Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2851/2021

Urteil vom 28. Juni 2021

Einzelrichterin Esther Marti,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch MLaw Michèle Angst,

Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz B._______ - ist gemäss eigenen Angaben am 29. März 2021 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte (SEM-Akten 1092117 [nachfolgend: A]). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 31. März 2021 ergab, dass er am 23. Juli 2019 in Bulgarien und am 28. November 2020 in Rumänien je ein Asylgesuch eingereicht hatte.

B.
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 1. April 2021 eine Vertretungsvollmacht in Sachen Asyl/Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______.

C.
Am 19. April 2021 fand im Beisein seiner Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer Rückweisung nach Rumänien respektive Bulgarien sowie bezüglich einer medizinischen Altersabklärung gewährt.

D.
Ein Gutachten des Kantonsspitals D._______ (Institut für Rechtsmedizin) vom 27. April 2021 hielt nach einer eingehenden Untersuchung das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers ([...] Jahre) fest. Das angegebene Datum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen.

E.
Am 1. April 2021 ersuchte das SEM - gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) - die bulgarischen sowie die rumänischen Behörden um weiterführende Informationen den Beschwerdeführer betreffend.

F.
Am 13. April 2021 informierten die bulgarischen Behörden, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 ohne Identitätsausweise unter dem Namen E._______, geboren am (...), um Asyl nachgesucht habe. Nachdem er am 19. August 2019 untergetaucht sei, hätten sie das Verfahren am 16. Januar 2020 geschlossen. Ihm seien weder Reisedokumente noch Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt worden. Ausserdem seien keine familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Europa bekannt.

G.
Nach dreimaligen Ersuchen der Vorinstanz, teilten die rumänischen Behörden am 5. Mai 2021 mit, dass das Asylgesuch von F._______ (geboren am [...]) vom 29. November 2020 am 29. März 2021 abgeschrieben worden sei, nachdem er seit dem 18. Januar 2021 als verschwunden gegolten habe.

H.
Nachdem die Vorinstanz am 5. Mai 2021 das rumänische Dublin-Office um weitere Informationen den Beschwerdeführer betreffend ersucht hatte, berichtete dieses am 26. Mai 2021, dieser habe keine Identitätsausweise auf sich getragen, weshalb sich die registrierten Daten auf seine Angaben stützen würden. Gleichzeitig wurde eine Seite des rumänischen Befragungsprotokolls den Beschwerdeführer betreffend eingereicht, aus welchem sich entnehmen lässt, dass er für zehn Jahre (zwischen [...]) in Afghanistan die Schule besucht habe.

I.
Im Rahmen der Gewährung eines rechtlichen Gehörs vom 26. Mai 2021 hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, seine Angaben zu seinem Alter, Geburtsdatum, zu seiner Schulbildung, zu seinen Familienangehörigen und zur Registrierung in anderen Dublin-Mitgliedstaaten seien in weiten Teilen vage, unglaubhaft, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Das Gutachten des Kantonsspitals D._______ mache ferner keine verlässlichen Angaben zur Frage, ob der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe. Ausserdem habe er sich in Bulgarien, Rumänien und Deutschland je unter verschiedenen Namen und anderen Geburtsdaten registrieren lassen. Folglich gehe das SEM in einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, weshalb es auch beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2000 anzupassen (mit Bestreitungsvermerk).

J.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und unterstrich, dass er mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Er habe anlässlich der EB UMA glaubhaft erklären können, weshalb er von einem Alter von (...) Jahren ausgehe. Dabei sei daran zu erinnern, dass er aus einfachen Verhältnissen stamme und (wie seine Familienmitglieder) nie eine Schule besucht habe, sondern nur von seinem Vater, der als einziger nicht Analphabet gewesen sei, ein wenig Lesen und Schreiben gelernt habe. Ferner lasse sich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals D._______ mit dem Untersuchungsergebnis vereinbaren. Die verschiedenen Schreibweisen seines Namens in Bulgarien, Rumänien und Deutschland komme daher, dass jeweils ein Dolmetscher seine Personalien aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er in Rumänien das Jahr (...) als Geburtsjahr genannt habe; ferner stimme der dort erfasste Schulbesuch von zehn Jahren nicht.

