SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz - 1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten. |
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1 | Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten. |
2 | Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA). |
3 | Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz - 1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten. |
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1 | Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten. |
2 | Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA). |
3 | Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten: |
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a | Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation. |
b | Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60). |
c | Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an. |
d | Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht. |
e | Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen. |
f | Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein. |
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) VSpoFöP Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 - 1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt 15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation. |
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten: |
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a | Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation. |
b | Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60). |
c | Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an. |
d | Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht. |
e | Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen. |
f | Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
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1 | Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
a | sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; |
b | Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; |
c | sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden; |
d | der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen. |
2 | Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden. |
3 | Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
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1 | Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
a | sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; |
b | Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; |
c | sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden; |
d | der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen. |
2 | Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden. |
3 | Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 32 Verweigerung oder Rückforderung von Finanzhilfen - 1 Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
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1 | Der Bund kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, wenn: |
a | sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden; |
b | Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden; |
c | sie für «Jugend und Sport» bestimmt sind und nicht für Tätigkeiten in diesem Rahmen verwendet werden; |
d | der Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, ihren eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports, namentlich in der Dopingbekämpfung, nicht nachkommen. |
2 | Fehlbare Organisationen können von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden. |
3 | Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199020 sind in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht anwendbar. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
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1 | Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
a | Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; |
b | Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung; |
c | Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports; |
d | Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden; |
e | Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung. |
2 | Der Bund erreicht diese Ziele durch: |
a | die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten; |
b | Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
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1 | Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: |
a | der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; |
b | der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. |
2 | Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. |
3 | Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. |
4 | Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |