Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6971/2015
pjn
Urteil vom28. Juni 2017
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. März 2010 und gelangte auf dem Luftweg mit zwei Zwischenlandungen in ein ihm unbekanntes Land. Von dort sei er in einem Auto am 19. März 2010 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 23. März 2010 summarisch befragt. Am 1. April 2010 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Familie habe eine Reismühle gepachtet, in welcher er mitgearbeitet habe. Sie hätten ausserdem Hochzeitsdekorationen hergestellt und verkauft. Zwischen den Jahren 2003 und 2005 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Er habe den LTTE Steuern bezahlen müssen und habe zudem an LTTE-Anlässen (Heldenfeiertag, Black Tiger-Tag, weitere Gedenk-Tage) und Kundgebungen teilgenommen. LTTE-Leute seien manchmal zu ihnen zum Essen gekommen. Einmal habe er für einen verstorbenen LTTE-Helden zwei Grabsteine anfertigen lassen müssen, ausserdem habe er ab und zu gratis die Dekorationen für die Heldentagsfeier gemacht und Stühle zur Verfügung gestellt. Er sei jedoch nicht Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2005 habe er an einer Demonstration von Zivilpersonen teilgenommen, als die Armee versucht habe, den von einem Armee-Lastwagen verursachten Unfall, bei welchem ein Priester zu Tode gekommen sei, zu vertuschen. Auf einem Zeitungsfoto sei er als Demonstrationsteilnehmer zu erkennen. Er habe im Heimatland Probleme mit den Behörden (Armee, Polizei) sowie mit der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt. Von der EPDP sei er - wie auch alle anderen Ladenbesitzer - genötigt worden, ein Jahr lang eine bestimmte Zeitung zu kaufen. Sie hätten ihn zudem aufgefordert, sie zu unterstützen. Sodann sei er am 11. November 2007 von fünf Personen aufgesucht worden, welche ihn in ein Armee-Camp mitgenommen, verhört und misshandelt hätten. Er sei gefragt worden, weshalb er die LTTE unterstütze und ihnen Geld zahle und weshalb er an LTTE-Kundgebungen und Demonstrationen teilnehme. Sie hätten ihn verdächtigt, ein LTTE-Sympathisant zu sein, Leute in seinem Geschäft zu verstecken und am Brandanschlag auf ein Armee-Camp beteiligt gewesen zu sein. Einer seiner Cousins sei im Jahr 1996 von der Armee festgenommen und nie mehr freigelassen worden. Daraufhin habe die Familie eine Kundgebung sowie einen Hungerstreik organisiert. Zudem habe seine Tante eine Anzeige bei der Menschenrechtskommission gemacht, und er habe sie damals zu verschiedenen Hilfsorganisationen begleitet. Auch dazu sei er während seiner Haft befragt worden. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, aber man habe von ihm verlangt, jeden Sonntag zwecks Leistung einer Unterschrift vorbeizukommen. Da er befürchtet habe, erschossen zu werden, sei er nicht hingegangen, sondern habe sich bei seiner Tante in E._______ und zwischendurch bei anderen Personen versteckt. Daraufhin sei er von der Armee und auch von Zivilpersonen, mutmasslich Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) oder der EPDP, gesucht worden. Im Juni 2008 sei er von der
Polizei schriftlich aufgefordert worden, sich auf dem Polizeiposten in Point Pedro zu melden. Er habe dieser Vorladung keine Folge geleistet und sich weiterhin bei der Tante versteckt gehalten. Seine Mutter, die ihn ab und zu besucht habe, habe ihm jedes Mal erzählt, dass er nach wie vor gesucht werde. Auch der Eigentümer der Reismühle sei seinetwegen behelligt worden. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen, da er mitbekommen habe, dass viele Leute festgenommen und erschossen worden seien. Seine Mutter habe für ihn die Ausreise organisiert. Am 13. März 2010 - damals habe man keinen Passierschein mehr benötigt - sei er nach Colombo gegangen, und zwei Tage später sei er mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er, umgebracht zu werden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Behörden nach seiner Ausreise noch mehrmals nach ihm gesucht hätten. Unter anderem hätten sie bei der Tante nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihm zudem mitgeteilt, dass sein Bruder S. inzwischen ebenfalls Probleme bekommen habe und sich verstecken müsse. S. sei schon im Jahr 2010, nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise, aufgefordert worden, zwecks Befragung bei den Behörden vorzusprechen. Er habe sich jedoch stattdessen bis Ende 2012 versteckt. Als sich die Situation etwas beruhigt habe, habe er im Januar 2013 eine Reismühle gepachtet. Daraufhin sei er von den Behörden zwecks Befragung mitgenommen worden, weil er Reis im Vanni-Gebiet eingekauft habe und sie einen Tipp erhalten hätten, dass mit dem Reis auch Waffen transportiert würden. Die Soldaten hätten seinen Bruder in diesem Zusammenhang verdächtigt, und hätten dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Daher verstecke sich S. nun wieder. Auch der jüngere Bruder T. lebe aus Angst versteckt, habe jedoch keine konkreten Probleme.
