Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1822/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Ronald Flury,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission SMK,

Effingerstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizerische Maturitätsprüfung.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Beschwerdeführerin) absolvierte in der Wintersession 2014 die Schweizerische Maturitätsprüfung. Am 12. März 2014 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission SMK (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin den Entscheid betreffend ihr Prüfungsresultat. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 82.5 Punkte erreicht und somit die Maturitätsprüfung nicht bestanden hatte.

B.
Mit Beschwerde vom 4. April 2014 gelangt die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellt sie das Rechtsbegehren, die von ihr abgelegte Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und ihr sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt sie, die ihr erteilte Gesamtnote im Fach Psychologie/Pädagogik/Philosophie (3.5) sowie die Note für ihre Maturaarbeit (3.5) seien auf die Note 4 anzuheben. Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach Psychologie/
Pädagogik/Philosophie (PPP) und bei der Präsentation der Maturaarbeit. Sie sei bei diesen beiden Prüfungen vom selben Examinator "gleich schlecht" beurteilt worden und die Prüfungen seien zeitlich aufeinander und "ohne Beurteilungspause" erfolgt. Gemäss Aussage ihrer vorbereitenden Schule sei dies nicht ordnungsgemäss. Bei beiden mündlichen Prüfungen sei sie zudem durch das einschüchternde Verhalten des Examinators abgelenkt worden. Zudem sei sie während der Präsentation der Maturaarbeit zu lange befragt worden; die Prüfung habe 25 statt 15 Minuten gedauert. Weiter bringt sie vor, die Lehrkraft an der vorbereitenden Schule habe die Teile A und B ihrer Maturaarbeit im Vorfeld mit der Note 5 bewertet. Auch im Fach PPP sei die Abweichung zwischen ihrer Leistung an der internen Vorprüfung und der erhaltenen Bewertung an der Matur mit einer Differenz von zwei Noten enorm.

C. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, sie schliesse sich der beiliegenden Stellungnahme vom 14. Juni 2014 des Examinators im Fach PPP an. Dieser weist die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe bezüglich des Prüfungsablaufs vollumfänglich zurück und führt zudem aus, die Bewertungen durch vorbereitende Privatschulen seien für die Prüfenden an der Schweizerischen Maturitätsprüfung nicht verbindlich. Im Gegensatz zu den sog. Hausmaturen der öffentlichen Gymnasien sehe die Eidgenössische Maturitätsprüfung keinen Einbezug von Erfahrungsnoten vor.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihr die Gelegenheit, bis zum 18. August 2014 eine Replik einzureichen.

Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.

E.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid vom 12. März 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

1.2 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
Rz. 3).

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
. VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Maturitätsprüfungsverordnung legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungs-verordnung), wobei die Notenskala bei diesen Fächern ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung).

2.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens 105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 84 und 104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden (Art. 22 Abs. 2
Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 Maturitätsprüfungsverordnung aus der in dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem Niveau zu wählen ist, zählen dreifach; die Noten der beiden anderen Fächer aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).

2.3 Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2 Maturitätsprüfungsverordnung). Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestanden haben, steht das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch zu (Art. 26 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Bei einer Prüfungswiederholung sind die Prüfungen in sämtlichen Fächern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, zu wiederholen. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder 4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).

3.

3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das Nichtbestehen der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1).

3.2 Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrates und der früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes - bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3). Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.2).

3.3 Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach PPP und der Präsentation der Maturaarbeit. Sie sei in den beiden Fächern vom gleichen Examinator im selben Prüfungsblock und ohne Bewertungspause "gleich schlecht" beurteilt worden. Dies sei nach Angaben der Schulleitung ihrer Privatschule nicht ordnungsgemäss. Der Examinator habe bei diesen beiden Prüfungen die Beschwerdeführerin durch sein einschüchterndes Verhalten abgelenkt. Insbesondere habe der Examinator bei der mündlichen Prüfung im Fach PPP die Beschwerdeführerin mit einer Frage geprüft, welche sie verunsichert habe. Er habe bis zum Prüfungsschluss auf der Beantwortung dieser Frage beharrt, statt mit den vorbereiteten Fragen fortzufahren. Betreffend den Ablauf der Präsentation der Maturaarbeit rügt sie, die Prüfung habe zu lange, d.h. 25 Minuten statt 15 Minuten, gedauert.

4.1 Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der fraglichen mündlichen Prüfung anwesend war, sowie die Prüfungsleitung bestreiten die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Der Prüfungsleiter führt aus, folgender Prüfungsblock, welcher die mündliche Schwerpunktfachprüfung PPP sowie die Maturaarbeitspräsentation der Beschwerdeführerin enthält, sei geplant und durchgeführt worden:

14.45 - 15.00 Uhr Vorbereitungszeit der Beschwerdeführerin.

