Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6090/2017

Urteil vom 28. Juni 2018

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Christine Ackermann,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

X._______

vertreten durchAss. iur. Kai Ludwig,

Parteien Scherrer Jenny & Partner,

Dorfstrasse 81, 8706 Meilen,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Jugend- und Erwachsenensport,

Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderbeiträge.

Sachverhalt:

A.
Der Fussballverein X._______ (nachfolgend: X._______) nimmt am Programm Jugend und Sport (J+S) teil. Am 5. Juli 2016 informierte das Sportamt des Kantons (...) das Bundesamt für Sport (BASPO) über allfällige Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Anwesenheitslisten im J+S-Angebot Nr. (...) des X._______ und wies darauf hin, dass es bei einer summarischen Prüfung viele sich überschneidende Einträge in der Nationalen Datenbank für Sport (Sportdb) gefunden habe. Teilnehmende und Leitende hätten demnach gleichzeitig an mehreren Trainings teilgenommen.

B.
Das BASPO unterzog daraufhin die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des X._______ einer vertieften Kontrolle. Am 25. August 2016 teilte das BASPO dem X._______ mit, es habe bei der Überprüfung von Angeboten festgestellt, dass Teilnehmer mehrmals gleichzeitig in verschiedenen Teams aufgeführt, einige als Spieler des X._______ bezeichnete Teilnehmer zu den gleichen Zeiten auch als Spieler bei anderen Clubs gemeldet sowie mehrere Leiter von Trainings gleichzeitig auch bei anderen Clubs als Leiter angegeben worden seien. Die ungewöhnlich hohe Präsenz der Teilnehmer und Leitungspersonen lasse zudem starke Zweifel an der Korrektheit der Angaben aufkommen. Gestützt darauf und weil bereits in den Jahren 2009 und 2015 ähnliche Feststellungen gemacht worden seien, verfügte das BASPO die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegen den X._______ und schloss diesen gleichzeitig vorsorglich per sofort bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens von der Teilnahme an J+S aus. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

C.
Auf Nachfrage des X._______ zum Verfahrensstand teilte das BASPO diesem mit E-Mail vom 16. Dezember 2016 mit, dass die Abklärungen nach wie vor andauern würden. Erste Erkenntnisse würden aber zeigen, dass alleine in den zwei von ihnen näher untersuchten Angeboten in mehr als 6'000 Fällen Kinder und Jugendliche zur gleichen Zeit in unterschiedlichen Trainingsgruppen trainiert oder dass Leiter zu gleichen Zeiten in unterschiedlichen Trainingsgruppen Trainings geleitet haben sollen.

D.
Nachdem der X._______ am 11. Januar 2017 dem BASPO u.a. mitteilte, dass er die kommunizierte Anzahl von 6'000 Verstössen für nicht nachvollziehbar halte, stellte das BASPO dem X._______ am 16. Januar 2017 eine Excel-Liste mit Pivot-Tabellen mit den festgestellten Überschneidungen zu und informierte darüber, dass zur Klärung des Sachverhalts Gespräche mit dem verantwortlichen J+S-Coach sowie dem Präsidenten des X._______ vorgesehen seien.

E.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2017 teilte der X._______ mit, dass die vorgehaltenen über 6'000 Verstösse nicht zutreffen könnten. Einerseits sei die Zählweise der Verstösse nicht korrekt, da dem X._______ nicht zwei Verstösse angelastet werden könnten, wenn ein Spieler abgesehen vom X._______ von zwei weiteren Vereinen abgerechnet werde. Andererseits könne aus der Tatsache, dass Spieler gleichzeitig auch bei anderen Vereinen abgerechnet worden seien, noch nicht auf einen Verstoss des X._______ geschlossen werden. Vielmehr könne der Fehler auch bei den anderen Vereinen liegen. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Spieler zwei Trainingseinheiten pro Tag besuche. Sofern ein Spieler für zwei aufeinanderfolgende, sich nicht überschneidende Trainings abgerechnet worden sei, könne darin kein Verstoss gesehen werden.

F.
In der Folge ermöglichte das BASPO dem X._______ auf dessen Ersuchen, die bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten betreffend das J+S-Angebot Nr. (...), welches vor dem vorsorglich verfügten Ausschluss eröffnet worden war, in der Sportdb zu erfassen.

G.
Am 3. Februar 2017 wurden der damalige J+S-Coach A._______ sowie der damalige Präsident des X._______ B._______ vom BASPO angehört.

H.
B._______ nahm am 7. Februar 2017 zu den anlässlich des Gesprächs vom 3. Februar 2017 erörterten Überschneidungen im J+S-Angebot Nr. (...) Stellung.

I.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 stellte das BASPO dem X._______ den Entwurf einer Verfügung betreffend die J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert 20 Tagen ein.

J.
In seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 bestritt der Beschwerdeführer die Anzahl Verstösse. Diese sei nicht nachvollziehbar. Zudem rügte er die Strafzumessung als unverhältnismässig.

K.
Am 22. September 2017 verfügte das BASPO, dass für die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des X._______ keine Beiträge ausgerichtet würden, die Auszahlungsverfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben werde und der X._______ den Betrag von Fr. 58'187.- (J+S-Angebot Nr. [...]) zurückzuerstatten habe. Zudem schloss es den X._______ für die Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an J+S aus. Zur Begründung machte es geltend, dass in mehreren Fällen Teilnehmende und Leitende gleichzeitig in verschiedenen Kursen des X._______ wie auch in Kursen von anderen Organisationen aufgeführt worden seien. Das Vereinssekretariat habe die für die Abrechnung der einzelnen Kurse erforderlichen Anwesenheitskontrollen jeweils nach Gutdünken ausgefüllt, wenn die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungen nebst den erkannten Fällen von Überschneidungen weitere unrichtige Angaben enthalten würden. Es lasse sich nicht feststellen, was richtig und was falsch sei. Die bereits ausgerichteten Beiträge seien daher zurückzufordern bzw. die noch offenen Subventionen zu verweigern. Da der X._______ bereits 2009 und 2015 wegen Unregelmässigkeiten in den Abrechnungsunterlagen sanktioniert worden sei, liege ein schwerwiegender Verstoss vor, welcher einen Ausschluss von der weiteren Teilnahme von J+S rechtfertige.