K.
Am 31. Mai 2021 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, welche diesem Gesuch am 10. Juni 2021 zustimmten.

L.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk.

M.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, dass das SEM nach Aufhebung der Verfügung anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei diese anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich seien die Behörden anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je ein Foto seiner Tazkera sowie einer Übersetzung derselben ein (vgl. Beilagen 4 f.).

N.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.

2.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-2870/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-2851/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der vorliegenden Verfahrenskonstellation werden separate Urteile erlassen, vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 5 Gegenstand des Verfahrens.

2.2 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5.

5.1

5.1.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides qualifizierte das SEM zunächst die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Gestützt auf die Angaben bezüglich des Asylverfahrens in Rumänien habe das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme ersucht, welche dem Gesuch zugestimmt hätten. Folglich liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei diesem Staat. Weil keine Gründe vorlägen, die gegen eine Überstellung in dieses Land sprächen, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.

5.1.2 Zur den unglaubhaften Angaben hinsichtlich seines Alters führte es insbesondere an, der Beschwerdeführer habe an der EB UMA vorgebracht, sein Alter nicht zu kennen, auch besitze er keine Tazkera. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe ein Junge gesagt, sie seien zur gleichen Zeit auf die Welt gekommen und somit gleich alt. Dieser Junge habe in Kabul gelebt und kenne daher sein Alter. Nebst dem Umstand, so das SEM, dass diese Begründung unplausibel sei, komme dieser Altersangabe kaum Beweiskraft zu. Ferner sei widersprüchlich, dass dieser Junge einerseits aus dem Dorf des Beschwerdeführers stamme und anderseits in Kabul gelebt habe. Bezüglich seiner Schulbildung habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zur Schule gegangen zu sein. Lesen und Schreiben habe er auf der Flucht gelernt, teilweise auch von seinem Bruder. Dass ein Bruder zur Schule gegangen sei und die anderen Geschwister (so auch der Beschwerdeführer) nicht, sei unplausibel. Ferner wisse er weder das jeweilige Alter seiner Geschwister noch könne er sagen, in welchem Jahr oder Monat er aus Afghanistan ausgereist sei. Im Gegensatz zu diesen Aussagen gehe das SEM davon aus, dass er eine zehnjährige Schulbildung genossen habe, wie noch erläutert werde.

Bezüglich den in Bulgarien und Rumänien registrierten Daten habe er ausgesagt, nie seinen richtigen Namen oder sein Geburtsdatum angegeben zu haben. Abklärungen des SEM hätten aber ergeben, dass er in Deutschland unter den Personalien G._______ (geboren am [...]) bekannt sei. Diese Daten würden sich in keiner Weise mit seinen in der Schweiz getätigten Aussagen vereinbaren lassen. Auffallend sei zudem, dass seine Registrierung in Deutschland und Rumänien unter identischen Nachnamen erfolgt sei, weshalb ein diesbezüglicher Fehler unwahrscheinlich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er jeweils willentlich unterschiedliche Personalien angegeben habe, um seine wahre Identität zu verschleiern. Zudem habe er sich in Rumänien als (...) Person ausgegeben, welche für zehn Jahre die Schule besucht habe.

Gemäss dem Altersgutachten des Kantonsspitals D._______ könne zwar das von ihm angegebene Alter zutreffen. Im Lichte von BVGE 2018 VI/3 lasse sich anhand des Gutachtens indes keine klare Aussage zu seinem Alter machen, weshalb dieses weder als Indiz für seine Minder- noch für seine Volljährigkeit verwendet werden könne.

Auch die Stellungnahme vom 28. Mai 2021 stehe in einem klaren Widerspruch zu den protokollierten Aussagen. So sei unklar, ob sein Bruder tatsächlich die Schule besucht habe. Auch habe er die abweichende Registrierung seiner Personalien in Rumänien wie auch in Bulgarien nicht zu erklären vermocht. Die Namen «H._______» und «I._______» seien zu unterschiedlich, um als phonetisch falsch geschrieben zu werten, zumal in Deutschland wie in Rumänien der Name «I._______» - beide Male gleich geschrieben - verwendet worden sei. Sodann seien im Protokoll der rumänischen Behörden, wo die zehnjährige Schulbildung notiert sei, mit Blick auf die EU-Gesetzgebung keine Korrekturen angebracht worden. Ausserdem sei der Zeitrahmen des angegebenen Schulbesuchs mit seinem dort angegebenen Geburtsdatum ([...]) vereinbar.