15.00 - 15.15 Uhr mündliche Prüfung der Beschwerdeführerin

15.15 - 15.30 Uhr mündliche Prüfung der nächsten Kandidatin (und Pause für Beschwerdeführerin).

15.30 - 15.45 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin

15.45 - 16.00 Uhr Präsentation und Diskussion der Maturaarbeit der nächsten Kandidatin

Ab 16.00 Uhr: Bewertungsgespräch und Notenfestlegung zwischen Examinator und Gruppenexperte (unter Ausschluss der Kandidierenden).

Es stimme, dass es zwischen den beiden Prüfungen der Beschwerdeführerin für die Examinatoren keinen Unterbruch gegeben habe. Wer bei der Eidgenössischen Maturitätsprüfung die Maturaarbeit einem Fach zugeteilt habe, welches er zusätzlich als Grundlagen-, Schwerpunkt-, oder Ergänzungsfach gewählt habe, lege in der Regel beide Prüfungen im selben Prüfungsblock ab. Dieser verlaufe für den Examinator ohne Unterbruch, enthalte jedoch eine Pause für die Kandidierenden. Die Durchführung eines Bewertungsgesprächs nach jeder mündlichen Prüfung würde den gesamten Ablauf extrem in die Länge ziehen und die Organisation des gesamten Prüfungsablaufs stark erschweren. Insbesondere wäre es unter solchen Umständen kaum noch möglich, die Praxis der Vorinstanz aufrechtzuerhalten, wonach in der Regel alle Kandidierenden sämtliche mündlichen Prüfungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abhalten. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ihre Prüfenden fähig seien, nach vier hintereinander folgenden Prüfungen die Note jeweils am Ende des Blocks festzulegen. Sie würden dies anhand der Notizen zur Prüfung und unter den noch gegenwärtigen Eindrücken tun. Diese Praxis sei auch bei den Prüfungen der anderen Fächer die Norm und zudem an allen Gymnasien und Universitäten üblich.

Der Examinator führt sodann aus, den nicht weiter begründeten Pauschalvorwurf der Einschüchterung weise er entschieden zurück. Weder er noch der Experte hätten die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eingeschüchtert.

4.2 Zu den in der mündlichen Prüfung im Fach PPP gestellten Fragen legt er dar, der Prüfungskandidatin sei zu Beginn der Prüfung ein Textausschnitt aus einem der beiden von ihr bei der Prüfungsanmeldung gewählten Werke vorgelegt worden, mit schriftlich formulierten Fragen, welche der durch die geltenden Prüfungsrichtlinien vorgeschriebene Gliederung der Prüfung entsprächen (Richtlinien für die Schweizerische Maturitätsprüfung, gültig ab 1. Januar 2012). Die Prüfungskandidatin habe in den ersten 15 Minuten Zeit gehabt, einen Einstieg in die Fragen zum vorgelegten Text zu wählen. Diese Möglichkeit habe sie weitgehend nicht genutzt. Sie habe die Schlüsselbegriffe der vorgelegten Textpassage nur sehr ansatzweise definiert (1. schriftlich formulierte Frage), die Textstruktur und die Argumentationsweise des Textausschnittes habe sie nicht zu erkennen vermocht (2. schriftlich formulierte Frage), den Textausschnitt habe sie nur knapp in den Kontext des Wahlwerkes, nicht aber in den Kontext des Gesamtwerkes einordnen können (4. schriftlich formulierte Frage) und die Bezüge zu zwei anderen für die Prüfung gewählten Autoren seien ganz allgemein gehalten gewesen (5. schriftlich formulierte Frage). Insgesamt habe die Prüfungskandidatin nicht länger als 3 Minuten zu reden vermocht und habe kaum einen argumentativ differenzierten Gedankengang eigenständig entwickeln können. Der von der Kandidatin gewählte Einstieg habe nicht auf der vorgelegten Textpassage basiert und sei weitgehend nicht begründet dargelegt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Examinator nachgefragt, was denn eine Begründung sei und was unter einer Argumentationsweise, grundsätzlich auch unabhängig vom vorgelegten Text, verstanden werde. Die Kandidatin habe auch diese Frage nicht beantworten können.

4.3 Bezüglich der Dauer der Präsentation der Maturaarbeit erklärt er, die Kandidatin habe im Präsentationsteil in den ersten drei Minuten über ihre persönliche Befindlichkeit und über die von ihrer Schule erhaltene Beurteilung gesprochen und nicht mit der eigentlichen Präsentation begonnen. Damit sich für die Kandidatin keine Nachteile ergäben, habe der Examinator die Prüfungszeit um diese Zeit verlängert. Nach 18 Minuten sei die Prüfung offiziell beendet worden. Da die Kandidatin äusserst unzufrieden gewirkt habe, sei bei der Verabschiedung noch ein Gespräch entstanden. Dies erkläre, weshalb bei der Kandidatin der Eindruck erweckt worden sei, dass die Prüfung 23 Minuten gedauert habe.