A.c Am 22. Dezember 2014 führte das BFM eine weitere ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei reichte der Beschwerdeführer ein Foto von sich anlässlich einer Demonstration in Genf im März 2014 zu den Akten und brachte vor, er habe dort gegen den Krieg in Sri Lanka und für Gerechtigkeit demonstriert. Er wisse nicht, wer die Kundgebung organisiert habe und habe dabei keine spezielle Funktion innegehabt. Sein Bruder S. sei inzwischen in Frankreich und habe dort um Asyl nachgesucht. Der andere Bruder sei nach wie vor in Sri Lanka, lebe aber versteckt, da er sich nicht sicher fühle. Seine Eltern lebten weiterhin am Herkunftsort, und sein Vater kümmere sich um die Palmenhaine der Familie. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass ein benachbarter Ladenbesitzer aufgefordert worden sei zu melden, wenn er den Beschwerdeführer oder dessen Brüder gesehen habe. Zu seinen Kontakten mit den LTTE brachte der Beschwerdeführer vor, er respektive seine Familie habe eine Mühle gehabt, deswegen hätten sie den LTTE Geld bezahlen müssen. Ausserdem habe er bei LTTE-Veranstaltungen Fahnen und Girlanden angebracht. Im Februar 2013 sei sein Bruder S. von der Armee befragt worden, und zwar im Zusammenhang mit Waffentransporten an die Mühle bei Reislieferungen. Sie hätten sowohl den Bruder als auch ihn des Waffentransports verdächtigt. Weder sein Bruder noch er selber hätten jedoch etwas damit zu tun gehabt. Er glaube vielmehr, die Waffenlieferung habe gar nicht stattgefunden. Als er sich vor der Ausreise bei seiner Tante versteckt habe, sei er im Jahr 2010 oder 2011 einmal gezielt dort gesucht worden. Sein Cousin R. S. sei im Jahr 1996 von der Armee festgenommen worden und seither verschwunden. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Sie hätten den Fall der Menschenrechtsbehörde gemeldet, und zwischen den Jahren 1996 und 2007 habe er sich an Kundgebungen für Vermisste beteiligt und habe seine Tante zu Beschwerdestellen begleitet. In der Schweiz habe er ausser an der Demonstration in Genf jeweils an den Heldengedenktagen in Fribourg teilgenommen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte (Original), zwei Gerichtsvorladungen vom 1. und 2. März 2013 betreffend seinen Bruder S. (Kopien, inkl. Übersetzung), ein Haftbefehl vom 1. April 2013 betreffend S. (Kopie, inkl. Übersetzung), eine Vorladung vom 2. Juni 2008 (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers N. P. (Original), ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 10. Februar 2010 (Original), mehrere Dokumente betreffend seinen verschwundenen Cousin R. S., eine Todesbestätigung betreffend den entfernten Verwandten V. K. sowie ein Foto anlässlich einer Kundgebung in der Schweiz vom März 2014.
B.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo um die Vornahme von Abklärungen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten. Die Botschaft beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2015. Am 29. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das (schriftliche) rechtliche Gehör zum Inhalt der erwähnten Botschaftsabklärung. Dabei wurde ihm mitgeteilt, gemäss Abklärungen der Botschaft handle es sich bei der Kopie der Vorladung des Amtsgerichts B._______ vom 2. Juni 2008 um ein verfälschtes Dokument, da es lediglich im Jahr 2000, nicht aber im Jahr 2008 an diesem Gericht einen Fall mit der Fallnummer 1362 gegeben habe. Die entsprechende Fallnummer im Jahr 2000 habe zudem eine andere Person in anderer Angelegenheit betroffen. Die Kopien der Vorladungen des Amtsgerichts B._______ vom 1. und 20. März 2013 und des Haftbefehls vom 1. April 2013 seien ebenfalls verfälscht, da es sich bei den Tatverdächtigen im Fall B/163/12 um andere Personen in anderen Angelegenheiten handle. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 9. Juni 2015 vernehmen und führte dabei im Wesentlichen aus, das Dokument 1362/08 sei seiner Mutter von der Polizei abgegeben worden. Es sei nicht in B._______, sondern in Point Pedro ausgestellt worden. Die übrigen, seinen Bruder betreffenden Dokumente habe ebenfalls seine Mutter entgegengenommen. Er habe die Kopien von seiner Mutter erhalten. Er könne die Echtheit dieser Dokumente nicht belegen. Allenfalls seien ihm und seinem Bruder absichtlich falsche Dokumente ausgehändigt worden. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden in der Lage seien, die Echtheit eines sri-lankischen Dokuments zweifelsfrei abzuklären. Aus den möglicherweise verfälschten Dokumenten könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt unwahr sei.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft, teils asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung respektive zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, vier unübersetzte fremdsprachige Dokumente, ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 25. August 2015 (inkl. einer CD mit Quellen) sowie mehrere vorinstanzliche Verfügungen betreffend Drittpersonen bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer unter Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 17. November 2015 beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer die Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumente (Beschwerdebeilagen 2-5) nachreichen (eine Steuerverfügung der LTTE vom 3. Dezember 2002, eine Gebührenrechnung vom 4. April 2003, eine Quittung der LTTE vom 4. April 2006 sowie eine Vorladung der LTTE vom 21. Juni 2004).
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 21. Januar 2016 und bestätigte seine Beschwerdebegehren. Zudem verwies er auf die unmittelbar bevorstehende Einreichung des überarbeiteten Länderberichts zur Situation in Sri Lanka (Stand: 22. Januar 2016) und reichte bereits eine CD mit Beilagen zu diesem Länderbericht zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen einer ergänzenden Replik eine aktualisierte Version seines Länderberichts zur Situation in Sri Lanka (Stand: 22. Januar 2016) ein.