L.
Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) lässt der X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unzureichende Begründung des Entscheids. Weder der Sachverhalt noch die Erwägungen würden konkrete Verstösse in Form von Überschneidungen oder doppelt erfassten Junioren oder Trainern benennen oder belegen. Sodann sei eine vorsätzliche und mutwillige Falscherfassung zurückzuweisen. Selbst in einem Fall, in dem die Erfassung durch das Sekretariat erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der abgerechneten Junioren das Training auch tatsächlich absolviert habe. Die verfügte Rückforderung bzw. Verweigerung der Beiträge sowie der zweijährige Ausschluss seien unverhältnismässig und würden das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Sodann fehle es für eine Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge an einer Rechtsgrundlage.

M.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten. Zusätzlich führt sie u.a. unter Anfügung konkreter Beispiele aus, dass sie 2'408 Überschneidungen mit der Y._______ AG (nachfolgend: Y._______) und 3'010 Überschneidungen innerhalb des Beschwerdeführers festgestellt habe. Die Überschneidungen seien in Excel-Listen mit Pivot-Tabellen erfasst und dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 zugestellt worden. Zudem seien den Vertretern des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 beispielhaft einzelne konkrete Überschneidungen vorgehalten worden.

N.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Februar 2017 (recte: 26. Februar 2018) an seinen Anträgen und Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift fest und führt ergänzend aus, die Vorinstanz bringe in ihrer Vernehmlassung erstmals im gesamten Verfahren konkrete Verstösse des Beschwerdeführers vor. Diese würden jedoch auf nachlässiger Prozessführung beruhen und seien daher aus dem Recht zu weisen. Unter diesem Vorbehalt nimmt er zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung.

O.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm Förderbeiträge verwehrt und zurückgefordert werden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG)

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unzureichende Begründung des Entscheids geltend. Im Rahmen der Untersuchung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass mehr als 6'000 Überschneidungen festgestellt worden seien. Daraufhin habe er die behauptete Anzahl Verstösse unter Nennung konkreter Beispiele in Abrede gestellt. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Ob der anfängliche Vorwurf aufrechterhalten worden sei, gehe aus der Verfügung nicht hervor. Zwar sei von allfälligen Überschneidungen die Rede, konkrete Verstösse in Form von Überschneidungen oder doppelt erfassten Junioren und Trainern würden jedoch weder benannt noch belegt. Für den Beschwerdeführer sei daher nicht ersichtlich, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Überlegungen die Vorinstanz eine dermassen einschneidende Sanktion verhängt habe. Der entscheidrelevante Vorhalt sowie der massgebliche Sachverhalt beschränke sich offensichtlich darauf, dass die Anwesenheitslisten nicht korrekt ausgefüllt worden seien, da diese teilweise durch das Vereinssekretariat nach Gutdünken ausgefüllt worden sein sollen. Auch dieser Vorhalt treffe in dieser absoluten Form jedoch nicht zu. So habe der Präsident anlässlich seiner Einvernahme angegeben, dass der Trainer die Anwesenheitskontrollen auf einem Papier erfasse und die ausgefüllten Listen dem Sekretariat abgebe. Nur für den Fall, dass ein Trainer die Anwesenheitskontrolle nicht abgebe, fülle das Sekretariat die Anwesenheitskontrolle selbst aus. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz lasse hingegen einzig den Schluss zu, dass generell gar keine Anwesenheitskontrolle stattfinde, was jedoch nicht der Fall sei. Auch die Begründung des zweijährigen Ausschlusses genüge den Anforderungen nicht. Strafmildernde Umstände oder die Tatsache, dass die abgerechneten Kurse tatsächlich abgehalten worden seien, seien nicht abgehandelt worden.

3.2

3.2.1 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).

3.2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 114 ff.).

Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502).

3.3

3.3.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zwar, dass die Verweigerung der Beiträge deshalb verfügt wurde, weil der Beschwerdeführer unrichtige Angaben gemacht haben soll. So seien in mehreren Fällen Teilnehmende und Leitende gleichzeitig in verschiedenen vom Beschwerdeführer durchgeführten Kursen wie auch in Kursen von anderen Organisationen aufgeführt worden. Zudem habe der J+S-Coach seine Aufgaben in weiten Teilen nicht wahrgenommen und die Anwesenheitskontrollen seien vom Sekretariat nach Gutdünken ausgefüllt worden, sofern die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hätten. Welche Angaben aber konkret nicht der Wahrheit entsprechen sollen und von welcher Anzahl Verstösse auszugehen ist, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Entsprechend geht aus der Verfügung auch nicht hervor, ob die Vorinstanz nach wie vor von mehr als 6'000 Verstössen ausgeht, wie sie dies im Vorfeld dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert hatte, oder ob sie aufgrund der insbesondere mit E-Mail vom 19. Januar 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers einen Teil der Vorwürfe fallen liess. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers äussert sich die Vorinstanz denn auch nicht. Insofern ist nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und die Begründung vermag diesbezüglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu genügen.

3.3.2 Was hingegen die Begründung des zweijährigen Ausschlusses anbelangt, so hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, weshalb sie von einem schwerwiegenden Verstoss ausgehe, der einen Ausschluss des Beschwerdeführers nach Art. 27 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) rechtfertige. Aufgrund der gezeigten Einsicht beschränkte sie den Ausschluss im Sinne der Verhältnismässigkeit sodann auf zwei Jahre. Damit waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen der Vorinstanz, welche zum zweijährigen Ausschluss führten, in genügender Weise bekannt. Soweit der Beschwerdeführer den Ausschluss für unverhältnismässig erachtet und mildernde Umstände geltend macht, wird darauf im Rahmen der materiellen Prüfung noch einzugehen sein.

3.3.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht in allen Teilen zu genügen vermag, auch wenn die Verletzung der Begründungspflicht als nicht besonders schwer zu qualifizieren ist.

