Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2737/2017
brl

Urteil vom 28. Juni 2017

Einzelrichter Hans Schürch,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2008 von B._______ aus zu Fuss und illegal in Richtung C._______. Über Z._______ und D._______ sei er in einem Privatwagen am 13. Januar 2009 nach E._______ und von dort im Zug nach F._______ gereist.

B.
Er reichte am 13. Januar 2009 das erste Asylgesuch ein, auf welches mit Verfügung vom 29. Mai 2009 nicht eingetreten wurde. Er wurde nach G._______ weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-611/2010 vom 5. Februar 2010 abgewiesen.

C.
Am 28. Dezember 2009 stellte er das zweite Asylgesuch, auf welches mit Verfügung vom 29. März 2010 ebenfalls nicht eingetreten wurde. Erneut wurde er nach G._______ weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2410/2010 vom 20. April 2010 abgewiesen.

D.
Auch auf das am 15. Oktober 2010 gestellte dritte Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 29. November 2010 nicht eingetreten. Zum dritten Mal wurde er nach G._______ weggewiesen.

E.
Am 10. Februar 2012 erteilte die zuständige Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizerbürgerin verheiratet hatte. Inzwischen verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung.

F.
Das am 13. April 2016 beantragte Zweitasyl wurde vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 zurückgezogen, nachdem ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt worden war, dass er in G._______ nur subsidiären Schutz erhalten habe und nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, während für die Gewährung von Zweitasyl der Status als anerkannter Flüchtling nötig sei.

G.
Das vierte Asylgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 25. Mai 2016 gestellt. Am 3. Juni 2016 wurde er summarisch befragt und am 22. Februar 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Die ergänzende Anhörung fand am 17. März 2017 statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer Ethnie und in H._______ C._______ geboren worden. 1992 sei er nach Eritrea zurückgekehrt und habe in I._______ gelebt. 2005 sei er nach J._______ zur Grundausbildung gekommen. Als er in B._______ stationiert gewesen sei, habe ihm sein Vorgesetzter vorgeworfen, Flüchtende nicht kontrolliert zu haben. Gemäss der einen Version sei er darauf gefesselt, mit heissem Wasser übergossen worden und anschliessend im Militärgefängnis von B._______ namens K._______ während mehrerer Monate inhaftiert gewesen; im Jahr 2006 sei ihm die Flucht gelungen, worauf er illegal C._______ gereist sei. Gemäss einer zweiten Version sei er gefesselt mit heissem Wasser übergossen worden, worauf er den Gantaleiter bedroht habe; nachdem sein Freund den anderen Hailemitgliedern davon berichtet habe, hätten sie ihn befreit und gerade noch davon abhalten können, den Gantaleiter zu erschiessen. Danach habe er schnell fliehen müssen, weil er gewusst habe, dass er ansonsten in Haft kommen würde. Gemäss einer dritten Version anlässlich der ergänzenden Anhörung machte er geltend, inhaftiert gewesen zu sein, weil er seinen Gantaführer habe erschiessen wollen; mit drei anderen Gefängnisinsassen von B._______ und einer vierten Person, welche ihnen als wachhabender Soldat zur Flucht verholfen habe, sei er nach dem Toilettengang zurückgeblieben und C._______ geflohen.

Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Farbkopien von Fotos zu den Akten.

H.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. April 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

I.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

Der Beschwerde lagen folgende Beilagen und Beweismittel bei: eine Kopie der Vollmacht, Kopien der angefochtenen Verfügung, eines Berichtes eines Psychotherapeuten vom 8. Mai 2017, eines Berichtes eines Psychotherapeuten vom 6. Juli 2015, einer ärztlichen Bescheinigung betreffend Kündigung aus gesundheitlichen Gründen vom 4. April 2015, eines Berichtes eines Psychotherapeuten vom 27.Januar 2015, eines Abschlussberichtes der (...) vom 13. April 2015 und eines Schreibens mit dem Titel "To whom it may concern" vom 29. April 2017.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

K.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 wurde ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestellt und die bereits als Farbkopien eingereichten Fotos sowie weitere Fotos und Ausweiskopien zu den Akten gegeben. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses eingeräumt und festgehalten, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

M.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nichtstandzuhalten vermöchten.

