ca/I-TRAN-%20FINAL%20INDIA%20REPORT%202015.pdf, abgerufen am 6. Oktober 2016). Mit Blick auf diese Quellenlage befindet sich die Beschwerdeführerin, welche erst 2013 nach Indien gelangt ist, in einer eher schwachen Position, indem sie in Indien, wenn überhaupt, nur mit grosser Mühe einen ordentlichen Aufenthaltstitel erlangen dürfte. Dieser Aspekt erscheint jedoch als nicht ausschlaggebend. So geht aus den im Rahmen der Befragung durch das Generalkonsulat in Mumbai zu den Akten genommenen Ausweiskopien hervor, dass die Beschwerdeführerin (...[im Frühjahr]) 2013 mit ihrem eigenen Reisepass, im Besitz eines gültigen indischen Visums und damit legal nach Indien gereist ist, wobei ihre
Einreise vom indischen Immigrationsbüro auch ordentlich registriert wurde. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Besuchervisum (...[im Herbst]) 2013 abgelaufen war, in H._______ bei der Polizeistation ihres Wohnquartiers (L._______) ordnungsgemäss als sri-lankische Aufenthalterin angemeldet, worauf ihr von dieser Behörde (...) eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde. Dieses Papier stellt zwar keine Aufenthaltsbewilligung dar, ihr Aufenthalt dürfte damit aber als soweit möglich legal gelten. Die Beschwerdeführerin befindet sich damit in der gleichen Position wie mutmasslich deutlich mehr als 30'000 weiteren sri-lankische Staatsangehörigen, welche im indischen Bundesstaat Tamil Nadu ausserhalb von Flüchtlingslagern leben, welche aber alleine von daher nicht von einer Abschiebung in die Heimat bedroht sind. So hat sich auch nach einer vertieften Recherche keine Quelle ergeben, wonach Indien sri-lankische Staatsangehörige mit einem entsprechenden Profil (sog. "overstayer", mithin Personen, welche legal nach Indien gereist sind, nach Ablauf ihrer Visa jedoch im Land verbleiben) zwangsweise nach Sri Lanka zurückführen würde. Dieser Personenkreis wird in Indien schon seit Jahren faktisch geduldet, und keine Quelle spricht dafür, dass sich dies in Zukunft ändern dürfte.

5.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem SEM zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe bereits in Indien hinreichenden Schutz gefunden, wo ein weiterer Verbleib für sie und ihre Kinder auch zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.

5.8 Damit ergibt sich, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Resultat zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.

7.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens - wären den Beschwerdeführenden praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-421/2016
Datum : 28. Oktober 2016
Publiziert : 10. November 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. November 2015


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
12 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
19 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
41 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
68 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylV 1: 10
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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