J.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 30. August 2016 Unterlagen zur Anerkennung seines Bruders S. als Flüchtling in Frankreich sowie eine aktualisierte Version des Länderberichts zur Situation in Sri Lanka (Stand: 27. Juli 2016) inklusive eine CD mit Quellen zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Vorinstanz im Sinne von Art. 33

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen Dokumente betreffend ihn und seinen Bruder S. (Vorladungen sowie einen Haftbefehl) handle es sich gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Colombo um verfälschte Dokumente. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen seien nicht stichhaltig. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden versuchen würden, unbescholtene Tamilen mit verfälschten Dokumenten unter Druck zu setzen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verfälschte Dokumente eingereicht habe, um seine Asylvorbringen zu stützen. Vor diesem Hintergrund seien die Schreiben des Friedensrichters und des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in den Anhörungen teilweise widersprüchliche Angaben gemacht: So habe er in der ersten Anhörung erklärt, er hätte sich zwecks Unterschriftleistung wöchentlich beim "civil office" in Kodikamamam melden müssen. In der zweiten Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei aufgefordert worden, sich im Militärcamp zu melden. Seine Erklärung, wonach sich die erwähnte Zivilverwaltung im Militärcamp befunden habe, überzeuge nicht, zumal er zuvor ausgeführt habe, es sei verboten gewesen, in die Nähe des Militärcamps zu gehen. Sodann habe er in der zweiten Anhörung zunächst angegeben, er wisse nicht, ob er nach der Ausreise noch gesucht worden sei. Später habe er auf Nachfrage erklärt, er sei nach der Ausreise mehrmals gesucht worden. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE hätten sich Unstimmigkeiten ergeben, und zwar sowohl bezüglich der Art als auch der Anzahl der Aktivitäten. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht kohärent angeben können, wie oft ungefähr er mit seiner Tante an Demonstrationen und zu Beschwerdestellen gegangen sei und seit wann er dies gemacht habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zunächst geltend gemachte Asylvorbringen (er sei beschuldigt worden, ein Armee-Camp in Brand gesetzt zu haben; der Besitzer der Mühle sei seinetwegen geschlagen worden) im späteren Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr wiederholt. Ausserdem habe er seine Haft im Armee-Camp nur knapp und stereotyp beschrieben. Aus all diesen Gründen seien die geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die angebliche Verfolgung nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und keinerlei Angaben zu seiner Reiseroute habe machen können, was unplausibel sei, dränge sich der Schluss auf, dass er sein Heimatland auf legale Weise verlassen habe.
Sodann ergäben sich aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Heldengedenktagen sowie an einer Demonstration in Genf) keine Hinweise auf eine mögliche Gefährdung. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Cousins R. S. oder des entfernten Verwandten V. K., welche ihrerseits Probleme mit den Behörden gehabt hätten, gefährdet sei. Aufgrund des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Ausreise weniger als ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs und des Aufenthalts in der Schweiz sei es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen könne. Es sei jedoch aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt habe oder aufgrund politischer Aktivitäten oder wegen Aktivitäten von Angehörigen mit Verfolgung rechnen müsse. Daher bestünden keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden. Das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Zur Begründung dieser Rügen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei - was unüblich sei - vier Mal angehört worden. Angesichts der insgesamt fünf Gesprächstermine (eine Befragung, vier Anhörungen) habe der Beschwerdeführer die Situation falsch eingeschätzt und habe gemeint, er müsse zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft immer noch Weiteres und Zusätzliches erzählen, was zur Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geführt habe. Diese Fehleinschätzung des Beschwerdeführers sei verständlich und erkläre auch das Einreichen von gefälschten Dokumenten. Die Vorinstanz habe sich sodann auf die Fülle von vermeintlichen und tatsächlichen Widersprüchen konzentriert und dabei das Wesentliche aus den Augen verloren, nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die LTTE erwiesenermassen finanziell unterstützt habe, was die sri-lankischen Behörden gewusst hätten, und dass er deswegen auch heute noch eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer habe den LTTE Steuern bezahlen müssen und könne dies durch entsprechende Dokumente (Steuerverfügung, Gebührenrechnung, Quittung, Vorladung wegen säumiger Zahlungen) belegen. Bevor er sich nach seiner Freilassung aus der Haft bei seiner Tante versteckt habe, habe er diese Unterlagen in der Nähe der Reismühle vergraben. Seine Eltern hätten die Dokumente nun wieder ausgegraben und sie ihm via seinen in Frankreich lebenden Bruder zukommen lassen. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er die LTTE finanziell unterstützt habe und deswegen verfolgt worden sei, mehrfach vorgebracht. Dennoch habe das SEM ihn dazu nie konkret befragt und diesbezüglich keine Abklärungen gemacht. Offensichtlich seien bei dem für den Entscheid verantwortlichen Sachbearbeiter des SEM zudem nicht ausreichende Länderkenntnisse vorhanden gewesen. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts umfasse jedoch auch die aktuelle Lage im Herkunftsland. Dazu werde in der Beilage ein Länderbericht zu Sri Lanka eingereicht. Das SEM verkenne insbesondere, dass im Rahmen des Routinechecks bei der Wiedereinreise nach einer längeren Abwesenheit nicht nur einige harmlose Fragen gestellt, sondern regelmässig Verhöre auch unter Anwendung von Folter durchgeführt würden, was zu Geständnissen mit Haftfolgen führe. Dies zeige das Beispiel des im August 2013 nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen Asylgesuchstellers. Gemäss der auch im Länderbericht erwähnten sogenannten "Blacklist" bestrafe die sri-lankische Regierung alle exilpolitischen Aktivitäten