5.1.1 Die von ihm geltend gemachte Desertion könne ihm nicht geglaubt werden, weil er in entscheidenden Punkten grundlegend unterschiedliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe. So habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, aus dem regulären Dienst innert kürzester Zeit geflohen zu sein, während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung zuerst einige Zeit in Haft gewesen und von dort geflohen sei. Es könne angenommen werden, dass er sich auch nach mehreren Jahren erinnern müsste, ob er aus der Haft geflohen sei oder nicht, sofern er seine Geschichte in der dargestellten Form selber erlebt habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach er in Haft gewesen sei und dies verschwiegen habe, um einen Freund zu schützen, vermöge die Zweifel nicht zu beseitigen.

5.1.2 Zudem sei zu erwarten, dass er sich an die anlässlich der Befragung erwähnten Wetterbedingungen auf der Flucht - nämlich Starkregen und Wirbelsturm - auch während der beiden Anhörungen hätte erinnern können, wenn die Letztere wie von ihm erzählt vor sich gegangen wäre, zumal diese Wetterverhältnisse für sehr erschwerte Marschbedingungen gesorgt hätten.

5.1.3 Somit sei die geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft ausgefallen.

5.1.4 Des Weiteren habe er dargelegt, Eritrea illegal verlassen zu haben. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatlandes, welche in Bezug auf ihre Intensität und die politische Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellten, konfrontiert würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, zumal die dargelegte Desertion nicht glaubhaft sei. Unter diesen Umständen vermöge die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

5.2 In der Beschwerde wurde dargelegt, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Tat zu gewissen Ungereimtheiten geführt habe. Aus diesen dürfe indessen nicht auf die grundsätzliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf die Desertion geschlossen werden, da der Beschwerdeführer seit der erlittenen Folter und Misshandlung durch seinen Vorgesetzten an psychischen Problemen leide und schwer traumatisiert sei. Er befinde sich derzeit bei einem anerkannten Psychotherapeuten in ärztlicher Behandlung. Es seien (...) und (...) diagnostiziert worden. Die psychischen Probleme hätten sich bereits während des Militärdienstes geäussert, wie den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, wonach er "durchgedreht" sei, seinen Vorgesetzten mit der Waffe bedroht habe und ihn habe umbringen wollen. Sein Trauma sei mit dem Gefängnisaufenthalt in menschenunwürdigen Verhältnissen, mit der Obdachlosigkeit während der Flucht, dem wiederholten Verbleib in Ausschaffungshaft und der lang andauernden Ungewissheit über den eigenen Aufenthaltsstatus verstärkt worden. Gegenüber Amtspersonen habe er ein tiefes Misstrauen entwickelt, das an Verfolgungswahn grenze. Polizisten und Beamten würden Trigger darstellen. Zudem leide er an starken Angstzuständen und psychischen Problemen, die es ihm erschweren würden, über seine Erlebnisse zu sprechen. Das uneinheitliche Aussageverhalten sei deshalb vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Somit sei es nachvollziehbar, dass er die Haft anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, sie indessen anlässlich der Anhörung ausgelassen habe, um sie schliesslich anlässlich der ergänzenden Anhörung wieder zur Sprache zu bringen. Er habe anlässlich der ersten Anhörung aus Angst, die Vorbringen würden an die eritreischen Behörden gelangen, geglaubt, mit dem Verschweigen der Haft und der Fluchthilfe durch seinen Freund diesen beschützen zu können. Dies spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern zeuge vielmehr von der starken Traumatisierung und den damit einhergehenden Angstzuständen. Die unterschiedlichen Angaben in den Protokollen liessen sich somit mit der (...) und der (...) des Beschwerdeführers erklären. Ausserdem würden die Ereignisse mehr als 10 Jahre zurückliegen. Vorwiegend würden zudem die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers mit dem beiliegenden Schreiben eines der mitflüchtenden Soldaten bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer im Militärdienst befunden habe, könne er mit Fotos belegen. Ausserdem würden sich keine Gründe ergeben, dass er als Mann im militärdienstpflichtigen Alter freigestellt worden sei, was die Glaubhaftigkeit der Desertion noch untermauere. Als Militärdienstflüchtiger werde er zudem - entgegen der Argumentation der
Vorinstanz - als missliebige Person des eritreischen Regimes betrachtet. Zudem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise detailliert und somit glaubhaft geschildert. Vorliegend habe die Vor-
instanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die von ihr aufgeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. Abgesehen von der glaubhaft geltend gemachten Desertion aus dem eritreischen Militär sei er von seinem Vorgesetzten gefoltert und ohne gerichtliches Verfahren unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Eritrea würde er aufgrund der Desertion inhaftiert und bestraft, wobei die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern in Eritrea aufgrund ihrer Unverhältnismässigkeit und politischen Motivation asylrechtlich relevant sei. Dem Beschwerdeführer würden Folter, willkürliche Haftstrafen und allenfalls die Todesstrafe drohen. Ausserdem seien wegen seiner illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe anzuerkennen. Die diesbezüglich neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht nachvollziehbar. Das Urteil sei politisch und nicht akzeptabel, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrer Medienmitteilung vom 3. Februar 2017 festgestellt habe. Der Beschwerdeführer müsse folglich als Flüchtling anerkannt werden.