3.4

3.4.1 Die Vorinstanz hat das Versäumte jedoch in ihrer Vernehmlassung nachgeholt und darin sowohl die vorgeworfenen Verstösse konkretisiert als auch zu den im Vorfeld erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. So stellt sie darin die vorgeworfenen Verstösse anhand vier konkreter Beispiele näher dar und führt aus, dass sie 2'408 Überschneidungen mit Y._______ und 3'010 Überschneidungen innerhalb des Beschwerdeführers festgestellt habe. Im Übrigen verweist sie auf gleichzeitig eingereichte Excel-Listen mit Pivot-Tabellen. Diese enthalten einerseits für sämtliche mit Namen genannten Leiter und Spieler die vom Beschwerdeführer zur Abrechnung gebrachten J+S-Aktivitäten und andererseits geben sie Auskunft über die Anzahl und das jeweilige Datum der Überschneidungen aller Leiter und Spieler. Dadurch lassen sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Überschneidungen im Einzelnen nachvollziehen. In Anbetracht der grossen Anzahl von Überschneidungen ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden und war aus praktischen Gründen geboten. Sodann präzisierte sie, dass in den genannten Überschneidungen diejenigen Fälle nicht eingerechnet seien, bei welchen einzelne Teilnehmende am gleichen Tag in mehreren, nicht gleichzeitig stattfindenden Trainings abgerechnet worden seien, obwohl dies gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport" vom 12. Juli 2012 (J+S-V-BASPO, SR 415.011.2) nicht zulässig sei. Das Gleiche gelte für Überschneidungen und Doppelabrechnungen für Tage, an welchen nicht einzelne Trainings, sondern Wettkämpfe und Trainingslager zur Abrechnung gebracht worden seien. Weil diese Aktivitäten in der Sportdb nicht mit präzisen Zeitangaben versehen würden, seien Überschneidungen nicht im Detail nachweisbar. Da sie aber rund 20% der gesamten Aktivitäten ausmachen würden und die generell unrichtige Erfassungspraxis des Beschwerdeführers auch vor diesen Aktivitäten nicht Halt mache, sei von mehr als 6'000 Überschneidungen auszugehen gewesen. Schliesslich seien auf Einwand des Beschwerdeführers diejenigen Überschneidungen, welche nicht eindeutig dem Beschwerdeführer, sondern theoretisch auch dem jeweils anderen Fussballverein hätten angelastet werden können, unberücksichtigt geblieben. Davon ausgenommen seien einzig die Überschneidungen mit Y._______, da gemäss der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 24. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und Y._______ vereinbart worden sei, dass Y._______ die J+S-Subventionen beanspruchen könne.

3.4.2 Dem Beschwerdeführer waren die vorgeworfenen Verstösse somit spätestens aufgrund der Vernehmlassung im Einzelnen bekannt und er konnte hierzu in seinen Schlussbemerkungen vollumfänglich Stellung nehmen. Er beantragt jedoch, die Vorbringen der Vorinstanz in der Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen, da sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen würden. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung erstmals im gesamten Verfahren konkrete Verstösse vorgebracht. Es handle sich durchwegs um Tatsachen, die bei sorgfältiger und speditiver Prozessführung bereits während der Untersuchung, spätestens jedoch in der Begründung des Entscheids in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen. Sollten die Vorbringen dennoch zugelassen werden, rüge er eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da er sich zu diesen einzelnen Vorwürfen nie habe äussern können.

3.4.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl. Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 1.4.1 und A770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021 und 1045).

Ausnahmsweise können - so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten - auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3; Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 1.4.1 und A770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 147 und 1125).

3.4.4 Von einer nachlässigen Prozessführung der Vorinstanz kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Excel-Listen inkl. Pivot-Tabellen mit den einzelnen Überschneidungen wurden dem Beschwerdeführer bereits am 16. Januar 2017 zugestellt, womit ihm zumindest die anfänglichen Vorwürfe bereits damals bekannt waren. Anlässlich der Befragungen vom 3. Februar 2017 wurden die Vorwürfe sowie auch die Zusammenarbeit mit Y._______ sodann näher erörtert. Der Beschwerdeführer wurde daher bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit den in der Vernehmlassung dargelegten Vorwürfen konfrontiert. Von erstmals in der Vernehmlassung konkret vorgebrachten Verstössen kann daher nicht gesprochen werden. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der angefochtenen Verfügung vorab zur Stellungnahme zugestellt. Dass für ihn nicht ersichtlich sei, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, wie er dies in seiner Beschwerde geltend macht, rügte er in seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 noch nicht. Insofern kann der Vorinstanz dadurch, dass sie die Vorwürfe erst in der Vernehmlassung näher konkretisierte, keine nachlässige Prozessführung vorgeworfen werden.

3.4.5 Die Vorbringen in der Vernehmlassung sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer hierzu in seinen Schlussbemerkungen Stellung nehmen konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2), ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung sowie eine allfällige, darüber hinausgehende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte.

3.5 Damit erweist sich nicht nur die Rüge der Gehörsverletzung, sondern auch diejenige der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich als unbegründet. Sofern entscheidrelevant, wird auf einzelne Sachverhaltselemente in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz lasse einzig den Schluss zu, dass generell gar keine Anwesenheitskontrolle stattfinde, ist sodann unzutreffend. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Vereinssekretariat die Anwesenheitslisten nur dann nach Gutdünken ausgefüllt habe, wenn die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hätten (vgl. E. 6 der angefochtenen Verfügung), so wie dies B._______ anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 ausgeführt hatte und vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt diesbezüglich somit nicht vor.

4.
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) (13. Juli - 27. Dezember 2015), (...) (11. Januar - 3. Juli 2016) und (...) (1. August - 31. Dezember 2016) verweigerte bzw. zurückforderte und den Beschwerdeführer für zwei Jahre von der Teilnahme an J+S ausschloss. Hierfür sind vorab die rechtlichen Grundlagen kurz darzulegen.