respektive die Teilnahme daran, welche im Namen der LTTE ausgeübt würden. Der aus dem Norden Sri Lankas stammende, tamilische Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz und somit in einem Zentrum der tamilischen Diaspora auf. Schon das mache ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden verdächtig. Zudem habe er effektiv an Kundgebungen der LTTE in der Schweiz teilgenommen. Diesbezüglich sei auf den Fall des zurückgeschafften Tamilen sowie auf den beigelegten Länderbericht zu verweisen. Offensichtlich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Das SEM habe zudem auch die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es ein zentrales Sachverhaltselement (Geldzahlungen an die LTTE) im Entscheid nicht konkret geprüft und gewürdigt habe, obwohl bekannt sei, dass seine finanzielle Unterstützung der LTTE, welche zudem bereits früher den Verdacht der Behörden geweckt habe, auch heute noch zu einer Verfolgung führe. Die genannten formellen Fehler würden es rechtfertigen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Abklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Sollte es nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die LTTE finanziell unterstützt habe, müsse er dazu ausführlich befragt werden. Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durch die zahlreichen Anhörungen sowie den unstrukturierten Befragungsstil förmlich dazu ermuntert worden sei, immer mehr Weiterungen über potenzielle frühere und künftige Bedrohungsszenarien zu entwickeln. Die eigentliche verfolgungsauslösende Aktivität (Geldzahlungen an die LTTE) sei dabei in den Hintergrund geraten. Die drängenden Fragen nach Beweismitteln hätten ihn ausserdem dazu bewogen, sich Dokumente aus Sri Lanka senden zu lassen. Nachvollziehbarerweise seien diese (weiteren) Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen lägen für den Hauptasylgrund echte Beweismittel vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Dekorieren von LTTE-Anlässen mitgewirkt und an LTTE-Kundgebungen teilgenommen habe. Dies sei den sri-lankischen Sicherheitskräften bekannt gewesen, zumal sie derartige Veranstaltungen beobachtet hätten. Erwiesenermassen habe der Beschwerdeführer zudem ab dem Jahr 2002 den LTTE Steuern entrichten müssen, und zwar wegen des Betriebs der Reismühle. Dies sei sein zentraler Asylgrund. Diese Steuern seien von den LTTE offiziell erhoben worden, und es sei darüber Buch geführt worden. Diese Unterlagen befänden sich nun im Besitz der sri-lankischen Streitkräfte und seien im Screening-Prozess zwischen den
Jahren 2009 und 2011 ausgewertet worden. Anlässlich der Verhöre während seiner Haft habe der Beschwerdeführer diese Aktivität zugegeben und versprochen, die LTTE nicht mehr zu unterstützen, worauf er freigelassen worden sei. Die sri-lankische Regierung habe klar gemacht, dass Unterstützung der LTTE, selbst wenn sie Jahre zurückliege, verfolgt und bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe die LTTE jahrelang finanziell unterstützt, und die entsprechenden Geldmittel seien auch für militärische Aktionen verwendet worden. Daher sowie aufgrund seines erwiesenen exilpolitischen Engagements, welches den sri-lankischen Behörden spätestens im Rahmen des bei der Wiedereinreise unter Anwendung von Folter durchgeführten Verhörs bekannt würde, habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. In der Beschwerde wird sodann unter Hinweis auf den Fall eines anderen Asylgesuchstellers (N [...]) vorgebracht, bei diesem anderen Gesuchsteller habe die Vorinstanz beim Vorliegen identischer Sachverhaltselemente "im Sinne einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände" und "aufgrund einer Kumulation von vorbestehenden und durch die Ausreise neu geschaffenen Gefährdungselementen" die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Da im Fall des Beschwerdeführers anders entschieden worden sei, sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit müsse dem Beschwerdeführer daher vorliegend ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, falls nicht von der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte, seines Auslandaufenthalts und seiner exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, dort Opfer von Verhaftung und Folter zu werden. Er sei im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem Land, in dem die LTTE nicht verboten seien und wo er ein Asylgesuch gestellt habe, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er müsste bei der Einreise bereits am Flughafen mit Verhören und Verhaftung rechnen und wäre der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bestünde die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen. Aus diesen Gründen sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Das SEM sei in vergleichbaren Fällen (in der Beschwere werden die entsprechenden N-Nummern genannt) von der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer anders entschieden worden sei. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die prekäre Lage in Sri Lanka (Verweis auf den eingereichten Länderbericht mit Quellen) spreche ebenfalls gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sowohl die Tamil National Alliance als auch die Gesellschaft für bedrohte Völker warnten vor einer Rückkehr tamilischer Flüchtlinge nach Sri Lanka, da die Lage gefährlich sei. Rückkehrer aus Europa würden am Flughafen von Colombo weiterhin willkürlich festgenommen. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Wahl des neuen Präsidenten nicht verbessert, sondern eher noch zugespitzt, was insbesondere auch von tamilischen Organisationen festgestellt worden sei.