5.3 In seiner Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass die nunmehr geltend gemachten psychischen Probleme nicht nachgeschoben seien, weil er seine psychische Schwäche aufgrund eines tiefen Misstrauens gegenüber Behörde zunächst nicht habe offenbaren wollen und er zudem aus einem Kulturkreis stamme, in welchem psychische Probleme einem Tabu unterlägen, was eine Offenlegung erschwere. Dass solche bereits vor dem vierten Asylgesuch bestanden hätten, stehe aufgrund ärztlicher Zeugnisse fest. Er befinde sich seit dem 30. Juni 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Die vom behandelnden Psychotherapeuten gestellte Diagnose sei ferner ärztlich bestätigt worden. Diese Umstände, die ärztlichen Diagnosen und die Auswirkungen der Erkrankung auf das Verhalten seien bisher zu wenig berücksichtigt worden. Gemäss der Wahrnehmung des Beschwerdeführers, auf welche abzustellen sei, habe er Angst gehabt, die Fluchtumstände offenzulegen, weil er geglaubt habe, damit seinen im Sudan lebenden Freund zu verraten, zumal dieser wegen Fluchthilfe belangt werden könnte, sollte er nach Eritrea zurückkehren. Gerade diese objektiv betrachtet geringe Wahrscheinlichkeit zeuge von der starken Traumatisierung des Beschwerdeführers, was indessen nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Zudem sei er auf den eingereichten Fotos klar zu erkennen, und ein Vergleich mit Fotos auf seinen Ausweisen zeige, dass es sich auf den Fotos aus der Militärdienstzeit zweifelsohne um den Beschwerdeführer handle. Zudem enthalte der auf einem der Bilder abgebildete Kanister einen Teil seines Namens und die von ihm angegebenen Zahlen seiner Einheit, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Ausserdem gebe es keine Hinweise auf eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem eritreischen Militärdienst. Somit sei die geltend gemachte Desertion glaubhaft. Der Beschwerdeführer wolle ein Zeichen gegen das eritreische Regime setzen, indem er durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft das ihm angetane Unrecht attestiert bekomme. Auch dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 seien offenbar gewisse Tatsachen übersehen oder ungenügend gewürdigt worden, weshalb ein Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG vorliege. Der Auffassung des Gerichts, wonach das Verfahren aussichtslos sei, könne nicht gefolgt werden.

5.4 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zwar gestützt auf die nunmehr eingereichten Originalfotos besser erkennbar sei, dies indessen angesichts der übrigen in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 festgestellten Argumente nicht für eine Desertion spreche. Auch bezüglich der geltend gemachten psychiatrischen Behandlung sei keine andere Einschätzung vorzunehmen.