4.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c). Der Bund koordiniert, unterstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen (Art. 3). Er führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche, das die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und ihnen ermöglicht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6). Der Bund richtet Beiträge aus an Kurse und Lager (Art. 11 Abs. 1). Er kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, u.a. wenn sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden (Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz - 1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.
1    Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.
2    Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).
3    Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.
). Fehlbare Organisationen können sodann von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 2
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz - 1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.
1    Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.
2    Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).
3    Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.
).

4.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Abschnitt (Art. 22-27) geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 werden Beiträge an J+S-Angebote gewährt, wenn das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist (Bst. a), die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind (Bst. b) und die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind (Bst. c). Die Beiträge richten sich gemäss Art. 23 Abs. 1 nach der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne (Bst. b), der Nutzergruppe (Bst. c) sowie der Sportart (Bst. cbis). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a kann das BASPO einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen (Art. 27 Abs. 3).

4.3 Schliesslich regelt die Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) weitere Einzelheiten. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, J+S-Angebote würden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert. Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57). Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot unter der Einhaltung gewisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58). Sodann sind die Abrechnungen der J+S-Angebote innert bestimmter Fristen vom J+S-Coach einzureichen (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Bst. b). Die kantonale Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge (Art. 60 Abs. 2).

5.
Zunächst ist auf die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des Beschwerdeführers einzugehen.

5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) falsche Angaben in der Sportdb machte. So wurden in zahlreichen Fällen einerseits Spieler in gleichzeitig stattfindenden Kursen (Trainings) des Beschwerdeführers aufgeführt und damit mehrfach abgerechnet. Andererseits führte der Beschwerdeführer Spieler und Leiter auf, welche zugleich auch von Y._______ für gleichzeitig durchgeführte Trainings abgerechnet wurden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang 3'010 interne Überschneidungen und 2'408 Überschneidungen mit Y._______ vor. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Administration der Sportdb nicht durch den J+S-Coach erfolgte, sondern hauptsächlich durch den Präsidenten des Beschwerdeführers, sowie dass das Sekretariat die Listen der Teilnehmenden jeweils nach Gutdünken erstellte, sofern die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hatten.

5.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Vereinbarung zwischen ihm und Y._______ betreffe lediglich das Innenverhältnis. Unter der vorherigen Vereinbarung hätten beide Clubs jeweils ihre Spieler abgerechnet und erst im Anschluss sei ein Ausgleich unter den Clubs erfolgt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Spieler zeitgleich durch Y._______ abgerechnet worden seien. Es handle sich dabei durchwegs um Spieler, welche für den Beschwerdeführer registriert gewesen seien. Er sei jedoch bereit, die hierfür erhaltenen Subventionen zurückzubezahlen. Bei dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung genannten Beispiel des Spielers C._______ sei die Zeit des Torhütertrainings falsch eingegeben worden. Es sei von einem Verschrieb auszugehen. Beim Beispiel des Leiters D._______ liege sodann kein Verstoss vor. Dieser habe per Ende 2015 zu Y._______ gewechselt, die Trainingsgruppe sei jedoch bestehen geblieben und werde seither von einer neuen Leiterin trainiert. Man habe lediglich versäumt, die Mutation des Leiters in der Datenbank vorzunehmen. Für eine vollumfänglich Rückforderung bzw. Verweigerung der Beiträge bestehe keine genügende Rechtsgrundlage. Wolle die Vorinstanz einmal gewährte Subventionen zurückfordern, so habe sie die Verstösse konkret zu benennen und zu belegen. Selbst nach der Zählweise der Vorinstanz seien über 90% der subventionierten Trainings ordnungsgemäss geleistet und abgerechnet worden. Eine gesamthafte Verweigerung der Beträge sei daher auch unverhältnismässig und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot.

5.3

5.3.1 Mit Vereinbarung vom 24. März 2015 beschlossen der Beschwerdeführer und Y._______ ab dem 1. Juli 2015 die sportliche Zusammenarbeit im Bereich des Kinderfussballs (Fussballschule bis U11) und der Préformationsstufen FE12, FE13 und FE14 weiterzuführen. Dabei wurde vereinbart, dass Y._______ sämtliche Kosten für die Trainer der betroffenen Teams übernimmt und diese anstellt, gleichzeitig aber auch die in diesem Zusammenhang stehenden J+S-Subventionen anmeldet und abrechnet (Ziff. 2.8 der Vereinbarung). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Spieler zeitgleich durch Y._______ abgerechnet worden seien, wenig glaubwürdig und zeugt zumindest von eklatanten Nachlässigkeiten bei der Administration von J+S-Angelegenheiten. Die Vereinbarung ist diesbezüglich klar verständlich abgefasst. Dass die Geltendmachung der J+S-Beiträge vor Abschluss der genannten Vereinbarung zwischen den Parteien angeblich anders gehandhabt wurde oder dass es sich um für den Beschwerdeführer registrierte Spieler handelte, ändert daran nichts. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf J+S-Beiträge haben sollte im Zusammenhang mit Trainings, die von Trainern geleitet wurden, welche von Y._______ angestellt und entlohnt wurden. Der Anspruch auf J+S-Beiträge für unter die Vereinbarung vom 24. März 2015 fallende Aktivitäten kam daher einzig Y._______ zu. Folglich war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, gleichzeitig stattfindende Aktivitäten für dieselben Leiter und Spieler zur Subventionierung anzumelden. Die sich mit Y._______ überschneidenden Aktivitäten wurden daher vom Beschwerdeführer unrechtmässig zur Abrechnung gebracht.

5.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Verstössen im Zusammenhang mit dem Spieler C._______ und dem Leiter D._______ gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese sowie auszugsweise Überschneidungen zweier weiterer Spieler (E._______ und F._______) nur dazu benutzte, die Gesamtproblematik anhand konkreter Beispiele näher dazulegen. Für eine vollständige Darstellung der Verstösse bzw. Überschneidungen verwies sie auf die eingereichten Excel-Listen mit Pivot-Tabellen. Daraus lassen sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Überschneidungen (3'010 innerhalb des Beschwerdeführers und 2'408 mit Y._______) im Einzelnen nachvollziehen (vgl. vorstehend E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben in den Excel-Listen mit Pivot-Tabellen und die daraus hervorgehenden Überschneidungen grundsätzlich nicht. Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich sind, ist darauf abzustellen.