4.3 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege bezüglich der Bezahlung von Steuern an die LTTE und stellt fest, die Dokumente stammten aus den Jahren 2002 bis 2006. In dieser Zeit sei die LTTE aufgrund des Waffenstillstands-Abkommens in der Lage gewesen, ein "systematischeres" Besteuerungssystem einzuführen. Auch in dem unter der Kontrolle der Regierung stehenden Bezirk Jaffna habe die LTTE Geschäftsleute und Privatpersonen besteuert, darunter sogar Personen, welche für die Regierung gearbeitet hätten. Es sei davon auszugehen, dass damals alle erwerbstätigen Personen im Bezirk Jaffna oder zumindest ein Grossteil davon der LTTE Steuern bezahlt hätten respektive dazu gezwungen worden seien. Daher stellten derartige Zahlungen grundsätzlich keinen Hinweis dafür dar, dass jemand mit den LTTE sympathisiert habe. Ansonsten wäre wohl ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes aus diesem Grund befragt und womöglich inhaftiert worden, was jedoch offensichtlich nicht geschehe und auch nicht geschehen sei. Diese Beweismittel seien daher nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Angesichts dessen, dass diese Dokumente bis heute aufbewahrt worden seien, sei im Übrigen davon auszugehen, dass deswegen keine Probleme mit den staatlichen Behörden befürchtet worden sei. Aufgrund des Gesagten erübrige sich eine Prüfung der Authentizität der eingereichten Dokumente. Immerhin sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Vorladung (Beilage 12) der 22. Juni 2009 als Vorladungsdatum angegeben werde. Entweder handle es sich dabei um einen Irrtum, oder es sei nachträglich etwas abgeändert worden. Das SEM hält im Weiteren fest, es gehe aus der Beschwerde nicht hervor, aufgrund welcher Quellen der Rechtsvertreter zum Schluss gelangt sei, dass die sri-lankischen Behörden bei Befragungen auf dem Flughafen mit grosser Härte und unter Anwendung von Folter vorgingen. Zu den Ausführungen im Länderbericht des Rechtsvertreters (Stand: 25. August 2015) betreffend die Entwicklungen nach der Wahl des neuen Präsidenten sei zu bemerken, dass sri-lankische Regierungsvertreter Gespräche mit Vertretern der Diaspora geführt hätten und die sri-lankische Regierung am 1. Oktober 2015 die Resolution des Menschenrechtsrats zur Aufarbeitung der Vergangenheit akzeptiert habe. Am 20. November 2015 habe die Regierung zudem die Liste von Personen und Organisationen, welche der LTTE nahe stünden und mit Terrorakten in Verbindung gebracht würden, revidiert, wobei gewisse tamilische Organisationen mit Sitz in der Schweiz von der Liste gestrichen worden seien. Damit sei es grundsätzlich sogar für Angehörige solcher Organisationen, welche sich wohl umfangreich exilpolitisch
betätigt hätten, möglich, nach Sri Lanka zurückzukehren, ohne staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
4.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und moniert, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Rüge eingegangen, wonach es sich bisher nicht mit dem zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Bezahlung von Steuern an die LTTE und damit einhergehende Verfolgung) auseinandergesetzt, den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt habe. In der Vernehmlassung nehme das SEM nun erstmals Stellung zu diesem Asylvorbringen. Insbesondere angesichts der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
ausreichend Belege dafür, dass selbst ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Engagement für die LTTE oder eine Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu einer Verfolgung und Inhaftierung führten. Die neue Regierung in Sri Lanka wisse jedoch, dass versöhnliche Töne im Ausland gerne gehört würden. Auf Anregung des SEM sei der Länderbericht überarbeitet worden; dieser werde umgehend nachgereicht werden. Darin werde unter anderem beschrieben, dass die von der sri-lankischen Regierung akzeptierte Resolution betreffend die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien sehr vage formuliert und überdies nicht bindend sei. Die schwarze Liste sei sodann tatsächlich revidiert worden, allerdings seien die in der Schweiz tätigen Organisationen mit einer Ausnahme weiterhin darin verzeichnet.
4.5 In der ergänzenden Replik wird unter Hinweis auf den aktualisierten Länderbericht zur Situation in Sri Lanka (Stand: 22. Januar 2016) ausgeführt, auch heute noch werde bei wichtig erscheinenden Verhören systematisch und flächendeckend gefoltert. Die vom SEM erwähnte Zusammenarbeit mit internationalen Gremien habe keine praktischen Auswirkungen. Auch die neue Regierung verhindere bewusst die Aufarbeitung der Kriegsverbrechen. Es handle sich bei den vom SEM aufgezählten Verbesserungen in Sri Lanka nur um Lippenbekenntnisse; dies zeige auch die verstärkte Armeepräsenz im Norden und Osten des Landes und der andauernde Kampf gegen das Wiedererstarken der tamilischen Widerstandsbewegung. In der Eingabe wird sodann auf das gegen den Instruktionsrichter anhängig gemachte generelle Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 (vgl. D-7951/2015) verwiesen.
4.6 Mit Eingabe vom 30. August 2016 wird vorgebracht, der Bruder S. des Beschwerdeführers habe in Frankreich einen positiven Asylentscheid erhalten. Dieser habe eine Reflexverfolgung aufgrund der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geltend gemacht. S. sei im Februar 2013 von der sri-lankischen Armee in der Reismühle der Familie verhaftet und in der Folge zum Beschwerdeführer befragt worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, sein Bruder (der Beschwerdeführer) unterstütze vom Ausland aus weiterhin den Wiederaufbau der LTTE. Der Beschwerdeführer bemühe sich, weitere Unterlagen zum Asylverfahren seines Bruders zu beschaffen; es sei ihm dazu eine Frist anzusetzen. Jedenfalls ergebe sich daraus, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Damit sei belegt, dass dem Beschwerdeführer seinerseits in Sri Lanka zumindest eine Reflexverfolgung aufgrund familiärer Verbindung zu einer dort verfolgten Person drohe. Sodann wird auf den eingereichten aktualisierten Länderbericht (Stand: 27. Juli 2016) inklusive Quellen sowie auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle mehrere der in diesem Urteil genannten Risikofaktoren.