Aufgrund diesen Erwägungen sei von einer deutlich eingeschränkten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb auch der Verweis auf seine Herkunft seine Schlagkraft verliere.

5.2 In der Beschwerde wird dahingehend argumentiert, dass das Altersgutachten des Kantonsspitals D._______ im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden könne. Namentlich sei zu beachten, dass dieses die geltend gemachte Minderjährigkeit sowie das von ihm angegebene Alter stütze. Hingegen würden sich die Erkenntnisse des Gutachtens nicht mit der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei (...), vereinbaren lassen. Ferner sei er bis anhin der Ansicht gewesen, er verfüge über keine Identitätsdokumente, welche sein Alter belegen könnten. Auch wenn der Kontakt mit seiner Familie nur schwer herzustellen sei, habe er sich anlässlich einer Besprechung mit der Rechtsvertretung bereit erklärt, sich um ein entsprechendes Beweismittel zu bemühen. Schliesslich sei es ihm wenige Tage vor Erhalt der Verfügung gelungen, mit seiner Familie in Kontakt zu treten, welche ihm sodann erklärt habe, dass er eine Tazkera besitze. Anschliessend sei dieses Dokument offiziell übersetzt worden. Das Foto auf der Übersetzung sei im Mobiltelefon der Mutter gespeichert gewesen. Die Fotos der Tazkera sowie deren Übersetzung würden nun zu den Akten gereicht, die Originale seien auf dem Postweg in die Schweiz. Dem Beschwerdeführer sei erst in der Schweiz bewusst geworden, wie wichtig eine Tazkera sei. Aus dieser lasse sich nun entnehmen, dass er im Zeitpunkt ihres Erlasses (28.03.1388 nach afghanischem Kalender, was dem 18. Juni 2009 entspreche) fünf Jahre alt gewesen sei. Dies lasse sich mit dem heute angegebenen Alter von (...) Jahren vereinbaren.

Bezüglich den in anderen europäischen Ländern registrierten Daten sei darauf hinzuweisen, dass die Dolmetscher jeweils die Personalien aufgeschrieben hätten. Bekannterweise leide das Asylsystem in Rumänien unter gravierenden Mängeln; insbesondere würden auch die Übersetzer oft keine Qualitätsstandards erfüllen. Bei der einzelnen Seite des rumänischen Befragungsprotokolls («Copy oft he preliminary interview in Romania») müsse es sich um die gesamte Erstbefragung handeln. Daraus lasse sich indes nicht entnehmen, wie diese Angaben gemacht worden seien; auch würden allfällige Unterschriften, welche die Richtigkeit bezeugen würden, fehlen. Folglich sei die Aussagekraft dieser Erstbefragung äusserst fraglich. Ferner lasse sich nicht erschliessen, weshalb ausgerechnet das in Rumänien angegebene Datum das wahrscheinlichste Geburtsdatum sein solle. Im Zentrum stehe schliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei, und nicht sein effektives Geburtsdatum.

Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer an der EB UMA nur vage ausgesagt habe. Dies sei mit Blick auf seine Herkunft jedoch erklärbar. Ausserdem habe er als Minderjähriger eine strapaziöse Flucht hinter sich, so dass nicht erwartet werden könne, sich an jeden Zeitpunkt zu erinnern.

Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige Person zu erfassen. Weil sich keine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten würden, falle er in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die Zustimmung von Rumänien vermöge an der Zuständigkeit der Schweiz nichts zu ändern.

6.

6.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, er sei nie zu den Vorkommnissen in Rumänien weitergehend befragt worden. Auf die geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei sowie die schlechten Erfahrungen seien keine weiteren Fragen durch die Vorinstanz erfolgt. Am Gespräch mit der Rechtsvertretung habe er ausgeführt, dass er sich vor den Polizisten habe ausziehen müssen, kalt abgeduscht und nach draussen geschickt worden sei. Nachdem er mehrere Stunden in der Kälte gewesen sei, hätten ihm Leute vom Dorf Kleider geschenkt. Andere Jugendliche seien sexuell misshandelt worden. Diese Ausführungen, so der Beschwerdeführer, hätten eine einzelfallspezifische Auseinandersetzung mit der Situation von Asylsuchenden in Rumänien erforderlich gemacht.