5.5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung in der angefochtenen Verfügung im Resultat zu stützen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in den Zwischenverfügungen vom 16. Mai 2017 und vom 2. Juni 2017 verwiesen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festgehalten:

5.5.1 Gestützt auf die mit Eingabe vom 30. Mai 2017 zu den Akten gegebenen Originalfotos kann dem Beschwerdeführer nunmehr überwiegend geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war, zumal er auf den Originalfotos besser erkennbar ist als auf den davor eingereichten Farbkopien, welche von ungenügender Qualität sind und deshalb zweifeln liessen, dass er darauf abgebildet ist. Indessen belegt allein der Aufenthalt im eritreischen Militärdienst weder die vorgebrachten Misshandlungen und die Inhaftierung noch die geltend gemachte Flucht aus dem Militärdienst oder aus dem Gefängnis. Vielmehr sind auch diese Sachverhaltsteile glaubhaft und überzeugend dazulegen, um davon ausgehen zu können, dass er während des Militärdienstes misshandelt und inhaftiert war sowie desertierte. Vorliegend sind das SEM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass diese Sachverhaltsteilte aufgrund gravierender Ungereimtheiten in Kernbereichen der Aussagen nicht geglaubt werden können.

5.5.2 Insbesondere ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer einerseits aussagte, er sei aus dem Militärdienst geflohen und andererseits darlegte, er habe die Flucht aus dem Gefängnis gewagt, wo er habe einsitzen müssen, weil er seinen militärischen Vorgesetzten habe umbringen wollen. Die Umstände der jeweiligen Version wurde von ihm derart unterschiedlich dargestellt, dass zwei sich insgesamt in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Fluchtgeschichten vorliegen. Unter diesen Umständen erscheinen grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Flucht angebracht. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach die unterschiedliche Darstellung auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch psychisch angeschlagene Personen die wesentlichen Fluchtgründe in den Grundzügen übereinstimmend darlegen können. Vorliegend indessen bestehen - abgesehen davon, dass eine Flucht erfolgt sein soll - kaum übereinstimmende Einzelheiten, was mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu erklären ist. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass das Aussageverhalten von Menschen, die an (...) und/oder an (...) leiden, aufgrund ihrer Erkrankung bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile erklären kann. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5.5.3 Die weitere Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Unterschiede deshalb entstanden seien, weil er zum Schutz eines Freundes nicht alles so erzählt habe, wie es sich abgespielt habe, da er Angst gehabt habe, dieser würde im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zur Rechenschaft gezogen, vermag nicht zu überzeugen. Einerseits machte er auch nicht ansatzweise geltend, dass der Freund nach Eritrea zurückkehren würde, weshalb die nachträglich geltend gemachte Angst völlig unbegründet erscheint. Andererseits wurde ihm von Anfang an und mehrmals die Verschwiegenheit der schweizerischen Asylbehörden gegenüber den eritreischen Behörden versichert (vgl. Akten E//11 S. 1 f., E16/13 S. 2 und E18/13 S. 2), weshalb seine Angst ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus reichte er in der Schweiz schon zum vierten Mal ein Asylgesuch ein, kannte folglich mit der Einreichung des aktuellen Asylgesuchs das schweizerische Asylverfahren bereits und war sich somit von Anfang an bewusst, dass die schweizerischen Asylbehörden der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Am nunmehr im Beschwerdeverfahren dargelegten Misstrauen den schweizerischen Asylbehörden gegenüber ist schon aus diesem Grund zu zweifeln, zumal es nur schwer nachzuvollziehen ist, dass jemand in einem Land, dessen Behörden er kein Vertrauen schenken kann, zum vierten Mal um Asyl - und mithin um ein Bleiberecht aus flüchtlingsrechtlichen Gründen - ersucht. Das geltend gemachte Misstrauen den schweizerischen Behörden gegenüber vermag als Erklärung für die unterschiedliche Darstellung seiner Fluchtgründe nicht zu überzeugen.