5.
Auf das in der ergänzenden Replik erwähnte Ausstandsbegehren gegen den Instruktionsrichter vom 7. Dezember 2015 ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7951/2015 vom 29. September 2016 infolge Unzulässigkeit nicht eingetreten.
6.
Vorab ist sodann Stellung zu nehmen zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträgen.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Er habe insgesamt fünf Gesprächstermine mit dem SEM gehabt, was ihn dazu animiert habe, immer noch Weiteres und Zusätzliches zu erzählen. Das SEM habe ausserdem die geltend gemachte finanzielle Unterstützung der LTTE nicht weiter abgeklärt und die aktuelle Lage im Herkunftsland nicht ausreichend festgestellt. Ausserdem habe das SEM die vorgebrachten Geldzahlungen an die LTTE nicht konkret geprüft und gewürdigt, weshalb auch die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt sei. Die angefochtene Verfügung sei daher zu kassieren.
6.2 Gemäss Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
6.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom SEM insgesamt fünf Mal (eine Befragung im EVZ, eine ordentliche Anhörung sowie zwei ergänzende Anhörungen [verteilt auf drei Termine]) zu seinen Asylgründen angehört wurde, offensichtlich kein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung dar. Im Gegenteil: Dem Beschwerdeführer stand dadurch überdurchschnittlich viel Zeit zur Verfügung, um seine Asylgründe ausführlich und vollständig darzulegen. Es ist nicht dem Vorgehen des SEM zuzuschreiben, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der unüblich vielen Gesprächstermine bemüssigt fühlte, zu übertreiben beziehungsweise Unwahrheiten zu erzählen. Der Beschwerdeführer machte sodann im Verlauf des Asylverfahrens geltend, er habe die LTTE finanziell unterstützt. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene handelt es sich dabei jedoch nicht um ein zentrales Vorbringen; vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer die Steuer-Zahlungen an die LTTE lediglich als eine von mehreren Unterstützungstätigkeiten. Bei dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, diese geltend gemachten Zahlungen an die LTTE näher abzuklären, zumal diese Steuer-Zahlungen an sich vom SEM gar nicht in Frage gestellt wurden. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht ausreichend festgestellt, ist zu bemerken, dass aufgrund der Formulierungen in der vorinstanzlichen Verfügung davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle Situation in Sri Lanka durchaus berücksichtigt hat (vgl. die Erwägungen des SEM unter Ziff. II.3.c sowie Ziff. III der angefochtenen Verfügung, mit dem Hinweis auf das Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 [BVGE 2011/24]). Zwar hat es in seinem Entscheid keine Länderberichte oder ähnliches zitiert; daraus kann indessen nicht geschlossen werden, es habe bei seinem Entscheid keine entsprechenden länderspezifischen Unterlagen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren nämlich weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Ferner weist auch der Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Frage, ob eine relevante Gefährdung vorliegt, zu einer anderen Einschätzung gelangt ist als der Beschwerdeführer, nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hin, sondern ist vielmehr Ausdruck der vom SEM vorgenommenen materiellen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Es kann sodann auch keine relevante Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht festgestellt werden, auch wenn es zutrifft, dass das
SEM das Vorbringen der finanziellen Unterstützung der LTTE nur im Sachverhalt aufgeführt, jedoch nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich im Entscheid zu jeder tatbeständlichen Behauptung zu äussern, und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Steuer-Zahlungen an die LTTE anlässlich der Anhörungen keineswegs als das primär verfolgungsbegründende Sachverhaltselement dargestellt, sondern hat diese Zahlungen mehr beiläufig als eine von mehreren Unterstützungstätigkeiten genannt. Der angefochtenen Verfügung kann überdies ohne weiteres entnommen werden, gestützt auf welche Überlegungen das SEM zu seinem Entscheid gekommen ist, und die Begründung erlaubte es dem Beschwerdeführer offensichtlich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt und die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt worden, als unbegründet. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen zu kassieren, ist daher abzuweisen.