6.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Diese Pflicht betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation oder Erlebnisse betreffen, welche sie besser kennt, als die Behörden (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Diese dürfen sich in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll, er sei in Rumänien oft von Polizisten misshandelt worden, sie hätten ständig «private Gegenstände wie Handys oder Geld genommen». Er habe ferner keine Schule besuchen können (A21 S. 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Es hat sich in seiner Verfügung mit diesen Ausführungen genügend auseinandersetzt und dargetan, weshalb die Vorbringen an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Insbesondere hat sich die Vorinstanz - nachdem sie dargelegt hat, weshalb sie bezüglich des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausgehe - ausführlich zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens geäussert. Weitergehende Ausführungen zur Lage in Rumänien waren angesichts dieser Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Somit liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz vor.

7.

7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

7.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

8.

8.1 In der Beschwerde wird gerügt, gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei die Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Daher ist zunächst auf die Alters- respektive Minderjährigkeitsfrage einzugehen.

8.1.1 Dem SEM ist zuzustimmen, wenn es erwägt, dass die Aussagen des urteilsfähigen Beschwerdeführers an der EB UMA äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen sind. Zwar ist es im afghanischen Kontext für im ländlichen Gebiet aufgewachsene Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit angeben können und dieses teilweise von Drittpersonen erfahren. Doch der Beschwerdeführer brachte vorliegend schon fast notorisch jeweils vor, überhaupt nichts zu wissen. Auch der Umstand, dass er sein Alter von einem Jungen erfahren habe, ist wenig beweiskräftig, zumal unklar ist, ob dieser Junge im Heimatdorf des Beschwerdeführers oder in Kabul aufgewachsen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Verschiedene Male betonte er überdies, kein Identitätsdokument, so auch keine Tazkera, zu besitzen. Es erstaunt daher, dass er nun plötzlich, im Widerspruch dazu, Fotos seiner Tazkera zu den Akten reichen kann. Diesbezüglich ist auffällig, dass das angeblich originale Dokument die Nummer 666461 trägt, deren Übersetzung indes die Nummer 17665848 aufführt. Die Übersetzung, welche nicht von einer Behörde stammt, trägt denn auch kein Datum, indes ist davon auszugehen, dass diese nach dem 7. Juli 2020 (17.04.1399 nach dem afghanischen Kalender) ausgestellt wurde. Es scheint, dass das Übersetzungsbüro gemäss einem sichtbaren Stempel eine Akkreditierung vom 17.04.1399 bis zum 16.04.1402 besitzt. Nichtsdestotrotz ist die Beweiskraft der Fotos der Dokumente - insbesondere in Berücksichtigung der undurchsichtigen Angaben zu deren Verbleib - als äusserst gering einzustufen, zumal bis dato keine Originale vorliegen.

Bezüglich den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern brachte er zur Erklärung vor, dass die Dolmetscher vor Ort seine Personalien aufgeschrieben hätten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Personen die Personalien so aufgenommen haben, wie er es ihnen vorgetragen hat. Ausserdem ist die Vielzahl der verschiedenen Angaben - E._______, (...) (Bulgarien), F._______, (...), (Rumänien), G._______, (...) (Deutschland) und schliesslich A._______, (...) (Schweiz) - erstaunlich. Zwar sind die Vornamen immer ähnlich, doch können die verschiedenen Variationen des Familiennamens nicht auf eine falsche sprachliche Interpretation zurückgeführt werden. Bezüglich der einzelnen Seite des rumänischen Befragungsprotokolls («Copy oft he preliminary interview in Romania») geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei nicht um die gesamte Befragung handelt, sondern um die erste Seite des Protokolls, welche die Angaben wiedergibt, welche vom SEM angefragt wurden. Dies ergibt sich auch daraus, dass etliche Angaben, wie beispielsweise zum Reiseweg oder zu Familienangehörigen, fehlen. Dass diese einzelne Seite vom Beschwerdeführer nicht visiert ist (respektive nicht erkennbar visiert ist), spricht nicht dagegen, dass diese Angaben auf seinen Aussagen beruhen. Demzufolge durfte das SEM davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - in völligem Widerspruch zu seinen in der Schweiz gemachten Angaben - ausgesagt hatte, zehn Jahre lang (von [...]) in B._______ die Schule besucht zu haben. Hinzu kommt, dass die Aussage, er habe das Lesen mit seinem Handy auf der Flucht (A21 S. 4) respektive von seinem Vater (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2021) gelernt, nicht überzeugt. Auch ist unklar, ob sein Bruder die Schule besucht habe (A21 S. 4) oder auch ein Analphabet sei (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2021).