Einzig in Bezug auf den Spieler C._______ und den Leiter D._______ macht der Beschwerdeführer versehentliche Falschangaben geltend. Dass bei der Zeitangabe des Torhütertrainings von C._______ tatsächlich ein Verschrieb vorliegt, ist jedoch nicht dargetan und der Beschwerdeführer stellt hierfür auch keinen Beweisantrag. Die Folgen der Beweislosigkeit hat daher nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), der als allgemeiner Rechtsgrundsatz in analoger Weise auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, der Beschwerdeführer zu tragen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Art. 34 Bst. f
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP, wonach der J+S-Coach verpflichtet ist, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendigen J+S-Dokumentationen während mindestens fünf Jahren aufzubewahren). Ohnehin ist die auf C._______ entfallende Anzahl von 54 Überschneidungen im Gesamtkontext vernachlässigbar. Das Gleiche gilt für die D._______ betreffenden 50 Überschneidungen, weshalb auch auf die hierzu beantragte Zeugeneinvernahme von dessen Nachfolgerin verzichtet werden kann. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Überschneidungen bleibt es bei weit mehr als 5'000 unrechtmässig abgerechneten Aktivitäten von Spielern und Leitern.

5.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können jedoch diejenigen Fälle, in denen der Beschwerdeführer für einen Tag mehrere, sich zeitlich aber nicht überschneidende Aktivitäten des gleichen Spielers zur Abrechnung brachte, nicht zusätzlich als Verstösse angerechnet werden. Eine solche Mehrfachabrechnung wäre nur unzulässig, wenn die Aktivitäten denselben Kurs betreffen würden. So darf nach Art. 3 Abs. 2 J+S-V-BASPO in J+S-Kursen u.a. der Nutzergruppe 1, wozu auch der Fussball gehört (vgl. Art. 2 Abs. 1 J+S-V-BASPO), pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet werden. In gleicher Weise bestimmt auch Art. 8 Abs. 6
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 - 1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt 15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr.
VSpoFöP, dass der Organisator pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen darf, in Trainingslagern höchsten 300 Minuten. Der Beschwerdeführer hat jedoch pro Tag und Kurs keine Spieler mehrfach abgerechnet. Wie sich aus den eingereichten Excel-Listen ergibt, wurden Spieler zwar für den gleichen Tag mehrfach abgerechnet, jedoch für unterschiedliche Kurse (in den Excel-Listen als Gruppen bezeichnet).

5.5 Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass die Erfassung der Aktivitäten in der Sportdb insgesamt nicht den Vorschriften entsprechend erfolgte. Obwohl die J+S-Coaches die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation und für deren vorschriftsgemässe Durchführung sowie Abrechnung verantwortlich sind (vgl. Art. 17
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
SpoFöV und Art. 34
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP), wurde die Administration der Sportdb und damit die Abrechnung beim Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Aussagen von A._______ und B._______ anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 hauptsächlich durch den Vereinspräsidenten sowie das Vereinssekretariat vorgenommen anstatt durch den zuständigen J+S-Coach. Sodann erstellte das Vereinssekretariat die Anwesenheitslisten für die Kurse jeweils nach Gutdünken, sofern ein Trainer keine Angaben zu den Teilnehmenden gemacht hatte. Aufgrund dieses Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungen des Beschwerdeführers nebst den erwähnten Überschneidungen zahlreiche weitere unrichtige Angaben enthalten, insbesondere dass Spieler abgerechnet wurden, die tatsächlich an den entsprechenden Aktivitäten gar nicht teilnahmen. Dadurch erweisen sich die Abrechnungen des Beschwerdeführers insgesamt als fehlerhaft und es ist nicht möglich, zwischen korrekten und unwahren Angaben zu unterscheiden.

5.6 Wie bereits erwähnt können nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG Finanzhilfen u.a. dann verweigert oder zurückgefordert werden, wenn sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV bestimmt sodann, dass einem Organisator die J+S-Beiträge gekürzt oder verweigert werden können, sofern der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellen die erwähnten Normen hinreichende gesetzliche Grundlagen für eine auch vollumfängliche Verweigerung bzw. Rückforderung der Förderbeiträge dar, andernfalls es obsolet gewesen wäre, nebst der Kürzung explizit auch die Verweigerung der Beiträge darin zu erwähnen.

Durch die Falschangaben in den Abrechnungen der J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) sowie die Tatsachen, dass die Erfassung der Aktivitäten insgesamt nicht vorschriftsgemäss erfolgte und der J+S-Coach des Beschwerdeführers als J+S-Kadermitglied (vgl. Art.13 Abs. 1 Bst. b) zudem seinen Pflichten als administrativer Leiter nicht nachkam, sind die Voraussetzungen für eine Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV erfüllt.

5.7

5.7.1 Als Kann-Vorschriften räumen Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
1    Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn:
a  sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden;
b  Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;
c  sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden;
d  der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen.
2    Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden.
3    Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar.
SpoFöG und Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Subventionen tatsächlich zu verweigern bzw. zurückzufordern sind, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso er-reicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).

5.7.2

5.7.2.1 Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der Erfassungspraxis des Beschwerdeführers insgesamt nicht zwischen korrekten und unwahren Angaben in seinen Abrechnungen unterschieden werden kann. Der Umfang der grundsätzlich subventionsberechtigten Aktivitäten bleibt damit unklar. Es kann nun aber nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, aus einem Subventionsgesuch mit Tausenden von Einträgen die richtigen Angaben herauszufiltern, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkennt. Dies wäre der Vorinstanz denn auch in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich. Vielmehr liegt die Beweislast für die abgerechneten J+S-Aktivitäten beim um Subventionen ersuchenden Beschwerdeführer. Dieser vermag jedoch die zutreffenden Angaben nicht nachzuweisen und hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Selbst wenn der Grossteil der vom Beschwerdeführer zur Abrechnung gebrachten Aktivitäten tatsächlich ordnungsgemäss durchgeführt wurde, lässt sich bei dieser Ausgangslage die konkrete Höhe der grundsätzlich gerechtfertigten J+S-Beiträge nicht berechnen, was eine korrekte Auszahlung verunmöglicht (vgl. hierzu auch den sich bei den Akten befindlichen und unter Geltung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 [AS 1972 897, in Kraft von 1. Juli 1972 bis 1. Oktober 2012] ergangenen Beschwerde-Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Nr. 655.3 vom 15. Dezember 2006, E. 6, wonach eine auf den gesetzlichen Grundlagen basierende Auszahlung von J+S-Beiträgen dahinfalle, wenn aufgrund der Vielzahl von falschen Einträgen unweigerlich nicht mehr zwischen korrekten und nicht zulässigen Einträgen unterschieden werden könne).