5.5.4 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alle drei Aussageprotokolle vorbehaltlos unterschrieb und damit zum Ausdruck brachte, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen entsprechen und ihm rückübersetzt wurden. Unter diesen Umständen hat er sich die drei Protokolle vollumfänglich anrechnen zu lassen. Insgesamt kann ihm aufgrund gravierender Unterschiede im geltend gemachten Sachverhalt nicht geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst misshandelt und inhaftiert wurde sowie aus dem Militärdienst beziehungsweise aus dem Gefängnis in den C._______ geflohen ist.

5.5.5 Aufgrund der verschiedenen Kopien von ärztlichen und psychotherapeutischen Berichten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, auch wenn die verschiedenen Diagnosestellungen teilweise unterschiedlich sind beziehungsweise ein blosser Verdacht für eine (...) bestand (vgl. psychotherapeutischer Bericht vom 27. Januar 2015, als Beilage der Beschwerde). Im Vordergrund stehen (...), (...) und (...). Aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen ist indessen keine eindeutige Ursache seiner psychischen Probleme erkennbar, weshalb diese nicht notwendigerweise aufgrund der geltend gemachten Vorbringen entstanden sein müssen, sondern auch einen anderen Grund haben können. Zu denken ist etwa an den Tod der Eltern, den Verlust des Heimatlandes oder die schwierigen Bedingungen während der Reise nach Europa, unter welchem er gestützt auf die Akten gelitten habe (vgl. beispielsweise ärztlicher Bericht vom 13. April 2015 S. 2, Bericht des Psychotherapeuten vom 6. Juli 2015 S. 2, beides als Beilagen zur Beschwerde). Auch seine Aussage anlässlich der Befragung, wonach er physisch und psychisch gesund sei (vgl. Akte A7/11 S. 8), untermauert die erhobenen Zweifel an der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ursache seiner psychischen Beschwerden, nämlich die erlittenen Nachteile im Heimatland.

5.5.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er in der Tat in Eritrea Militärdienst geleistet haben, aus diesem entlassen worden ist oder diesen ordentlich abgeschlossen hat. An dieser Einschätzung vermag die Darstellung im Beschwerdeverfahren, wonach Entlassungen aus dem eritreischen Militärdienst kaum vorkämen, nichts zu ändern, zumal solche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, sondern nur selten vorkommen und beispielsweise aus gesundheitlichen und anderen Gründen erfolgen können. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen Dienstverweigerung zu rechnen.

5.6 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann er nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermag das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte Dokument "to whom it may concern" eines Freundes nichts zu ändern, zumal das Dokument einerseits nur eine Kopie ist, dessen Beweiswert aufgrund der leichten Fälschbarkeit ohnehin sehr niedrig ist, und es sich andererseits auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, was den Beweiswert zusätzlich senkt. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

5.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung ist auf dieses Urteil zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen diese Praxisänderung sind als Urteilskritik aufzufassen und vermögen keine Änderung des Standpunktes zu bewirken. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die erwähnte Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.

5.8 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er aus dem Militär beziehungsweise aus dem Gefängnis geflohen ist, so dass er nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann.

5.9 Unter diesen Umständen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

5.10 An dieser gesamthaften Einschätzung vermag die Darstellung in der Eingabe vom 30. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer ein Zeichen gegen das eritreische Regime setzen wolle, indem er durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft das ihm angetane Unrecht attestiert bekomme, nichts zu ändern.

5.11 Insgesamt hat das SEM folglich das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und sein Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen und die Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes nichts zu ändern vermöchten.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, erübrigen sich weitere Ausführungen in Hinblick auf die Wegweisung und deren Vollzug.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2737/2017
Datum : 28. Juni 2017
Publiziert : 24. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. April 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  49  52  63  66
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • eritrea • flucht • sachverhalt • illegale ausreise • weiler • kostenvorschuss • vorinstanz • kopie • verfahrenskosten • einzelrichter • zweifel • beilage • maler • beweismittel • diagnose • asylrecht • zahl • bescheinigung • niederlassungsbewilligung
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BVGE
2014/26
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