8.1.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).

Das Gutachten des Kantonsspitals D._______ stützt seine Ergebnisse auf rechtsmedizinische sowie radiologische Untersuchungen, wobei die körperliche Untersuchung nicht der Altersschätzung, sondern dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen dient. Die Handknochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse konnte vorliegend nicht für eine Altersdiagnostik herangezogen werden und die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (es wurde kein Mindestalter angegeben). Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren, wobei das (...) Lebensjahr mit Sicherheit vollendet sei. Anhand dieser Abklärung lässt sich folglich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt.

8.1.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und äusserst vagen Aussagen anlässlich der EB UMA und auch in Berücksichtigung der Eingabe vom 28. Mai 2021 auch persönlich nicht glaubwürdig wirkt. Dazu trägt bei, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern unter verschiedenen Namen registriert ist (und dafür keine nachvollziehbare Erklärung vorliegt) und er stets aussagte, keine Tazkera zu besitzen, von einer solchen dann aber doch plötzlichen Fotos einreicht.

Demzufolge ist Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats heranzuziehen.

8.2 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM von der Zuständigkeit Rumäniens aus, nachdem der Beschwerdeführer dort am 29. November 2020 ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dieses Verfahren wurde - nachdem er untergetaucht war - am 29. März 2021 geschlossen. Rumänien hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt. Ein Erlöschungstatbestand gemäss Art. 19 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben.

8.3

8.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

8.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2 m.w.H.). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, generell könne in Rumänien eine starke Zunahme von Polizeigewalt und sogenannten Push-Backs festgestellt werden, wie verschiedene Berichte belegen würden, sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen für Asylsuchenden, die als unmenschlich zu bezeichnen seien, vermag der Beschwerdeführer nicht, diesen Schluss in Frage zu stellen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

8.4

8.4.1 Es besteht vorliegend auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, von Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK, Art. 7
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Mitgliedstaat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

8.4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er sei in Rumänien von der Polizei misshandelt worden. Er habe sich vor Polizisten ausziehen müssen, diese hätten ihn mit kaltem Wasser abgeduscht und sodann nach draussen geschickt. Erst nach mehreren Stunden in der Kälte habe er von Dorfbewohnern Kleider bekommen. Andere Jugendliche seien «sexuell angefasst» worden.

Mit diesen Einwänden vermag er Beschwerdeführer nicht darzutun, mit einer Überstellung nach Rumänien verletze die Schweiz in seinem Fall völkerrechtliche Verpflichtungen. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse die rumänische Polizei betreffend, die er erstmals auf Beschwerdestufe in dieser Weise schildert, kann er nicht dartun, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Er hätte sich sodann gegebenenfalls in Rumänien künftig die zuständigen Behörden, an eine Rechtsvertretung oder eine Ombudsstelle zu wenden, die ihn entsprechend beraten respektive ihm Schutz gewähren werden. Die Vermutung, Rumänien respektiere seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, konnte somit nicht umgestossen werden.

8.4.3 Der Beschwerdeführer hat ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinenAntrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinemFall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

8.4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8.5 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt.

Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und b AsylG).

Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt demnach nicht vor.

8.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

11.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2851/2021
Date : 28. Juni 2021
Published : 06. Juli 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  6  8  31a  44  105  106  108  109  111  111a
BGG: 83
EMRK: 3
SR 0.103.2: 7
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  48  52  56  63  65
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604/2013