5.7.2.2 Abgesehen davon, dass eine blosse Kürzung der Beiträge auf einer reinen Schätzung beruhen würde, hat der Beschwerdeführer grundlegende Ausführungsvorschriften verletzt und dadurch Aktivitäten systematisch falsch und mehrfach abgerechnet. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Administrationsprozesse ist aber gerade bei einem auf Vertrauen basierenden System, wie es bei der Ausrichtung von J+S-Beiträgen der Fall ist, bei welchem die Richtigkeit der Angaben kaum überprüfbar ist, von elementarer Bedeutung und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung der Subventionen zwingend notwendig. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers wiegt daher schwer.

5.7.2.3 Zweck der J+S-Beiträge ist u.a. die Förderung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
1    Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a  Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b  Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c  Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d  Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e  Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2    Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a  die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b  Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.
und c SpoFöG). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der diesem Zweck entsprechenden Verwendung der J+S-Gelder. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Subventionen nur für vom Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies wiederum kann nur durch vorschriftsgemässe Datenerfassung gewährleistet werden. Die Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge ist daher nicht nur geeignet, die Auszahlung ungerechtfertigter Subventionen zu vermeiden und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, sondern aufgrund der Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung zudem erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausrichtung der J+S-Beiträge, auch wenn das Ausbleiben der Gelder allenfalls zu Einschränkungen in dessen Angeboten führen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung selbst zu vertreten hat und seine Pflichtverletzungen derart schwer wiegen, dass sie selbst einen Ausschluss an der Teilnahme von J+S rechtfertigen (vgl. nachfolgend E. 7.4.1). Durch seine vorschriftswidrige Praxis, die Listen der Teilnehmenden teilweise nach Gutdünken auszufüllen, nahm der Beschwerdeführer zumindest in Kauf, ungerechtfertigt Subventionen ausgerichtet zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und weil die Verweigerung der Subventionen auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion für die Pflichtwidrigkeiten darstellt, die den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine Pflichten inskünftig zu erfüllen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1446), können die dem Beschwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BGE 132 II 21 E. 6.4, wonach sich zwar auch ein nicht gutgläubiger Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen kann, er jedoch in Kauf nehmen muss, dass die ihm allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden).

5.7.2.4 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung, der nicht abschliessend bestimmbaren Anzahl Falschangaben sowie der Schwere der Pflichtverletzung erweist sich die vollumfängliche Verweigerung der J+S-Beiträge für das J+S-Angebot Nr. (...) sowie die Rückforderung des mit Verfügung vom 27. Januar 2016 bereits ausbezahlten Betrages von Fr. 58'187.- betreffend das J+S-Angebot Nr. (...) durch die Vorinstanz nicht nur als rechtmässig, sondern auch als angemessen und verhältnismässig.

5.7.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern durch die Verweigerung der Subventionen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich denn auch um einen besonders schwerwiegenden Fall, der einmalig in der Geschichte von J+S ist.

5.8 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob in den vom Beschwerdeführer abgerechneten Kursen das vorgeschriebene Leiter-/Teilnehmendenverhältnis gemäss Anhang 2, A. Ziff. 1 VSpoFöP (pro Leiter maximal 24 Teilnehmer bzw. für jeden zusätzlichen Leiter maximal 12 weitere Teilnehmer) jeweils eingehalten wurde oder ob dieses - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - aufgrund der Mehrfacherfassung von J+S-Leitenden nicht mehr sichergestellt war und die entsprechenden Kurse deshalb insgesamt als fehlerhaft anzusehen sind. Da die 3'010 internen Überschneidungen keine Mehrfacherfassungen von J+S-Leitenden beinhalten, sondern allesamt Spieler betreffen, könnten sich insgesamt fehlerhafte Kurse jedenfalls nur durch die auch J+S-Leiter betreffenden Überschneidungen mit Y._______ ergeben.

6.
Nachdem die Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge für die J+S-Angebote Nr. (...) und Nr. (...) zu Recht erfolgte, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dies auch für das vom 1. August bis 31. Dezember 2016 dauernde J+S-Angebot Nr. (...) zutrifft.

6.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung damit, dass sie dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin am 1. Februar 2017 gestattet habe, die bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten nachträglich noch in der Sportdb zu erfassen, nachdem sie ihn mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich per sofort von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen hatte. Auch bei diesem Angebot seien jedoch wieder Überschneidungen festgestellt worden. So sei ein J+S-Leiter für zwei wöchentlich zur gleichen Zeit stattfindende Trainings erfasst worden. Damit würden sich die Angaben des Beschwerdeführers für das J+S-Angebot Nr. (...) ebenfalls als unrichtig erweisen.

6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Doppelabrechnung. Die beanstandeten Trainings hätten nicht zur gleichen Zeit stattgefunden, was der Vorinstanz unverzüglich mitgeteilt worden sei und der Anlagenchef des Sportplatzes (...) bezeugen könne.