6.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit ferner vorgebracht, in anderen Fällen sei bei identischen Sachverhaltselementen die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert. Die Rüge, wonach der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Sri Lanka von der EPDP behelligt worden. Die EPDP habe ihn bedrängt, sie zu unterstützen und genötigt, ein Jahr lang eine bestimmte Zeitung zu kaufen. Dieses Vorbringen ist offensichtlich nicht asylrelevant, da dem Beschwerdeführer durch die dargelegten Forderungen der EPDP keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 11. November 2007 mitgenommen und drei Tage lang im Armee-Camp "Volar" festgehalten, verhört und misshandelt worden. Nach der Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, die er missachtet habe. Er sei zu seiner Tante gezogen und habe sich dort versteckt, da er gesucht worden sei. Im Juni 2008 habe er eine Vorladung erhalten, welcher er nicht Folge geleistet habe, weshalb er wiederum gesucht worden sei. Er habe sich weiterhin versteckt gehalten und sei dann im März 2010 ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Behörden weiterhin nach ihm gesucht. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der relativ detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen, dass er im November 2007 für drei Tage in einem Armee-Camp festgehalten wurde. Da er nach der geltend gemachten dreitägigen (inoffiziellen) Festnahme ohne Anklage wieder freigelassen wurde, obwohl er offenbar seine (marginale) LTTE-Unterstützungstätigkeiten (Steuerzahlungen, Dekorationen anfertigen für und Teilnahme an Heldengedenktage, Teilnahme an einer Demonstration) sowie sein Engagement im Zusammenhang mit seinem verschwundenen Cousin zugegeben hatte, ist indessen davon auszugehen, dass die Behörden an ihm kein weitergehendes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse hatten. Aus diesem Grund erscheint auch die ihm angeblich auferlegte Meldepflicht wenig plausibel. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er hätte sich nach seiner Entlassung jeweils jeden Sonntag im Armee-Camp zur Unterschriftleistung melden müssen (vgl. A3 S. 6 sowie A13 S. 10). An anderer Stelle brachte er hingegen vor, man habe sich nicht in die Nähe des Armee-Camps begeben dürfen (vgl. A14 S. 3), und er hätte sich zur Unterschriftleistung im Kodikamam Civil Office melden müssen (vgl. A6 S. 10). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist zu bezweifeln, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Meldepflicht auferlegt worden war, zumal seine auf Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach es im Armee-Camp auch ein ziviles Büro gegeben und er nicht das ganze Camp gesehen habe (vgl. A14 S. 6) nicht zu überzeugen vermag. Die Schreiben des Dorfvorstehers N. P. sowie des Friedensrichter, welche sich zur Haft sowie zur Meldepflicht äussern, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich dabei um offensichtliche Gefälligkeitsschreiben mit praktisch identischem Wortlaut handelt. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er gesucht worden sei, weil er die angebliche Meldepflicht missachtet habe, erscheint ebenfalls wenig glaubhaft, da er zu der angeblichen Suche nach ihm lediglich äusserst unsubstanziierte und zudem widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. dazu
A13 S. 10, 11, 13 und 14). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe im Jahr 2008 eine Vorladung für eine Befragung beim Magistrate Court Point Pedro erhalten. Das als Beweismittel zu den Akten gereichte Dokument ist indessen laut Botschaftsauskunft vom 27. Mai 2015 als gefälscht zu erachten, zumal es beim Magistrate Court Point Pedro die auf dem Dokument angegebene Fallnummer im Jahr 2008 gar nicht gibt. Demnach ist es offensichtlich auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbeachtung dieser Vorladung gesucht wurde. Der Beschwerdeführer lebte nach der Haftentlassung im November 2007 bis im März 2010 vornehmlich bei einer Tante in E._______. In diesen drei Jahren ist ihm nichts geschehen. Insbesondere wurde er eigenen Angaben zufolge nie persönlich bei seiner Tante gesucht (vgl. A3 S. 7 sowie A13 S. 11 und 12). Es ist indes davon auszugehen, dass ihn die Behörden unter anderem auch dort gezielt gesucht hätten, falls sie ihn tatsächlich weiterhin verdächtigt hätten, in relevantem Umfang mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der vorübergehenden Haft im November 2007 nichts Konkretes mehr geschehen ist. Insbesondere wurde nicht ernsthaft nach ihm gesucht, und es wurde auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet; die eingereichte gerichtliche Vorladung erwies sich als Fälschung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Visier der Behörden stand und zu diesem Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respektive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Demnach kann auch das Vorbringen nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise, im Jahr 2010 oder 2011, auch bei der Tante gesucht worden, zumal er diesbezüglich zunächst erklärte, er wisse nicht, ob er nach der Ausreise gesucht worden sei (vgl. A13 S. 10).
7.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Part I: Section [I] - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine grundsätzlich eher apolitische Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert (vgl. A3 S. 7) und ist nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Er nahm lediglich einmal (im Jahr 2005) an einer Demonstration betreffend den Tod eines Priesters sowie - wie die meisten Tamilen - an tamilischen Gedenktagen teil. Zudem stand er seiner Tante in ihrem Bestreben, den Verbleib ihres seit dem Jahr 1996 verschwundenen Sohnes in Erfahrung zu bringen, bei. Diese Aktivitäten waren den sri-lankischen Behörden den Akten zufolge bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme im Jahr 2007 bekannt und hatten für ihn keine weiteren Folgen. Sodann geht aus den Akten hervor, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Familienangehörigen LTTE-Mitglieder waren und der Beschwerdeführer auch keinerlei spezifische persönliche Kontakte zu LTTE-Mitgliedern geltend machte. Seinen Angaben zufolge hat er zwar die LTTE unterstützt, allerdings nur zwischen den Jahren 2003 und 2005 und ausserdem nur marginal: Er liefern auf Verlangen der Organisatoren Dekorationen für Veranstaltungen sowie zweimal einen Grabstein und musste als Pächter einer Reisemühle - wie alle anderen Unternehmer in der Region - gezwungenermassen Steuern an die LTTE bezahlen. Diese Unterstützungstätigkeiten, welche teilweise belegt (vgl. die eingereichten Gebührenrechnungen und Quittungen) und grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind, waren den Behörden offensichtlich schon damals bekannt; denn deswegen wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 vorübergehend und inoffiziell festgenommen und befragt. Schon damals wurden diese Tätigkeiten indessen offensichtlich nicht als substanzielle und ernsthafte und damit straf- respektive verfolgungswürdige Unterstützung der LTTE erachtet, weswegen der Beschwerdeführer nach nur drei Tagen ohne Einleitung eines offiziellen Verfahrens und insbesondere ohne Anklage wieder freigelassen wurde und bis zur Ausreise keinen weiteren, konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.2). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im November 2007 effektiv keinerlei Unterstützungstätigkeiten für die LTTE mehr vorgenommen hat. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene erscheint es daher nicht als wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind. Insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Steuerzahlungen an die LTTE als LTTE-Unterstützer in einer landesweiten