5.

5.1 Mängel im Prüfungsablauf müssen in hinreichender Weise dargetan werden, und sie stellen nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober 2000 E. 4b; VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4). Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjektiver Interpretation beruhende Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, beispielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig unfreundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010).

5.2 Zunächst ist, wie die Vorinstanz in zutreffender Weise vorgebracht hat, darauf hinzuweisen, dass die Durchführung eines einstündigen Blocks mit einem Beurteilungsgespräch an seinem Ende, der üblichen Vorgehensweise bei Maturitätsprüfungen entspricht, und zudem durch keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung gültigen Rechtsgrundlagen untersagt ist. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden und erscheint auch sonst nicht als unzumutbar.

5.3 Betreffend die Rüge, die Maturaarbeitspräsentation habe zu lange gedauert, kann sodann festgehalten werden, dass im Unterschied zu Prüfungen von zu kurzer Dauer eine verlängerte Prüfungsdauer keinen Verfahrensfehler darstellt, da den Kandidaten dadurch die Möglichkeit gegeben wird, zusätzliche Antworten und zusätzliche Punkte zu erzielen, was zu ihrem Vorteil ausfällt.

5.4 Zu den restlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel ist festzuhalten, dass die ausführliche Stellungnahme des Examinators zum Ablauf der mündlichen Prüfung im Fach PPP sowie der Maturaarbeitspräsentation insgesamt den Eindruck eines korrekten Prüfungsablaufs vermitteln. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Sachdarstellung abgestellt werden sollte, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, auf eine objektive und nachvollziehbare Weise die von ihr behaupteten Unkorrektheiten im Prüfungsablauf nachzuweisen. Somit kann sie daraus auch keine Rechtsfolgen ableiten.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei im Fach PPP unterbewertet worden. Die Abweichung zwischen ihrer Leistung anlässlich der internen Vorprüfung und der Beurteilung durch den Examinator anlässlich der Maturitätsprüfung sei mit einer Differenz von zwei Noten enorm. Auch ihre Maturaarbeit sei durch die Lehrkraft an ihrer Schule wesentlich besser beurteilt worden als durch den Examinator der Vorinstanz.

6.2 Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen diesbezüglich zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 2.4).

6.3 Der Examinator und die Vorinstanz führen bezüglich den Vorbereitungsprüfungen und Vorbeurteilungen von Maturaarbeiten an Privatschulen aus, dass diese durch die vorbereitenden Privatschulen selbst organisiert seien. Die Einschätzung der von der vorbereitenden Privatschule gewählten Fachpersonen sei für die von der Vorinstanz eingesetzten Prüfenden in keiner Weise verbindlich. Letztere seien zwar dazu angehalten, diese Bewertungsunterlagen zur Kenntnis zu nehmen, sie müssten jedoch die Bewertungen der Maturitätsprüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbständig vornehmen. Im Gegensatz zu den sog. Hausmaturen der öffentlichen Gymnasien gäbe es bei Privatschulen keinen Einbezug von Erfahrungsnoten.

6.4 Die Vorinstanz führt zudem hinsichtlich der Bewertung der Maturaarbeit aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, Einsicht in die Bewertung der Maturaarbeit zu nehmen, nicht wahrgenommen und habe ihre Beschwerde eingereicht, ohne zuvor Kenntnis vom Bewertungsbericht zu nehmen. Sämtliche Beurteilungsunterlagen und ein mit Randbemerkungen versehenes Exemplar der Maturaarbeit befänden sich in den Beilagen zur Stellungnahme, und diesen Würdigungen sei nichts beizufügen. Zudem hebt die Vorinstanz hervor, der Bewertungsbericht der Lehrkraft an der Privatschule der Beschwerdeführerin sei - im Gegensatz zur umfassenden Beurteilung durch den von ihr eingesetzten Experten an der Matur - sehr kurz und wenig differenziert.

6.5 Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung des Examinators für die Notengebung auseinandergesetzt und hat auch nach Erhalt der Stellungnahme der Vorinstanz und den Beurteilungsunterlagen darauf verzichtet, eine Replik einzureichen. Macht eine Beschwerdeführerin geltend, die Bewertung einer Prüfungsleistung sei unangemessen gewesen, müssen diese Rügen von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein (vgl. oben E. 6.2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examenleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Bewertung im Fach PPP und der Maturaarbeit der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerde erweist somit auf all diesen Gründen als unbegründet und ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten wer-den gemäss Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt. Der am 24. April 2014 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwvG).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück);

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

Versand: 11. November 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1822/2014
Date : 28. Oktober 2014
Published : 18. November 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Mittelschule
Subject : Schweizerische Maturitätsprüfung


Legislation register
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  46  48  49  52  63
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