6.3 Ob es sich bei der unbestrittenen Falscherfassung um einen Verschrieb handelt oder nicht, kann vorliegend offengelassen werden, womit sich die beantragte Beweisabnahme erübrigt. Entscheidend ist nämlich, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Erfassung des J+S-Angebots Nr. (...) nicht an die vorgeschriebenen Abläufe hielt. Die Administrationsprozesse erfolgten nach wie vor in gleicher Weise wie bei den J+S-Angeboten Nr. (...) und Nr. (...) (vgl. hierzu vorstehend E. 5.5). Die Befragungen von B._______ und A._______ vom 3. Februar 2017, worin sie sich zu den internen Abläufen der Aktivitäten-Erfassung äusserten, fanden erst statt, nachdem auch das J+S-Angebot Nr. (...) bereits vollständig in der Sportdb eingetragen war. Ihre Aussagen bezogen sich somit auch auf das J+S-Angebot Nr. (...). Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 sagte B._______ zudem aus, es sei klar, dass sich der Beschwerdeführer anders organisieren müsse, allerdings habe er hierfür kein Konzept. Das interne Problem sei nicht gelöst. Auch wenn keine weiteren Überschneidungen von Spielern oder Trainern dokumentiert sind - was in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der Überschneidungen spätestens aufgrund der Verfügung vom 25. August 2016 bekannt war, wenig überrascht - muss aufgrund der Erfassungspraxis des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 5.5) davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung dennoch zahlreiche unrichtige Angaben enthält, insbesondere dass Spieler abgerechnet wurden, die tatsächlich an den entsprechenden Aktivitäten gar nicht teilnahmen. Dadurch erweist sich auch die Abrechnung des J+S-Angebots Nr. (...) insgesamt als fehlerhaft und es kann nicht zwischen korrekten und unwahren Angaben unterschieden werden. Dass die Vorinstanz auch für das J+S-Angebot Nr. (...) keine Beiträge ausrichtete, ist daher nicht zu beanstanden. Es kann hierzu auf das bereits zu den J+S-Angeboten Nr. (...) und Nr. (...) Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.6 und 5.7).

7.
Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zusätzlich für die Dauer von zwei Jahren von der weiteren Teilnahme an J+S-ausschloss.

7.1 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss damit, dass der Beschwerdeführer bereits 2009 und 2015 wegen Unregelmässigkeiten in den Abrechnungsunterlagen sanktioniert worden sei, weshalb ein schwerwiegender Verstoss vorliege. Erschwerend komme hinzu, dass der zuständige J+S-Coach seine Aufgaben in weiten Teilen nicht wahrgenommen, sondern den Account zur Sportdb Drittpersonen im Vereinssekretariat überlassen habe. Zum nachhaltigen Vertrauensverlust beigetragen habe auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den vorsorglichen Ausschluss zu umgehen, indem er seine Juniorentrainings durch den FC Z._______ zur Subventionierung habe anmelden lassen. Der Beschwerdeführer müsse grundlegende Änderungen vornehmen, um das Vertrauen wieder aufzubauen. Dies sei nicht innert kurzer Zeit möglich. Aufgrund der gezeigten Einsicht und der Bereitschaft zur Kooperation erweise sich im Sinne der Verhältnismässigkeit ein auf zwei Jahre befristeter Ausschluss als angezeigt.

7.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Ausschluss hingegen als unverhältnismässig. Der Vorfall aus dem Jahr 2009 liege zu lange zurück, um strafschärfend berücksichtigt zu werden. Sodann hätten beide Vorfälle nur geringe Verstösse und lediglich fahrlässiges Handeln zum Gegenstand gehabt und hätten zudem nur die eigenverantwortliche Meldung durch einen J+S-Leiter, ohne Wissen und Mitwirkung des Beschwerdeführers, betroffen. Strafmildernde Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. So seien die abgerechneten Kurse tatsächlich durchgeführt worden. Von den rund 92'000 Einträgen seien nur etwa 3% fehlerhaft. Das derzeitige System, bei welchem ein ehrenamtlich tätiger J+S-Verantwortlicher die Korrektheit von Anwesenheitslisten überprüfen und nötigenfalls korrigieren müsse, sei in der Praxis nicht umsetzbar. Fehler seien hierbei unvermeidbar. Die Sanktion bedeute faktisch die Einstellung des Trainingsbetriebs für diverse Nachwuchs-Jahrgänge und bewirke in erster Linie eine Bestrafung der Kinder und Jugendlichen sowie der ehrenamtlichen Trainer. Die J+S-Beiträge seien für Amateurvereine wie den Beschwerdeführer überlebensnotwendig. Unzutreffend sei schliesslich der Vorwurf, er solle versucht haben, den vorsorglichen Ausschluss zu umgehen. Vielmehr habe die Vorinstanz auf Anfrage signalisiert, dass das Vorgehen in Anbetracht des Ausschlusses des Beschwerdeführers statthaft sei.

7.3 Nach Art. 27 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV kann ein Organisator bei schwerwiegenden Verstössen befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausgeschlossen werden. Als schwerwiegend gilt dabei auch die wiederholte Verletzung von Regeln trotz entsprechender Abmahnung durch die Behörde (VBS, Erläuterungen zur SpoFöV, Art. 27 Abs. 3). Der Entscheid über den Ausschluss eines Organisators ist wiederum nach pflichtgemässem Ermessen und unter Beachtung der Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips, zu fällen (vgl. vorstehend E. 5.7.1).

7.4

7.4.1 Dass es bei der Erfassung von Tausenden von Aktivitäten zu einzelnen Fehlern in der Abrechnung kommen kann, mag zutreffen. Jedoch hat der Beschwerdeführer weit mehr als nur einzelne Erfassungsfehler begangen, sondern grundlegende Ausführungsvorschriften verletzt und Aktivitäten systematisch falsch und mehrfach abgerechnet. Seine Pflichtverletzungen wiegen daher schwer. Zudem nahm er durch seine vorschriftswidrige Erfassungspraxis zumindest in Kauf, ungerechtfertigt Subventionen ausgerichtet zu erhalten (vgl. vorstehend E. 5.7.2). Die Überschneidungen mit Y._______ zeugen sodann allgemein von eklatanten Nachlässigkeiten bei der Administration von J+S-Angelegenheiten. Bereits aus diesen Gründen ist von schwerwiegenden Verstössen im Sinne von Art. 27 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV auszugehen, womit die Voraussetzungen eines Ausschlusses von der weiteren Teilnahme an J+S erfüllt sind.