Datenbank registriert respektive auf einer zentralen Fahndungsliste ("Stop-List") aufgeführt sei, weil die Buchhaltungsunterlagen der LTTE von den sri-lankischen Behörden aufgefunden und ausgewertet worden seien, ist nach dem Gesagten als unrealistisch zu erachten; dies nicht zuletzt deshalb, weil diese Steuerzahlungen auch aus Sicht der sri-lankischen Behörden kein taugliches Indiz dafür sind, dass jemand die Ziele der LTTE unterstützt hat, da sie - im Gegensatz zu Spendengeldern - nicht freiwillig erfolgten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka wegen der vorübergehenden, erzwungenen Steuerzahlungen an die LTTE sowie der von ihm ab und zu verlangten marginalen Sachlieferungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
8.3 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe respektive betätige, indem er im März 2014 in Genf an einer Demonstration teilgenommen habe und jährlich dem Heldengedenktag in Fribourg beiwohne. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge lediglich ein gewöhnlicher Teilnehmer respektive Mitläufer bei der Demonstration vom März 2014 in Genf. Auch an den Heldengedenktagen - welche im Übrigen als primär kulturelle Anlässe zu qualifizieren sind - nimmt der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine besondere Funktion ein. Er ist nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation und hat sich in keiner Weise - weder schriftlich noch mündlich - als besonders engagierter und ernstzunehmender Regimegegner profiliert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ausserdem geltend gemacht, er müsse im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen, weil sein Bruder S. inzwischen in Frankreich einen positiven Asylentscheid erhalten habe und demnach davon auszugehen sei, S. sei in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Bezüglich der Verfolgung von S. wurde ausgeführt, dieser sei im Februar 2013 von der Armee befragt und zu Unrecht beschuldigt worden, zusammen mit dem Beschwerdeführer für die LTTE Waffen in Reissäcken transportiert zu haben. Aus Angst vor weiterer Verfolgung sei S. daraufhin ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist. In Frankreich habe S. zudem eine Reflexverfolgung wegen der Verfolgung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reicht der Beschwerdeführer zwei Vorladungen sowie einen Haftbefehl (alle aus dem Jahr 2013) betreffend seinen Bruder zu den Akten. Gemäss Botschaftsabklärung vom 27. Mai 2015 sind diese Dokumente indessen allesamt gefälscht, da die darauf angegebene Fallnummer keinen Bezug zur Person des Bruders des Beschwerdeführers aufweist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme von S. sind daher als unglaubhaft zu erachten. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass sein Bruder S. in Frankreich Asyl erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da davon auszugehen ist, dass S. diesen Status gestützt auf unwahre Vorbringen und gefälschte Dokumente respektive unter Hinweis auf die angebliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers erhalten hat. Das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zu verneinen. Es bestehen zudem keinerlei konkrete und glaubhafte Hinweise dafür, dass S. im Jahr 2013 tatsächlich von den sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, in Waffentransporte für die LTTE involviert gewesen zu sein. Auch anderweitige Verbindungen von S. zu den LTTE sind nicht aktenkundig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Asylstatus von S. in Frankreich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka führen könnte. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend das Asylverfahren von S. in Frankreich abzuwarten respektive dem Beschwerdeführer eine Frist zu deren Nachreichung anzusetzen, zumal er dazu ausreichend Zeit gehabt hätte.
8.5 In der Beschwerde wird im Weiteren die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer wäre auch deswegen im Falle einer Wiedereinreise nach Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weil er aus dem Norden stamme und sich inzwischen bereits mehrere Jahre in der Schweiz aufhalte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz kein eindeutiger Risikofaktor darstellt. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch der vom Rechtsvertreter verfasste (mehrfach aktualisierte) Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, welcher im Übrigen keinen direkten, konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweist, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
darauf einzugehen.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.2.1 In Bezug auf die allgemeine, aktuelle Lage in Sri Lanka kann ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (vgl. a.a.O.) verwiesen werden: Die Präsenz der Armee ist in der gesamten Nordprovinz nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern wird. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, vielmehr sind die Soldaten auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Zudem haben zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna; dieser hat in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
10.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______, Jaffna, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, und reiste im Frühjahr 2010 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 31-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schuldbildung verfügt. Er hat in Sri Lanka in einer gepachteten Reismühle gearbeitet sowie selbst hergestellte Dekorationen für festliche Anlässe verkauft. Seiner Familie gehören zudem Reisfelder und eine Kokosplantage (vgl. A13 S. 3). Den Akten zufolge leben mehrere seiner Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder, Tanten und Onkel) nach wie vor im Distrikt Jaffna. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut bei seinen Eltern wohnen kann. Damit ist festzustellen, dass er am Herkunftsort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es ihm ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren, beispielsweise indem er erneut eine Reismühle pachtet oder sich im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern nützlich macht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr riskiere, durch Sicherheitskräfte oder paramilitärische Kräfte verhaftet, verschleppt, misshandelt oder gar getötet zu werden, ist auf die Ausführungen unter E. 8 zu verweisen, wo diese Risiken bezogen auf die Person des Beschwerdeführers bereits thematisiert wurden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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