7.4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal Unregelmässigkeiten in den Abrechnungen festgestellt wurden. So wurden in den Jahren 2008 und 2009 Aktivitäten von Trainern, die gar nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig waren, zur Subventionierung angemeldet. Daraufhin einigten sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer auf eine Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Subventionen im Umfang von Fr. 6'577.50. Zudem wurde dem J+S-Coach A.______ in diesem Zusammenhang die Anerkennung als J+S-Coach bis 31. Dezember 2012 entzogen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 hat die Vorinstanz wiederum Aktivitäten eines Trainers annulliert, der nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig war. Es erfolgte hierfür eine Rückzahlung von Fr. 6'008.-. Auch wenn der Vorfall aus dem Jahr 2009 bereits längere Zeit zurückliegt, zeigt die Historie doch auf, dass die bisher ausgesprochenen Sanktionen nicht ausreichten, den Beschwerdeführer zur korrekten Erfassung der J+S-Aktivitäten zu veranlassen. Selbst nachdem er mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen wurde, änderte er seine Praxis und die Abläufe bei der Administration nicht. Wie B.______ anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 zu Protokoll gab, konnte das interne Problem beim Beschwerdeführer bis dahin nicht gelöst werden. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar einsichtig und bereit, sich bezüglich J+S-Angelegenheiten anders zu organisieren, jedoch hatte er auch rund ein halbes Jahr nach dem vorsorglich verfügten Ausschluss kein Konzept, um das Problem in den Griff zu bekommen.

7.4.3 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.7.2.3) besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der zweckmässigen Verwendung der J+S-Subventionen. Nachdem die bisher ausgesprochenen Sanktionen nicht ausreichten, den Beschwerdeführer zur hierfür notwendigen, korrekten Erfassung der J+S-Aktivitäten zu veranlassen und er selbst angab, das Problem nicht gelöst zu haben (vgl. vorstehend E. 7.4.2), erweist sich ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an J+S - zusätzlich zur bereits dargelegten Verweigerung bzw. Rückforderung der Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) - nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass auch in Zukunft keine ungerechtfertigten J+S-Beiträge ausgerichtet werden und die vorgeschriebenen Abläufe bei der Erfassung der J+S-Aktivitäten eingehalten werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer sodann nicht unbefristet, sondern befristet für eine Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen und damit nicht die strengst möglich Massnahme gewählt. Der Beschwerdeführer hat grundlegende organisatorische Änderungen im Bereich seiner J+S-Aktivitäten vorzunehmen, deren Implementierung in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Selbst rund ein halbes Jahr nach dem vorsorglich verfügten Ausschluss hatte der Beschwerdeführer noch kein Konzept, wie er die korrekte Erfassung seiner J+S-Aktivitäten sicherstellen möchte. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein Ausschluss für die Dauer von zwei Jahren selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die Kurse tatsächlich durchführte, als angemessen.

7.4.4 Sodann erweist sich der verfügte Ausschluss an der weiteren Teilnahme von J+S für die Dauer von zwei Jahren in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat zweifellos ein erhebliches Interesse an der Teilnahme von J+S und den damit verbundenen Subventionen. Auch ist nicht zu übersehen, dass fehlende J+S-Gelder zu Einschränkungen beim Angebot des Beschwerdeführers führen können. Diesen Umständen wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Ausschluss auf zwei Jahre befristet ist, obwohl Art. 27 Abs. 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV der Vorinstanz auch die Möglichkeit eines unbefristeten Ausschlusses einräumt. Das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Gelder und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwiegt daher das private Interesse des Beschwerdeführers. Im Übrigen kann hierzu auf das bereits in E. 5.7.2.3 Ausgeführte verwiesen werden.

7.5 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich versuchte, den vorsorglichen Ausschluss zu umgehen.

7.6 Zu klären bleibt damit einzig noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt der zweijährige Ausschluss zu laufen beginnt.

7.6.1 Die angefochtene Verfügung äussert sich hierzu nicht, sondern hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen werde. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz sodann aus, dass sie einen Ausschluss von zwei Jahren ab Rechtskraft für angemessen erachte. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass er in diesem Fall insgesamt mehr als drei Jahre ausgeschlossen wäre. Es sei daher die Zeit, in welcher er bereits ausgeschlossen worden sei, auf die Sanktion anzurechnen.

7.6.2 Die Vorinstanz schloss den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich per sofort von der Teilnahme an J+S aus. Auf dessen Ersuchen hin gestattet sie ihm jedoch nachträglich, seine bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten doch noch in der Sportdb zu erfassen. Seither ist ihm der Zugang zur Sportdb und damit die Erfassung seiner Aktivitäten definitiv verwehrt. Der Beschwerdeführer ist somit seit 1. Januar 2017 tatsächlich von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen. Die seither verstrichene Zeit, in welcher der Beschwerdeführer bereits von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen war, ist daher auf den zweijährigen Ausschluss anzurechnen. Andernfalls würde sich der Ausschluss um die Zeit bis zur Rechtskraft des Entscheids verlängern und der Beschwerdeführer würde durch die Ergreifung eines ihm zustehenden Rechtsmittels in unzulässiger Weise zusätzlich bestraft. Der Ausschluss von der Teilnahme an J+S dauert somit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018.

8.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht den für das J+S-Angebot Nr. (...) ausbezahlten Betrag von Fr. 58'187.- zurückforderte, die Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) verweigerte und den Beschwerdeführer zudem für eine Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an J+S ausschloss. Der Ausschluss beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2018. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der zweijährige Ausschluss des Beschwerdeführers an der Teilnahme von J+S beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2018.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben )

- Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6090/2017
Date : 28. Juni 2018
Published : 09. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Turnen und Sport
Subject : Förderbeiträge


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  29
SpoFöG: 1  32
SpoFöV: 17  27  32
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VSpoFöP: 8  34
VwVG: 5  12  32  35  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 8
BGE-register
125-I-209 • 132-II-21 • 136-I-229 • 136-I-29 • 136-II-165 • 137-I-195 • 137-V-71 • 138-I-232 • 140-II-262 • 141-III-28
Weitere Urteile ab 2000
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